Beschwerde gegen Beschluss im Beschwerdeverfahren (§567 ZPO) als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Bonn ein. Die zentrale Frage war, ob gegen eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren eine weitere Beschwerde zulässig ist. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der angefochtene Beschluss nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich unanfechtbar ist und die Voraussetzungen der §§ 567 Abs. 3 Satz 2, 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen; die Kosten trägt die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Beschluss des Landgerichts als unzulässig verworfen; Klägerin hat die Kosten zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen, die im Beschwerdeverfahren ergehen, sind grundsätzlich unanfechtbar (§ 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Eine weitergehende Beschwerde gegen eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren setzt das Vorliegen der in § 567 Abs. 3 Satz 2 und § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelten Voraussetzungen voraus.
Fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für die weitere Beschwerde, ist das Rechtsmittel unzulässig und als solche zu verwerfen.
Die Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels kann mit Kostentragungspflicht des Unterliegens verbunden werden (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 2 T 21/99
Tenor
Die am 01.07.1999 beim Landgericht Bonn eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 23.06.1999 - 2 T 21/99 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, weil es sich bei dem angefochtenen Beschluß um eine - gemäß § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich unanfechtbare - Entscheidung im Beschwerdeverfahren handelt und die in §§ 567 Abs. 3 Satz 2, 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelten Voraussetzungen für eine weitere Beschwerde nicht vorliegen. Hierauf hat der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn bereits mit Verfügung vom 06.07.1999 zutreffend hingewiesen.
Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.