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Oberlandesgericht Köln·10 UF 13/95·29.11.1995

Beschwerde im Versorgungsausgleich: Teilweise Abänderung wegen notarieller Vermögensauseinandersetzung

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die vom Amtsgericht angeordnete Übertragung von Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt und reduzierte die zu übertragenden Anwartschaften auf 137,76 DM monatlich. Es entschied, dass nachträglich begründete Anwartschaften ausgeschlossen sind, wenn sie nicht mit dem der Ehe unterliegenden Vermögen oder nach einer gleichstehenden vorzeitigen Vermögensauseinandersetzung begründet wurden.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Regelung zum Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, dass 137,76 DM monatlich übertragen werden

Abstrakte Rechtssätze

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Anwartschaften bleiben beim Versorgungsausgleich nach § 1587 Abs. 1 S. 2 BGB unberücksichtigt, wenn sie nicht mit Hilfe des Vermögens der Ehegatten begründet worden sind.

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Für die Einbeziehung von Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich kommt es nicht auf den Zeitraum an, für den die Anwartschaften erworben wurden, sondern darauf, ob sie während der Ehe begründet worden sind ("In-Prinzip").

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Eine notariell geregelte Vermögensauseinandersetzung, die einem vorzeitigen Zugewinnausgleich gleichsteht, entzieht die hierdurch realisierten Vermögenswerte dem Versorgungsausgleich.

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Aus darlehensweise zur Verfügung gestellten Mitteln begründete Nachzahlungen sind dem Versorgungsausgleich zuzuordnen, wenn der leistungspflichtige Ehegatte zur Rückzahlung verpflichtet ist und die Anwartschaften damit letztlich aus seinem Vermögen stammen.

Relevante Normen
§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 93a ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 23 F 110/94

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 7. 12. 1994 - 23 F 110/94 - hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich - Absatz 2 des Tenors - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Von dem Rentenkonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz,Vers.-Nr.:......., werden auf das Rentenkonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz,Vers.-Nr.: ....... Rentenanwartschaften in Höhe von 137,76 DM monatlich, bezogen auf den 31.5.1994, umzurechnen in Entgeltpunkte, übertragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

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Die im Jahre 1940 geborene Antragstellerin und der im Jahre 1938 geborene Antragsgegner haben 1961 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind drei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen.

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Durch Verbundurteil vom 7.12.1994 wurde die Ehe der Parteien geschieden sowie der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß Rentenanwartschaften in Höhe von 423,21 DM von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz auf das Konto des Antragsgegners bei derselben Versicherungsanstalt übertragen wurden. Das Amtsgericht hat dabei auf seiten der Antragstellerin ehezeitanteilige - Ehezeit: 1.10.1961 bis 31.5.1994 - Rentenanwartschaften von 1.397,04 DM und auf seiten des Antragsgegners von 550,62 DM

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ausgeglichen (1.397,04 DM ./. 550,62 DM = 846,42 DM : 2 = 423,21 DM). Die bei der Antragstellerin angenommene Rentenanwartschaften hatte diese in Höhe von 570,90 DM dadurch erworben, daß sie im September 1993 eine Nachzahlung in Höhe von 12.215,- DM vorgenommen und hierdurch in der Zeit vom 1.4.1954 bis 21.10.1961 entsprechende Anwartschaften begründet hatte. Die für diese Zeiten bereits vor der Ehe begründeten Rentenanwartschaften hatte sie sich nach Eheschließung auszahlen lassen.

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Mit ihrer Beschwerde greift die Antragstellerin die Entscheidung zum Versorgungsausgleich an. Nach ihrer Meinung dürfen nur Rentenanwartschaften in Höhe von 137,76 DM übertragen werden, da die nachträglich begründeten Rentenanwartschaften von 570,90 DM nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Die Nachzahlung sei zwar vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages - Zustellung am 6.6.1994 - erfolgt, durch notariellen Vertrag vom 19.2.1992 hätten sie und der Antragsgegner sich jedoch nach ihrer Trennung über das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen auseinandergesetzt, Gütertrennung vereinbart und damit die Versorgungsgemeinschaft aufgelöst. Die Nachzahlung sei damit nicht mehr aus einem Vermögen erbracht worden, das sie gemeinsam erwirtschaftet hätten. Um die Nachzahlung aufbringen zu können, sei ihr ein Betrag von 12.000,- DM darlehensweise zur Verfügung gestellt worden.

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Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

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Die durch die Nachzahlung begründeten Rentenanwartschaften sind nicht für den Versorgungsausgleich heranzuziehen, weil sie nicht mit Hilfe von Vermögen begründet worden sind, das dem Versorgungsausgleich unterliegt. Nach § 1587 Abs. 1 S. 2 BGB bleiben beim Versorgungsausgleich Anwartschaften außer Betracht, die nicht mit Hilfe des Vermögens der Ehegatten begründet worden sind. Diese Voraussetzung liegt hier vor.

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Die Anwartschaften sind allerdings, wovon auch die Antragstellerin ausgeht, nicht bereits deswegen vom Versorgungsausgleich auszunehmen, weil sie im wesentlichen für die vor der Ehe liegende Zeit begründet worden sind. Nach dem sogenannten "In-Prinzip" ist für die Einbeziehung von Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich nicht maßgebend, für welchen Zeitraum sie erworben wurden, sondern ob sie während der Ehe begründet worden sind (vgl. BGH FamRZ 85, 687 ff.). Die Nachzahlung erfolgte im September 1993, also vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

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Auch sind die später begründeten Anwartschaften nicht bereits deswegen nicht zu berücksichtigen, weil sie, wie die Antragstellerin zuletzt vorgetragen hat, mit darlehensweise zur Verfügung gestellten Mitteln begründet worden sind; die Antragstellerin muß das Darlehen zurückzahlen, so daß die Anwartschaften letztlich aus ihrem Vermögen begründet werden.

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Die Nachzahlung stellt jedoch kein Vermögen im Sinne von § 1587 Abs. 1 S. 2 BGB dar, weil sich die Parteien durch notariellen Vertrag vom 19.2.1992 über das gesamte während der Ehe erwirtschaftete Vermögen auseinandergesetzt und damit die vorhandenen und zukünftigen Vermögensgüter einem weiteren Ausgleich, sei es Zugewinn- oder Versorgungsausgleich, entzogen haben.

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Der BGH hat bereits in einer Entscheidung vom 11.3.1992 (NJW 92, 1888) ausgeführt, daß Rentenanwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, die durch eine Nachzahlung aus Mitteln begründet wurden, die durch vorzeitigen Zugewinnausgleich erlangt worden waren. Der Kreis der nach § 1587 Abs. 1 S. 2 für den Versorgungsausgleich außer Betracht bleibenden Anrechte sei auf Anrechte zu erweitern, die zwar mit Hilfe des Vermögens eines Ehegatten begründet worden seien, aber eines Vermögens, über das der Zugewinnausgleich stattgefunden habe. Ein Vermögenswert, den ein Gatte durch den Zugewinnausgleich zur Herstellung eines paritätischen Zugewinns er-

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halten habe, müsse dem Versorgungsausgleich entzogen sein, weil durch den Zugewinnausgleich bereits der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an dem während der Ehe gewonnenen Vermögen Rechnung getragen worden sei.

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Der vorliegende Sachverhalt ist hiermit vergleichbar und im Ergebnis genauso zu beurteilen. Die Antragstellerin hat zwar die Nachzahlung nicht aus durch vorzeitigen Zugewinnausgleich erhaltenen Barmitteln aufgebracht, aufgrund des Vertrages vom 19.2.1992 hat jedoch eine Vermögensauseinandersetzung zwischen den Parteien stattgefunden, die einem vorzeitigen Zugewinnausgleich gleichzusetzen ist. Die Auseinandersetzung bestand im wesentlichen darin, daß der Antragsgegner seinen Hälfteanteil an dem Hausgrundstück, auf dem sich die von der Antragstellerin betriebene Gaststätte "............." befand, übertragen hat, während die Antragstellerin als Ausgleich hierfür verschiedene im einzelnen festgelegte Gegenleistungen erbracht hat. Weitergehende Zugewinnansprüche aus der Vergangenheit und für die Zukunft wurden in dem Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Grundlage für diese Regelung war, daß sich die Parteien im Dezember 1991 getrennt und damit ihre Lebensgemeinschaft aufgelöst hatten. Damit war auch ihre Versorgungsgemeinschaft aufgehoben. Zukünftiges Vermögen wurde somit nicht mehr aufgrund einer gemeinsamen Lebensleistung, sondern allein durch den jeweiligen Ehegatten erworben. Keiner der Ehegatten sollte danach mehr an einem zukünftigen Vermögenszuwachs des anderen teilhaben. Ein solcher, dem anderen Ehegatten nicht zugute kommender Vermögenszuwachs ist auch darin zu sehen, daß die Antragstellerin nachträglich durch eine Einmalzahlung Rentenanwartschaften begründet hat, unabhängig davon, ob diese Zahlung aus angesparten eigenen oder aus Fremdmitteln erfolgte. Daß der Antragsgegner hieran nicht teilhaben sollte, folgt auch daraus, daß die Antragstellerin die erforderlichen Mittel in erster Linie aus dem Betrieb der Gaststätte erwirtschaften mußte, also aus einem Vermögensgegenstand, der der Antragstellerin gegen entsprechende Gegenleistungen allein übertragen worden war und an dessen

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Erträgnissen der Antragsgegner nicht zusätzlich teilhaben sollte.

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Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der unter Ziff. V 2) des Vertrages getroffenen Regelung herleiten, wonach die Parteien hinsichtlich des Versorgungsausgleichs keine Vereinbarungen treffen wollten, es insoweit vielmehr bei der gesetzlichen Regelung verbleiben sollte. Diese Vereinbarung kann bei einer interessengerechten Auslegung nur so verstanden werden, daß die bis zum Abschluß des Vertrages bereits erworbenen Versorgungsanrechte und die möglicherweise danach für die sich noch anschließende Ehezeit anfallenden Anwartschaften dem Versorgungsausgleich unterfallen sollten. Anwartschaften, die nachträglich für die Zeit vor Eheschließung oder Vertragsabschluß begründet wurden, sollten hiervon nicht erfaßt werden. Die Antragstellerin hatte sich die bereits früher einmal begründeten Rentenanwartschaften während der Ehe auszahlen lassen. Dieser Vermögenswert war daher in die Ehe der Parteien geflossen und beiden Parteien zugute gekommen. Die im Vertrag vorgenommene Vermögensauseinandersetzung erfaßte mithin auch diesen Vermögenswert, unabhängig davon, zu welchem Vermögenszuwachs er geführt hatte. Käme dieser Vermögenswert dem Antragsgegner über den Versorgungsausgleich erneut zugute, so erhielte er hierdurch einen zusätzlichen Vorteil. Daß die Parteien dies gewünscht haben, läßt sich aus dem Vertrag nicht entnehmen. Dies wäre mit einer gleichmäßigen Teilhabe der Parteien an den während der Ehe erworbenen Vermögensgütern auch nicht vereinbar, zumal sich die Antragstellerin im Vertrag u.a. verpflichtet hatte, bis einschließlich Mai 1998 die Beiträge für eine beiden Parteien zustehende Lebensversicherung zu übernehmen, und sie damit zusätzliche Leistungen für die Altersversorgung des Antragsgegners zu erbringen hatte.

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Durch die Nachzahlung sind, wie sich aus dem Schreiben der Landesversicherungsanstalt vom 22.11.1994 ergibt, Rentenanwartschaften in Höhe von 570,90 DM begründet worden. Ohne diese Nachzahlung belaufen sich die von der Antragstellerin erworbenen Anwartschaften auf 826,14 DM (18,5691 Entgeltpunkte x 44,49 DM oder 1.397,04 DM - 570,90 DM). Hiernach errechnen sich die zu übertragenen Anwartschaften auf 137,76 DM (826,14 DM ./. 550,62 DM = 275,52 DM : 2).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

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Wert der Beschwerde: 3.425,40 DM

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(12 x 285,45 DM [423,21 DM - 137,76 DM]).