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Oberlandesgericht Köln·10 UF 142/98·03.03.1999

Berufung: Ausschluss von Trennungsunterhalt bei verfestigter eheähnlicher Gemeinschaft

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Fortzahlung vereinbarten Trennungsunterhalts nach Zusammenleben mit einem neuen Partner. Das OLG Köln erkannte, dass durch die verfestigte eheähnliche Gemeinschaft ab Januar 1999 ein Härtegrund vorliegt und reduzierte den Anspruch für Dez.1997–Dez.1998 auf 300 DM; ab 1.1.1999 entfällt der Unterhaltsanspruch. Entscheidungsgründe: Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Beziehung.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben: Unterhalt für Dez.1997–Dez.1998 auf 300 DM begrenzt; Anspruch ab 1.1.1999 wegen verfestigter eheähnlicher Gemeinschaft ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine bestehende Unterhaltsvereinbarung ist nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) anzupassen, wenn sich die Lebensverhältnisse der Unterhaltsberechtigten wesentlich verändert haben.

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Die Begründung einer verfestigten eheähnlichen Gemeinschaft kann einen Härtegrund i.S.v. § 1579 Nr. 7 BGB begründen und damit einen Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten ausschließen.

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Für die verlässliche Beurteilung der Dauerhaftigkeit einer neuen Partnerschaft gilt grundsätzlich eine Mindestdauer von etwa 2–3 Jahren; außergewöhnliche Umstände (z.B. gemeinsamer Erwerb von Wohneigentum, Verlegung des Lebensmittelpunkts) können jedoch eine frühere Annahme der Verfestigung rechtfertigen.

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Das Vorliegen einer derart verfestigten eheähnlichen Gemeinschaft ist anhand konkreter Tatsachen festzustellen; liegen entsprechende Indizien vor und trägt die Unterhaltsberechtigte den Fortbestand der Beziehung nicht substantiiert entgegen, kann der Unterhaltsanspruch zeitlich zurückgewirkt ausgeschlossen werden.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 1579 Nr. 7 BGB§ 92 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Rheinbach, 6 F 21/98

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurück-weisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinbach vom 26. Mai 1998 (6 F 21/98) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Dezember 1998 monatlichen Unterhalt von 300,00 DM zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Parteien sind seit dem 1. Januar 1997 getrenntlebende Eheleute. Die Klägerin verließ mit der heute 16 Jahre alten gemeinschaftlichen Tochter das Haus in R., das nach der ehelichen Vermögensauseinandersetzung dem Beklagten allein gehört. Beide Parteien sind erwerbstätig, die Klägerin mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rd. 3.800,00 DM als Angestellte beim französischen Verbindungsstab des Bundesverteidigungsministeriums in B., der Beklagte als Versicherungsbetriebswirt.

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Durch privatschriftliche Vereinbarung vom 3./9. Dezember 1996 hat sich der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt von 650,00 DM und Kindesunterhalt von 945,00 DM zu zahlen. Im Laufe des Jahres 1997 entwickelte sich eine partnerschaftliche Beziehung der 41 Jahre alten Klägerin zu dem 61-jährigen Zeugen K., dessen Ehefrau sich dem Beklagten zugewandt hatte. Im September 1997 kauften die Klägerin und der Zeuge zu gleichen Anteilen ein Hausgrundstück in B. M.. Der Zeuge, der in R. wohnte und heute noch dort erwerbstätig ist, gab Ende Oktober 1997 seine Wohnung auf und übersiedelte zur Klägerin. Anfang Dezember 1997 bezogen beide mit der Tochter der Parteien das gemeinschaftliche Haus. Im Hinblick darauf hat der Beklagte den vereinbarten Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Dezember 1997 nicht mehr entrichtet.

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Die Klägerin hat mit der Klage die Fortzahlung von monatlich 650,00 DM begehrt. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von monatlich 300,00 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zur Rechtskraft der Scheidung verurteilt. Es hat den vereinbarten Unterhalt wegen der durch das Zusammenleben mit dem Zeugen K. ermöglichten Kostenersparnisse der Klägerin entsprechend gekürzt. Der Beklagte will mit seiner Berufung die Klageabweisung erreichen. Die Parteien streiten nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung allein noch über die Frage der Unterhaltsverwirkung.

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Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. Es führt zum Ausschluss des vom Amtsgericht zuerkannten Trennungsunterhalts für die Zeit ab 1. Januar 1998.

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Die von den Parteien getroffene Unterhaltsvereinbarung ist gemäß den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) an die durch die neuen Lebensumstände der Klägerin wesentlich veränderten Verhältnisse anzupassen. Die Klägerin lebt nach Überzeugung des Senats heute mit dem Zeugen K. in einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft, die einen Härtegrund i. S. d. § 1579 Nr. 7 BGB bildet und die weitere Inanspruchnahme des Beklagten auf Zahlung des ohnehin nur noch verhältnismäßig geringen Aufstockungsunterhalts auch unter Berücksichtigung der Belange der Tochter der Parteien als grob unbillig erscheinen lässt. Die Klägerin hat den Bestand der neuen Beziehung im Kern nicht mehr in Abrede gestellt. Der Senat hatte nur noch über den Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem sich die Partnerschaft so verfestigt hat, dass sie gleichsam als an die Stelle einer Ehe getreten anzusehen ist. Es erscheint sachgerecht, diesen Zeitpunkt nach gut einem Jahr des ständigen Zusammenlebens in dem gemeinschaftlichen Haus zu fixieren.

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Nach gefestigter Rechtsprechung (BGH FamRZ 1989, 487/90 f.; 1997, 671/2) lässt sich vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer der neuen Beziehung, die im Einzelfall kaum unter 2 bis 3 Jahren liegen dürfte, in der Regel nicht verlässlich beurteilen, ob die Partner nur "probeweise" zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben. Das Amtsgericht hat darauf abgestellt, dass die Klägerin und der Zeuge K. noch nicht 2 bis 3 Jahre lang zusammenleben. Demgegenüber hebt die Berufung im Ansatz zutreffend hervor, dass die in dem frühzeitigen gemeinschaftlichen Grundstückserwerb liegenden Besonderheiten des Falles es geboten erscheinen lassen, den Zeitraum von 2 Jahren deutlich zu unterschreiten.

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Der gemeinsame Erwerb von Immobilieneigentum dokumentiert wegen der wirtschaftlichen Bedeutung in der Regel schon für sich die Entscheidung für eine langjährige gemeinschaftliche Zukunft. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn es sich um ein gemeinsamen Wohnzwecken dienendes Hausgrundstück handelt. Hier tritt noch hinzu, dass der im fortgeschrittenen Alter befindliche Zeuge K. seinen Lebensmittelpunkt im Bergischen Land aufgegeben hat und dem von der Tochter mitbestimmten Wunsch der Klägerin, weiter in der Eifel zu leben, gefolgt ist. Deutlicher kann die Entscheidung für ein dauerhaftes Zusammenleben kaum zum Ausdruck gebracht werden. Wenn der Senat dennoch nicht von einer bereits Ende 1997 verfestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgeht, so hat dies seinen Grund darin, dass sich die Klägerin und der Zeuge K., die von ihren Ehepartnern verlassen worden waren, zur Zeit des Grundstückserwerbs etwa 8 Monate lang kannten und erst seit November/Dezember 1997 ständig zusammenleben. In einem solchen Fall muss sich die Gemeinschaft erfahrungsgemäß noch eine Zeit lang bewähren, bevor die zwangsläufigen Unsicherheiten hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Partnerschaft schwinden. Diese stellt sich in vergleichbaren Fällen in der Regel auch nach ihrem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit nicht sogleich als gefestigte eheähnliche Beziehung dar. Der Beklagte hat konkret Gegenteiliges nicht dargelegt. Nachdem nunmehr aber gut ein Jahr verstrichen ist und die Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat am 10. Februar 1999 zum Ausdruck gebracht hat, dass sich die Beziehung zu dem Zeugen K. als dauerhaft erwiesen habe, kann von einer nunmehr gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Daher konnte der Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 1999 ausgeschlossen werden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 4.200,00 DM (14 x 300,00 DM)