Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts ein, Prozesskostenhilfe zu verweigern. Das OLG Köln hält die Beschwerde für zulässig, weist sie jedoch zurück. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch weder in der Sache noch in der Höhe schlüssig darlegte und erforderliche Nachweise zu seinen Vermögensverhältnissen nicht vorlegte. Eine Aussetzung des Verfahrens oder Erleichterung der Darlegungspflichten kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; der Antragsteller hat den geltend gemachten Anspruch dem Grunde und der Höhe nach schlüssig darzulegen.
Ein Vortrag, wonach dem Antragsteller die Darlegung der anspruchsbegründenden Umstände nicht möglich sei, entbindet nicht von den Anforderungen an einen schlüssigen Parteivortrag und erleichtert nicht die Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Gegenpartei.
Der Antragsteller hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse substanziiert darzulegen und auf Verlangen erforderliche Unterlagen vorzulegen; das Unterlassen dieser Nachweise kann die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen.
Eine Aussetzung des Verfahrens ist nur in engen Grenzen möglich und entbindet nicht von den Pflichten zur substantiierten Sachverhaltsdarstellung und Mitwirkung im Prozesskostenhilfeverfahren.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8 O 68/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.04.2009 (8 O 68/09) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung verweigert. Zur Begründung kann zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschlusses sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 23.4.2009 verwiesen werden. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Zum einen bietet die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn der Kläger hat das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach schlüssig dargelegt. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers genügt nicht den Mindestanforderungen an einen nachvollziehbaren Parteivortrag, worauf er bereits durch Verfügung des Landgerichts vom 20.3.2009 hingewiesen wurde und was er in der Beschwerdebegründung auch selbst einräumt. Die von ihm vorgetragenen Umstände, aufgrund derer es ihm nicht möglich sei, zu dem Sachverhalt, aus dem er den geltend gemachten Anspruch herleitet, hinreichend vorzutragen, vermögen nicht zu einer Reduzierung der Anforderungen zu führen, die an einen schlüssigen Parteivortrag zu stellen sind, oder die Darlegungs- und Beweislast des Klägers – zwangsläufig zum Nachteil des Beklagten, der die Umstände nicht zu vertreten hat, wegen derer der Kläger sich nach seinem Vorbringen an einer substantiierten Darlegung von Anspruchsgrund und –höhe gehindert sieht - zu erleichtern. Eine zunächst erbetene "Aussetzung" des Verfahrens, deren Voraussetzungen mangels Zustimmung des Beklagten ohnehin nicht vorliegen, kommt nicht zuletzt auch deshalb nicht mehr in Betracht, weil der Kläger auf die Anfrage vom 27.5.2009 mit Schreiben vom 4.6.2009 um eine Bescheidung seiner Beschwerde gebeten hat.
Zum anderen hat der Kläger nicht – jedenfalls nicht hinreichend – dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Auch den diesbezüglichen Auflagen in der Verfügung des Landgerichts vom 20.3.2009 ist der Kläger weder erst- noch zweitinstanzlich nachgekommen. Dass und ggf. weshalb die Vorlage der erbetenen Unterlagen nicht möglich ist, ist weder vom Kläger dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Eine Entscheidung über die Kosten erübrigt sich, vgl. § 127 Abs. 4 ZPO. Hinsichtlich der Gerichtskosten gilt GKG-KV Nr. 1812.