Sofortige Beschwerde gegen Ablehnungsgesuch: Keine Besorgnis der Befangenheit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen den Abteilungsrichter wegen Verlegungsentscheidungen. Streitpunkt war, ob Verfahrensleitung und dienstliche Äußerung die Besorgnis der Befangenheit begründen. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück: weder die Zurückweisung der Verlegungsanträge noch die dienstliche Äußerung oder das Aktengeschehen rechtfertigen objektiv die Besorgnis der Voreingenommenheit. Verfahrensverstöße rechtfertigen Ablehnung nur bei Anhaltspunkten für Willkür oder unsachliche Einstellung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass bei objektiver vernünftiger Betrachtung Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis rechtfertigen, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.
Allein formelle Verfahrensverstöße oder Entscheidungen der Prozessleitung begründen noch keine Besorgnis der Befangenheit; es müssen Anhaltspunkte für Willkür oder eine unsachliche Einstellung vorliegen.
Die Verpflichtung zur kurzen Begründung eines Zurückweisungsentscheids nach § 227 Abs. 2 S. 2 ZPO ist erfüllt, wenn das Gericht mit hinreichender Kürze anzeigt, dass die Geschäftslage eine Terminsverlegung nicht zulässt.
Dem verhinderten Prozessbevollmächtigten ist es grundsätzlich zumutbar, einen Sozius mit der Terminsvertretung zu beauftragen; nur bei kurzfristig eintretender Verhinderung kann dies unzumutbar sein.
Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters nach § 44 Abs. 3 ZPO hat sich auf die zur Sachverhaltsfeststellung erforderlichen Angaben zu beschränken; eine umfassendere Stellungnahme ist entbehrlich, wenn die maßgeblichen Tatsachen bereits aktenkundig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 AR 19/95
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 01.08.1995 - 5 AR 19/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Das nach §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat das gegen den Richter W. gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers zu Recht zurückgewiesen, weil die geltend gemachten Ablehnungsgründe bei der gebotenen vernünftigen Betrachtungsweise weder für sich noch zusammen genommen die Besorgnis rechtfertigen, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.
1. Aus der Verfahrensleitung des Abteilungsrichters läßt sich entgegen der Auffassung des Klägers die Besorgnis der Befangenheit nicht herleiten. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Weigerung des Abteilungsrichters, den Termin vom 28.03.1995 wegen der geltend gemachten Verhinderung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu verlegen, eine - wie der Kläger meint - offensichtlich rechtsfehlerhafte, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Anwendung des § 227 ZPO darstellt. Zwar weist der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, daß der dem Gericht im Rahmen des § 227 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessensspielraum sich auf eine Rechtspflicht zur Terminsänderung reduziert, wenn andernfalls rechtliches Gehör verletzt würde (vgl. BFH NJW 1976, 1119). In diesen Zusammenhang stellt die Verpflichtung des Anwalts, gleichzeitig einen anderen Termin wahrzunehmen, im allgemeinen auch eine ausreichende Entschuldigung dar. Dem verhinderten Anwalt ist es jedoch grundsätzlich zuzumuten, einen Sozius zu informieren und mit der Terminsvertretung zu beauftragen, sofern es sich - wie hier - um eine tatsächlich und rechtlich einfache Sache handelt (vgl. AK-ZPO/Ankermann § 227 Rdnr. 5). Da im vorliegenden Fall zwischen Zugang der Terminsladung und Verhandlungstermin ein Zeitraum von beinahe vier Wochen lag, wäre eine Terminswahrnehmung durch einen der Sozien des Prozeßbevollmächtigten des Klägers grundsätzlich nicht unzumutbar gewesen; etwas anderes könnte nur bei einer kurzfristig vor dem Verhandlungstermin eintretenden Verhinderung gelten (vgl. BVerwG NJW 1984, 882: 2 Tage). Daß auch die anderen Sozietätsmitglieder, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 03.05.1995 ausführt, am Terminstag verhindert waren, läßt sich jedenfalls dem Verlegungsantrag vom 06.03.1995 nicht entnehmen.
Letztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Aufrechterhaltung des Verhandlungstermins den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte. Selbst wenn dem Abteilungsrichter insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre, würde dies nicht ausreichen, um allein hieraus - aus der objektivierten Sicht der ablehnenden Partei - auf eine Voreingenommenheit des Abteilungsrichters zu schließen. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozeßleitung stellen grundsätzlich nur dann einen Ablehnungsgrund dar, wenn sie auf Willkür oder einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei beruhen (vgl. Zöller/Vollkommer, § ZPO, § 42 Rdnr. 28 m.w.N.). Für diese Annahme fehlt es hingegen an hinreichenden Anhaltspunkten:
Soweit der Kläger sich darauf stützt, der Richter habe die Verlegungsanträge entgegen § 227 Abs. 2 S. 2 ZPO ohne Begründung oder "jedenfalls nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Form" (Beschwerdeschriftsatz vom 14.08.1995, S. 5) zurückgewiesen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. § 227 Abs. 2 S. 2 ZPO schreibt lediglich eine kurze Begründung der Entscheidung vor. Dieser Verpflichtung ist der abgelehnte Richter nachgekommen, indem er auf die gestellten Terminsänderungsanträge unter dem 17.03. und 21.03.1995 jeweils die Mitteilung an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers verfügt hat, daß die Geschäftslage der Abteilung eine Terminsverlegung nicht bzw. nach wie vor nicht zulasse. Den Prozeßbevollmächtigten des Klägers die weiteren Sitzungstage und die Anzahl der jeweils terminierten Sachen mitzuteilen, war der abgelehnte Richter nicht gehalten. Ob die Geschäftslage der Abteilung in Ansehung der von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers mitgeteilten Verhinderung eine Aufrechterhaltung des Termins rechtfertigte, ist keine Frage des § 227 Abs. 2 S. 2 ZPO, sondern war im Rahmen des § 227 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund kann die Ablehnung der beantragten Terminsänderung, anders als der Kläger meint, auch nicht als in der Form ungehörig, geschweige denn als "Flegelei" angesehen werden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die telefonische Mitteilung beanstandet, "das Gericht lasse keine Terminsverlegung zu", betrifft dies nicht das Verhalten des Abteilungsrichters, sondern - worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - der Geschäftstellenverwalterin.
Die vom Kläger zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs angeführte Rechtsprechung führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidungen des OLG Karlsruhe (MDR 1991, 1195) und des LG Hannover (MDR 1993, 82) betreffen einen anderen Sachverhalt, da in den dort entschiedenen Fällen der abgelehnte Richter einen Terminsverlegungsantrag - anders als hier - nicht zurückgewiesen, sondern gar nicht beschieden hatte. Auch das OLG Schleswig hat in seiner Entscheidung vom 02.09.1993 (NJW 1994, 1227) offengelassen, ob allein die Zurückweisung eines Verlegungsantrags trotz mitgeteilter Verhinderung des Prozeßbevollmächtigten wegen "angespannter Geschäftslage" die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermag, und das Ablehnungsgesuch letztlich deshalb als begründet angesehen, weil der abgelehnte Richter trotz bereits erfolgter Ablehnung entgegen § 47 ZPO einen Beweisaufnahmetermin durchgeführt hatte.
2. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, ohne sein Wissen habe der Abteilungsrichter mit der Prozeßbevollmächtigten der Gegenseite Gespräche geführt, die zu einer bestimmten Terminsregelung geführt hätten. Aus dem Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 24.04.1995, auf den sich der Kläger insoweit stützt, ergibt sich lediglich, daß die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am 28.02. bzw. 01.03.1995 Kontakt mit dem abgelehnten Richter aufgenommen hat, um zu klären, wer von den drei Beklagten, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, zum Termin am 28.03.1995 notwendigerweise erscheinen müsse. Inwieweit hierbei Terminsregelungen ohne Wissen des Klägers getroffen worden sind, ist nicht ersichtlich, zumal auch der Terminsverlegungsantrag des Klägers zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt war.
Als unbegründet erweist sich schließlich auch der Vorwurf des Klägers, es seien Aktenbestandteile, nämlich der Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 19.03.1995, aus der Verfahrensakte entfernt worden. Insoweit hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß sich das Original dieses Schriftsatz nach wie vor als Blatt 76 in den Prozeßakten befindet und den Prozeßbevollmächtigten des Klägers lediglich eine Durchschrift dieses Schriftsatzes - wenn auch mit der mißverständlichen Bezeichnung "urschriftlich" - zurückgesandt wurde.
3. Schließlich ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit des Abteilungsrichters auch nicht aus dem - vom Kläger als unzureichend angesehenen - Inhalt der dienstlichen Äußerung vom 27.03.1995, in der ausgeführt wird, daß den Terminverlegungsanträgen des Klägers nicht nachgekommen werden konnte, sich das Original des Schriftsatzes vom 19.03.1995 nach wie vor bei den Akten befinde und daß sich der Richter nicht befangen fühle. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Abteilungsrichter auf diese Äußerung deshalb beschränken durfte, weil - wie das Landgericht gemeint hat - das Ablehnungsgesuch des Klägers als "offensichtlich" unbegründet anzusehen ist:
Die dienstliche Äußerung, die sich nach § 44 Abs. 3 ZPO über den Ablehnungsgrund zu verhalten hat, dient richtigerweise lediglich der Sachverhaltsfeststellung, soweit diese im Einzelfall erforderlich ist; sie soll dem Ablehnenden die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen erleichtern (vgl. Münch. Komm-ZPO/Feiber § 44 Rdnr. 9). Die dienstliche Äußerung, deren Inhalt und Umfang ohnehin zum engeren Bereich der richterlichen Tätigkeit im Sinne des § 26 DRiG gehört und daher im Ermessen des abgelehnten Richters liegt, hat sich danach auf bestimmte Tatsachen zu beschränken. Soweit sich diese ohne Schwierigkeiten aus den Akten ergeben, ist eine Äußerung, jedenfalls aber eine eingehende Stellungnahme in der Regel entbehrlich (vgl. Münch. Komm.-ZPO/Feiber a.a.O. Rdnr. 10). So liegt es hier. Die Tatsachen, die den Kläger zu seinem Ablehnungsgesuch vom 27.03.1995 veranlaßt haben - nämlich die Behandlung der Terminsverlegungsanträge durch den Abteilungsrichter - waren ausnahmslos den Akten zu entnehmen. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, was der Abteilungsrichter zu den damals vorgebrachten Ablehnungsgründen in seiner dienstlichen Äußerung noch hätte ausführen müssen, um dem Kläger die Glaubhaftmachung der von ihm behaupteten Tatsachen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Etwas anderes mag gelten, wenn bestimmte, im Protokoll nicht festgehaltene Äußerungen des Richters als Ablehnungsgrund in Rede stehen. Im vorliegenden Fall ist die dienstliche Äußerung des Abteilungsrichters mithin bei vernünftiger Betrachtungsweise weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Verlegungsantrags geeignet, die Besorgnis der Befangenheit auszulösen.
Da etwaige, vom Kläger geltend gemachte Verfahrensverstöße des abgelehnten Richters in anderen Verfahren mit anderen Parteien die Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu begründen vermögen, war das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.667,88 DM