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Oberlandesgericht Köln·10 UF 146/96·01.12.1996

Versorgungsausgleich: Quasi‑Splitting und Umrechnung beamtenrechtlicher Anwartschaften

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln änderte auf Beschwerde des Landesamtes die Regelung des Versorgungsausgleichs des AG Aachen. Da kein Wertüberschuss in der gesetzlichen Rentenversicherung beim Ausgleichspflichtigen vorlag, war Quasi‑Splitting nach §1587b Abs.2 BGB vorzunehmen. Die Differenz wurde ermittelt und die Hälfte (184,09 DM) als Rentenanwartschaft begründet und nach §1587b Abs.6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.

Ausgang: Beschwerde des Landesamtes gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs teilweise stattgegeben; Umwandlung beamtenrechtlicher Anwartschaften in Entgeltpunkte angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Fehlen eines Wertüberschusses in der gesetzlichen Rentenversicherung kommt der Versorgungsausgleich nicht durch Splitting, sondern durch Quasi‑Splitting nach §1587b Abs.2 BGB zur Anwendung.

2

Bei Durchführung des Splitting‑Verfahrens stehen auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten nur Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Berücksichtigung, da nur diese dem Splitting zugänglich sind.

3

Auf der Seite des ausgleichsberechtigten Ehegatten sind alle Versorgungstitel im Sinne des §1587a Abs.2 Nr.1,2 BGB in den Wertvergleich einzustellen, unabhängig von ihrer Rechtsquelle.

4

Ist der Ausgleich durch Umwandlung beamtenrechtlicher Anwartschaften vorzunehmen, sind die übertragenen Beträge nach §1587b Abs.6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.

5

Der zu übertragende Betrag bemisst sich aus der hälftigen Differenz der Gesamtanwartschaften der Ehegatten für die maßgebliche Ehezeit.

Relevante Normen
§ 1587 b Abs. 2 BGB§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB§ 1587 b Abs. 6 BGB§ 8 GKG§ 93 a ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 21 F 131/95

Tenor

Auf die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen wird die im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 13.06.1996 - 21 F 131/95 - getroffene Regelung des Versorgungsausgleichs abgeändert und wie folgt neu gefaßt. Zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen - PersonalNr.: X. - werden monatliche Rentenanwartschaften von 184,09 DM auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Vers.-Nr. Y -, bezogen auf den 30.06.1995, umzurechnen in Entgeltpunkte, begründet. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

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Das Familiengericht hat durch Verbundurteil vom 13.06.1996 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

3

Die Antragstellerin hat in der maßgeblichen Ehezeit - 01.02.1972 bis 30.06.1995 - beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 2.704,33 DM und Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin in Höhe von 4,09 DM erworben. Die vom Antragsgegner in dieser Zeit beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NW erworbenen Anwartschaften belaufen sich auf mtl. 2.831,13 DM und die bei der BfA auf mtl. 245,47 DM. Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es zunächst monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 120,69 DM übertragen und sodann weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 63,40 DM begründet hat.

4

Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ist zulässig und begründet.

5

Der Versorgungsausgleich ist im Falle der Parteien nicht im Wege des Splittings und Quasi-Splittings, sondern alleine im Wege des Quasi-Splittings gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB vorzunehmen. Die Durchführung des Splitting-Verfahrens setzt voraus, daß der (gesamt) ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit (dynami-sche) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat und daß diese Anwartschaften die Summe der ehezeitlichen Anrechte übersteigen, die der Berechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erlangt hat. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Übertragung dürfen demnach auf der Seite des ausgleichspflichtigen Ehegatten nur Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden, denn nur diese Anrechte sind einem Splitting zugänglich. Auf der Seite des Ausgleichsberechtigten hingegen werden sämtliche Versorgungstitel im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB in den Wertvergleich eingestellt. Dies unabhängig davon, ob nur gesetzliche, nur beamtenrechtliche oder gesetzliche und beamtenrechtliche Versorgungsanrechte erworben wurden (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 55. Auflage, § 1587 b Rn. 14).

6

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für eine Übertragung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung kein Raum. Es fehlt an einem Wertüberschuß zugunsten des ausgleichspflichtigen Antragsgegners. Seine Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 245,47 DM übersteigen nicht die von der ausgleichsberechtigten Antragstellerin hier erworbenen Gesamtanwartschaften in Höhe von 2.708,42 DM.

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Der Gesamtausgleich ist demnach allein durch Umwandlung von Beamtenversorgungsanrechten in Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung zu vollziehen (§ 1587 b Abs. 2 BGB).

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Wertmäßig errechnet er sich wie folgt:

9

Anwartschaften des Antragsgegners insgesamt: 3.076,60 DM

10

Anwartschaften der Antragstellerin insgesamt: 2.708,42 DM

11

Differenz: 368,18 DM.

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Der Antragstellerin steht somit die Hälfte

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der Wertdifferenz in Höhe von 184,09 DM zu.

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Dementsprechend war das angefochtene Urteil hinsichtlich des Ausspruches über den Versorgungsausgleich abzuändern.

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Die Anwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 8 GKG, 93 a ZPO.

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Beschwerdewert: 1.000,00 DM.