Beschwerde zu Verkehrshaftung: Grobe Fahrlässigkeit des Fußgängers schließt Haftung aus
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wollte nahe einem ampelgeregelten Fußgängerüberweg bei Rot die Fahrbahn überqueren; es kam zum Unfall mit dem Pkw des Antragsgegners. Das Landgericht stellte mangelhafte Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fest. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass die grobe Fahrlässigkeit der Fußgängerin die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurücktreten lässt. Die Antragstellerin hat kein verschuldensbegründendes Vorbringen bewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abwägung nach § 17 StVG tritt die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs hinter das grob fahrlässige Verhalten eines Fußgängers zurück; in diesem Fall kann eine Haftung nach § 7 StVG entfallen.
Fußgänger, die an Lichtzeichenanlagen eine Fahrbahn überqueren, sind verpflichtet, vorhandene Fußgängerüberwege zu benutzen; das Überqueren bei Rotlicht kann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden (§ 27 Abs. 3 Satz 2 StVO).
Im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung trägt die anspruchsstellende Partei die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die ein Verschulden des Fahrzeugführers begründen; unbewiesene Behauptungen gehen zu Lasten der Vortragenden.
Ein Fahrzeugführer darf, insbesondere wenn für ihn die Ampel grün zeigt, darauf vertrauen, dass ein am Fahrbahnrand stehender Fußgänger nicht unvermittelt auf die Fahrbahn tritt; erhöhte Sorgfaltsanforderungen bestehen nur bei nachgewiesenen besonderen Gefahrumständen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 472/91
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 2. Dezember 1991 gegen den Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 1991 - 15 O 472/91 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem Beschluß vom 30. Oktober 1991. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 2. Dezember 1991 gibt dem Senat keinen Anlaß zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, kann es offenbleiben, ob der Unfall für den Antragsgegner zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen ist. Im Rahmen der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung tritt nämlich die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Pkw des Antragsgegners zu 1) auf jeden Fall hinter dem grob fahrlässigen Verhalten der Antragstellerin zurück.
Daß die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs hinter der groben Fahrlässigkeit eines Fußgängers zurücktreten kann, ist von der Rechtsprechung wiederholt entschieden worden (vgl. nur: BGH VersR 1961, 357; 1963, 874; OLG Köln VersR 1976, 1095; KG Verkehrsmitteilungen 1979 Nr. 96; 1989 Nr. 69). Auch der Senat sieht das Verschulden der Antragstellerin im vorliegenden Fall als so schwerwiegend an, daß jegliche Haftung der Antragsgegner aus S 7 StVG entfallen muß.
Der Antragstellerin ist vor allem anzulasten, daß sie die X in unmittelbarer Nähe eines den Fußgängerverkehr schützenden ampelgeregelten Überwegs überqueren wollte, obwohl die Fußgängerampel zu diesem Zeitpunkt Rotlicht hatte. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Antragstellerin "mindestens" zehn Meter - wie sie selbst behauptet - oder ca. sechs Meter - wie es in der Verkehrsunfallanzeige heißt - von dem Fußgängerüberweg entfernt gewesen ist. Jedenfalls liegt in ihrem Verhalten ein schwerwiegender Verstoß gegen § 27 Abs. 3 Satz 2 StVO. Nach dieser Bestimmung sind Fußgängerüberwege an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen, wenn der Fußgänger die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überqueren will. Die Antragstellerin hätte daher auf jeden Fall den Fußgängerüberweg benutzen müssen. Ihr Verschulden wiegt besonders schwer, weil die nur wenige Meter entfernte Lichtzeichenanlage "rot" zeigte, als sie die Fahrbahn überqueren wollte. Darüber hinaus hat sie auch gegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen, da sie die Fahrbahn nicht unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs überschritten hat. Vor dem Überqueren der Fahrbahn hätte sie sich auf jeden Fall vergewissern müssen, daß sich kein Fahrzeug näherte. Dies gilt nunmehr, als sie angesichts ihres Alters jedenfalls längere Zeit brauchte, um die Fahrbahnen zu überqueren.
Angesichts dieser Umstände hat die Antragstellerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt objektiv in besonders hohem Maße verletzt und sich auch subjektiv über naheliegende Bedenken hinweggesetzt. Ihr verhalten muß daher als grob fahrlässig bezeichnet werden.
Demgegenüber ist ein Verschulden des Antragsgegners zu 1) nicht ersichtlich. Selbst wenn er die Antragstellerin am Fahrbahnrand stehen gesehen hat, durfte er darauf vertrauen, daß sie nicht unverhofft auf die Fahrbahn trat (vgl. BGH NJW 1967, 381), zumal die für ihn maßgebliche Ampelanlage "grün" zeigte. Ob dem Antragsgegner zu 1) eine erhöhte Sorgfaltspflicht oblegen hätte, wenn die Straßenbahn sich zu diesem Zeitpunkt der Haltestelle genähert hätte oder an der Haltestelle gestanden hätte, kann offenbleiben, da dieser Umstand von den Antragsgegnern bestritten und von der Antragstellerin nicht unter Beweis gestellt worden ist. Dies geht aber zu Lasten der Antragstellerin. Unabhängig von der Frage, ob den Antragsgegnern der Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls obliegt, trägt die Antragstellerin im Rahmen der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die geeignet sind, ein Verschulden des Antragsgegners zu 1) zu begründen (vgl. KG Verkehrsrechtliche Mitteilungen 1989 Nr. 69).
Das gleiche gilt für die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner zu 1) habe sie infolge Unaufmerksamkeit nicht gesehen und deshalb zu spät reagiert. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Beantwortung dieser Frage allein davon abhängt, wie groß der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Antragsgegners zu 1) und der Antragstellerin war, als diese sich anschickte, die Fahrbahn zu überqueren. Da unmittelbare Unfallzeugen nicht zur Verfügung stehen, lassen sich dazu kein konkreten Feststellungen treffen. Es liegt vielmehr nahe, daß der Antragsgegner zu 1) trotz sofortiger Reaktion nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, da die Antragstellerin - wie es in der Verkehrsunfallanzeige heißt - "plötzlich und unerwartet" die Fahrbahn betreten hat.
Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Antragsgegner zu 1) erheblich schneller als 40 km/h gefahren ist. Die dazu von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 16. Oktober 1991 angestellten Berechnungen hängen ebenfalls von der - nicht zu klärenden - Frage ab, welchen Abstand der Antragsgegner zu 1) von der Antragstellerin hatte, als diese die Fahrbahn betrat.
Nach alledem entfällt jegliche Haftung des Antragsgegners zu 1) aus S 7 StVG. Vielmehr hat die Antragstellerin für den Unfallschaden allein einzustehen, so daß ihre Beschwerde zurückzuweisen war.