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Oberlandesgericht Köln·10 U 50/22·28.02.2023

Berichtigung des Tenors zur Vollstreckbarkeit (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigt seinen Beschluss vom 05.01.2023 nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit. Im Tenor wird die Regelung zur Vollstreckbarkeit präzisiert: Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht Kläger oder Drittwiderbeklagte zuvor entsprechende Sicherheit leisten. Die Berichtigung stellt den vom Gericht gewollten Wortlaut wieder her.

Ausgang: Berichtigung des Beschlusses vom 05.01.2023 nach § 319 ZPO hinsichtlich der Vollstreckbarkeitsklausel als stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung eines Urteils oder Beschlusses bei offenbarer Unrichtigkeit, soweit es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt.

2

Eine Tenorberichtigung ist zulässig, wenn der berichtige Wortlaut zweifelsfrei dem im Urteil/ Beschluss zum Ausdruck gekommenen und vom Gericht gewollten Sinn entspricht.

3

Die Vollstreckbarkeitsanordnung im Tenor kann konkret regeln, dass die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in einem bestimmten Prozentsatz abgewendet werden kann.

4

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO darf die inhaltliche Entscheidung nicht ändern, sondern nur eine offenkundige Form- oder Wiedergabeverfehlung beseitigen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit wird der Beschluss des Senats vom 05.01.2023 (Bl. 165 ff. d.A.) wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor, 6. Absatz (Ausspruch zur Vollstreckbarkeit) richtig lautet:

„Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-

gung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

der Kläger oder die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.“

Rubrum

1

In dem Rechtstreit wird der Beschluss des Senats vom 05.01.2023 (Bl. 165 ff. d.A.) wegen offenbarer

2

Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor, 6. Absatz

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(Ausspruch zur Vollstreckbarkeit) richtig lautet:

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„Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-

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gung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

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der Kläger oder die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

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Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.“