Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nach Hinweis zur Anwaltsbeauftragung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Ablehnung gegen den Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ein, nachdem dieser dem Beklagten schriftlich nahegelegt hatte, einen Rechtsanwalt zu beauftragen und zugleich die Unschlüssigkeit der Klage gerügt hatte. Das OLG Köln hob den Beschluss des Landgerichts auf und erklärte das Ablehnungsgesuch für gerechtfertigt. Entscheidend war, dass die Kombination aus Hinweis auf Anwaltsbeauftragung und Tadel der Klage aus Sicht der Kläger den Eindruck erwecken konnte, der Richter wolle sie in die Kosten treiben. In Zweifelsfällen ist zugunsten der Stattgabe des Ablehnungsgesuchs zu entscheiden.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen den Richter als gerechtfertigt erklärt; Beschluss des Landgerichts aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Betrachtungsweise beim Ablehnenden der Eindruck entstehen kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.
Ein schriftlich erteilter Hinweis, einem Beteiligten die Beauftragung eines Rechtsanwalts aufgrund des Streitwerts zu empfehlen, kann in Verbindung mit gleichzeitigem Hinweis auf die Unschlüssigkeit der Klage die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Bei Zweifelsfragen ist gemäß dem Zweck des § 42 Abs. 2 ZPO zugunsten der Stattgabe des Ablehnungsgesuchs zu entscheiden.
Die richterliche Fürsorgepflicht, einem nicht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten zur Mandatierung zu raten, bleibt zulässig, rechtfertigt aber eine Ablehnung, wenn die Formulierung geeignet ist, den Eindruck parteiischer Interessenverfolgung zu erwecken.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 5 AR 17/98
Leitsatz
Der schriftlich erteilte Hinweis, "der Beklagte ... mag überlegen, ob er die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt; der Klagestreitwert beträgt 7.400,00 DM, so daß aus wirtschaftlicher Sicht eine fundierte Klageverteidigung lohnend sein dürfte", kann jedenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn gleichzeitig auf die fortbestehende Unschlüssigkeit der Klage hingewiesen wird.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 4. August 1998 wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Juli 1998 - 5 AR 17/98 - aufgehoben. Das gegen Richter am Amtsgericht K. gerichtete Ablehnungsgesuch der Kläger vom 30. März 1998 wird für gerechtfertigt erklärt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Kläger ist gemäß §§ 46 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Kammer, daß die Besorgnis der Befangenheit eines Richters nur dann angenommen werden kann, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommen nur solche Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung erwecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat ferner davon aus, daß Richter am Amtsgericht Kensbock tatsächlich nicht befangen ist. Entscheidend ist jedoch, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlaß geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BGHZ 77, 72 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 42 Rn. 9).
Solche objektiven Gründe liegen hier aus der Sicht der Kläger vor. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Kläger aufgrund des Hinweises des Abteilungsrichters, "der Beklagte, Herr H.-W. W., mag überlegen, ob er die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nimmt; der Klagestreitwert beträgt 7.400,00 DM, so daß aus wirtschaftlicher Sicht eine fundierte Klageverteidigung lohnend sein dürfte", Anlaß hatten, an der Unvoreingenommenheit des Amtsrichters zu zweifeln. Es ist zwar durchaus zutreffend, daß es im Rahmen der richterlichen Fürsorgepflicht gegenüber einer nicht anwaltlich vertretenen Partei liegen kann, die Mandatierung eines Anwalts anzuregen. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Abteilungsrichter gleichzeitig im Beschluß vom 7. März 1998 auf die fortbestehenden Zweifel an der Schlüssigkeit des Klagevorbringens hingewiesen hat. Solange das Klagevorbringen unschlüssig ist, bedarf es aber einer anwaltlichen Vertretung des Beklagten gerade nicht. Angesichts des Hinweises auf die Unschlüssigkeit des Klagevorbringens einerseits und der Formulierung "aus wirtschaftlicher Sicht eine fundierte Klageverteidigung lohnend" andererseits läßt sich auch bei objektiver Betrachtung nicht ausschließen, daß die Kläger aus ihrer Sicht annehmen mußten, der Abteilungsrichter wolle sie mit diesen Hinweisen an den Beklagten "in die Kosten treiben". Dies muß aber dazu führen, daß Ablehnungsgesuch für gerechtfertigt zu erklären. Der Senat folgt insoweit der herrschenden Auffassung, wonach - entsprechend dem Zweck des § 42 Abs. 2 ZPO - in Zweifelsfällen im Sinne einer Stattgabe des Ablehnungsgesuchs, nicht aber seiner Zurückweisung zu entscheiden ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 42 Rn. 9; Zöller/Vollkommer, § 42 Rn. 10, jeweils m. w. Nachweisen). Der Beschluß der Kammer war nach alledem aufzuheben.