Beschwerdeverlust durch Rücknahme im familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen zurückgenommen. Das Oberlandesgericht erklärt das Rechtsmittel wegen Rücknahme für verlustig und verurteilt den Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Grundlage sind §§ 516 Abs. 3 ZPO, 117 Abs. 2 FamFG; der Verfahrenswert wird festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde als durch Rücknahme verlustig erklärt; Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verurteilt, Verfahrenswert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels führt dazu, dass das Rechtsmittel dem Rücknehmenden verlustig gehen kann.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der Partei aufzuerlegen, die das Rechtsmittel zurücknimmt, sofern hierfür keine rechtlichen oder billigen Gründe entgegenstehen.
Das Gericht kann bei Beendigung des Rechtsmittelverfahrens durch Rücknahme den Streitwert des Beschwerdeverfahrens zur Bemessung der Kosten festsetzen.
Die Anordnung der Kostenfolge bei Rücknahme stützt sich auf die spezialprozessualen Vorschriften (z. B. § 516 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 FamFG) und ist nicht ausgeschlossen, wenn das Verfahren dadurch beendet wird.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 226 F 393/16
Tenor
Der Beschwerdeführer ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig und hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie ihre Beschwerde gegen den am 03.04.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Aachen (226 F 393/16) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach §§ 516 Abs. 3 ZPO, 117 Abs. 2 FamFG.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 726,00 EUR festgesetzt (behauptete Eigenforderung, Bl. 290 d.A.).
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.