Einstweilige Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge wegen drohender Gesundheitsgefährdung
KI-Zusammenfassung
Die allein sorgeberechtigte Mutter wandte sich mit der Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung, die ihr u.a. Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht für drei Kinder entzog. Streitpunkt war, ob wegen drohender Kindeswohlgefährdung sofortige familiengerichtliche Maßnahmen erforderlich sind. Das OLG bestätigte den weitgehenden Teilsorgerechtsentzug, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Mutter durch fortgesetzte, kontraindizierte Ohrenverbände die chronischen Ohrenerkrankungen der Kinder verschlimmert bzw. die Heilung verhindert. Erfolg hatte die Beschwerde nur insoweit, als das Recht zur Regelung des Umgangs nicht entzogen werden durfte bzw. hierfür keine Erforderlichkeit bestand.
Ausgang: Beschwerde überwiegend zurückgewiesen; lediglich der Entzug des Umgangsregelungsrechts wurde aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach §§ 1666, 1666a BGB setzt eine gegenwärtige Gefahr für das Kindeswohl voraus, bei der ohne sofortiges Eingreifen erhebliche Nachteile für das Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
Zur Abwendung einer drohenden Gesundheitsgefährdung kann das Familiengericht der sorgeberechtigten Person die Personensorge in einzelnen Teilbereichen (insbesondere Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht) vorläufig entziehen, wenn mildere Mittel nicht ausreichen.
Für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung genügt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein kindeswohlschädigendes Verhalten vorliegt oder fortgesetzt wird; es kann offenbleiben, ob dieses Verhalten die Erkrankung ursprünglich verursacht hat.
Stehen medizinische Warnungen und objektive Befundlagen im Widerspruch zu den Angaben der sorgeberechtigten Person, kann dies die Prognose einer fortbestehenden Gefährdung und die Notwendigkeit gerichtlicher Schutzmaßnahmen stützen.
Ist zur Gefahrenabwehr der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausreichend, ist ein zusätzlicher Entzug des Rechts zur Regelung des Umgangs unverhältnismäßig; eine notwendige Umgangsregelung hat das Gericht ggf. nach § 1684 Abs. 3 BGB selbst zu treffen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Königswinter, 70 F 140/14
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Königswinter vom 29.09.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 09.10.2014 (70 F 140/14) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Recht zur Regelung des Umgangs nicht entzogen wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist die bislang allein sorgeberechtigte Mutter der betroffenen Kinder A, geboren am xx.xx.2001, B, geboren am xx.xx.2002, und C, geboren am xx.xx.2007. A hat einen Zwillingsbruder D, der seit August 2002 in einer Pflegefamilie untergebracht ist. Die Antragsgegnerin ist außerdem Mutter von vier volljährige Kinder aus einer geschiedenen Ehe, von denen die älteste Tochter E, geboren am xx.xx.1990, in einer F-Einrichtung lebt, die anderen vier Kinder G, geboren am xx.xx.1992, H, geboren am xx.xx.1993, und I, geboren am xx.xx.1996, leben im Haushalt der Antragsgegnerin.
Mit Beschluss vom 29.09.2014 (GA 5 ff.) hat das Amtsgericht – Familiengericht – Königswinter der Antragsgegnerin ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 1666, 1666a BGB das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A, B und C entzogen und Ergänzungspflegschaft des Jugendamts J wegen des damaligen Aufenthalts der Kinder in der HNO-Klinik J angeordnet. Grund war die Mitteilung des die Kinder wegen Gehörlosigkeit und gravierender Ohrenerkrankungen behandelnden Chefarzts der HNO-Klinik J, K, an das Jugendamt, die Kinder seien entgegen der Angabe der Kindesmutter nicht gehörlos und sämtliche von der Kindesmutter in der Vergangenheit angeregte Operationen daher nicht angezeigt gewesen, darüber hinaus wickele die Kindesmutter die Ohrmuscheln so fest, dass die Haut entzündet und die Ohrmuscheln teilweise abgefault seien; die Haut der Kinder sei mit Narben versehen, die auf ausgedrückte Zigarettenstummel hindeuteten, ihre Zähne seien nur noch Kariesstummel und die Kinder verwahrlost.
Mit Beschluss vom 09.10.2014 (GA 70 ff.) hat das Amtsgericht nach mündlicher Anhörung der Beteiligten den Beschluss vom 29.09.2014 aufrecht erhalten und den Teilsorgerechtsentzug auf das Recht zur Regelung des Umgangs und das Recht zur Beantragung von Sozialleistungen erweitert. Außerdem hat es von Amts wegen ein Hauptsacheverfahren eingeleitet (70 F 147/14 AG Königswinter).
Die betroffenen Kinder sind am 17.10.2014 vom Klinikum J in eine heilpädagogische Kinderwohngruppe in J gewechselt.
Die Antragsgegnerin hat am 16.10.2014 Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 29.09.2014 und vom 09.10.2014 eingelegt, mit der sie sich gegen den Sorgerechtsentzug wendet.
Die übrigen Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt L haben sich für eine Aufrechterhaltung der Beschlüsse ausgesprochen.
Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens der Beteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.
Der Senat hat die Verfahrensakten 70 F 154/13 AG Königswinter (Verfahren betreffend etwaige Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB wegen unzureichender Beschulung von I, A, B und C) sowie 7 F 41/03 AG Königswinter (Umgangsverfahren betreffend D) zu Informationszwecken beigezogen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Akteneinsicht.
II.
Die gemäß § 57 Satz 2 Nr. 1, §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur insoweit Erfolg, als der im Beschluss vom 09.10.2014 ergänzend angeordnete Entzug des Rechts zur Regelung des Umgangs mit den betroffenen Kindern – von Amts wegen – aufzuheben ist; im Übrigen ist die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht begründet.
Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht und mit zutreffender Begründung wegen drohender Kindeswohlgefährdung gemäß §§ 1666, 1666a BGB die Personensorge für ihre minderjährigen Kinder A, B und C in den Teilbereichen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung und Recht zur Beantragung von Sozialleistungen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig entzogen.
Zwar bestehen nach derzeitiger Aktenlage Zweifel, ob der aufgrund der telefonischen Angaben K am 26.09.2014 im Raum stehende Vorwurf der Kindesmisshandlung durch körperliche Gewalt (Zigarettenabdrücke am Ohr, Körper übersät mit Narben, GA 3,4) allein für den Teilsorgerechtsentzug ausreicht, weil sich hierzu – wie die Antragsgegnerin zutreffend rügt – in den schriftlichen Gesundheitsattesten K vom 30.09.2014 (GA 17 ff.) keine Feststellung findet. Auch die zahlreichen Narben am Unterarm von B, die die Klinikseelsorgerin geschildert hat (GA 193 unten), sind nach deren Einschätzung darauf zurückzuführen, dass er sich in der Vergangenheit selbst geritzt hat. Das ist zwar durchaus ein Indiz für eine erhebliche psychische Beeinträchtigung des Kindes, nicht aber zwingend auch, dass diese auf ein Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen ist.
Auch der festgestellte schlechte Zustand der Zähne der Kinder spricht zwar für eine erhebliche Vernachlässigung ihrer Gesundheitsfürsorge, würde aber für sich genommen für einen so weitreichenden Sorgerechtsentzug wie in den angefochtenen Beschlüssen nicht ausreichen.
Es besteht jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit einer akuten Kindeswohlgefährdung bei Beibehaltung der elterlichen Sorge der Antragsgegnerin in den genannten Teilbereichen durch die in diesem Fall anzunehmende weitere Verschlimmerung ihrer chronischen Ohrenerkrankungen mit der Folge weiterer gravierender operativer Eingriffe mit erheblichen psychischen sowie physischen Belastungen.
Dabei kann dahin stehen, ob die Ohrenerkrankungen durch das Verhalten der Antragsgegnerin verursacht worden sind. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die von der Antragsgegnerin wiederholt angeführte genetische Veranlagung nach dem Ergebnis der humangenetischen Untersuchng der Klinik J vom 12.03.2012 (GA 102 ff.) auszuschließen ist und die Häufigkeit der äußerst seltenen schweren Ohrenerkrankungen im Haushalt der Antragsgegnerin auffallend ist.
Unabhängig davon spricht nach derzeitigem Sachstand jedenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin die Ohrenerkrankungen ihrer Kinder durch die von ihr ständig angelegten straffen Ohrenverbände bewusst chronifiziert und verschlimmert bzw. ihre Heilung verhindert hat:
Zwar hat der die Kinder seit Jahren behandelnde HNO-Arzt M in seiner mündlichen Anhörung am 14.01.2005 im Umgangsverfahren betreffend D angegeben, es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Pflege der Kinder; das Krankheitsbild könne durch äußere Handlungen nicht verschlimmert werden (Beiakte 7 F 41/03 AG Königswinter Seite 283). Dem stehen jedoch die wiederholten, nachdrücklichen und überzeugenden Erklärungen der Ärzte des Klinikums J entgegen, dass „bereits die ohrchirurgischen Pioniere der HNO-Fachgesellschaft“ den Grundsatz geprägt haben, dass „an gesunde, erkrankte und insbesondere operierte Ohren nichts als Luft gehört“ bzw. Luftzirkulation für eine Abheilung der Ohrerkrankungen absolut notwendig ist (GA 78 f., 87 f. 105 f.).
Die gegenteiligen Erklärungen M gegenüber dem Verfahrensbeistand der Kinder sind vor diesem Hintergrund und der o.g. humangenetischen Untersuchung aus dem Jahr 2012 nicht mehr nachvollziehbar. So hat er gegenüber dem Verfahrensbeistand etwa angegeben, die Kinder „seien mit Schmerzen geboren“ und litten nicht unter einer normalen Mastoiditis. Es seien in N aufwendige humangenetische Untersuchungen durchgeführt worden, die ergeben hätten, dass genetische Faktoren für ihre Grunderkrankung verantwortlich seien. Es sei festgestellt worden, dass sie an „Lupus Erythematodes“ litten, was eine Veränderung des Knorpels und der Knochen bewirke und immer wieder Entzündungen verursache. Alle bisher aufgesuchten führenden deutschen HNO-Professoren hätten bisher aufgegeben. Es sei sehr schwierig, kompetente Behandler zu finden, da es sich um eine sehr seltene Erkrankung handele. Es sei wichtig, K nicht zu verschrecken. Aufgrund der Autoimmunerkrankung der Kinder sei eine Heilung nicht möglich. Die Operationen könnten nur eine kurzzeitige Linderung herbeiführen. Die Kinder seien ständig krank und hätten starke Schmerzen (Stellungnahme des Verfahrensbeistands vom 24.10.2014, GA 191). Diese Angaben entsprechen nicht im Ansatz den aktuell vorliegenden Befundberichten, von denen auch er Kenntnis hat, und sind nicht annähernd plausibel.
Gegen diese Angaben M spricht zudem, dass sich die Erkrankung der Kinder im Klinikum J rasch und erheblich gebessert hat, seitdem sie die Ohrverbände dort nicht mehr tragen. Eine Heilung scheint demnach entgegen seiner Einschätzung durchaus möglich.
Dass die Kindesmutter – wie sie behauptet - die Verbände nur auf ärztlichen Rat, entsprechend der Empfehlung nur lose und auch nicht ständig, sondern nur bei Eiterfluss oder Entzündung der Ohren angelegt habe, ist widerlegt. Zwar hat M noch am 08.10.2014 angegeben, er habe die elastischen Ohrenverbände verschrieben und die Kindesmutter habe die Verbände nur lose angelegt (GA 48 f.). Auch wurde im Entlassungsbericht des Klinikums J vom 15.02.2012 (GA 95 f.) für C eine Behandlung des Ohrmuschelbereichs mit Betaisodona-Vaseline-Salbe und Ototecverbandschutz bis zur Abheilung empfohlen. Dem stehen jedoch wiederum die anschließenden warnenden und eindringlichen Hinweise der Ärzte aus J im Schreiben vom 16.08.2012 (GA 87 ff.) und wohl auch in ihren Entlassungsbriefen nach der Operation im Januar 2014 (GA 76) entgegen, wonach die Ohrverbände künftig dringend unterlassen werden sollten.
Es ist auch davon auszugehen, dass die Kindesmutter spätestens im August 2012 Kenntnis von diesen Warnungen gehabt hat. Dies ergibt sich zum Einen aus dem genannten Arztbrief vom 16.08.2012, demzufolge die Ärzte diesbezüglich bereits in der Klinik mehrere ausführliche Gespräche mit ihr geführt haben, in denen sie sich aber „beratungsresistent“ gezeigt hat. Zum Anderen hat auch die Mitarbeiterin des Jugendamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erklärt, das Schreiben der Klinik vom 16.08.2012 damals mit der Kindesmutter durchgegangen zu sein. Die eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter in ihrem Eilantrag, “Professor K hat mich nicht darauf hingewiesen, dass dies (Anm.: Verbände anlegen) kontraindiziert sei und die Problematik gar verschlimmere. Arztbriefe an den niedergelassenen HNO–Arzt mit der Empfehlung, von dem Anlegen der Verbände abzusehen, hat es nicht gegeben" (GA 44), ist danach nicht glaubhaft.
Das Gleiche gilt für die weitere Behauptung der Kindesmutter, sie habe die Verbände nur lose und nur in besonderen Erkrankungssituationen angebracht. Dagegen sprechen nicht nur die O-Urlaubsfotos (GA 67), sondern auch die Angabe A und der übrigen Kinder gegenüber dem Verfahrensbeistand, man habe die Ohrenverbände täglich getragen (GA 190), sowie die weitere Feststellung des Verfahrensbeistands, zurückgehend bis 2010 sei bis auf ein Photo von C kein Bild der Kinder ohne Ohrenverband zu finden gewesen.
Schließlich ist im einstweiligen Anordnungsverfahren auch zu berücksichtigen, dass bereits im Umgangsverfahren für D (7 F 41/03 AG Königswinter) der auch hier in Rede stehende Verdacht des Münchhausen-by-Proxy-Syndroms bei der Kindesmutter aufgetreten ist und nach dem damals eingeholten Sachverständigengutachten zahlreiche Verdachtsmomente vorlagen. Dieser Verdacht begründet die weitere erhebliche Gefahr einer Kindeswohlgefährdung, der – bis zur endgültigen Klärung – durch den angeordneten Teilsorgerechtsentzug zum Schutz der Kinder Rechnung getragen werden muss.
Dass die Kindesmutter im Beschwerdeverfahren ihr Bereitschaft erklärt hat, die Kinder in der stationären Behandlung in J zu belassen und den Empfehlungen K zu folgen, soweit diese sich als zutreffend erweisen sollten, reicht in Anbetracht der in Rede stehenden erheblichen Gefährdungsmomente nicht aus, um vor der im Hauptsacheverfahren bereits durch Beweisbeschluss in die Wege geleiteten Aufklärung von einem teilweisen Sorgerechtsentzug abzusehen. Zurzeit sind die Kinder auch nicht mehr in stationärer Behandlung. Zu der derzeitigen Unterbringung der Kinder in der heilpädagogischen Kinderwohngruppe hat sich die Kindesmutter nicht geäußert. Auch der von den Kindern gegenüber dem Verfahrensbeistand geäußerte Wunsch, die Kindesmutter möge das Sorgerecht behalten und sie wollten zu ihr zurückkehren, kann in Anbetracht des erheblichen Verdachts ihrer gesundheitlichen Schädigung durch die Kindesmutter nicht ausschlaggebend sein.
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts ist allerdings (lediglich) insoweit abzuändern, als das Recht zur Regelung des Umgangs der Kinder vom Sorgerechtsentzug auszunehmen ist. Dabei kann hier dahinstehen, ob ein Entzug dieses Rechts aus Rechtsgründen überhaupt möglich ist. Denn im vorliegenden Fall ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung ausreichend. Soweit dagegen eine Umgangsregelung gemäß § 1684 Abs. 3 BGB – wie von der Antragsgegnerin erstinstanzlich hilfsweise beantragt – in Rede steht, kann sich das Gericht dem nicht durch den Entzug des Rechts zur Regelung des Umgangs entziehen, sondern hat – wenn keine einvernehmliche Regelung zwischen der Kindesmutter und dem Ergänzungspfleger möglich sein sollte – eine eigene Entscheidung gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB zu treffen. Ob zur Zeit im Hinblick auf die letzten Angaben über die zwischen der Kindesmutter und der heilpädagogischen Einrichtung vereinbarten Umgangskontakte (Schriftsatz der Kindesmutter vom 21.10.2014 Seite 2 = GA 171) eine eilbedürftige gerichtliche Regelung überhaupt erforderlich ist, mögen die Beteiligten gegebenenfalls vor dem Amtsgericht weiter klären. Der Senat hat nach dem derzeitigen Sachstand keine Veranlassung dem vorzugreifen, zumal die Kindesmutter gegen die momentane Regelung konkret keine Einwände erhoben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus §§ 40, 41, 45 FamGKG.