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Oberlandesgericht Köln·10 U 48/01·16.10.2002

Architektenhaftung: Fehlende Entlüftung bei Sonnenschutzdächern und Bauüberwachung

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von den Architekten (ARGE) Schadensersatz wegen Mängeln an Sonnenschutzdächern aus Kerto-Q-Platten. Streitpunkt war insbesondere, ob der planende Architekt für die Ausführungsplanung/Detailplanung verantwortlich war und ob die bauüberwachende Architektin die Planung auf technische Mangelfreiheit prüfen musste. Das OLG Köln wies die Berufungen zurück und bejahte eine mangelhafte Planung (unbelüftete Abdichtung) sowie eine mangelhafte Bauüberwachung. Ein Mitverschulden der sachkundigen Bauherrin und ein Nachbesserungsrecht wegen behaupteten Urheberrechtsschutzes der Planung verneinte der Senat; die Beklagten haften als Gesamtschuldner für 50 % des Schadens.

Ausgang: Berufungen der Beklagten gegen die Verurteilung wegen Planungs- und Überwachungsfehlern wurden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Übernimmt ein Architekt im Rahmen der Vertragsausführung Ausführungs- bzw. Detailplanungsleistungen tatsächlich, haftet er für schuldhaft verursachte Planungsfehler auch dann, wenn diese Leistungen vertraglich nicht geschuldet gewesen sein sollten.

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Plant der Architekt eine Abdichtung ohne ausreichende Entlüftung und führt dies zu Feuchteanreicherung mit der Gefahr von Verformungen und Folgeschäden, liegt ein erheblicher Mangel vor, der eine Neuplanung und Neuerrichtung unabhängig vom bereits sichtbaren Schadensausmaß rechtfertigt.

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Ein Mitverschulden des Bauherrn wegen eigener Sachkunde kommt bei Architektenleistungen nur ausnahmsweise in Betracht; grundsätzlich trifft den Bauherrn keine allgemeine Überprüfungs- oder Überwachungspflicht gegenüber der Planung des Architekten.

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Der bauüberwachende Architekt schuldet nicht nur plangerechte Ausführung, sondern die Mangelfreiheit des Bauwerks und hat die Ausführungsplanung eines anderen Architekten auf technische Richtigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen, insbesondere bei kritischen Bauteilen.

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Ein ausführendes Bauunternehmen ist im Verhältnis zum Architekten regelmäßig kein Erfüllungsgehilfe des Bauherrn für Zwecke der Mitverschuldenszurechnung; ein etwaiges Ausführungsverschulden begründet allenfalls eine weitere Haftungsquelle neben der Architektenhaftung.

Relevante Normen
§ 15 Nr. 5 HOAI§ 635 BGB§ 412 Abs. 1 ZPO§ 254 BGB§ 278 BGB§ 15 HOAI

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 2 O 243/00

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am

14.11.2001 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des

Landgerichts Bonn (2 0 243/00) werden zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Berufungs-

verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 1) und 2) können die Zwangsvollstreckung

durch Sicherheitsleistung von 21.000,00 € abwenden, wenn

nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher

Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin beauftragte die Beklagten mit Architekten- und Ingenieurleistungen für die Umbaumaßnahme "B.-A.-Haus" in R. Die Beklagten zu 1) und 2) waren mit der Bauplanung bzw. –ausführung betraut. Nach dem Vertrag vom 07.08.1995 schuldete der Beklagte zu 2) zunächst allein Architektenleistungen. Gemäß dreiseitiger Vereinbarung vom 20.03./21.05./29.05.1996 trat die Beklagte zu 1) in Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit dem Beklagten zu 2) in den bestehenden Vertrag ein, wobei der Beklagte zu 2) federführend die Leistungsphasen 2–5 nach § 15 HOAI und die Beklagte zu 1) die Phasen 6-8 gegenüber der Klägerin übernehmen sollte. Die Beklagten zu 3) und 4) wurden von der Klägerin als Statikerbüro mit der Tragwerksplanung beauftragt.

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Nach Ausführung der Baumaßnahmen zeigten sich Mängel an den Sonnenschutzdächern des Gebäudes, für deren Errichtung die Klägerin Material- und Lohnkosten von insgesamt 65.389,95 DM aufgewandt hatte. Die aus Kerto-Q-Schichtholzplatten bestehenden Kragarme der Sonnenschutzdächer bogen sich sichtbar durch. Der unterseitige Anstrich warf flüssigkeitsgefüllte Blasen und Tropfen dunkler, bräunlich öliger Flüssigkeit auf. Der in dem selbständigen Beweisverfahren 2 OH 20/97 beauftragte Sachverständige Prof. G. hat die Durchfeuchtungserscheinungen im wesentlichen auf die fehlende Entlüftungsmöglichkeit an der Plattenoberfläche unter der Carbofol-Abdichtung zurückgeführt und hierfür die Beklagten verantwortlich gemacht.

4

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz der nutzlos aufgewandten Kosten der Herstellung der Sonnenschutzdächer und hält die Beklagten ferner für verpflichtet, die Kosten des Abrisses und der Entsorgung der bestehenden Dächer sowie die Kosten der bei einer Neuerrichtung möglicherweise erforderlichen Planung zu ersetzen.

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Sie hat beantragt,

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1.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 65.389,95 DM

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nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank

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seit dem 05.06.2000 zu zahlen;

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2.

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festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr über den Klageantrag zu 1) hinaus im Zusammenhang mit der Erneuerung bzw. Verstärkung der Sonnenschutzdächer an dem näher bezeichneten Objekt entstehen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 1) nimmt die Klägerin wegen ihrer Honoraransprüche im Wege der Widerklage auf Zahlung von 165.814,86 DM nebst Zinsen in Anspruch, hat einen entsprechenden Antrag in der Verhandlung vor dem Landgericht jedoch nicht gestellt. Hinsichtlich der Klageforderung haben die Parteien im wesentlichen über die Verantwortlichkeit der Beklagten für die Mängel an den Sonnenschutzdächern gestritten. Das Landgericht hat hierzu ein ergänzendes mündliches Gutachten des Sachverständigen Prof. G. eingeholt (Bl. 270-273 d.A.).

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Auf die Klage hat es durch Teilurteil vom 14.11.2001, worauf Bezug genommen wird, die Beklagten zu 1) und 2) einerseits und die Beklagten zu 3) und 4) andererseits jeweils als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 32.694,50 DM (50 % des Zahlungsanspruches) nebst Zinsen zu zahlen, und festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) einerseits und die Beklagten zu 3) und 4) andererseits jeweils als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 50 % der Kosten für den Abriss und die Entsorgung der bestehenden Sonnenschutzdächer sowie 50 % der Kosten einer Neuplanung neu zu errichtender Sonnenschutzdächer zu ersetzen. Das Landgericht hat – soweit es die Beklagten zu 1) und 2) betrifft – in der Begründung dem Sachverständigengutachten folgend ausgeführt, die Schadhaftigkeit der Sonnenschutzdächer, insbesondere die Durchbiegungen hätten ihre Ursache in einer von den Beklagten zu vertretenden mangelhaften Werkleistung. Die von dem Beklagten zu 2) geplante und unter Aufsicht der Beklagten zu 1) ausgeführte unbelüftete Dachabdichtung und die dadurch bedingten Quell- und Temperaturverformungen bildeten eine selbständige Ursache der Durchbiegungen. Die Feuchteanreicherung an der Plattenoberfläche werde vor allem durch die dampfsperrende Wirkung der Abdichtungsfolie erreicht. Dadurch dass die Abdichtung nicht mit der von dem Beklagten zu 2) geplanten dreilagigen Bitumenabklebung, sondern mit einer Lage Carbofol-Bahn ausgeführt wurde, sei der Schaden nicht entstanden. Die Behauptung des Beklagten zu 2), die Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen sei darin zu suchen, dass die Holzplatten vor ihrem Einbau ca. 6 Wochen vor der Witterung ungeschützt gelagert und feucht eingebaut worden seien, sei unerheblich, da beim Einbau einer Dachentlüftung etwaige vorher entstandene Holzfeuchtigkeit hätte abtrocknen können. Die Beklagten zu 1) und 2) sowie die Beklagten zu 3) und 4) bildeten je eine Haftungseinheit, wovon jede nach dem Gewicht ihres Verschuldensanteils gesamtschuldnerisch zu 50 % hafte.

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Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 1) und 2) form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese rechtzeitig in rechter Form begründet.

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Der Beklagte zu 2) bestreitet weiterhin einen Mangel der von ihm geschuldeten Werkleistung. Er behauptet, er sei mit der Detailplanung (§ 15 Nr. 5 HOAI) der Sonnenschutzdächer nicht beauftragt worden; die Detailausführung sei von dem Abteilungsleiter der in hohem Maße sachkundigen Bundesbaudirektion der Klägerin festgelegt worden. Mit Schreiben vom 26.02.1996 habe er, der Beklagte zu 2), auf Bedenken hinsichtlich der Einzelheiten hingewiesen und sich insoweit freigezeichnet, ohne dass von Seiten der Klägerin widersprochen worden sei. Das Kerto-Q-Schichtholz sei vor dem Einbau nicht gegen Witterungseinflüsse geschützt worden, was er sofort gerügt habe. Die Abdichtung der Dächer mit Carbofol-Dichtungsbahnen statt einer dreilagigen Bitumenbahnabdichtung sei von der Klägerin veranlasst und nicht mit ihm abgestimmt worden. Zudem würden auf dem Markt Carbofol-Folien angeboten, die unterseitig eine Fliesskaschierung besäßen und die Abführung von Dampf aus dem Holz gewährleisteten, so dass es einer zusätzlichen Dampf- und Ausgleichsschicht nicht bedurft habe. Überdies beeinträchtigten die festgestellten Verformungen der Dachplatten, von denen vier nicht betroffen seien, die Funktion der Dächer nicht und beeinflussten den optischen Eindruck allenfalls minimal; mit weiteren Durchbiegungen sei nicht mehr zu rechnen. Sollte ein Mangel vorliegen, dann hätte das ausführende Dachdeckerunternehmen die Notwendigkeit einer Entlüftung erkennen und darauf hinweisen müssen, was sich die Klägerin, die ohnehin aufgrund ihrer hohen Sachkunde ein Mitverschulden treffe, entgegenhalten lassen müsse. Schließlich sei ihm – dem Beklagten zu 2) – wegen des Urheberrechtsschutzes seiner Planung ein Nachbesserungsrecht zuzugestehen.

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Die Beklagte zu 1) wendet sich zunächst gegen die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung und behauptet, für die in Rede stehenden Planungsmängel habe vereinbarungsgemäß allein der Beklagte zu 2) einstehen sollen. Sie ist der Auffassung, dass ein Mangel der von ihr übernommenen Bauüberwachung nicht vorliege. Es sei nicht Aufgabe des bauleitenden Architekten, die Arbeit des planenden Architekten in allen Details zumal dann nachzuprüfen, wenn es –wie hier- um die Folgen komplexer bauphysikalischer Vorgänge gehe und kein Grund zu Misstrauen gegenüber der Tätigkeit des Beklagten zu 2) und des Statikers bestanden habe. Im übrigen macht sich die Beklagte zu 1) das Vorbringen des Beklagten zu 2) – soweit es sie nicht benachteiligt – zu eigen.

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Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

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unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die gegen sie gerichtete

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Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufungen zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten mit näheren Ausführungen entgegen. Sie weist auch auf weitere Mängel der Sonnenschutzdächer – fehlende Entwässerung und korrodierendes Eisen – hin.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Beide Berufungen sind in förmlicher Hinsicht unbedenklich, haben aber in der Sache keinen Erfolg.

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Das Urteil des Landgerichts ist auch unter Würdigung des teilweise neuen Verteidigungsvorbringens der Beklagten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Beide Beklagte sind der Klägerin unabhängig von der Haftung des jeweils anderen allein aufgrund ihrer eigenen Schadensbeiträge nach § 635 BGB zum Ersatz verpflichtet, ohne dass es insoweit auf die Frage der Gesamtschuldnerschaft ankommt.

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Der Beklagte zu 2) haftet der Klägerin wegen mangelhafter Planung der Sonnenschutzdächer.

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Seiner Auffassung, er sei nicht mit der Detailplanung (§ 15 Nr. 5 HOAI) beauftragt worden, kann nicht gefolgt werden. Zwar hatten die Klägerin und der Beklagte zunächst am 07.08.1995 einen Architektenvertrag über die Grundleistungen der Leistungsphasen 2, 3 und 4 des § 15 HOAI geschlossen, wobei die Erstreckung auf weitere Leistungen in Aussicht gestellt war. Gemäß dem dreiseitigen Vertrag vom 20.03./21.05./29.05.1996 hat der Beklagte zu 2) jedoch die Federführung für die Leistungsphasen 2-5 neben der für die Phasen 6-8 verantwortlichen Beklagten zu 1) übernommen. Daraus ergibt sich seine vertragliche Verpflichtung zur fehlerfreien Ausführungsplanung. Hiervon ist der Beklagte ausweislich seines Schreibens vom 14.02.1996 auch selbst ausgegangen. Dort hat er die Klägerin darauf hingewiesen, dass sich seine Haftung auf die von ihm zu erbringenden Leistungsphasen 2-5 beschränke (Bl. 488 d.A.). Zudem hat er unstreitig auch die Leistungen nach § 15 Nr. 5 HOAI erbracht, insbesondere die hier interessierenden Detailpläne 7.51 und 7.51 a erstellt und in Rechnung gestellt. Allein deshalb würde er der Klägerin selbst dann haften, wenn er zur Ausführungsplanung vertraglich nicht verpflichtet gewesen sein sollte. Übernimmt nämlich ein Vertragspartner bei der Vertragsausführung Aufgaben, die nach den getroffenen Vereinbarungen nicht geschuldet sind, so hat er für dabei schuldhaft verursachte Schäden einzustehen (BGH BauR 1996, 418/9). Aufgrund der Übernahme der Detailplanung kann sich der Beklagte auch nicht mit der Behauptung entlasten, die Detailausführung sei von dem Abteilungsleiter der Bundesbaudirektion der Klägerin festgelegt worden.

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Soweit er die Auffassung vertritt, er sei von der Haftung für die streitgegenständlichen Mängel vereinbarungsgemäß freigestellt worden, kann ihm nach den vorgelegten Urkunden ebenfalls nicht gefolgt werden. Das von allen drei Parteien unterzeichnete Vertragsexemplar (Bl. 525 d.A.) beinhaltet keine solche Vereinbarung. Der Hinweis des Beklagten in dem von ihm allein unterzeichneten Exemplar (Bl. 490 d.A.), Bestandteil des Vertrages sei sein Schreiben vom 14.02.1996, führt ebenfalls nicht weiter, da in diesem Schreiben (Bl. 488 d.A.) lediglich von der Beschränkung der Haftung auf die Leistungsphasen 2-5 die Rede ist. Mit Schreiben vom 26.02.1996 (Bl. 495 d.A.) hat der Beklagte eine Haftungsfreistellung wegen der Ausführung von sog. Nulldächern (ohne Gefälle) verlangt. Diesem Ansinnen hat die Klägerin mit Schreiben vom 06.03.1996 (Bl. 526 d.A.) widersprochen. Insgesamt fehlt es an nachvollziehbarem Vorbringen des Beklagten zu dem behaupteten Haftungsausschluss.

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Der schadensursächliche Fehler des Beklagten liegt in der Planung einer unbelüfteten Abdichtung und somit fehlender Entlüftung der Sonnenschutzdächer. Hierzu wird auf die von der Berufung nicht entkräfteten Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, das die Einwände des Beklagten, die Feuchtigkeitserscheinungen seien auf die nicht mit ihm abgestimmte Verwendung von Carbofol-Dichtungsbahnen und feuchten Holzes zurück zu führen, mit dem Sachverständigen Prof. G. folgender überzeugender Begründung zurückgewiesen hat. Unerheblich ist auch die Behauptung des Beklagten, es gebe Carbofol-Folien mit einer unterseitigen Fliesskaschierung, die die Abführung von Dampf gewährleisteten. Denn es oblag allein dem Beklagten, eine geeignete Entlüftung zu planen, wobei er aufgrund seiner Sachkunde vorzugeben hatte, auf welche Weise diese im einzelnen ausgeführt werden sollte. Eine solche Maßnahme hat der Beklagte aber schuldhaft nicht vorgesehen. Dies hat zu einem erheblichen Mangel aller Sonnenschutzdächer des Gebäudes geführt, wobei es nicht darauf ankommt, in welchem Ausmaß die Folgen bereits offen zu Tage getreten sind. Es genügt bereits die allgemeine Erkenntnis, dass fehlende Sicherungen gegen Feuchtigkeit zu Verformungen und Verrottung des Holzes und Korrosion der Stahlträger führen können. Da diese Gefährdung allen Dächern innewohnt, sind sie mangelfrei neu zu planen und entsprechend der geänderten Planung zu errichten.

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Zu diesen Feststellungen bedarf es nach § 412 Abs. 1 ZPO weder der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Prof. G. noch eines Obergutachtens. Der Sachverständige hat sein in dem selbständigen Beweisverfahren erstattetes Gutachten hinreichend vor dem Landgericht erläutert. Die Beklagten hatten Gelegenheit zu Nachfragen. Die Einholung eines Obergutachtens käme dann in Betracht, wenn das erste Gutachten unvollständig, widersprüchlich, nicht überzeugend gewesen, der Sachverständige von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder er nicht über die notwendige Sachkunde verfügt hätte. Dies ist hier indes weder genügend vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, zumal die von dem Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Sachverständigen Prof. B. im wesentlichen nichts anderes besagt. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Platten allseitig zu belüften sind, "damit durch den unvermeidlichen Wechsel des Feuchtegehaltes durch Klimaveränderungen keine großen Verformungen entstehen" (Bl. 232 d.A.).

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Der Beklagte ist aufgrund des schuldhaft verursachten Mangels seines Werkes zu dem vom Landgericht ausgeurteilten Schadensersatz verpflichtet. Er kann sich nicht mit Erfolg auf ein der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden berufen. Zwar verfügen die Mitarbeiter der Bundesbaudirektion über eine hohe Sachkunde. Sie mögen u.U. selbst in der Lage gewesen sein, die dem Beklagten übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Hat sich die Klägerin aber für die Planungsphase der fachmännischen Hilfe des Beklagten bedient, so hat dieser das Risiko von Planungsfehlern zu tragen. Grundsätzlich trifft den Bauherrn bezüglich der Leistungen seines Architekten keine Überprüfungs- oder Überwachungspflicht. Ein Mitverschulden kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden, etwa wenn der Bauherr einen Fehler des Architekten bemerkt, ihn aber nicht reklamiert hat oder wenn der Mangel unbekannt geblieben ist, obwohl er offen zu Tage getreten war, ferner wenn der Bauherr seiner Pflicht zur Mitteilung der notwendigen Vorgaben nicht nachkommt und damit zur Entstehung des Schadens beiträgt (vgl. Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 1590). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die vom Beklagten für seine abweichende Auffassung zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe (IBR 2000, 335) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort hat der sachkundige Bauherr im Bestreben um eine möglichst billige Lösung nicht für eine ausreichende Fachplanung gesorgt. Auch der Hinweis des Beklagten auf die Erkennbarkeit des Mangels für das ausführende Dachdeckerunternehmen führt im Verhältnis zur Klägerin nicht zu einer für ihn günstigeren Entscheidung. Ein Verschulden des Dachdeckers könnte lediglich dazu führen, dass neben den Beklagten ein weiterer Schuldner zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Im übrigen hat sich die Klägerin ein etwaiges Verschulden des Dachdeckers nicht als Mitverschulden anrechnen zu lassen. Der Bauherr muss sich aufgrund seiner vertraglichen Beziehung zum Architekten die Mitverursachung eines Schadens durch diejenigen Personen zurechnen lassen, die als seine Erfüllungsgehilfen anzusehen sind (§§ 254, 278 BGB). Hierzu zählen alle vom Bauherren beauftragten Sonderfachleute, die in ihren Leistungsbereichen eigenverantwortlich tätig sind und dem Architekten zuarbeiten, wie z.B. der Statiker oder der Geologe (vgl. Löffelmann/Fleischmann, a.a.O. Rdn. 1592). Zu diesem Personenkreis gehört der mit der Bauausführung befasste Dachdecker nicht.

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Soweit der Beklagte schließlich geltend macht, ihm stehe ein Nachbesserungsrecht zu, da seine Planung urheberrechtlich geschützt sei, ist sein Vorbringen ebenfalls unerheblich. Dem Sachvortrag ist nämlich nicht hinreichend zu entnehmen, dass die fachgerechte Planung der Sonnenschutzdächer eine gestalterische Höhe erreicht, die die Annahme der Urheberrechtsschutzfähigkeit rechtfertigt. Da sich die fehlerhafte Planung des Beklagten bereits in dem Bauwerk niedergeschlagen hat, bedurfte es zur Begründung des Schadensersatzanspruches keiner Aufforderung des Beklagten zur Vorlage einer geänderten Planung.

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Auch die Beklagte zu 1) ist der Klägerin nach den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils gemäß § 635 BGB wegen eines von ihr zu vertretenden Mangels der Bauüberwachung zum Schadensersatz verpflichtet. Soweit sie sich dem Berufungsvorbringen des Beklagten zu 2) anschließt, wird auf die o.a. Erwägungen verwiesen. Auch ihrem weiteren Berufungsvorbringen muss der Erfolg versagt bleiben.

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Die Behauptung, die Beklagte zu 1) habe nach den ausdrücklichen Vereinbarungen der Parteien nicht für ein Planungsverschulden des Beklagten zu 2) haften sollen, wird durch die vorgelegten Urkunden nicht gestützt und ist im übrigen unsubstantiiert. Die Beklagte war aufgrund des dreiseitigen Vertrages vom 20.03./21.05./29.05.1996 für die Leistungsphasen 6-8 des § 15 HOAI, d.h. u.a. für die Bauüberwachung verantwortlich. Der Vertragstext beinhaltet nicht die Vereinbarung einer Haftungseinschränkung. Selbst wenn unterstellt wird, dass der handschriftliche Zusatz " Unser Schreiben vom 21. Mai 1996 wird Vertragsbestandteil" (Bl. 525 d.A.) den getroffenen Vereinbarungen entspricht, so war damit keine Freistellung von der hier in Rede stehenden Schadensersatzpflicht verbunden. Denn das Schreiben vom 21.05.1996 (Bl. 523 d.A.) befasst sich mit Abrechnungsfragen und hat in keiner Weise Haftungsfragen zum Gegenstand. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, wann, wo, mit welcher Begründung und welchen konkreten Absprachen der behauptete Haftungsverzicht vereinbart worden sein soll. Die hierzu beantragte Zeugenvernehmung würde daher auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinauslaufen.

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Entgegen ihrer Auffassung sind die Mängel der Sonnenschutzdächer, mögen sie ihren Ursprung in dem Planungsfehler des Beklagten zu 2) haben, auch auf mangelhafte Bauüberwachung der Beklagten zu 1) zurückzuführen. Denn der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt schuldet neben der Plangerechtigkeit auch die Mangelfreiheit des zu errichtenden Bauwerkes. Hierzu gehört es, dass die Ausführungsplanung eines anderen Architekten auf ihre technische Richtigkeit und Mangelfreiheit überprüft wird (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1998, 582/3; OLG Köln – 18. Senat – BauR 1997, 505). Aus den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen ergibt sich nichts anderes. Bei der ihr somit obliegenden Überprüfung der Ausführungsplanung durfte sich die Beklagte zu 1) nicht auf die Vorgaben des Beklagten zu 2) verlassen. Dies galt hier um so mehr, weil es sich bei den Sonnenschutzdächern nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. G. um "ein kritisches Bauteil" handelt (Bl. 271 d.A.), wobei der Bauleiter besonders auf die Ausführung zu achten hat. Die Beklagte hätte daher bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung erkennen können, dass es an einer fachgerechten Entlüftung der Dachabdichtungen fehlte; sie hätte die geplante Ausführung unterbinden müssen. Zu der von ihr hierzu beantragten ergänzenden Anhörung des Sachverständigen besteht kein Anlass, weil dieser bereits vor dem Landgericht zweckentsprechend Stellung genommen hat.

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Gegen die in dem angefochtenen Urteil angenommene Haftung für 50 % des der Höhe nach unstreitigen Schadens wenden sich die Berufungen im übrigen nicht. Nach § 427 BGB sind die Beklagten zu 1) und 2) der Klägerin als Gesamtschuldner verpflichtet, weil sie sich gemäß dem Vertrag vom 20.03./21.05./29.05.1996 gemeinschaftlich zu einer teilbaren Architektenleistung verpflichtet haben.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: 21.716,43 € (siehe Senatsbeschluss vom 16.04.2002).