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Oberlandesgericht Köln·10 U 34/19·01.01.2020

Berufung gegen Klage wegen EA189‑Diesel: Abweisung mangels kausalem Irrtum

ZivilrechtKaufrechtDeliktsrecht/ProdukthaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückabwicklung und Schadensersatz wegen des in seinem VW A 2.0 TDI (EA189) eingesetzten Abschaltsystems. Streitpunkt ist, ob er bei Vertragsschluss über die Mängel im Irrtum war. Das OLG Köln weist die Berufung als unbegründet zurück, weil die Verkäuferin vor dem Kauf auf Motorprobleme und ein bevorstehendes Softwareupdate hingewiesen hatte. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Bonn wird als unbegründet zurückgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; Entscheidung vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche auf Rückabwicklung oder Schadensersatz wegen des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung setzen voraus, dass der Erwerber bei Vertragsschluss über für die Kaufentscheidung wesentliche Umstände im kausalen Irrtum war.

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Hat der Verkäufer den Käufer vor Vertragsschluss über die betreffenden Mängel bzw. ein vorgeschriebenes Softwareupdate hingewiesen, schließt dies einen ersatzbegründenden kausalen Irrtum aus.

3

Die bloße Kenntnis der öffentlichen Diskussion (‚Diesel‑Skandal‘) steht einer erheblichen Rüge nur dann entgegen, wenn der Erwerber bei Vertragsschluss substantielle Unkenntnis geltend machen kann.

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Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Berufungsinstanz die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn sie offensichtlich erfolglos ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Fortbildung des Rechts erfordert; die Kosten trägt die unterlegene Partei.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 263 StGB§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 O 433/18

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 06.06.2019 – 7 O 433/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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I.

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Der Kläger geht gegen die Beklagte als Herstellerin eines PKW VW A 2.0 TDI vor, welchen er von der Firma B GmbH am 29.06.2016 als Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 24.440,00 € erworben hatte. In diesem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 eingebaut, der von der Beklagten entwickelt, hergestellt und mit einer Software ausgestattet wurde, die erkennt, wenn das Fahrzeug den im Rahmen eines Zulassungsverfahrens geforderten „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) durchläuft. In diesem Fall aktiviert die Software einen Abgasrückführungsmodus „1“, der zu einem möglichst geringen Ausstoß von Stickstoffoxyden führt, wohingegen der normale Straßenverkehr im Modus „0“ mit erhöhtem Ausstoß betrieben wird. Der Modus „0“ ist nicht geeignet, die geforderten Grenzwerte einzuhalten. Die – zunächst nicht offen gelegte – Verwendung und Funktionsweise dieses Motors wurde erst ab (frühestens) Herbst 2015 allmählich bekannt.

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Der Kläger hat gemeint, ihm stünden aus diesem Umstand Schadensersatzansprüche aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB zu, und hat maßgeblich beantragt, die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises von 24.440,00 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu verurteilen. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat gemeint, Schadensersatzansprüche bestünden nicht.

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Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 154-157 d.A.) Bezug genommen.

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Das Landgericht hat mit Urteil vom 06.06.2019 (Bl. 154-162 d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle jedenfalls an einem kausalen Irrtum des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, die Verkäuferin hätte ihn vor dem Kauf auf Probleme mit dem Motor ebenso hingewiesen wie auf den Umstand, dass er noch ein Schreiben erhalten werde, welches zu dem Aufspielen eines Softwareupdates aufrufen werde. Aus diesem Grund scheide – da der Kläger das Fahrzeug kaufrechtlich akzeptiert habe – auch ein ersatzfähiger Schaden aus.

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Wegen der Einzelheiten der Gründe wird wiederum auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 157-161 d.A.) verwiesen.

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Der Kläger hat gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet. Er verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter und ist der Ansicht, er sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten trotz der vorvertraglichen Gespräche mit der Verkäuferin noch im Irrtum gewesen, da er vom sog. „Dieselskandal“ erst 2018 erfahren habe.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des am 06.06.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, 7 O 433/18,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.440,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% seit dem 26.09.2016 und 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.12.2015 sowie anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 283,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen mangelbehafteten Fahrzeugs Volkswagen A 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer C;

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festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1)  genannten Fahrzeugs in Verzug befindet;

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die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.711,70 € freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

17

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

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Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.02.2019 (Bl. 224 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO, auf den keine weitere Stellungnahme erfolgt ist und den der Senat auch in der vorliegenden Besetzung teilt.

21

Die Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszuges beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die wegen § 522 Abs. 3 ZPO gebotene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 24.440,00 €