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Oberlandesgericht Köln·10 U 8/93·16.06.1993

Darlehensvermittlung: Provisionsanspruch bei Nichtauszahlung nach VerbrKrG abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherkreditrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Provision sowie Ersatz von Sachverständigenkosten aus einem Darlehensvermittlungsvertrag. Das OLG Köln verwarf den Provisionsanspruch, weil nach §16 VerbrKrG die Provision erst mit tatsächlicher Auszahlung entsteht und abdingbare Vereinbarungen hiergegen unwirksam sind. Zugunsten des Klägers wurden hingegen die verauslagten Gutachterkosten zugesprochen und mit 4 % verzinst. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Provisionsforderung abgewiesen, Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.276,80 DM zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 16 Satz 1 VerbrKrG entsteht der Vergütungsanspruch des Kreditvermittlers nur, wenn das Darlehen tatsächlich ausgezahlt wird; entgegenstehende abdingbare Vereinbarungen sind gemäß § 18 Satz 1 VerbrKrG unwirksam.

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Eine treuwidrige Vereitelung des Hauptvertrags durch den Auftraggeber begründet nur ausnahmsweise einen Provisionsersatzanspruch; hierfür bedarf es der schwerwiegenden, auf Entziehung der Vergütung gerichteten Schädigungsabsicht.

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Nach § 17 Satz 2 VerbrKrG kann vereinbart werden, dass dem Kreditvermittler entstandene und erforderliche Aufwendungen zu erstatten sind; hierzu zählen nötige Gutachterkosten auch wenn das Darlehen nicht ausgezahlt wird.

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Schadens- und Verzugszinsen richten sich nach den §§ 256, 286, 288 BGB; der Gläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen höheren als den gesetzlichen Verzugszins.

Relevante Normen
§ 92 ZPO§ 97 ZPO§ 16 Satz 1 VerbrKrG§ 18 Satz 1 VerbrKrG§ 7 Abs. 1 VerbrKrG§ 670 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 125/92

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9.12.1992 - 11 O 125/92 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.276,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.7.1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) tragen der Kläger 86 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 14 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Provision von 8.000,-- DM richtet. Gegen die Erstattung der vom Kläger verauslagten Sachverständigenkosten in Höhe von 1.276,80 DM wenden sich die Beklagten hingegen ohne Erfolg.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entrichtung der in dem Darlehensvermittlungsvertrag vom 26.2.1991 vereinbarten Vergütung nicht zu, weil das Darlehen der V.-Versicherung aufgrund ihres Rücktritts von dem unter dem 10.4./16.4.1991 geschlossenen Kre-ditvertrag nicht ausgezahlt worden ist. In solchem Falle kann der Kreditvermittler nach § 16 Satz 1 des am 1.1.1991 in Kraft getretenen Verbraucher-kreditgesetzes (VerbrKrG) keine Provision verlan-gen. Die entgegenstehende Abrede in dem Vertrag vom 26.2.1991, wonach der Vergütungsanspruch auch dann bestehen bleiben sollte, wenn es aus in der Person der Beklagten liegenden Gründen nicht zur Auszahlung des Darlehens kam, ist gem. § 18 Satz 1 VerbrKrG unwirksam.

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Der Auffassung des Klägers, die Beklagten kön-nten sich auf diese Vorschrift nach Treu und Glauben nicht berufen, weil sie die Abwicklung des Darlehensvertrages wegen Verschweigens des ihr Hausgrundstück betreffenden Zwangsversteigerungs-verfahrens schuldhaft vereitelt hätten, kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

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Schon vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditge-setzes hat die Rechtsprechung anerkannt, daß der Auftraggeber des Maklers auf dessen Vergütungsin-teresse keine Rücksicht zu nehmen braucht. Deshalb sind wiederholt Provisionsbegehren zurückgewiesen worden, die sich darauf beriefen, der Maklerkunde habe das Zustandekommen oder die Durchführung des Hauptvertrages treuwidrig vereitelt und schulde deshalb die Provision als Schadensersatz wegen po-sitiver Forderungsverletzung (BGH NJW 1966, 1404; MDR 1968, 405; WM 1977, 1049). Eine Ausnahme ist nur in Fällen angenommen worden, in denen sich die Treuwidrigkeit des Auftraggebers zur sittenwidri-gen Schädigungsabsicht gesteigert hatte, so etwa bei Vereitelung des Hauptvertrages in der Absicht, dem Makler den Vergütungsanspruch zu entziehen, oder bei Veranlassung des Maklers zur Fortsetzung kostspieliger Bemühungen, obwohl der Vertrags-schluß nicht ernsthaft beabsichtigt war (zum gan-zen Staudinger-Reuter, BGB, 12. Aufl., §§ 652/653 Rdn. 162 m.w.N.). Hiervon kann indes im Falle der Beklagten, die ersichtlich das Zwangsverstei-gerungsverfahren durch Umschuldung mit Hilfe der V.-Versicherung abwenden wollten, nicht die Rede sein.

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Kann der Kläger seine Forderung somit schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht aus einem Verstoß gegen Treu und Glauben herleiten, so ist hierfür im Rahmen des Anwendungsbereichs des Verbraucher-kreditgesetzes erst recht kein Raum. § 16 ver-schärft zum Schutze des Verbrauchers das Prinzip des Erfolgshonorars, indem die Entstehung des Ver-gütungsanspruches des Kreditvermittlers daran ge-knüpft wird, daß der Kredit tatsächlich ausgezahlt wird und ein Widerruf der Darlehenserklärung des Verbrauchers nach § 7 Abs. 1 nicht mehr möglich ist. Aus der Unabdingbarkeit der Vorschrift sowie aus der Voraussetzung des Ablaufs der Widerrufs-frist ergibt sich, daß es dem Darlehensnehmer un-benommen ist, die Entstehung der Provisionsforde-rung des Kreditvermittlers zu verhindern (Münster-mann/Hannes, VerbrKrG, § 16 Rdn. 842).

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Der Senat sieht wegen der Eindeutigkeit dieser Rechtslage keinen Anlaß, der Anregung des Klägers folgend die Revision zuzulassen.

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Allerdings sind die Beklagten aufgrund des dem Kläger schriftlich erteilten Auftrages gem. § 670 BGB verpflichtet, die von ihm für das Wertgutach-ten des Sachverständigen J. vom 21.3.1991 veraus-lagten Kosten von 1.276,80 DM zu übernehmen.

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Nach § 17 Satz 2 VerbrKrG kann vereinbart werden, daß dem Kreditvermittler entstandene, erforderli-che Aufwendungen zu erstatten sind. Dies gilt auch dann, wenn der Kreditvertrag nicht zustandekommt oder die Darlehenssumme nicht ausgezahlt wird (von Westphalen/Emmerich/Kessler, VerbrKrG, § 17 Rdn. 7). Die Einschaltung des Sachverständigen war zumindest aus damaliger Sicht der Parteien erforderlich, weil der potentielle Darlehensgeber auf eine Grundstücksbewertung zu Beleihungszwecken naturgemäß Wert legte und noch nicht feststand, daß die bisherige Gläubigerin der Beklagten die Zwangsversteigerung betreiben und das Gutachten J. deshalb weitgehend nutzlos sein werde. Die Zwangs-versteigerung ist am 25.3.1991 angeordnet worden. Zu diesem Zeitpunkt war das Gutachten bereits er-stellt. Der Kläger konnte die hieraus erwachsenen Kosten nicht mehr abwenden. Er hat nach dem Er-gebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme frühe-stens am 15.4.1991 von der drohenden Versteigerung Kenntnis erlangt.

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Die Forderung ist gem. den §§ 256, 286, 288 BGB spätestens seit dem 20.7.1991 zu verzinsen, al-lerdings nicht mit 8 %, sondern nur mit 4 %. Der Kläger hat eine höhere Zinsbelastung nicht nach-gewiesen. Aus dem Schreiben der Stadtsparkasse A. vom 30.4.1992 ergibt sich lediglich, daß ihm eine bestimmte Kreditlinie eingeräumt ist, nicht aber, daß er diese in Höhe des begründeten Teils der Klageforderung auch tatsächlich in Anspruch genom-men hat.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 9.276,80 DM

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Beschwer des Klägers: 8.000,-- DM Beschwer der Beklagten: 1.276,80 DM