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Oberlandesgericht Köln·1 Ws 23/95- 121 -·20.07.1995

Aufhebung von Haftbefehl und Haftfortdauerbeschluss durch OLG Köln

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 21.07.1995 den Haftbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 03.02.1995 sowie den Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 22.05.1995 aufgehoben. Im vorliegenden Auszug sind die Entscheidungsgründe nicht wiedergegeben. Der Tenor stellt die Aufhebung beider Anordnungen fest; hieraus folgt die Beendigung der auf diesen Entscheidungen beruhenden Haftmaßnahmen.

Ausgang: Haftbefehl und Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Leverkusen werden aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Oberlandesgericht kann Haftbefehle und Haftfortdauerbeschlüsse der Amts- oder Ermittlungsgerichte aufheben.

2

Die Aufhebung eines Haftbefehls führt zur Beendigung der auf diesem Haftbefehl beruhenden Untersuchungshaft, soweit keine andere rechtliche Grundlage die Haft stützt.

3

Ein Haftfortdauerbeschluss ist gesondert überprüfbar und kann unabhängig vom ursprünglichen Haftbefehl aufgehoben werden.

4

Die Aufhebung von Haftanordnungen kann durch Beschluss im Tenor wirksam festgestellt werden; der Tenor allein dokumentiert das aufhebende Ergebnis.

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 3. Februar 1995 - 50 Gs 47/94 - und der Haftfortdauerbeschluß des Amtsgerichts - Schöffengericht - Leverkusen vom 22. Mai 1995 - 51 Ls 21 Js 66/95 (30/95) - werden aufgehoben.