Berichtigung des Tenors zur Vollstreckbarkeit (§ 319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Senat berichtigt seinen Beschluss vom 05.01.2023 nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit. Im Tenor wird die Regelung zur Vollstreckbarkeit präzisiert: Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht Kläger oder Drittwiderbeklagte zuvor entsprechende Sicherheit leisten. Die Berichtigung stellt den vom Gericht gewollten Wortlaut wieder her.
Ausgang: Berichtigung des Beschlusses vom 05.01.2023 nach § 319 ZPO hinsichtlich der Vollstreckbarkeitsklausel als stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung eines Urteils oder Beschlusses bei offenbarer Unrichtigkeit, soweit es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt.
Eine Tenorberichtigung ist zulässig, wenn der berichtige Wortlaut zweifelsfrei dem im Urteil/ Beschluss zum Ausdruck gekommenen und vom Gericht gewollten Sinn entspricht.
Die Vollstreckbarkeitsanordnung im Tenor kann konkret regeln, dass die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in einem bestimmten Prozentsatz abgewendet werden kann.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO darf die inhaltliche Entscheidung nicht ändern, sondern nur eine offenkundige Form- oder Wiedergabeverfehlung beseitigen.
Tenor
In dem Rechtsstreit wird der Beschluss des Senats vom 05.01.2023 (Bl. 165 ff. d.A.) wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor, 6. Absatz (Ausspruch zur Vollstreckbarkeit) richtig lautet:
„Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-
gung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger oder die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.“
Rubrum
In dem Rechtstreit wird der Beschluss des Senats vom 05.01.2023 (Bl. 165 ff. d.A.) wegen offenbarer
Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor, 6. Absatz
(Ausspruch zur Vollstreckbarkeit) richtig lautet:
„Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-
gung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger oder die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.“