Beschwerde gegen Übertragung des Sorgerechts und Ausweitung des Umgangsrechts abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der leibliche Vater beantragte erneut die Übertragung der elterlichen Sorge sowie eine Ausweitung unbegleiteten Umgangs mit seinem schwerbehinderten Sohn, der in einer Pflegefamilie lebt. Das Familiengericht und der Senat folgten dem überzeugenden Sachverständigengutachten, wonach weder Sorgerechtsübertragung noch erweiterter Umgang dem Kindeswohl dienen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen; Kostenentscheidung nach §13a FGG.
Ausgang: Beschwerde des Vaters gegen die Zurückweisung des Antrags auf Übertragung der elterlichen Sorge und Ausweitung des Umgangsrechts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient (§ 1680 BGB).
Bei Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen kommt gutachtlichen Feststellungen maßgebliche Bedeutung zu, wenn sie überzeugend, nachvollziehbar und sachgerecht begründet sind.
Einschränkungen des Umgangsrechts (z.B. begleiteter Umgang) sind gerechtfertigt, wenn unbegleitete Kontakte das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährden (§ 1684 Abs. 4 BGB).
Für die Übertragung der Sorge ist eine tragfähige Grundlage für konstruktive Zusammenarbeit mit den Betreuern (insbesondere Pflegeeltern und Jugendamt) erforderlich.
Zur Beurteilung der Kindeswohlrelevanz können explorative Feststellungen des Sachverständigen ausreichen; eine Beobachtung unbegleiteten Umgangs ist nicht stets erforderlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 27 F 409/04
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts
-Familiengericht - Aachen vom 04.07.2007 - 27 F 409/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller ist der leibliche Vater des inzwischen sechs Jahre alten Kindes E T. Er war mit der Kindesmutter nicht verheiratet. Nach E´s Geburt stand die elterliche Sorge zunächst der Kindesmutter alleine zu. Zu einer Erklärung der Kindesmutter und des Antragstellers über ein gemeinsames Sorgerecht ist es zu keinem Zeitpunkt gekommen.
E wies nach der Geburt schwerste körperliche Fehlbildungen auf, die einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus über viele Monate erforderten. Nachdem die Kindesmutter sich um das Kind nicht gekümmert hatte, wurde ihr durch Beschluss vom 03.06.2002 – Amtsgericht Aachen / 27 F 163/02 – die elterliche Sorge entzogen und auf das Jugendamt der Stadt B übertragen. Auf Veranlassung des Jugendamts wurde das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht, in der sich E seit Anfang 2003 befindet. Die Pflegemutter ist ausgebildete Kinderkrankenschwester und gewährleistet die bei E erforderliche Pflege.
Bereits im November 2002 hatte der Antragsteller beantragt, ihm die elterliche Sorge über E alleine zu übertragen. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts von 10.12.2003 - Amtsgericht B / 27 F 438/02 - zurückgewiesen. Die Beschwerde hiergegen hat der Senat durch Beschluss vom 29.07.2004 – 10 UF 11/04 – zurückgewiesen. Ein weiteres Rechtsmittel des Antragstellers gegen diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 06.10.2004 als unzulässig verworfen (XII ZB 200/04).
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller erneut beantragt, ihm die elterliche Sorge über E zu übertragen. Er hat darauf hingewiesen, er sei aufgrund medizinischer Weiterbildungen in der Lage, seinen Sohn selbst zu versorgen, wobei er zur Zeit nicht beabsichtige, den Sohn aus dem Haushalt der Pflegeeltern zu nehmen, da ein plötzlicher Wechsel des Aufenthalts dem Kinde schaden könne. Ferner hat er eine Änderung und Erweiterung der Umgangskontakte zu E begehrt. In einem am 07.09.2005 geschlossenen Vergleich war ein begleitetes Umgangsrecht für eine Stunde einmal im Monat vereinbart worden. Mit der Begründung, ein weiterer begleiteter Kontakt sei ihm nicht mehr zumutbar, hat der Antragsteller einen unbegleiteten Umgang mit dem Sohn beantragt.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde hiergegen hält er an seinem erstinstanzlichen Begehren fest. Hinsichtlich des Umgangsrechts wünscht er einen unbegleiteten Umgangskontakt alle vierzehn Tage.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 18.02.2008 ein Ergänzungsgutachten eingeholt, das von der erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen unter dem 11.06.2008 erstellt wurde.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht dient (§ 1680 Abs. 2 S. 2 u. 3 BGB). Darüber hinaus ist auch eine Erweiterung des Umgangsrechts zur Zeit mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar, so dass es vorerst bei den angeordneten Einschränkungen (§ 1684 Abs. 4 BGB) verbleiben muss.
Das Amtsgericht hat das Begehren des Antragstellers unter Hinweis auf die Feststellungen der Sachverständigen in deren Gutachten vom 22.02.2007 zurückgewiesen. Die Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass weder eine Übertragung des Sorgerechts auf den Antragsteller noch eine Erweiterung des Umgangsrechts mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde Einwendungen gegen das Gutachten erhoben hat, ist der Senat dem durch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens nachgegangen. Aufgrund der ergänzenden Feststellungen der Sachverständigen ist weiterhin von der Richtigkeit der Feststellungen im Ausgangsgutachten auszugehen, so dass es bei der Entscheidung des Amtsgerichts verbleiben muss.
Die Sachverständige hat sich mit den in der Beschwerde erhobenen Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Änderung der zur Zeit bestehenden Sorgerechts- und Umgangsregelung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. Danach widerspricht es aus psychologischer Sicht dem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl sowie einer gedeihlichen Entwicklung von E, wenn seinem Vater die alleinige elterliche Sorge übertragen wird. Nach den Feststellungen der Sachverständigen liegen auf Seiten des Vaters Bedingungen vor, die es ihm schwer machen, sich mit den Menschen, die für E Sorge tragen, auseinanderzusetzen. Damit fehle beim Vater eine wesentliche Grundlage, die Situation des Sohnes angemessen einzuschätzen und in die weitere Beziehungsentwicklung zu ihm einzubeziehen, so dass eine ausreichende Grundlage für eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Pflegeeltern von E nicht vorhanden sei. Diese sei jedoch zur Ausübung der elterlichen Sorge erforderlich; denn die Situation zwischen dem Antragsteller und den Pflegeeltern sei sehr angespannt und von wechselseitigem Misstrauen geprägt.
Soweit der Antragsteller sich damit einverstanden erklärt hat, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegebenenfalls auf das Jugendamt übertragen werde, ändert dies nichts an der Einschätzung der Sachverständigen. Zwar könne durch eine entsprechende Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sichergestellt werden, dass E in der Pflegefamilie verbleibe, die Unsicherheiten, die mit einer Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller verbunden wären, blieben jedoch bestehen und würden das Beziehungsdreieck Pflegeeltern-Pflegekind-leiblicher Vater beeinträchtigen. Die Haltung des Vaters und die Schwierigkeiten der Kooperation zwischen ihm und den Pflegeeltern böten nicht die Gewähr dafür, dass E´s Alltag ohne Reibungsverluste gestaltet werden könnte und seine emotionalzentralen Bindungen an die Pflegeeltern geschützt blieben.
Soweit der Antragsteller eine Ausweitung des Besuchsrechts begehrt hat, ist dies nach der Einschätzung der Sachverständigen ebenfalls nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Auf Seiten des Antragstellers fehle die Bereitschaft, sich mit seinen Wünschen zur Gestaltung der Besuchskontakte an dem zu orientieren, was E derzeit mittragen und mitgestalten könne. Es bestehe die Gefahr, dass der Vater seinen Sohn überfordere. Zudem leugne er die angespannte Situation bei den Besuchskontakten und verkenne, dass sich diese zwangsläufig auf E übertrage, und er werde damit dem Erleben seines Sohnes nicht gerecht. In der jetzigen Situation sei es erforderlich, dass die Pflegeeltern bei Besuchen des Vaters Kontakt zu dem Kind hätten und daher die Besuchskontakte mit dem leiblichen Vater des Kindes begleiteten. "Sich hier nicht an den Bedürfnissen von E zu orientieren, würde dieser als Infragestellen der Sicherheit seiner Eltern-Kind-Beziehung erleben, was Beeinträchtigungen der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung nach sich ziehen könnte und auch die Gefahr berge, dass E sich nicht weiter auf seinen Vater einlassen könne". Nach den Feststellungen der Sachverständigen sind die Besuchskontakte zwischen E und dem Antragsteller insgesamt mit sehr viel Unsicherheiten auf Seiten des Kindes und der beteiligten Erwachsenen verbunden, was immer wieder zu schwierigen Situationen für alle Beteiligten führe. Solange es an einer gemeinsamen Perspektive für eine einvernehmliche Gestaltung der Kontakte fehle und diese nicht erarbeitet werden könne, erfordere der Schutz des Kindes, dass – jedenfalls vorerst – ausschließlich begleitete Umgangskontakte stattfänden. Nur Kontakte, die an dem Bedürfnis von E orientiert seien, böten dem Jungen einen Rahmen, seinen leiblichen Vater weiter kennen zu lernen und dessen Zuneigung und Engagement für ihn in seine Biographie integrieren zu können. Der Aufbau von wechselseitigem Vertrauen zwischen den Erwachsenen sei aus psychologischer Sicht auch eine wesentliche Voraussetzung dafür, über andere Kontaktmodalitäten nachzudenken und den Antragsteller offener als bisher in E´s Leben einzubeziehen.
Die Ausführungen der Sachverständigen sind nach Auffassung des Senats überzeugend und nachvollziehbar. Um diese Feststellungen treffen zu können, war es, wie die Sachverständige ausgeführt hat, auch nicht erforderlich, dass die Sachverständige bei ihren Explorationen einen unbegleiteten Umgang zwischen E und seinem Vater beobachtet hätte. Danach kann davon ausgegangen werden, dass die von der Sachverständigen vorgenommenen Explorationen, Gespräche und Beobachtungen ausreichen, um die Beweisfragen sachgerecht und überzeugend beantworten zu können.
Ist nach alledem davon auszugehen, dass das das Sorgerecht betreffende Begehren des Antragstellers nicht dem Wohl des Kindes dient und der Schutz des Kindes es erfordert, die Umgangskontakte vorerst in ihren derzeitigen Modalitäten beizubehalten, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
Beschwerdewert: 5.000,00 €.