Abänderung des Versorgungsausgleichs nach §10a VAHRG teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde führte zur teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung: Zugunsten des Beteiligten zu 2) wurden höhere gesetzliche Rentenanwartschaften übertragen und zusätzliche Anwartschaften begründet. Das OLG stellte §10a VAHRG-Voraussetzungen, das Vorrangverhältnis zum schuldrechtlichen Ausgleich und die Begrenzung der Rückwirkung fest. Die Rückwirkung wurde wegen zurückgenommener Anträge korrigiert.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Tenor des Amtsgerichts insoweit abgeändert (Erhöhung und Begründung von Rentenanwartschaften), Rückwirkungszeitpunkt berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach §10a Abs. 2 VAHRG ist zulässig, wenn die Änderung die in §10a Abs.2 genannten Wesentlichkeitsgrenzen erheblich überschreitet und sich auf die Versorgungsposition einer Partei auswirkt.
Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich hat Vorrang vor dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; ist ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich (z.B. Abänderung nach §10a VAHRG) möglich, tritt der schuldrechtliche Ausgleich subsidiär zurück.
Im Abänderungsverfahren nach §10a VAHRG bleibt die früher getroffene Billigkeitsentscheidung (z.B. eine Kürzung nach §1587c BGB) in den früheren Grenzen verbindlich; eine erneute Aufrollung bereits rechtskräftig entschiedener Billigkeitsfragen ist ausgeschlossen.
Die Rückwirkung einer Abänderung gemäß §10a Abs.7 VAHRG kann nur gestützt werden auf einen fortbestehenden früheren Anknüpfungsantrag; ein zwischenzeitlich zurückgenommenes oder für gegenstandslos erklärtes früheres Antragsgeschehen entfällt als Anknüpfungspunkt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 22 F 346/79
Tenor
1.
Das Verfahren wird zur Feriensache erklärt.
2.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Aachen vom 21. April 1989 (22 F 346/79) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beschluß (Schlußentscheid) des Amtsgerichts -Familiengericht-Aachen vom 6. Januar 1984 (22 F 346/79) wird mit Wirkung vom 1. Juli 1988 dahin geändert, daß
a) für den Beteiligten zu 2) auf dessen Rentenkonto Nr. 13 o6oxxx K 155 bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in Düsseldorf statt der begründeten gesetzlichen Rentenanwartschaften von monatlich 79,35 DM zu Lasten des Rentenkontos der Beteiligten zu 1) Nr. 13 27oxxx S. 533 bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in Düsseldorf gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 77,45 DM, bezogen auf den 31.10.1979, übertragen werden und
b) über die bereits begründeten gesetzlichen Rentenanwartschaften von monatlich 13,26 DM hinaus für den Beteiligten zu 2) auf dessen Rentenkonto Nr. 13 o6oxxx K 155 bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in Düsseldorf weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 201,10 DM, bezogen auf den 31.1o.1979, zu Lasten der Versorgung der Beteiligten zu 1) bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe (Vers.Nr. L-Nr. 1 186 xxx/VL xxx) begründet werden.
3.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten werden der Beteiligten zu 1) zu 9/10 und dem Beteiligten zu 2) zu 1/10 auferlegt.
4.
Beschwerdewert: 2.390,40 DM.
Gründe
1.
Der Senat erklärt das Beschwerdeverfahren gemäß § 2oo Abs. 4 GVG auf Antrag der Beteiligten zu 1) (dem die Beteiligte zu 4) zugestimmt hat) zur Feriensache; da bei den Beteiligten zu 1) und 2) der Versorgungsfall bereits eingetreten ist, wirkt sich die Entscheidung unmittelbar auf ihr laufendes Einkommen aus und ist deshalb als ebenso beschleunigungsbedürftig anzusehen wie die in § 2oo Abs. 1 Nr. 5a GVG aufgeführten Unterhaltssachen.
2.
Die formell unbedenkliche Beschwerde hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.
a)
Die in § l0 a Abs. 2 VAHRG aufgestellten Voraussetzungen für eine Abänderung der Erstentscheidung des Familiengerichts sind gegeben.
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß zutreffend berechnet, daß zugunsten des Beteiligten zu 2) in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften von 2ol,lo DM zu begründen sind, statt - wie in der Erstentscheidung ausgesprochen - nur 13,26 DM. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß gleichzeitig beim Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB eine Ermäßigung des Ausgleichsbetrages um 1,90 DM vorzunehmen ist, überschreiten die Änderungen insgesamt die in § l0 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 VAHRG aufgestellte Wesentlichkeitsgrenze ganz erheblich. Diese Abänderung erfüllt auch den Tatbestand des § l0 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VAHRG, denn sie wirkt sich zugunsten des Beteiligten zu 2) aus.
Der Beschwerde, die eine solche Begünstigung verneinen will mit dem Hinweis, der Beklagte zu 2) könne eine Verbesserung seiner Versorgungssituation auch im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erreichen, kann nicht gefolgt werden.
Die von der Beteiligten zu 4) beantragte Änderung wirkt - wie unter c) noch näher dargelegt wird - auf den 1. Juli 1988 zurück. Ein vom Beteiligten zu 2) noch einzuleitendes Verfahren auf schuldrechtlichen Ausgleich könnte jedoch im Hinblick auf die Regelung in § 1587 k in Verbindung mit § 1585 b Abs. 2 BGB erst für die Zeit ab Rechtshängigkeit zu einer Ausgleichsrente gemäß § 1587 g BGB führen, so daß die Durchführung des Abänderungsverfahrens gemäß § lo a VAHRG sich offenkundig zu seinen Gunsten auswirkt. Die Verweisung des Beteiligten zu 2) auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begegnet zudem grundsätzlichen Bedenken. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich käme vorliegend in Betracht gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB, weil bei Erlaß der Erstentscheidung die Anwartschaft der Beteiligten zu 1) bei der Beteiligten zu 4) auf Versorgungsrente noch nicht unverfallbar war. Er verbietet sich jedoch wegen des zwingenden Rangverhältnisses zwischen öffentlich-rechtlichem und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist subsidiär und scheidet immer dann aus, wenn und soweit ein Anrecht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann (vgl. z.B. Maier in Münchener Kommentar, 2.Aufl., § 1587 f Rdn. 5; Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 3. Aufl., § 1587 f Anm. 2.1.4). Zu den öffentlich-rechtlichen Ausgleichsmöglichkeiten zählt aber auch das Abänderungsverfahren gemäß § l0 a VAHRG, so daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB dann nicht in Betracht kommt, wenn der öffentlich-rechtliche Ausgleich möglich ist (ähnlich Soergel/Vorwerk, BGB, 12. Aufl., § 1587 Rdnr. 5).
Die von der Beschwerde vertretene Auffassung würde dieses Rangverhältnis zwischen öffentliche-rechtlichem und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich auf den Kopf stellen und widerspricht zudem den Intentionen des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs, dessen erklärtes Ziel es u.a. ist, den Anwendungsbereich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zugunsten des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs weiter einzuschränken (vgl. BT-Drucksache l0/5447 S. 1,8 und BT-Drucksache l0/6369 S. 2, 17). Damit wollte der Gesetzgebereden verfassungsrechtlichen Bedenken Sorge tragen, die sich daraus ergeben, daß "der schuldrechtliche Versorgungsausgleich die erwünschte eigenstän.- dige Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten verfehlt" (so BVerfG NJW 1986, 1321, 1322).
Der Umstand, daß sich die Durchführung des Abänderungsverfahrens möglicherweise, nämlich im Falle des Vorversterbens der Beteiligten zu 1), für die Beteiligte zu 4) günstig auswirkt, spricht nicht gegen die Durchführung des Abänderungsverfahrens. Den Versorgungsträgern ist ein eigenes Antragsrecht durch § l0 a Abs. 4 VAHRG vielmehr gerade im Hinblick darauf zugebilligt worden, daß eine Abänderung auch ihren wirtschaftlichen Interessen entgegenkommen kann.
b)
Die Beschwerde ist des weiteren der Auffassung, die von der Beteiligten zu 1) in der Ehezeit bei der Beteiligten zu 4) erworbene Anwartschaft auf Versorgungsrente könne gemäß § l0 a Abs. 3 VAHRG nur mit einem Anteil von 70 % in den Ausgleich einbezogen werden, weil die Ehegatten während der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB zeitweise getrennt gelebt haben. Dem kann nicht beigetreten werden. Dabei kann es dahinstehen, ob in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen gegeben sind, die nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. NJW 1985, 1283, 1284) eine Herabsetzung oder einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB zu rechtfertigen vermögen. Mit diesem Vorbringen kann die Beteiligte zu 1) im vorliegenden Verfahren aus Rechtsgründen nicht gehört werden. Gemäß § l0 a Abs. 1 VAHRG ändert das Familiengericht die früher zum Versorgungsausgleich getroffene Entscheidung nur "entsprechend" ab. Zur Bedeutung dieser Formulierung ist im Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 6.11.1986 (BT-Drucksache l0/6369 S.21) ausgeführt: "Die 'entsprechende' Abänderung enthält zugleich aber auch eine Beschränkung: Umstände im Sinne des § 1587 c BGB oder des Art. 12
Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 1. EheRG, also z.B. Unterhaltspflichtverletzungen während der Ehe oder lange Trennungszeiten, die zu einem Ausschluß oder einer Herabsetzung des Versorgungsausgleichs geführt haben, unterliegen keiner erneuten Prüfung. Die Entscheidung wird vielmehr unter Beibehaltung der früheren Herabsetzungsquote nur entsprechend deM veränderten Wertunterschied abgeändert. Denn es besteht kein Anlaß, die Rechtskraft der früheren Entscheidung auch insoweit zu durchbrechen und den alten Verfahrensstoff mit den dann bestehenden erheblichen Beweisschwierigkeiten wieder aufzurollen. Soweit Billigkeitserwägungen anzustellen sind, geschieht dies nur noch in den von Absatz 3 gezogenen Grenzen." Zur Billigkeitskontrolle nach der zuletzt genannten Bestimmung heißt es a.a.O. S. 22: "Gegenstand der Prüfung ist 'insbesondere der Versorgungserwerb nach der Ehe. Dadurch wird ein Wiederaufleben alten Streits um die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB vermieden und die Billigkeitsabwägung auf die nacheheliche Entwicklung der Versorgungssituation der Ehegatten konzentriert'" (vgl. hierzu auch Hahne FamRZ 1987, 217, 222; Dörr NJW 1988, 97,99; Meyer a.a.O. l0 a VAHRG Rdnr. 53).
Hieraus folgt zwingend, daß dann, wenn im Erstverfahren eine Kürzung des Ausgleichsbetrages gemäß § 1587 c BGB nicht erfolgt ist, weil damals bereits vorhandene Billigkeitsgründe vom Ausgleichsverpflichteten nicht geltend gemacht (zur Darlegungslast vgl. BGH NJW 1988, 1839) oder vom Familiengericht nicht für durchgreifend erachtet worden sind, auch im Abänderungsverfahren eine Kürzung auf diese Umstände nicht mehr gestützt werden kann. Denn mit der Rechtskraft der Erstentscheidung steht verbindlich fest, daß eine Kürzung aufgrund der seinerzeit objektiv gegebenen Umstände nicht zu erfolgen hat.
Gründe, die nach Erlaß der Erstentscheidung eingetreten und zu einer Billigkeitsabwägung gemäß § l0 a Abs. 3 VAHRG Anlaß geben könnten, hat die Beteiligte zu 1) nicht geltend gemacht.
c)
Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wendet; daß das Amtsgericht die Wirkung der Abänderung gemäß § lo a Abs. 7 Satz 1 VAHRG auf den 1. Mai 1988 zurückbezogen hat. Zwar hatte die Beteiligte zu 4) am 22.4.1988 beim Amtsgericht einen Abänderungsantrag eingereicht.
Auf eine Rückfrage des Familienrichters vom 19.5.1988 hat die Beteiligte zu 4) dann jedoch am 29.6.1988 einen neuen Abänderungsantrag eingereicht und mitgeteilt: "Unser Schreiben vom 18. April 1988 ist als gegenstandslos zu betrachten". Der frühere Antrag verlor mit dieser Erklärung seine Rechtswirksamkeit und kommt deshalb als Anknüpfungspunkt für eine Rückwirkung gemäß § l0 a Abs. 7 VAHRG nicht mehr in Betracht.
Die Neufassung des Tenors des angefochtenen Beschlusses ist im übrigen erfolgt, um Mißverständnissen vorzubeugen. Denn auch die Abänderungsentscheidung nimmt auf das Ende der Ehezeit Bezug, so daß dann, wenn bisher im Tenor einer Versorgungsausgleichsentscheidung bei der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften auf ein bestimmtes Ehezeitende Bezug genommen worden ist, dies auch für die Abänderungsentscheidung gilt (Dörr a.a.O. S. 98), was mit der vom Senat. gewählten Tenorierung klargestellt wird (vgl. im übrigen auch die Tenorierungsbeispiele BT-Drucksache l0/5447 S. 18 und Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, § lo a VAHRG Rdn. 62).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG, die Wertfestsetzung auf § 99 i.V.m. § 30 KostO.