Geschäftsführer haftet bei Überlassung eines Firmenwagens an Fahrer ohne Fahrerlaubnis
KI-Zusammenfassung
Die Haftpflichtversicherung nahm den Geschäftsführer einer gelöschten GmbH auf Erstattung einer an den Unfallgeschädigten gezahlten Summe in Anspruch. Streitpunkt war, ob der Geschäftsführer schuldhaft gegen die Pflicht verstieß, sich bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs von der Fahrerlaubnis des Fahrers zu überzeugen. Das OLG Köln bejahte eine Haftung aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 24 StVG i.V.m. § 151 GewO und sprach der Klägerin den Regress nach § 158f VVG zu. Allein das Vorfahren mit einem eigenen Pkw rechtfertigt es nicht, auf die Führerscheinkontrolle zu verzichten.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Geschäftsführer als Gesamtschuldner zur Erstattung des Schadensbetrags verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Halter darf ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann überlassen, wenn er sich bei fehlender sicherer Kenntnis durch Einsicht in den Führerschein von einer gültigen Fahrerlaubnis überzeugt hat.
Von der Einsichtnahme in den Führerschein darf nur abgesehen werden, wenn konkrete Umstände eine sichere Überzeugung vom Fahrerlaubnisbesitz rechtfertigen; die bloße Tatsache, dass der Fahrer mit einem eigenen Pkw vorfährt, genügt hierfür nicht.
§ 24 Abs. 2 StVG ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB; ein schuldhafter Verstoß begründet eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Unfallgeschädigten.
Ist Halterin des Fahrzeugs eine GmbH, kann die straf- und deliktsrechtliche Verantwortlichkeit für verkehrspolizeiliche Verstöße nach § 151 GewO den zur Leitung bestellten Geschäftsführer treffen.
Leistet der Haftpflichtversicherer nach § 158c VVG an den geschädigten Dritten, kann der Anspruch des Geschädigten gegen den Mitschädiger nach § 158f VVG auf den Versicherer übergehen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9 O 389/67
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. April 1968 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 9 0 389/67 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte zu 1) wird als Gesamtschuldner mit dem durch das Teilversäumnisurteil des Landgerichts Köln
vom 3.April 1968 9 0 389/67 verurteilten Beklagten zu 2) verurteilt, an die Klägerin 3.825,20 DM nebst
4 % Zinsen ab 26. Mai 1967 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszuge tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszuge trägt der Beklagte zu 1) allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der inzwischen im Handelsregister gelöschten Wife Wohnungsbaugesellschaft mbH in K. Diese hatte als Halterin eines Vw—Tranporters mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX das Fahrzeug bei derKlägerin gegen Haftpflichtschäden versichert.
Am 18. Dezember 1965 verursachte der Beklagte zu 2), der als Maurer bei der Wohnungsbaugesellschaft angestellt war, mit dem Fahrzeug in K. einen Unfall, bei dem der Pkw eines Dritten beschädigt wurde. Der Beklagte zu 2) war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Er hatte dasFahrzeug seiner Arbeitgeberin seit seiner Anstellung im November 1965 bis zum Unfalltag fast täglich gefahren.
Am Tage seiner Anstellung bei der Wohnungsbaugesellschaft war der Beklagte zu 2) mit einem Pkw Marke L. bei dieser angefahren. Der bei der Wohnungsbaugesellschaft als Leiter der Buchhaltüng seinerzeit angestellte Zeuge M., der auch Einstellungen von Arbeitnehmern vornehmen durfte, fragte den Beklagten zu 2) bei Dienstantritt, ob er im
Besitz eines Führerscheins sei. Diese Frage bejahte der Beklagte zu 2) unter Hinweis darauf, daß er ja mit seinem eigenen Pkw vorgefahren sei. Weder der Zeuge H. nochder Beklagte zu 1),der diese Unterredung mitangehört und den Beklagten zu 2) auch mit seinem Pkw hatte vorfahren sehen, forderten den Beklagten zu 2) auf, seinen Führerschein vorzuzeigen. Einige Zeit später fragte der Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2), ob er den VW-Transporter fahren könne, was der Beklagte zu 2) bejahte.
Die Klägerin entzog dem Beklagten zu 2) und der Wohnungsbaugesellschaft mit Schreiben vom 13. Juni 1966 unter Setzung der Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG, die auch ohne Deckungsklage ablief, den Versicherungsschutz. Sie zahlte zur Abdeckung des Schadens an den geschädigten Dritten 3.825,20 DM.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hätten ihre Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrage verletzt und zwar der Beklagte zu 1) dadurch, daß er sich nicht durch Verlangen auf Vorlage eines Führerscheins vergewissert hat,
ob der Beklagte zu 2) eine Fahrerlaubnis tatsächlich hatte. Infolgedessen, so hat die Klägerin weiter ausgeführt, sei sie von ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag frei geworden und seien die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, ihr die Beträge, die sie als Schadensersatz an den Dritten gezahlt hat, zu ersetzen.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) durch inzwischen rechtskräftiges Teilversäumnisurteil vom 3. April 1968 verurteilt, an die Klägerin 3.825,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Mai 1967 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 3.825,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Mai 1967 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) hat beantragt,
die Klage, soweit sie gegen ihn gerichtet ist, abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) hat die Ansicht vertreten, es sei kein Rechtsgrund ersichtlich, aus dem heraus er für das Verschulden des Beklagten zu 2) einstehen müsse. Der Zeuge H., der den Beklagten zu 2) selbständig angestellt habe, habe bereits nicht fahrlässig gehandelt, da seine Frage nach einer Fahrerlaubnis angesichts der Tatsache, daß der Beklagte zu 2) im eigenen Pkw vorgefahren ist, zur Erfüllung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausreiche. Im übrigen hafte er, Beklagter zu 1), aber auch nicht für ein Verschul
den des H..
Die Strafakten 35 Ds 170/66 des Amtsgerichts Köln sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Durch Urteil vom 24. April 1968 hat das Landgericht Köln
die Klägerin mit ihrer Klage, soweit sie gegen den Beklagten zu 1) gerichtet ist, abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht u.a. ausgeführt:
Der Beklagte zu 1) habe ohne Verschulden annehmen dürfen, daß der Beklagte zu 2) im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sei. Zwar müsse sich der Halter eines Kraftfahrzeuges, der einem anderen dessen Führung überläßt, grundsätzlich dessen
Führerschein vorweisen lassen. Vorliegend jedoch habe der Beklagte zu 1) deshalb kein Verschulden, weil davon auszugehen sei, daß jemand, der einen Privatwagen fährt, auch im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
Gegen dieses ihr am 10. Mai 1968 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 28. Mai 1968 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt und, nachdem ihr am 24. Juni 1968 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 28. September 1968 verlängert worden war, diese durch einen am 22. Juli 1968 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wiederholt, ihr erstinstanzliches Vorbringen
und vertritt die Ansicht, der Beklagte zu 1) hafte ihr auch gemäß
§§ 823 Abs. 2 BGB, 24 StVG, 151 GewO als Geschäftsführer der Wohnungsbaugesellschaft als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2) auf Erstattung der von ihr an den Dritten gezahlten Beträge, denn der Beklagte zu 1) sei schuldhaft seiner
Verpflichtung nicht nachgekommen, sich in ausreichendem Maße danach zu erkundigen, ob der Beklagte zu 2) im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Man müsse sich nämlich grundsätzlich den Führerschein desjenigen vorzeigen lassen, dem man die Führung seines Kraftfahrzeuges anvertraut. Das müsse auch für den vorliegenden Fall gelten, denn es sei, was das Landgericht zu Unrecht nicht beachtet habe, durchaus möglich, einen eigenen Pkw zu fahren, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, und es seien auch keine sonstigen Umstände vorhanden gewesen, aus denen heraus der Beklagte zu 1) ohne sich dem berechtigten Vorwurf einer fahrlässigen Handlungsweise auszusetzen - davon habe absehen dürfen, sich
einen Führerschein vorlegen zu lassen.
Die Klägerin vertritt im übrigen die Ansicht, die Klage sei
aber- auch deshalb begründet, weil sie auch demBeklagten zu 1) den Versicherungsschutz mit Schreiben vom 13. Juni 1966 abgelehnt und ihm gemäß § 12 Abs. 3 VVG die sechsmonatige Ausschlußfrist gesetzt habe, der Beklagte zu 1) aber innerhalb dieser Zeit keine Klage erhoben hat.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach
ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen,
notfalls ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung
durch Sicherheitsleistung abzuwenden zu der sie sich erbiete.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
notfalls, ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch durch Bankbürgschaft abzuwenden.
Der Beklagte zu 1) wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen.
Die Strafakten 35 Ds 170/66 des Amtsgerichts Köln sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 511, 516, 519 ZPO).
In der Sache selbst hat die Berufung auch Erfolg. Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) richtet gemäß § 158 f VVG in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2 BGB, 24 StVG, 151 GewO begründet.
Die Voraussetzung des § 158 f VVG, daß der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, und lediglich nach § 158c VVG dem geschädigten Dritten die Leistung erbringen mußte, ist vorliegend unstreitig erfüllt.
Der geschädigte Dritte hatte aber auch - entgegen der Ansicht des Landgerichts und des . Beklagten zu 1) - einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1), der gemäß § 158f VVG auf die Klägerin übergegangen ist.
Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 24 StVG, 151 GewO.
Der Beklagte zu 1) war, obwohl nicht er, sondern die GmbH Halter des Fahrzeuges war, das der Beklagte zu 2) führte, gemäß § 151 GewO für die Überlassung des Fahrzeuges zur Führung durch den Beklagten zu 2) verantwortlich.
Täter eines Vergehens nach § 24 Abs. 2 StVG ist nach dem Wortlaut der Bestimmung der Halter des Fahrzeugs, zu dessen Führung ein nicht durch Führerschein ausgewiesener Führer bestellt oder ermächtigt worden ist. Halter eines Kraftfahrzeuges im Sinne der bürgerlich- und strafrechtlichen Bestimmungen des StVG ist nach allgemeiner Meinung derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und
die Verfügungsgewalt darüber besitzt die ein solcher Gebrauch voraussetzt (Floegel/Hartung, 17. Aufl., Randn. 10 zu § 7 StVG und Randn. 6 zu § 24 StVG; BGH NJW 1954,1198)
Da der Beklagte zu 1) als Geschäftsführer der Wohnungsbau GmbH nur die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hatte, er dem Beklagten zu 2) überlassen hatte, aber das Fahrzeug nicht auf eigene Rechnung hielt, ist § 24 Abs. 2 StVG auf seine Tat nicht unmittelbar anzuwenden. Seine Verantwortlichkeit ergibt sich aber aus der Anwendung des § 151 Abs. 1 Satz 1 GewO, der bestimmt, daß wenn bei der Ausübung ein Gewerbes polizeiliche Vorschriften von Personen übertreten werden, welche der Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebes oder eines Teiles desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt hatte, die Strafe den letzteren trifft.
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß die in dieser Bestimmung normierte Überbürdung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Geschäftsführer Platz greift, wenn die in Betracht kommende Vorschrift in Gesetzen oder Rechtsverordnungen enthalten ist und verkehrspolizeilichen Charakter hat (BGHSt 8, 139), und ferner, daß die Überbürdung auch bei Vergehenstatbeständen verkehrspolizeilicher Natur in Betracht kommt (BGH, VRS 10, 379). Die Strafnorm des § 24 Abs. 2 StVG dient der verkehrspolizeilichen Aufgabe der Gefahrenabwehr zur Erhaltung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Sie ist daher polizeilicher Natur (vgl. auch BGH VRS 28/281);
Da die Wohnungsbaugesellschaft ein Handels- und Industrieunternehmen, also einen Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung darstellte (vgl. Landmann/Rohmer, 12. Aufl., Einleitung Randn. 10), lagen mithin die Voraussetzungen für eine Überbürdung der Verantwortlichkeit auf den Beklagten zu 1) vor.
Der Beklagte zu 1) hat entgegen seiner Ansicht und der des Landgerichts schuldhaft gegen § 24 StVG verstoßen.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich in einer Reihe von Entscheidungen mit der Frage befaßt, welche sachlichen Anforderungen an den Halter bei der Überlassung eines Kraftfahrzeuges an andere Personen zu stellen sind. Dabei ist sie immer wieder zu dem Ergebnis gekommen, daß beim Fehlen sicherer Kenntnis darüber, ob der in Ausicht genommene Fahrer eine ausreichende und uneingeschränkte Fahrerlaubnis besitze, ein Kraftfahrzeughalter der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht im allgemeinen nur dadurch nachkommen könne, daß er sich die notwendige Gewißheit durch Einsicht in den Führerschein verschaffe (BGH 6, 362; BGH VRS 12, 51; BayObLG DAR 1968, 212; OLG Hamm VRS 31, 64; OLG Oldenburg VRS 31, 155; OLG Frankfurt NJW 1965, 2312).
Nur dann darf der Halter, ohne daß ihm ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, von der Einsichtnahme in den Führerschein absehen, wenn er auf Grund bestimmter Umstände, die vernünftigerweise auf den Besitz eines gültigen Führerscheins schließen lassen, die sichere Überzeugung gewinnen konnte, der andere verfüge über die notwendige Fahrerlaubnis (vgl. BGH DAR 1966, 16; OLG Düsseldorf VersR 1958, 283).Nach BGH DAR 1966, 16 ist ein solcher Ausnahmefall dann gegeben, wenn der Fahrzeughalter sein Fahrzeug einem guten
Bekannten überläßt, dem zu mißtrauen kein Anlaß besteht und der, wie der Halter weiß, schon seit längerer Zeit ein
Fahrzeug der selben Klasse hält und fährt, da dann die Möglichkeit, der andere benutze unerlaubt sein eigenes Fahrzeug, nach der Erfahrung des täglichen Lebens so fern liegt, daß die Forderung, der Halter solle sich den Führerschein vorlegen lassen, nach allgemeiner Anschauung als überflüssig erscheine.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es wurde nämlich vorliegend ein Unbekannter angestellt und mit der Führung des Wagens betraut. Der Beklagte zu 1) wußte von dem Beklagten zu 2) nichts außer der Tatsache, daß er mit einem Pkw vorgefahren war, von dem er behauptet, es sei sein eigener. Hieraus konnte er - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht ohne Fahrlässigkeit den Schluß ziehen, der Beklagte verfüge über die notwendige Fahrerlaubnis. Es ist nach der Erfahrung des täglichen Lebens nämlich durchaus möglich, einen eigenen Wagen zu fahren ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Der Beklagte zu 1) mußte sich die geringe Mühe machen, Einblick in den Führerschein zu verlangen.
ES kommt für die Frage, ob der Beklagte zu 1) schuldhaft gegen § 24 StVG verstoßen bat, im übrigen nicht darauf an, daß der Beklagte zu 2) von dem damaligen Angestellten der Wohnungsbaugesellschaft, Herrn H. eingestellt worden ist, denn da der Beklagte zu 1) bei der Einstellungsverhandlung zugegen war, hätte er, als er sah, daß Herr H. sich den Führerschein nicht vorlegen ließ, sich entweder selbst den Führerschein vorlegen lassen oder aber Herrn H.
| anweisen müssen, daß er sich den Führerschein vor‑ |
legen lasse.
Der schuldhafte Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 24
StVG hatte zur Folge, daß der Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2) (§ 840 BGB) dem durch den Unfall geschädigten Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig wurde, denn § 24 StVG stellt anerkanntermaßen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. BGH in VRS 8, 253; OLG Nürnberg in VersR 1963, 937; Floegel/ Hartung, aa0 zu § 24 Randn. 12 m.w.Nachw.).
§ 2 Abs. 2 Nr. 2e AKB und § 158f VVG treffen in Hinblick auf die nach § 158c VVG erfolgte Leistung der Klägerin an den geschädigten Dritten hier zu. Der Beklagte zu 1) steht als Mitschädiger nicht völlig außerhalb des Versicherungsverhältnisses (vgl. BGH DAR 1964, 20). Als Geschäfts‑führer der GmbH hatte er generell über den Einsatz der Firmenfahrzeuge zu verfügen und diese Tätigkeit gehörte zum Kreis der organisatorischen Aufgaben der Führung der Versicherungsnehmerin und Halterin des hier in Betracht kommenden Fahrzeugs.
Da nach alledem die Klage auch soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) richtet, begründet ist, kann es dahinstehen, ob als weiterer die Klage gegen ihn rechtfertigender Grund
die Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die Klägerin durch das Schreiben vom 13. Juni 1966 besteht oder nicht. Die geltend gemachten Zinsen rechtfertigt der Verzug der
Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91,100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 7 ZPO.
Dem Antrag des Beklagten zu 1) auf Vollstreckungsnachlaß war gemäß § 713a ZPO nicht zu entsprechen, weil die Voraussetzungen für die Anfechtung des Urteils mit der Revision zweifelsfrei nicht vorliegen.
Streitwert für beide Instanzen: 3.825,20 DM.