Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·10 UF 105/91·24.11.1991

Nachehelicher Unterhalt und Ausschluss Versorgungsausgleichs bei extremem Vermögensgefälle

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach der Scheidung stritten die Parteien über nachehelichen Unterhalt, Durchführung des Versorgungsausgleichs und die Zuweisung der Ehewohnung. Das OLG Köln schloss den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit aus, da die Ehefrau über ein außergewöhnlich hohes, ertragreiches Vermögen verfügte. Die Ehewohnung wurde nicht dem Ehemann zugewiesen; ihm wurde aber eine Räumungsfrist bis 31.12.1992 eingeräumt. Nachehelicher Unterhalt wurde ab 01.01.1993 auf 677 DM Elementar- und 135 DM Altersvorsorgeunterhalt herabgesetzt; bis Ende 1992 entfiel er wegen mietfreien Wohnens und ausreichender Eigenmittel.

Ausgang: Berufung der Ehefrau gegen die Unterhaltsverurteilung überwiegend erfolgreich; Versorgungsausgleich ausgeschlossen, Ehewohnung nicht zugewiesen, aber Räumungsfrist bis 31.12.1992 und Unterhalt ab 01.01.1993 nur in reduzierter Höhe zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versorgungsausgleich ist nach § 1587c Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn seine Durchführung wegen eines bereits bestehenden und künftig fortschreitenden erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewichts in der Alterssicherung grob unbillig wäre.

2

Bei der Wohnungszuweisung nach § 3 Abs. 1 HausratsVO ist auf die Eigentumslage abzustellen, die sich als Folge der Scheidung voraussichtlich ergeben wird, wenn der andere Ehegatte einen durchsetzbaren Anspruch auf Eigentumsübertragung besitzt.

3

Die Zuweisung einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Ehewohnung an den anderen Ehegatten setzt besondere Umstände voraus; bloße Zweckmäßigkeit oder ein überwiegendes Nutzungsinteresse genügt wegen der Eigentumsgarantie regelmäßig nicht.

4

Bei sehr guten Einkommensverhältnissen, die eine erhebliche Vermögensbildung zulassen, ist der eheangemessene Unterhaltsbedarf grundsätzlich konkret nach den für die Lebensführung erforderlichen Aufwendungen zu ermitteln und nicht schematisch nach Quoten der Einkommensdifferenz.

5

Tilgungsleistungen auf Immobilienfinanzierungen sind unterhaltsrechtlich regelmäßig nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil sie Vermögensbildung darstellen; eine abweichende Billigkeitsbewertung setzt besondere Umstände des Einzelfalls voraus.

Relevante Normen
§ 1587c Nr. 1 BGB§ 1587 c Nr. 1 BGB§ 3 Abs. 1 HausratsVO§ 623 ZPO§ 3 HausratsVO§ Art. 14 GG

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 29 F 31/89

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 26. April 1991 - 29 F 31/89 - hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Antragstellerin wird verurteilt, an den Antragsgegner ab 1. Januar 1993 monatlichen Unterhalt in Höhe von 812,-- DM, davon 677,-- DM Elementarunterhalt und 135,-- DM Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Das weitergehende Unterhaltsbegehren des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Die Berufung des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß eine Frist zur Räumung der Ehewohnung K.straße 9-11 in A. bis zum 31. Dezember 1992 bewilligt wird. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin 14 % und der Antragsgegner 86 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

5

I.

7

Die Parteien haben am 20. April 1967 unter Verein-barung der Gütertrennung die Ehe geschlossen, aus der die drei Kinder Marco (geboren 10. Mai 1974), Jana (geboren 23. Januar 1976) und Daniel (geboren 16. Januar 1981) hervorgegangen sind.

9

Der jetzt 53 Jahre alte Antragsgegner ist Oberstu-dienrat, die 46 Jahre alte Antragstellerin Haus-frau. Sie hält seit langem - heute als Kommanditi-stin - eine durch Erbfolge erlangte 5/12-Beteili-gung an der Firma G. KG in R. und hat hieraus er-hebliche Gewinne erzielt. In den Jahren 1985 bis 1987 betrugen die Ausschüttungen durchschnittlich ca. 1.135.000,-- DM, im Jahre 1989 fast 2.000.000,-- DM. Der überwiegende Teil dieser Er-träge wurde in Immobilien investiert. Unter anderem erwarben die Parteien die Hausgrundstücke K.straße 9 und 11, R.straße 32 und B.straße 28 bis 32 in A., als deren Eigentümer aus steuerlichen Gründen und zur Begrenzung des früheren Haftungsrisikos der An-tragstellerin als Komplementärin der G. KG der An-tragsgegner eingetragen wurde. Gemäß notariellen Verträgen vom 3. November 1986 und 7. Mai 1987 hat er sich für den Fall der Ehescheidung verpflichtet, das Eigentum an den Grundstücken, das Grundstück R.straße 32 zu 1/2-Anteil auf die Antragstellerin zu übertragen. Diese hat sich im Gegenzug ver-pflichtet, das auf sie eingetragene Hausgrundstück S.straße 9 an den Antragsgegner zu veräußern, der es mit seiner Schwester im Wege der Erbfolge nach seinen Eltern erworben hatte.

11

Die Parteien haben bis zur Trennung in den mitein-ander verbundenen Häusern K.straße 9-11 eine ca. 270 m2 große, luxuriös ausgestattete Wohnung mit Dachterrasse und Swimmingpool bewohnt. Die monatli-chen Ausgaben der fünfköpfigen Familie für die all-gemeine Lebenshaltung hat die Antragstellerin auf ca. 10.000,-- DM, der Antragsgegner auf rd. 20.000,-- DM (ohne Urlaub) beziffert. Mitte Mai 1988 ist die Antragstellerin, die sich einem neuen Lebensgefährten zugewandt hat, aus der Wohnung aus-gezogen, die weiterhin vom Antragsgegner und den drei Kindern bewohnt wird.

13

Durch Urteil vom 26. April 1991 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die drei Kinder auf den Antragsgegner übertragen, den Versorgungsausgleich zu Lasten der Antragstellerin ausgeschlossen, ihr die Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung zur alleinigen Nut-zung zugewiesen und sie verurteilt, ab Scheidungs-rechtskraft an den Antragsgegner monatlichen Unter-halt in Höhe von 2.983,-- DM zu zahlen.

15

Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Antragstellerin erstrebt die Zurück-weisung des Unterhaltsbegehrens und die Durchfüh-rung des Versorgungsausgleichs. Der Antragsgegner beantragt, ihm die Ehewohnung unter Begründung ei-nes bis zum 30. Januar 2000 befristeten Mietver-hältnisses zuzuweisen, hilfsweise eine großzügige Räumungsfrist einzuräumen, und die Antragstellerin zu verurteilen, an ihn monatlichen Unterhalt in Hö-he von 7.500,-- DM unter Einschluß eines Vorsorge-unterhalts von 1.000,-- DM zu zahlen.

17

II.

19

Die Berufung der Antragstellerin gegen die Verur-teilung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt ist zum überwiegenden Teil begründet im übrigen muß den beiderseitigen Rechtsmitteln im wesentlichen der Erfolg versagt bleiben.

20

Versorgungsausgleich

  1. Versorgungsausgleich
24

Das auf Durchführung des Versorgungsausgleichs abzielende Begehren der Antragstellerin ist nicht gerechtfertigt.

26

Nach den zutreffenden Feststellungen des Amtsge-richts hat der Antragsgegner als Beamter in der Ehezeit (1. April 1967 bis 28. Februar 1989) Versorgungsanwartschaften von monatlich 2.476,78 DM erworben, denen von der Antragstel-lerin überwiegend durch freiwillige Beitragszah-lungen erworbenen Anrechte von monatlich 601,70 DM gegenüberstehen. Danach wären monat-lich 937,54 DM zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Mit Recht hat das Amtsgericht je-doch diesen Ausgleich ausgeschlossen.

28

Nach § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungs-ausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnah-me unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse der Parteien, insbesondere des bei-derseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob un-billig wäre. Bei dieser Würdigung ist der Zweck des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, der vornehmlich darin besteht, auch für denjeni-gen Ehepartner einen adäquaten Grundstock einer angemessenen Altersversorgung zu legen, der wäh-rend des ehelichen Zusammenlebens seine Interes-sen an einer eigenständigen Erwerbstätigkeit zu-gunsten von Ehe und Familie zurückgestellt hat. Insofern trifft der Grundgedanke der §§ 1587 ff. BGB auf die Antragstellerin zu, die während in-takter Ehe den Haushalt versorgt oder überwacht und die drei Kinder der Parteien betreut hat. Gleichwohl kann der Versorgungsausgleich nach ständiger Rechtsprechung auch in solchen Fällen ausnahmsweise grob unbillig sein, wenn seine Durchführung nicht zu einer ausgewogenen sozia-len Sicherung der Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflich-tigen führt. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Ausgleichsberechtigte aufgrund seines Vermögens über eine hinreichende Sicherung auch für das Alter verfügt, während der Verpflichtete zu sei-ner angemessenen Altersversorgung auf die von ihm erworbenen Anwartschaften angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 1981, 130/2; 1982, 258; 1988, 489/90). So verhält es sich hier.

30

Die Antragstellerin hat im Wege der Erbfolge ei-ne 5/12-Beteiligung an der Firma G. KG erworben, deren Wert der Antragsgegner unwidersprochen auf etwa 40 bis 50 Millionen DM beziffert hat. Auf-grund der jährlichen Gewinnausschüttungen konnte die Antragstellerin während der Ehe beträchtli-ches Grund- (Mietobjekte) und Kapitalvermögen anhäufen, das sich nach der Ehescheidung minde-stens aus folgenden in der Größenordnung un-streitigen Werten zusammensetzt, an denen der Antragsgegner wegen der vereinbarten Gütertren-nung nicht partizipieren kann:

31

A., K.str. 9 (1,5 Millionen ./. 1.310.000,-- DM

33

190.000,-- DM Verbindlichkeiten)

34

A., K.str. 11 (1,5 Millionen ./. 912.000,-- DM

36

588.000,-- DM Verbindlichkeiten)

37

A., B.str. 28-32 (5 Millionen ./. 2.583.300,-- DM

39

1,9 Millionen DM x 10/12-Anteil)

40

A., R.str. 32 (1,3 Millionen ./. 530.000,-- DM

42

240.000,-- DM x 1/2-Anteil)

43

R., Unterwerthausen 600.000,-- DM

44

R., Neuplatz 300.000,-- DM

45

Wohnung Mallorca 130.000,-- DM

46

Beteiligung Firma T. 300.000,-- DM

47

Beteiligung G.- + R.fond 100.000,-- DM

48

Lebensversicherung (fällig etwa 2005) 240.000,-- DM

49

insgesamt 7.005.300,-- DM

51

Dem Antragsgegner fallen nach der Scheidung zu:

53

A., S.str. 9 (400.000,-- DM

54

./. 240.000,-- DM) 160.000,-- DM

55

A., R.str. 32 (1,3 Millionen ./. 530.000,-- DM

57

240.000,-- DM x 1/2-Anteil)

59

Lebensversicherung (fällig Dezember

60

150.000,-- DM

  1. 150.000,-- DM
61

insgesamt 840.000,-- DM

63

Es ist zwar nicht zu verkennen, daß somit auch der Antragsgegner über erhebliches Vermögen verfügt und deshalb nicht so dringend auf den Bezug eines ungeschmälerten Ruhegehaltes ange-wiesen ist, wie dies in der Mehrzahl der von der Rechtsprechung angenommenen Fälle des § 1587 c Nr. 1 BGB festzustellen ist (vgl. et-wa BGH FamRZ 1988, 47; OLG Hamm FamRZ 1988, 627). Die Vermögensverhältnisse der Antrag-stellerin stellen sich jedoch ungleich günsti-ger dar. Sie hat ausweislich der Steuerbe-scheide für 1985 bis 1987 jährliche Gewinnaus-schüttungen von durchschnittlich ca. 1.135.000,-- DM - vor Steuern - erhalten, die sich inzwischen noch erhöht haben. Nach der Einkommensteuererklärung für 1989 lagen ihre Bezüge in diesem Jahr bei 1.997.000,-- DM. Bei weiterhin ihr zufließenden Erträgen vergleich-barer Größenordnung wird die jetzt 46 Jahre alte Antragstellerin anders als der vorwiegend auf seine Beamtenbezüge angewiesene Antragsge-gner unschwer in der Lage sein, nicht nur die auf dem bisherigen Grundbesitz lastenden rest-lichen Verbindlichkeiten zu tilgen, sondern auch noch weitere Vermögenswerte hinzuzuerwer-ben. Nach ihren Angaben in der Berufungsver-handlung hat sie inzwischen ein weiteres Bau-grundstück zu Anlagezwecken erworben. Dafür, daß sich die Geschäfte der Firma G. künftig schlechter entwickeln und wesentlich geringere Gewinne erzielt werden könnten als bisher, ha-ben sich keine greifbaren Anhaltspunkte erge-ben. Aber selbst im Falle des wirtschaftlichen Niederganges des Unternehmens wird die ange-messene Altersversorgung der Antragstellerin aufgrund der hohen Renditen aus ihren bisheri-gen Vermögensanlagen mehr als sichergestellt sein. Es besteht daher schon jetzt ein so of-fensichtliches Ungleichgewicht zwischen den beiderseitigen Möglichkeiten der Alterssiche-rung der Parteien, daß eine annähernd ausgewo-gene Versorgung nur durch den Ausschluß des Versorgungsausgleichs herbeigeführt werden kann.

64

Ehewohnung

  1. Ehewohnung
66

Die auf die Zuweisung der Ehewohnung gerichte-te Berufung des Antragsgegners erweist sich ebenfalls als unbegründet.

68

Derzeit ist als Eigentümer des Hausgrundstük-kes K.str. 9-11 der Antragsgegner eingetragen, der die dort über drei Stockwerke einschließ-lich Dachterrasse sich erstreckende Ehewohnung mit den drei Kindern bewohnt. Gemäß dem not-ariellen Vertrag vom 3. November 1986 hat er sich für den Fall der Ehescheidung verpflich-tet, das Eigentum an die durch Auflassungsvor-merkung gesicherte Antragstellerin zu übertra-gen. Bei dieser Gestaltung ist zu deren Gun-sten § 3 Abs. 1 HausratsVO anzuwenden, wonach die Wohnung im Falle des Alleineigentums eines Ehegatten dem anderen nur dann zugewiesen wer-den soll, wenn dies notwendig ist, um eine un-billige Härte zu vermeiden.

70

Für die Eigentumsverhältnisse an der Ehewoh-nung kommt es auf die im Grundbuch ausgewiese-ne, hier zunächst für den Antragsgegner spre-chende dingliche Rechtslage an; obligatorische Ansprüche des anderen Ehegatten können regel-mäßig nicht berücksichtigt werden (vgl. MK-Müller-Gindullis, BGB, 2. Aufl., 6. DVO-EheG, § 3 Rdn. 2 m.w.N.). Dieser Grundsatz findet indessen nach dem Zweck des Verbundverfahrens keine Anwendung, wenn für den Fall der Ehe-scheidung von vornherein feststeht, daß der andere Ehegatte das Eigentum für sich bean-spruchen kann. Nach § 623 ZPO sollen die wich-tigsten Scheidungsfolgen für die Eheleute im Verbund soweit als möglich abschließend gere-gelt werden. Es ist deshalb auf die dingliche Rechtslage abzuheben, die sich als Folge der Scheidung ergeben wird. Dann aber ist als Ei-gentümerin i. S. d. § 3 HausratsVO die Antrag-stellerin anzusehen, die wiederholt glaubhaft erklärt hat, daß sie ihren Übertragungsan-spruch alsbald durchzusetzen gedenkt.

72

Bei dieser Sachlage könnte der Antragsgegner die Zuweisung der Wohnung nur wegen einer an-derenfalls auf ihn zukommenden unbilligen Här-te verlangen. Eine solche ist nicht etwa schon dann gegeben, wenn der andere Ehegatte die Wohnung dringender benötigt als der Eigentü-mer. Wegen der grundsätzlichen Unantastbarkeit des Eigentums (Art. 14 GG) müssen vielmehr be-sondere Umstände vorliegen, die den Auszug für den Nichteigentümer als außergewöhnlich schwe-re Beeinträchtigung erscheinen lassen, die nur durch Zuteilung der Wohnung vermieden werden kann (MK-Müller-Gindullis, a.a.0., Rdn. 6). Derartige Umstände hat das Amtsgericht mit zu-treffender Begründung als nicht gegeben erach-tet. Entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, daß sich der Antragsgegner im Ver-trag vom 3. November 1986 - zu einem Zeit-punkt, als die Antragstellerin die Partner-schaft zu ihrem neuen Lebensgefährten aufge-nommen hatte und sich die Trennung der Partei-en zumindest schon in Umrissen abzeichnete - zur Übertragung des Eigentums verpflichtet hat. Er hat damit indirekt auch auf ein Recht zum Besitz der Wohnung nach der Scheidung ver-zichtet. Denn nach § 903 BGB kann der Eigentü-mer grundsätzlich nach Belieben mit seinen Sa-chen verfahren, sie insbesondere unbeschränkt nutzen und andere von der Einwirkung aus-schließen. Spätestens seit der im Mai 1988 vollzogenen Trennung konnte sich der Antrags-gegner auch gedanklich auf den Auszug aus der Ehewohnung einstellen. Er verfügt mit seinem Gymnasiallehrergehalt und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unzweifelhaft über die finanziellen Möglichkeiten, für sich und die drei Kinder eine angemessene Ersatzwohnung im Stadtgebiet von A. zu beschaffen, wenn sich eine solche nicht schon im eigenen Hause S.str. 9 oder R.str. 32 finden lassen sollte. Vornehmlich wird ein Umzug die Kinder treffen, die aus ihrer gewohnten räumlichen und sozia-len Umgebung - seit etwa 13 Jahren tätige, im selben Hause wohnende Betreuungsperson, Freun-de, Schulwege - herausgerissen werden. Die da-mit verbundenen Einbußen gehen jedoch nicht über die mit jedem Umzug verbundenen Unannehm-lichkeiten hinaus und werden angesichts des Alters der Kinder von jetzt 17, 15 und 10 Jah-ren und ihrer zunehmenden Verselbständigung tragbar sein. Deshalb muß das Besitzinteresse des Antragsgegners hinter der Eigentümerstel-lung der Antragstellerin zurücktreten, die nach der Trennung auf ein 28 m2-Appartement ausgewichen ist, hauptsächlich allerdings in der Villa ihres neuen Lebensgefährten wohnt, sich der Dauerhaftigkeit dieser Verbindung in-dessen nicht gewiß ist und auch deshalb die in erster Linie auf ihre finanziellen Möglichkei-ten zugeschnittene Ehewohnung für sich rekla-miert.

74

Da die Antragstellerin zur Zeit nicht dringend auf die Wohnung angewiesen ist und sich die Suche des Antragsgegners nach einer geeigneten Ersatzwohnung wegen der auch in A. herrschen-den Wohnungsknappheit nicht einfach gestalten dürfte, entspricht es billigem Ermessen, ihm auf seinen Hilfsantrag gemäß § 15 HausratsVO eine angemessene Räumungsfrist bis zum 31. De-zember 1992 zu bewilligen. Der damit verbunde-ne Vorteil unentgeltlichen Wohnens ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.

75

Unterhalt

  1. Unterhalt
77

Die gegen die Verurteilung zur Zahlung von mo-natlichem Unterhalt in Höhe von 2.983,-- DM gerichtete Berufung der Antragstellerin ist überwiegend begründet. Das auf höheren Unter-halt abzielende Rechtsmittel des Antragsgeg-ners hat keinen Erfolg.

79

Nach den §§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 3 BGB steht dem Antragsgegner lediglich für die Zeit ab 1. Januar 1993 ein Anspruch auf Elementarun-terhalt von 677,-- DM und Altersvorsorgeunter-halt in Höhe von 135,-- DM zu.

81

a) Gemäß § 1578 Abs. 1 BGB richtet sich der Unterhaltsbedarf des Antragsgegners nach den zum Zeitpunkt der Scheidung (BGH NJW 1987, 1555/6) bestehenden ehelichen Lebensver-hältnissen. Diese waren geprägt durch die von der Antragstellerin erzielten Gewinne aus der Beteiligung an der G. KG, die sich im Jahres-durchschnitt auf mehr als 1.000.000,-- DM (vor Steuern) belaufen und ihre uneingeschränkte Leistungsfähigkeit auch für die Zukunft nicht in Frage stellen, durch das Einkommen des An-tragsgegners als Oberstudienrat und durch Ein-künfte aus verschiedenen Vermögensanlagen, vor allem Mietobjekten. Ein nicht näher quantifi-zierbarer Großteil der Einkünfte wurde von den Parteien zur weiteren Vermögensbildung einge-setzt. Der verbleibende Teil, den die Antrag-stellerin auf monatlich 10.000,-- DM, der An-tragsgegner auf 20.000,-- DM (ohne Urlaubsko-sten) beziffert, wurde zur Befriedigung der täglichen Lebensbedürfnisse verwandt und er-möglichte der fünfköpfigen Familie unstreitig einen ungewöhnlich hohen Lebensstandard.

83

In einem solchen Fall ist es nicht angängig, den Unterhalt nach einer bestimmten Quote der Differenz der beiderseitigen Nettoeinkommen zu bemessen. Diese Berechnungsmethode ist auf einfache und mittlere Verhältnisse zugeschnit-ten, in denen nahezu die gesamten Einkünfte zur Lebensführung eingesetzt werden. Bei geho-benen Einkommensverhältnissen, die eine be-trächtliche Vermögensbildung zulassen, ist es dagegen angezeigt, den Unterhaltsbedarf kon-kret durch Feststellung der Aufwendungen zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des bis zur Scheidung erreichten Lebensstandards erforderlich sind (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1982, 831; OLG Koblenz FamRZ 1985, 479; BGH FamRZ 1987, 691/3).

85

Eine Obergrenze ist dabei vom Gesetz nicht vorgegeben. Eine gewisse Einschränkung ergibt sich jedoch nach ständiger Rechtsprechung dar-aus, daß auf denjenigen Lebensstandard abzu-stellen ist, der vom Standpunkt eines vernünf-tigen Betrachters aus angemessen erscheint. Der Unterhaltsanspruch ist auf diejenigen Mit-tel zu beschränken, die eine Einzelperson auch unter Berücksichtigung hoher Ansprüche für den anerkennenswerten Lebensbedarf sinnvoll ausge-ben kann (vgl. BGH NJW 1982, 1645/6; 1983, 683; FamRZ 1985, 582/3, 1987, 37/9; 1989, 1160/1; Schwab, FamRZ 1982, 456 ff.).

87

In diesem Rahmen hängt die Bedarfsbemessung von den finanziellen Mitteln ab, die den Ehe-leuten für ihre eigenen Bedürfnisse zur Verfü-gung gestanden haben (Nr. 13 der Kölner Unter-haltsrichtlinien). Der Antragsgegner kann da-her eine Erhöhung seines Unterhalts nicht un-ter Hinweis darauf erreichen, daß er aufgrund seiner Naturalunterhaltspflichten auch den drei ihm anvertrauten Kindern den früheren Le-benszuschnitt erhalten müsse. Deren angemesse-ner Bedarf ist durch ihren eigenen Barunter-haltsanspruch gegen die Antragstellerin zu decken, der sich nach Maßgabe des § 1610 BGB selbständig entwickelt (vgl. Palandt-Diede-richsen, BGB, 50. Aufl., § 1578 Rdn. 38). In den Sätzen der hierzu heranzuziehenden Düssel-dorfer Tabelle sind u. a. auch die auf den Le-bensbedarf entfallenden Wohnungskosten enthal-ten (Kalthoener-Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl., Rdn. 285).

89

Ferner ist zu berücksichtigen, daß mit dem Scheitern der Ehe diejenigen Bedürfnisse ent-fallen sind, die allein in der ehelichen Le-bensgemeinschaft der Parteien begründet waren. Unter diesem Gesichtspunkt müssen besonders großzügige Geschenke, wie etwa die Zuwendung eines Pkw zum Preise von ca. 80.000,-- DM an den Antragsgegner, ebenso außer Ansatz bleiben wie z. B. die der gemeinsamen Lebensfreude dienende Anmietung eines Motorbootes während der Ferien zum Preise von rd. 10.000,-- DM oder etwa das kaum weniger aufwendige "Heli-kopterskiing" (vgl. OLG Frankfurt NJW 1982, 833/4). Auch die mit der gesellschaftlichen Stellung der Antragstellerin verbundenen Auf-wendungen für Repräsentation sind, soweit sie sich in den Wohnverhältnissen, dem Beklei-dungsbedarf oder Festlichkeiten niedergeschla-gen haben, nach dem Scheitern der Ehe für den Antragsgegner entfallen und können sich nicht mehr unterhaltserhöhend auswirken (zum Ganzen Schwab a.a.0 S. 459).

91

Zu einer an diesen Grundsätzen orientierten Bedarfsbemessung kann der von April 1983 stam-mende Entwurf eines gemeinschaftlichen Testa-mentes, wonach die Antragstellerin dem An-tragsgegner eine lebenslange Rente von monat-lich 20.000,-- DM bei unentgeltlichem Wohn-recht vermachen wollte, bereits wegen seiner auf den Fall des Ablebens bezogenen Zweckbe-stimmung nicht herangezogen werden. Im übrigen widerspräche der Ansatz eines eheangemessenen, persönlichen Bedarfs von 20.000,-- DM dem ei-genen Vorbringen des Antragsgegners, wonach etwa dieser Betrag während intakter Ehe außer-halb des Urlaubs bei mietfreiem Wohnen für den gesamten monatlichen Unterhalt der Familie verausgabt wurde. Schon daraus erhellt, daß der auf den Antragsgegner entfallende Anteil bei etwa 10.000,-- DM seine obere Grenze er-reichen dürfte. Dies bestätigt sich bei fol-gender, am beiderseitigen Parteivorbringen und den auszugsweise vorgelegten Unterlagen orien-tierter Schätzung (§ 287 ZPO) der vorgetrage-nen Bedarfselemente:

93

Der angemessene Wohnbedarf ist mit 1.800,-- DM zu decken. Nachdem die Parteien mit den Kin-dern eine luxuriös ausgestattete, ca. 270 m2 umfassende Wohnung nebst Dachterrasse mit Schwimmbad in einem bevorzugten Stadtteil von A. bewohnt haben, muß der Antragsgegner in den Stand gesetzt werden, eine ähnlich komfortable Wohnung in vergleichbarer Lage zu nutzen, die für etwa 18,-- DM pro Quadratmeter wird ange-mietet werden können. Für seine (eigenen) Be-dürfnisse erscheint eine Wohnfläche von 100 m2 ausreichend.

95

Die Nebenkosten der Ehewohnung (Strom, Gas bzw. Heizöl, Wasser, öffentliche Abgaben, Hausrats- und Gebäudeversicherung) hat der An-tragsgegner mit monatlich 1.500,-- DM angege-ben. Sie sind für eine entsprechend kleinere Wohnung auf ca. 500,-- DM zu bemessen.

97

Ferner entspricht es dem Lebensstandard der Parteien, eine Haushaltshilfe zu beschäftigen, die zugleich einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen kann und bei einer 3/4-Stelle = ca. 125 Stunden einen Stundenlohn von 12,-- DM, mithin 1.500,-- DM pro Monat erhalten müßte. Hiervon entfallen rd. 700,-- DM auf die Besor-gung des Haushalts des Antragsgegners. Die restlichen durch die Betreuung der Kinder ver-ursachten Kosten sind an anderer Stelle zu be-rücksichtigen.

99

Für Bekleidung kann unter Berücksichtigung des Berufes und der Freizeitaktivitäten des An-tragsgegners (Tennis und Skisport) ein Bedarf von 700,-- DM veranschlagt werden.

101

Die Aufwendungen für die Krankenversicherung (150,-- DM), Zeitschriften und Fachliteratur (100,-- DM) sowie gesellschaftliche Verpflich-tungen (Geschenke u. a.; 75,-- DM) sind un-streitig. Die Telefonkosten hat das Amtsge-richt zutreffend mit 150,-- DM bemessen. Für kulturelle Veranstaltungen (zwei Theaterabon-nements, Kinobesuche) lassen sich mangels nä-herer Darlegung nicht mehr als 70,-- DM anset-zen.

103

Der übrige anerkennenswerte Haushaltsbedarf (eigene Verpflegung mit Restaurantbesuchen, Gästebewirtung, Ersatz von Hausratsgegenstän-den, Reparaturen) ist bei einer Einzelperson mit den herausgehobenen Ansprüchen des An-tragsgegners auf 1.800,-- DM zu schätzen.

105

Für den Kauf und Betrieb eines Kraftfahrzeuges der gehobenen Klasse veranschlagt der Senat monatliche Kosten von 1.100,-- DM. Er geht hierbei von einem fünfjährigen Anschaffungs-turnus und einem Kaufpreis von 42.000,-- DM nach Abzug des Erlöses aus dem Verkauf des Altfahrzeuges aus (= monatlich 700,-- DM). Die monatlichen Betriebskosten belaufen sich bei einem jährlichen Reparaturaufwand von ca. 2.000,-- DM und einem Treibstoffverbrauch für eine Fahrleistung von 15.000 km auf etwa 400,-- DM.

107

Besonders aufwendig haben die Parteien den Ur-laub gestaltet, der in den Weihnachts-, Oster-, Sommer- und Herbstferien in Hotels dergehobenen Kathegorie in Österreich und der Schweiz führte und nach den teilweise beleg-ten, glaubhaften Angaben des Antragsgegners jährliche Kosten in der Größenordnung von 100.000,-- DM verursachte. Auch hier ist indes zu bedenken, daß die Kosten für eine fünfköp-fige Familie aufgewandt wurden und z. B. mit der besonders teuren Anmietung von Motorbooten Leistungen zum Gegenstand hatten, auf die der Antragsgegner nach dem Scheitern der Ehe nicht mehr zurückgreifen kann. Im übrigen werden während des Urlaubs andere, die tägliche Haus-haltsführung betreffende Aufwendungen erspart. Nach Abwägung aller Umstände erscheint es an-gemessen, den jährlichen Bedarf insoweit mit 18.000,-- DM = monatlich 1.500,-- DM anzuset-zen.

109

Von den auf Bl. 249 f. d. A. vom Antragsgegner aufgelisteten Vereinsbeiträgen, Versicherungen (auch für den Pkw) und Kfz.-Steuern müssen die bereits bei den Nebenkosten der Wohnung be-rücksichtigte Hausratsversicherung und die der Vermögensbildung dienende Lebensversicherung außer Ansatz bleiben. Es ergibt sich sodann ein Jahresaufwand von rd. 6.330,-- DM, monat-lich 527,50 DM, der wegen darin enthaltener geringer Anteile der übrigen Familie auf 500,-- DM zu reduzieren ist.

111

Nach allem beläuft sich der eheangemessene Be-darf des Antragsgegners insgesamt auf monat-lich 9.145,-- DM.

113

b) Hierauf muß er sich sein Lehrergehalt, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der ihm nach der Ehescheidung zufallenden Hausgrundstücke S.str. 9 und R.str. 32 (zu 1/2), bis zum 31. Dezember 1992 den Vorteil unentgeltlichen Wohnens im Hause K.str. 9-11 und ab 1. Januar 1993 die Erträge aus seiner Lebensversicherung anrechnen lassen.

115

Das Jahresbruttoeinkommen aus seiner Berufstä-tigkeit hat das Amtsgericht zutreffend und un-beanstandet mit 89.650,-- DM bemessen.

117

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben sich nach den Steuererklärungen für die Jahre 1987 bis 1990 - die Zahlen des Jahres 1990 hat der Antragsgegner, der sich insoweit unschwer hätte kundig machen können, nur un-substantiiert bestritten - wie folgt entwik-kelt:

119

S.straße 1987 1988 1989 1990 Einnahmen 47.524,-- 56.486,-- 57.792,-- 59.125,-- Abzüge:

121

Zinsaufwand 20.368,-- 19.640,-- 18.117,-- 17.688,-- Erhaltungs- aufwand 2.003,-- 4.647,-- 7.268,-- 11.155,-- Öffentliche Abgaben 3.082,-- 3.257,-- 3.492,-- 3.988,-- Heizung 1.416,-- Versiche-

123

rungen 1.806,-- 1.851,-- 1.897,-- 2.350,-- Sonstiges 5.366,-- 3.328,-- 4.009,-- 2.702,-- Überschuß 14.899,-- 23.763,-- 23.009,-- 19.826,-- durchschnittlich (81.497,-- DM : 4) = 20.374,-- ./. Grundsteuer- erhöhung 1.214,-- verbleiben 19.160,-- =========

125

R.straße 1987 1988 1989 1990 Einnahmen 101.700,--105.400,--104.730,--108.855,-- Abzüge:

127

Zinsaufwand 19.321,-- 18.676,-- 17.987,-- 17.252,-- Erhaltungs- aufwand 30.315,-- 7.680,-- 14.206,-- 6.592,-- Öffentliche Abgaben 6.412,-- 7.331,-- 9.100,-- Heizung Zahlen 2.928,-- 12.211,-- 14.171,--

129

fehlen Versiche-

131

rungen 2.184,-- 2.271,-- 2.398,-- Sonstiges 12.869,-- 9.207,-- 7.857,-- 7.549,-- Überschuß 27.640,-- 58.313,-- 42.867,-- 51.793,-- (laut Zeuge)

133

1/2 Anteil 13.820,-- 29.157,-- 21.434,-- 25.896,-- durchschnitlich

135

(90.307,-- : 4) 22.577,-- =========

137

Hiernach belaufen sich die Jahreseinnahmen aus Vermietung und Verpachtung auf insgesamt 41.737,-- DM.

139

Der Senat hat den Durchschnitt der letzten vier Jahre zugrundegelegt, weil dieser Zeit-raum am ehesten eine hinreichend repräsentati-ve Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben, insbesondere des stark schwankenden Erhal-tungsaufwandes ermöglicht. Wegen der gemäß Be-scheid der Stadt A. vom 27. August 1991 für die S.straße rückwirkend ab 1986 geänder-ten Grundsteuer war hier noch der durch-schnittliche Erhöhungsbetrag für die Jahre 1987 bis 1990 in Höhe von 1.214,-- DM in Abzug zu bringen.

141

Die ab Juli 1991 eingetretene Erhöhung der Darlehenszinsen von 7,24 % bzw. 6,75 % auf einheitlich 9,1 %, woraus der Antragsgegner eine jährliche Mehrbelastung von 9.032,-- DM errechnet, kann nicht einkommensmindernd be-rücksichtigt werden. Denn der Antragsgegner kann die Steigerung der Kosten für die ding-lich gesicherten Kredite gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) an-teilig auf die Mieter umlegen. Er hat nicht dargelegt und belegt, daß eine Mieterhöhung nach § 1 S. 3 MHG ausgeschlossen ist. Nennens-werte Erhöhungen der Miete für das Objekt S.straße im Jahre 1990 lassen sich aus den in der Zahlenübersicht genannten Beträgen nicht ablesen. Für die Appartements in der R.straße werden Erhöhungen der Miete noch leichter durchsetzbar sein, weil dort nach dem Vorbrin-gen des Antragsgegners eine ständige Fluktua-tion herrscht.

143

Entgegen seiner Auffassung können er die Grundstückserträge auch nicht um die jährli-chen Kredittilgungsleistungen gekürzt werden, die sich im Jahre 1989 für die S.straße (heute noch ca. 240.000,-- DM Verbindlichkeiten) auf 7.341,-- DM und für den 1/2-Anteil R.straße (heute noch ca. 120.000,-- DM Verbindlichkei-ten) auf 5.444,-- DM, insgesamt 12.785,-- DM beliefen. Da die Tilgung von Hausfinanzie-rungsdarlehen der Vermögensbildung dient und es nicht der gesetzlichen Funktion des Unter-halts als eines Mittels zur Deckung des Le-bensbedarfs entspricht, dem Unterhaltsberech-tigten Mittel zur Vermögensbildung bereitzu-stellen, können Tilgungsraten dem Unterhalts-pflichtigen grundsätzlich auch dann nicht ent-gegengehalten werden, wenn die Vermögensbil-dung - wie hier - der gemeinsamen Lebenspla-nung der Eheleute entsprach, weil diese mit der Ehe gescheitert ist. Dieser Grundsatz gilt freilich nicht ausnahmslos. Nach umfassender Abwägung aller Umstände des Einzelfalles könn-en Billigkeitsgründe, wie der BGH erst jüngst für den Trennungsunterhalt entschieden hat (FamRZ 1991, 1163 = NJW 1991, 2703), zu einer vollständigen oder teilweisen Anrechnung von Tilgungsleistungen auf die Einkünfte des Be-rechtigten führen. Die Umstände des vorliegen-den Falles rechtfertigen indes keine für den Antragsgegner günstigere Beurteilung. Dabei ist entscheidend, daß er anders als in dem vom BGH zu beurteilenden Rechtsstreit ohne erheb-liche Einschränkungen des in der Ehe erreich-ten Lebensstandards in der Lage ist, monatli-che Tilgungen von knapp 1.100,-- DM zu lei-sten. Da das Haus in der S.straße das durch Erbfolge erworbene Elternhaus des Antragsgeg-ners ist und der darauf lastende Kredit im we-sentlichen zur Auslösung des Hälfteanteils seiner Schwester aufgenommen wurde, kann inso-weit anders als in der BGH-Entscheidung auch nicht von einer durch die ehelichen Lebensver-hältnisse gleichsam "aufgedrängten Vermögens-bildung" gesprochen werden. Der hälftige Mit-eigentumsanteil an dem Grundstück R.straße be-ruht der Sache nach auf einer Schenkung der Antragstellerin. Es wäre daher unbillig, ihr nach dem Scheitern der Ehe die restlichen Til-gungsanteile unterhaltserhöhend entgegenzuhal-ten, die Schenkung also gleichsam weiter auf-zustocken. Das ohnehin vage Vorbringen des An-tragsgegners, es sei beabsichtigt gewesen, ihm wegen der von ihm geleisteten Organisation der während der Ehe durchgeführten Bauvorhaben zu-mindest den Anteil an der R.straße schulden-frei als zusätzliche Alterssicherung zu erhal-ten, findet in den von ihm in Bezug genommenen notariellen Verträgen der Parteien keine Stüt-ze. Aus der Verpflichtung der Antragstellerin in dem Vertrag vom 7. Mai 1987, die ihrem An-teil entsprechende Hälfte der auf dem Grund-stück R.straße lastenden Verbindlichkeiten zu übernehmen, ergibt sich vielmehr im Gegenteil, daß die andere Hälfte der Schulden vom An-tragsgegner getragen werden sollte. Dieser vermag auch nicht aus der Entscheidung des hiesigen 21. Senats für sich herzuleiten, wo-nach Tilgungsbeiträge des Unterhaltsschuldners einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, wenn dieser unter Einsatz von Fremdkapital Mieobjekte erworben, sich auf diese Weise zu-sätzliche Einkommensquellen überhaupt erst ge-schaffen und damit zur Erhöhung des Unter-haltsanspruches beigetragen hat (OLG Köln, FamRZ 1981, 489). Diese Auffassung ist auf den Unterhaltsberechtigten, dessen Anspruch sich zwar bei Nichtanrechnung von Tilgungsleistun-gen mindert, der mit diesen aber für sich wei-teres Vermögen bildet, nicht übertragbar.

145

Die steuerlich zulässigen und bei der Ermitt-lung der Steuerlast des Antragsgegners auch ins Gewicht fallenden Absetzungen für Abnut-zung (AfA) berühren sein unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen ebenfalls nicht, weil den Abschreibungen lediglich ein pauschal an-gerechneter Verschleiß von Vermögensgegenstän-den zugrundeliegt, der in diesem Umfang bei Gebäuden erfahrungsgemäß nicht vorliegt. Den tatsächlichen Umfang des Verschleisses hat der Antragsgegner nicht dargelegt.

147

Somit ist (bis zum 31. Dezember 1992) von fol-gendem Jahresbruttoeinkommen auszugehen:

148

Beamtenbezüge 89.650,-- DM

150

Einkünfte aus Vermietung und

151

Verpachtung 41.737,-- DM

152

insgesamt 131.387,-- DM

154

Hiervon sind zur Ermittlung der steuerlichen Belastung folgende der Höhe nach unstreitige Beträge in Abzug zu bringen:

155

Werbungskosten Sonderausgaben Kir- 3.300,-- DM

156

chensteuer (nach den aktuellen Ver- 3.510,-- DM

157

hältnissen) Steuerberatungskosten 2.000,-- DM

158

Spenden Kinderbetreuungskosten gemäß 600,-- DM

159

§ 33 c Abs. 3 ESTG Kinderfreibeträge 600,-- DM

160

Haushaltsfreibetrag AfA R.straße 8.000,-- DM

161

(1/2) AfA S.straße Das zu versteuern- 4.536,-- DM

162

de Einkommen be- trägt somit 5.616,-- DM

163

10.223,-- DM

164

11.065,-- DM

165

81.937,-- DM.

167

Danach sind von den Bruttoeinkünften

168

131.387,-- DM

  1. 131.387,-- DM
170

folgende Steuern abzuziehen:

171

Einkommensteuer nach Grundtabelle 22.776,-- DM

172

Solidaritätszuschlag (3,75 %) 854,-- DM

174

Kirchensteuer (22.776,-- DM ./.

175

450,-- DM x 9 %) 2.009,-- DM

177

Es ergibt sich ein Nettoeinkommen von

178

jährlich 105.748,-- DM

179

oder monatlich rund 8.812,-- DM

181

Von diesen Einkünften sind nach den zutreffen-den Ausführungen des Amtsgerichts wegen der überobligationsmäßigen Vollzeitarbeit des An-tragsgegners die auf 800,-- DM zu veranschla-genden Kosten der Kinderbetreuung abzusetzen, so daß 8.012,-- DM verbleiben.

183

Wegen der Möglichkeit der unentgeltlichen Nut-zung der Ehewohnung K.straße 9-11 besteht bis zu dem wahrscheinlichen Räumungstermin am 31. Dezember 1992 aber nur ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 7.345,-- DM (9.145,-- DM - 1.800,-- DM). Dieser ist durch das Einkommen von 8.012,-- DM gedeckt. Bis Ende 1992 kann der Antragsgegner mithin keinen Unterhalt verlan-gen.

185

Ab 1. Januar 1993 ändert sich sein Einkommen, weil im Dezember 1992 die Lebensversicherung in Höhe von ca. 150.000,-- DM zur Auszahlung fällig wird und der Vorteil mietfreien Wohnens sowie der befristete steuerliche Solidaritäts-zuschlag entfallen.

187

Der Antragsgegner ist unterhaltsrechtlich nicht gehalten, den Betrag der Lebensversiche-rung zur Bedarfsdeckung zu verwenden; dies wä-re wegen der ungleich günstigeren Vermögens-verhältnisse der Antragstellerin unbillig (§ 1577 Abs. 3 BGB). Es kann davon ausgegangen werden, daß er einen nicht geringen Teil des Kapitals für den Umzug und die Einrichtung ei-ner neuen Wohnung verwenden wird. Hierfür kön-nen unter Berücksichtigung der noch bevorste-henden Hausratsteilung zwischen den Parteien Kosten in Höhe von 50.000,-- DM angesetzt wer-den. Den Restbetrag von 100.000,-- DM wird der Antragsgegner mit einem Zinssatz von rd. 8 % längerfristig anlegen und daraus jährliche Er-träge in Höhe von 8.000,-- DM erzielen können. Es ergibt sich dann ein Jahreseinkommen von 139.387,-- DM.

189

Zieht man hiervon neben den oben errechneten steuerlichen Absetzungen den Werbungskosten-pauschbetrag von 100,-- DM und den Sparerfrei-betrag von 600,-- DM ab, so beläuft sich das zu versteuernde Einkommen auf 89.237,-- DM. Nach Abzug der Lohnsteuer (25.877,-- DM) und der Kirchensteuer (2.288,-- DM) beträgt das Jahresnettoeinkommen 111.222,-- DM = monatlich 9.268,-- DM. Nach Abzug der Kinderbetreuungs-kosten in Höhe von 800,-- DM bleiben anrechen-bare Einkünfte von 8.468,-- DM.

191

Die Antragstellerin hat daher gemäß § 1573 Abs. 2 BGB ab 1. Januar 1993 den weitergehen-den Bedarf in Höhe von monatlich 677,-- DM (9.145,-- DM ./. 8.468,-- DM) zu decken.

193

Nach § 1578 Abs. 3 BGB besteht ab diesem Zeit-punkt auch ein Anspruch auf Altersvorsorgeun-terhalt. Dem steht nicht entgegen, daß dem An-tragsgegner sein Ruhegehalt infolge des Aus-schlusses des Versorgungsausgleichs ungeschmä-lert verbleibt, weil Möglichkeiten der zusätz-lichen Alterssicherung in Betracht kommen. Der Vorsorgeunterhalt wäre nur dann ausgeschlos-sen, wenn eine Altersversorgung zu erwarten wäre, die diejenige der Antragstellerin er-reicht (BGH FamRZ 1988, 1145/7). Dies kann aber entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht angenommen werden. Wie sich aus den obi-gen Ausführungen zum Versorgungsausgleich er-gibt, verfügt die Antragstellerin unabhängig von ihrer Beteiligung an der G. KG schon jetzt über Immobilien und Kapitalanlagen, deren Ren-dite eine erheblich bessere Altersversorgung ermöglicht, als sie der Antragsgegner errei-chen wird. Die ihr weiterhin aus dem Unterneh-men zufließenden Gewinnausschüttungen in Mil-lionenhöhe werden zu einer noch weit größeren Diskrepanz führen.

195

Zur Bemessung der Höhe des Vorsorgeunterhalts ist an den monatlichen Elementarunterhalt an-zuknüpfen, dieser nach Maßgabe der Bremer Ta-belle (NJW 1990, 689) auf einen fiktiven Brut-tolohn hochzurechnen und der daraus ermittelte Beitragsatz der gesetzlichen Rentenversiche-rung (jetzt 17,7 %) zuzusprechen (vgl. BGH FamRZ 1982, 1187/8; 1988, 145/50). Hiernach sind dem Elementarunterhalt von 677,-- DM 13 % hinzuzurechnen, woraus sich eine Bruttobemes-sungsgrundlage von 765,-- DM ergibt. 17,7 % hiervon sind rd. 135,-- DM.

197

Der Antragsgegner kann somit ab 1. Januar 1993 Unterhalt von insgesamt 812,-- DM verlangen.

198

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen

  1. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen
200

auf den §§ 92, 97, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

202

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlaß, weil die Sache keine grundsätzliche Be-deutung hat und der Senat nicht von höchst-richterlicher Rechtsprechung abweicht.