Hinweis auf Verwerfung: Beschwerde eines nichtbeteiligten Landes ohne Beschwerdebefugnis
KI-Zusammenfassung
Das Land A legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Aachen in einem Unterhaltsverfahren ein. Der Senat beabsichtigte, die Beschwerde im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen, weil dem nicht am Verfahren beteiligten Land die Beschwerdebefugnis fehlte. Wirtschaftliche Interessen von Sozialleistungsträgern begründen kein eigenes Beschwerderecht; Rückgriff sei beim Antragsteller zu suchen. Nach dem Hinweis nahm das Land die Beschwerde zurück.
Ausgang: Beschwerde des nicht beteiligten Landes nach Hinweis auf fehlende Beschwerdebefugnis zurückgenommen; Verfahren eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdebefugnis in kontradiktorisch geprägten Familiensachen richtet sich ausschließlich nach der Beteiligtenstellung als Antragsteller oder Antragsgegner; nicht beteiligte Dritte haben kein eigenes Beschwerderecht.
Wirtschaftliche Interessen von Sozialleistungsträgern begründen im FamFG kein eigenständiges Rechtsmittelsubjekt; Ansprüche dieser Dritten sind gegenüber dem Verfahrensbeteiligten geltend zu machen.
Fehlt die Beschwerdebefugnis, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; das Gericht kann hierzu einen Hinweis erteilen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Ein Hinweis des Senats auf die beabsichtigte Verwerfung kann dazu führen, dass eine mangels Beschwerdebefugnis eingeleitete Beschwerde zurückgenommen und das Verfahren damit beendet wird.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 226 F 393/16
Tenor
1.
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Landes A, vertreten durch den Oberbürgermeister der Stadt B, gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht –Aachen vom 03.04.2019 – 226 F 393/16 – im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen.
2.
Die Beteiligten und der Beschwerdeführer erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses.
3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 726,00 € festgesetzt (der darüber hinausgehende Beschwerdeantrag war bereits erstinstanzlich zur Zahlung an die Unterhaltsvorschusskasse tituliert worden)
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde des nach § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerde – legt man das Schreiben vom 28.06.2019 als Beschwerdeschrift und die „Beschwerde“ vom 19.08.2019 als Begründung aus – zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet ist, dem beschwerdeführenden Land, welches nicht am Verfahren beteiligt war, aber die Beschwerdebefugnis fehlt.
Die Beschwerdebefugnis richtet sich trotz der (zum Teil weiter gefassten) Beteiligtenregelungen des FamFG in einem kontradiktorisch geprägten Familienstreitverfahren (wie hier betreffend den Unterhalt) streng (nur) nach der Beteiligtenstellung als Antragsteller und Antragsgegner. Soweit wirtschaftliche Interessen Dritter, etwa der Sozialleistungsträger, berührt werden, haben diese deshalb kein eigenes Beschwerderecht (so ausdrücklich Müko-FamFG-Fischer, 3. Aufl. (2018), § 59 FamFG, Rn. 80). Der Beschwerdeführer dürfte darauf verwiesen sein, bei dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens Rückgriff zu nehmen, soweit vorgebracht wird, dieser habe zu Unrecht weitergehende Zahlungen vereinnahmt/tituliert.
Der Senat rät daher zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten zur Beschwerderücknahme.
Zusatz:
Auf Grund dieses Beschlusses erfolgte die Rücknahme der Beschwerde.