Verwerfung des Ablehnungsgesuchs und Abweisung der Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete ein Ablehnungsgesuch gegen zwei Richter und eine Anhörungsrüge gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Das Ablehnungsgesuch wurde als unzulässig verworfen, weil keine Ablehnungsgründe substantiiert vorgetragen wurden. Die Anhörungsrüge wurde als unbegründet zurückgewiesen; es liegen keine übergangenen entscheidungserheblichen Vorträge vor. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Ablehnungsgesuch mangels Darlegung der Ablehnungsgründe verworfen; Anhörungsrüge als unbegründet abgewiesen und Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig und zu verwerfen, wenn der Antragsteller keine Tatsachen darlegt, die einen Ablehnungsgrund tragen (§ 26a Abs. 1 Ziff. 2 StPO).
Ist ein Ablehnungsgesuch wegen Darlegungsmangels unzulässig, kann über das Gesuch auch mit Mitwirkung der beanstandeten Richter entschieden werden.
Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn konkret und substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat; bloßes Abweichen von der Rechtsauffassung begründet keine Gehörsverletzung.
Bei unbegründeter Anhörungsrüge kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO.
Tenor
Das gegen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. und Richterin am Oberlandesgericht E. gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag, das Verfahren in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 25. Mai 2023 zu versetzen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Anhörungsrügenverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 25. Mai 2023 hat der Senat den Antrag des Anzeigenerstatters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageerzwingungsverfahren abgelehnt. Hiergegen richtet sich seine Gehörsrüge vom 3. Juni 2023. In diesem Zusammenhang hat der Anzeigenerstatter Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. und Richterin am Oberlandesgericht E. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II.
1.
Das gegen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. und Richterin am Oberlandesgericht E. gerichtete Ablehnungsgesuch ist bereits unzulässig; über dieses war daher unter Mitwirkung des abgelehnten Richters und der abgelehnten Richterin zu entscheiden.
Gemäß § 26a Abs. 1 Ziff. 2 StPO verwirft das Gericht das Ablehnungsgesuch als unzulässig, wenn ein Ablehnungsgrund nicht angegeben wird. So verhält es sich hinsichtlich der abgelehnten Richter. Über die bloße Beteiligung am Verfahren hinausgehende Tatsachen, die die Besorgnis der Befangenheit dieser Gerichtspersonen zu tragen vermöchten, bringt der Antragsteller nicht vor.
2.
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat über das Prozesskostenhilfegesuch ausführlich beraten und hierbei weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen. Solches zeigt der Antragsteller auch nicht auf. Soweit er ausführt, der Senat habe Zeugen der „Straftat“ am 5. November 2021 unterschlagen, bleibt darauf zu verweisen, dass Belege für eine Straftat an diesem Tage – wie ausgeführt – gerade nicht vorliegen. Dass der Senat der Rechtsauffassung des Anzeigenerstatters nicht gefolgt ist, begründet im Übrigen keine Versagung des rechtlichen Gehörs.
III.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (Senat NStZ 2006, 181).