OLG Köln: Einbeziehung niederländischer Anwartschaft in den Versorgungsausgleich
KI-Zusammenfassung
Die Landesversicherungsanstalt W. legte Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs des Amtsgerichts ein und beantragte die Einbeziehung einer niederländischen Rentenanwartschaft. Streitpunkt war, ob und wie ausländische, unverfallbare Anwartschaften in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und zu bewerten sind. Das OLG gab der Beschwerde teilweise statt und ordnete die Übertragung von monatlich 119,13 DM an, nachdem es die niederländische AOW-Pension als unverfallbar und wertgleich zur deutschen Rente anerkannt und umgerechnet hatte.
Ausgang: Beschwerde der Landesversicherungsanstalt teilweise stattgegeben; Einbeziehung und Umrechnung der niederländischen Anwartschaft, Übertragung von 119,13 DM monatlich angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Ausländische, unverfallbare Rentenanwartschaften des Ausgleichsberechtigten sind in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, soweit sie den Ausgleichsanspruch mindern.
Ausländische Rentenanwartschaften sind bei der Bemessung nach einem geeigneten Umrechnungskurs wertmäßig einer deutschen gesetzlichen Rentenanwartschaft gleichzusetzen.
Der Versorgungsausgleich bemisst sich aus der Differenz der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beider Ehegatten; die Hälfte dieser Wertdifferenz ist als Ausgleichsbetrag zu übertragen.
Das Gericht kann die vom Versicherungsträger vorgenommene Bewertung ausländischer Anwartschaften zugrunde legen, wenn diese nachvollziehbar dargelegt ist und gegen sie keine substantiierten Einwendungen erhoben werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 23 F 45/98 E
Tenor
Auf die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt W. wird die im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 31.05.1999 unter Ziffern 2. und 3. getroffene Regelung zum Versorgungsausgleich - 23 F 45/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt R. - Vers.-Nr. ... - werden Rentenanwartschaften von monatlich 119,13 DM, bezogen auf den 31. Januar 1998, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt W. - Vers.-Nr. ... - übertragen. Der Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Antragstellerin hat in der Ehezeit, d.h. in der Zeit vom 01.12.1980 bis 31.01.1998, gesetzliche Rentenanwartschaften bei der LVA W. in Höhe von 628,74 DM erworben. Daneben steht ihr, wie sich aus einer Auskunft der zuständigen niederländischen Rentenbehörde, S. B. v. D. Z. in N., vom 25.03.1999 ergibt, eine Anwartschaft auf eine niederländische Rente in Höhe von 34,60 hfl zu.
Die vom Antragsgegner in der Ehezeit bei der Landesversicherungsanstalt R. erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften belaufen sich auf 897,71 DM.
Das Amtsgericht hat lediglich die bei den jeweiligen Landesversicherungsanstalten erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen und zu Gunsten der Antragstellerin Anwartschaften in Höhe von 134,49 DM (897,71 DM ./. 628,74 DM = 268,97 DM : 2) übertragen. Eventuelle Ansprüche der Antragstellerin auf eine Rente gegenüber dem niederländischen Versicherungsträger hat es dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Mit ihrer zulässigen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Einbeziehung der von der Antragstellerin gegenüber dem niederländischen Versicherungsträger erworbenen Ansprüche in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
Die Beschwerde ist begründet.
Die gegenüber dem niederländischen Versicherungsträger erworbenen Rentenanwartschaften der Antragstellerin sind in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil ausländische unverfallbare Anrechte des Ausgleichsberechtigten dessen Ausgleichsanspruch mindern (vgl. Finke/Garbe 3. Aufl., 1999 FamR § 11 Rn. 177). Wie der niederländische Versicherungsträger auf eine entsprechende Anfrage durch den Senat klargestellt hat, handelt es sich bei der niederländischen AOW-Pension um einen dynamischen und unverfallbaren Rentenanspruch. Die niederländische Rentenleistung ist zudem der deutschen Rente wertmäßig gleichzusetzen. Eine dahingehende Bewertung hat die Beschwerdeführerin auf Anfrage des Senats in ihrem Schreiben vom 14.03.2000 vorgenommen. Der Senat geht von der Richtigkeit dieser Bewertung aus. Einwendungen hiergegen hat die Antragstellerin nicht erhoben.
Ausgehend von dem bei Ende der Ehezeit, d.h. am 31.01.1998 maßgeblichen Umrechnungskurs von 100 hlf zu 88,7579 DM entspricht die niederländische Rentenanwartschaft einem Wert von 30,71 DM einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (34,60 x 88,7579).
Bei Rentenanwartschaften auf seiten der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 659,45 DM (628,74 DM zuzüglich 30,71 DM) und Anwartschaften auf seiten des Antragsgegners von 897,71 DM errechnet sich eine Wertdifferenz von 238,26 DM, so daß sich der Ausgleichsanspruch auf 119,13 DM beläuft.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 93 ZPO, § 8 GKG.
Beschwerdewert: 1.000,00 DM