Berufung unzulässig: Kein Rechtsschutzinteresse bei bloßem Austausch der Urteilsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil in einer Verkehrsunfallsache ein und begehrt lediglich den Austausch der Urteilsgründe, da sie sich gegen den Vorwurf einer Unfallmanipulation wendet. Das OLG Köln hält die Berufung für unzulässig, weil der Klägerin selbst die Inkompatibilität der Schäden zugesteht und durch das Rechtsmittel kein materieller Erfolg zu erreichen ist. Bloße Unzufriedenheit mit der Begründung begründet kein Rechtsschutzinteresse.
Ausgang: Berufung der Klägerin mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlendes Rechtsschutzinteresse führt zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn das Rechtsmittel keinen materiellen Erfolg für den Berufungsführer bewirken kann.
Eine Berufung, die allein auf die Änderung der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Urteilsgründe gerichtet ist, ist unzulässig, soweit dadurch der materielle Ausgang des Rechtsstreits nicht zu Gunsten des Berufungsführers verändert werden kann.
Die bloße Beanstandung der Begründung eines Urteils begründet kein schutzwürdiges Interesse an der Berufung, weil Urteilsgründe nicht Gegenstand der Rechtskraft werden.
Bei inkompatiblen Schadensbefunden im Verkehrsunfallrecht fehlt regelmäßig das Rechtsschutzinteresse an der Berufung, wenn dadurch kein Schadensausgleich erreicht werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 105/17
Leitsatz
Die Berufung eines Klägers, mit dem dieser ein klageabweisendes Urteil in einer Verkehrsunfallsache mit dem Begehren einer Auswechselung der Urteilsgründe angreift (hier: akzeptierter Klageabweisungsgrund inkompatibler Schäden anstatt des vom Landgericht für maßgebend erachteten Vorwurfs eines fingierten Unfalls), ist unzulässig.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 03.05.2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 105/17 – als unzulässig zu verwerfen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Zur Vermeidung unnötiger Kosten wird die Berufungsrücknahme angeraten.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzinteresse fehlt. Sie bringt selbst – zu Recht – vor, dass jedenfalls die Inkompatibilität der Schäden an ihrem Fahrzeug dem Klageerfolg entgegensteht, so dass „ein Schadensausgleich durch das eingelegte Rechtsmittel nicht erreicht werden“ könne (Bl. 338 d.A.), und begehrt ausweislich der Berufungsbegründung lediglich eine Änderung der Gründe für die Klageabweisung, weil sie sich gegen den Vorwurf einer Unfallmanipulation verwahrt. Für den Austausch von ihr nicht genehmen Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Entscheidung fehlt der Klägerin indes das Rechtsschutzinteresse (Zöller-Heßler, 32. Aufl. (2018), Vor § 511, Rn. 11; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.03.1993 – VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052 (2053)), da die Gründe nicht in Rechtskraft erwachsen und damit eine andere Begründung als die von einer Partei begehrte in der angefochtenen Entscheidung diese nicht beschwert (OLG Celle, Beschl. v. 03.11.2010 – 10 UF 237/10, MDR 2011, 449; vgl. Müko/ZPO-Rimmelspacher, 5. Aufl. (2016), Vorb v § 511, Rn. 67; Zöller-Heßler, 32. Aufl. (2018), Vor § 511, Rn. 21).