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Oberlandesgericht Köln·1 W 36/96·10.04.1996

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe – Zurückverweisung an das Landgericht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfeZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen der behaupteten Rolle als Strohfirma und daraus resultierender Ansprüche; das Landgericht verweigerte PKH. Das OLG Köln hält eine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussicht derzeit für verfrüht, da eine Beweisaufnahme und insbesondere die Anhörung des Gegners zu klären sind. Mangels substantiierten Nachweisen zur Unvermögenslage ist ergänzend die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Landgericht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin stattgegeben; Aufhebung der Versagung von PKH und Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Entscheidung

Abstrakte Rechtssätze

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Die hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO ist in der Regel gegeben, sobald ernsthaft eine Beweisaufnahme zu den behaupteten Tatsachen in Betracht kommt, auch wenn die Beweisführung insgesamt als unwahrscheinlich erscheint.

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Die Möglichkeit, allein die Partei nach § 445 ZPO zu vernehmen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Versagung von Prozesskostenhilfe; hiervon kann abgesehen werden, wenn lediglich diese Parteivernehmung in Betracht kommt und die Stellungnahme des Gegners ohne konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit klar zuungunsten des Antragstellers ausfällt.

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Vor einer Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch ist der Prozessgegner nach § 118 Abs. 1 ZPO anzuhören, sofern seine Äußerung für die Beurteilung der Erfolgsaussichten oder für die rechtliche Würdigung des Vorbringens von Bedeutung sein kann.

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Die beantragte Prozesskostenhilfe setzt die nachvollziehbare Darlegung des Unvermögens und die Vorlage geeigneter Nachweise nach § 117 Abs. 2 ZPO voraus; mangelhafte oder nicht belegte Angaben können die Bewilligung verhindern.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ ZPO § 114 Satz 1§ 445 ZPO§ 127 Abs. 2 ZPO§ 118 ZPO§ 118 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 O 22/96

Leitsatz

1. Sobald eine Beweisaufnahme zu einer Behauptung der Prozeßkostenhilfe beantragenden Partei oder des Prozeßgegners ernsthaft in Betracht kommt, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung grundsätzlich hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies gilt unabhängig davon, wie wahrscheinlich die Beweisbarkeit der betreffenden Behauptung ist. 2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn nur eine Vernehmung des Prozeßgegners als Partei nach § 445 ZPO in Betracht kommt und eine eingehende Stellungnahme des Gegners, für deren Unrichtigkeit sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, zu Ungunsten des Antragstellers vorliegt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Januar 1996 - 15 O 22/96 -, durch den der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe verweigert worden ist, und der Nichtabhilfebeschluß vom 26. März 1996 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

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Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

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Die Begründung, mit der das Landgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage verweigert hat, trägt die getroffene Entscheidung nach dem derzeitigen Sachstand nicht. Ob der in Aussicht genommenen Klage die Erfolgsaussicht fehlt, kann zur Zeit noch nicht abschließend beurteilt werden.

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Nach dem Vorbringen der Antragstellerin hat diese auf Bitte des Antragsgegners lediglich ihren Namen zur Verfügung gestellt, damit unter entsprechender Firma ein Gewerbe angemeldet und ein Unternehmen geführt werden konnte, dessen wirtschaftlicher Inhaber von Anfang an ausschließlich und allein der Antragsgegner sein sollte. Die behauptete Vorgehensweise der Parteien hat die Antragstellerin nachvollziehbar damit begründet, daß der Antragsgegner aufgrund seiner Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer eines in derselben Branche tätigen Unternehmens aus arbeitsrechtlichen Gründen daran gehindert gewesen sei, auf demselben Sachgebiet in eigenem Namen gewerblich tätig zu werden. Trifft dies zu, so stellen sich Verbindlichkeiten, die aus der unternehmerischen Tätigkeit des Antragsgegners herrühren und die im Außenverhältnis die Antragstellerin belasten, als Aufwendungen dar, für die im Verhältnis der Parteien zueinander der Antragsgegner einzustehen hat. Sofern die Erfüllung der Verbindlichkeiten - wie von der Antragstellerin vorgetragen - noch aussteht, hat dies gegebenenfalls in Form der Freistellung durch den Antragsgegner zu geschehen.

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Ersichtlich hat auch das Landgericht das Vorbringen des Antragstellers zum Verhältnis der Parteien zueinander im Hinblick auf das Unternehmen "Firma S. Sch. - Parfum, Präsente" nicht anders rechtlich gewürdigt. Es ist aber gleichwohl von fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausgegangen, weil die Antragstellerin nicht werde beweisen können, daß sie lediglich als "Strohfrau" fungiert habe, denn sie biete allein Parteivernehmung des Gegners als Beweismittel an. Die darüber hinaus vorgetragenen Indiztatsachen reichten nicht aus, um zuverlässig auf die Richtigkeit des Sachvortrags schließen zu lassen. Dem kann nach dem derzeitigen Sachstand nicht beigetreten werden.

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Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zwar nicht stets, aber doch im allgemeinen hinreichend ist, sobald eine Beweisaufnahme zu einer Behauptung des Antragstellers oder des Prozeßgegners auch nur ernsthaft in Betracht kommt, und zwar auch bei Unwahrscheinlichkeit der Beweisbarkeit (vgl. BGH NJW 1988, 266, 267; Baumbach-Hartmann, 54. Aufl., Rdnr. 86 zu § 114 ZPO m. w. N.). Dies gilt normalerweise selbst dann, wenn der Antragsteller zum Beweis lediglich einen Antrag auf Vernehmung des Prozeßgegners als Partei stellen will oder kann (vgl. Baumbach-Hartmann, a. a. O., m. w. N.).

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Indes darf sich das Gericht auch nicht den ihm nach §§ 114, 118 ZPO eingeräumten Ermessensspielraum durch bloße Beweisanträge nehmen lassen. Schematismus und uneingeschränkte Großzügigkeit sind deswegen im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gleichfalls nicht zulässig. Aus diesem Grunde kann hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei schlüssigem Sachvortrag und entsprechendem Beweisantritt unter Umständen dann in Frage gestellt sein, wenn nur eine Parteivernehmung nach § 445 ZPO in Betracht kommt und eine eingehende Stellungnahme des Gegners, für deren Unrichtigkeit keine konkreten Anhaltspunkte gegeben sind, zu Ungunsten des Antragstellers vorliegt (vgl. MK-Wax, Rdnr.56 zu § 114 ZPO; Zöller-Philippi, 19. Aufl., Rdnr. 26 zu § 114 ZPO).

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Danach fehlt es im Streitfall bislang an einer hinreichenden Grundlage für eine abschließende Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin. Eine eingehende Stellungnahme des Antragsgegners in dem o. g. Sinne steht noch aus, da er zu dem Antrag bislang nicht gehört worden ist. Seine Äußerung im Anwaltsschreiben vom 05. Oktober 1995, das die Antragstellerin in Ablichtung vorgelegt hat (Bl. 46 d. A.), vermag eine eigene Darstellung des Antragsgegners zur Sache schon deswegen nicht zu ersetzen, weil das Schreiben keine eigene Sachverhaltsschilderung, sondern lediglich die Mitteilung des vorprozessual vertretenen Standpunktes, der Antragsgegner sei nicht Inhaber des Unternehmens, enthält. Der Prozeßgegner ist überdies auch deswegen vor einer Entscheidung über das Prozeßkostenhifegesuch anzuhören, weil je nach dem Inhalt seiner Stellungnahme auch eine Reihe der von der Antragstellerin vorgetragenen Indiztatsachen rechtlich bedeutsam sein können. So ist bislang offen, ob der Antragsgegner die von der Antragstellerin behaupteten Entnahmen aus dem Unternehmen in einer Größenordnung von weit mehr als 500.000,00 DM, die weit überwiegend nach der Trennung der Parteien erfolgt sein sollen, einräumt, und auf welche Weise er die behaupteten Überweisungen bzw. Barauszahlungen ggf. erklärt. Dasselbe gilt für die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für einen Kredit des Unternehmens. Diese Bürgschaft ist nach dem Sachvortrag der Antragstellerin von dem Antragsgegner noch übernommen worden, nachdem die Parteien sich bereits entzweit und getrennt hatten. Von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang schließlich auch die behauptete Darlehensgewährung durch die jetzige Lebensgefährtin des Antragsgegners gegenüber der durch den Antragsgegner vertretenen Firma S. Sch. sein. Dem Landgericht ist zwar in seiner Auffassung zuzustimmen, all dies könne sich auch bei Mitinhaberschaft der Antragstellerin an dem Unternehmen als durchaus nachvollziehbar und in der Sache aus der Sicht des Antragsgegners zweckmäßig darstellen. Da die vorgenannten Gesichtspunkte aber unter Umständen auch für die Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin sprechen können, kann hierüber nicht abschließend befunden werden, bevor dem Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

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Zu einer abschließenden Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch sieht sich der Senat unter diesen Umständen derzeit nicht imstande. Zunächst ist dem Gegner der Antragstellerin nach § 118 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren. Erst aus dem Inhalt einer solchen Stellungnahme kann sich ergeben, ob das Vorbringen der Antragstellerin in einzelnen Punkten weiterer Substantiierung bedarf und ob, soweit der Sachvortrag schlüssig ist, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Das Landgericht wird, sofern es die hinreichende Erfolgsaussicht für gegeben hält, überdies über die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu befinden haben. Insoweit sieht der Senat sich zu dem Hinweis veranlaßt, daß die Antragstellerin ihr Unvermögen, die Kosten der Prozeßführung zu tragen (§ 114 ZPO), bisher nicht nachvollziehbar dargelegt und durch Unterlagen belegt (§ 117 Abs. 2 ZPO) hat. Daß die Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht zu rechtfertigen vermag ergibt sich aus folgendem:

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Die Antragstellerin gibt ihr monatliches Einkommen in Form von Scheidungsunterhalt mit 4.300,00 DM an. Hiervon sind nach ihren - bislang nicht belegten - Angaben 570,00 DM Krankenkassenkosten in Abzug zu bringen. Werden trotz Fehlens einer nachvollziehbaren Aufschlüsselung auch die "sonstigen Versicherungen" mit einem Kostenbetrag von 279,00 DM sowie - ungeachtet mangelnder Erklärung zum Grund der Leistungen an den inzwischen fast 28jährigen Sohn - 500,00 DM für entsprechende Unterhaltszahlungen abgesetzt, so ergibt sich ein Nettobetrag von 2.951,00 DM, der sich durch die - ebenfalls nicht belegten - hohen (Wohnungs-) Nebenkosten (113,00 DM + 430,00 DM) um 543,00 DM auf 2.408,00 DM verringert. Das zu berücksichtigende Nettoeinkommen der Antragstellerin erhöht sich sodann allerdings deshalb, weil die Antragstellerin mietfrei wohnt und im Hinblick hierauf 20 % des im übrigen verfügbaren Nettoeinkommens zuzusetzen sind (vgl. BGH NJW-RR 1990, 450; Stein-Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 23 zu § 115). Bei einem Einkommen von 2.408,00 DM sind daher 481,60 DM zuzurechnen, so daß sich 2.889,60 DM ergeben. Ein Einkommen in dieser Höhe rechtfertigt nach der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht.

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Soweit die Antragstellerin die Belastung im Zusammenhang mit dem vom ihr genutzen Wohneigentum auf insgesamt 5.160,00 DM beziffert, rechtfertigt dies auf der Grundlage der vorgelegten Erklärung nicht die Berücksichtigung dieses Betrages bei der Feststellung des verfügbaren Nettoeinkommens. Abgesehen davon, daß die angegebene Zahl mangels jeglicher Aufschlüsselung nicht nachvollziehbar ist, erscheint unerfindlich, auf welche Weise die Antragstellerin bei einem monatlichen Gesamteinkommen von 4.300,00 DM eine Belastung in Höhe von 5.160,00 DM - zusätzlich zu den übrigen von ihr angeführten Zahlungsverpflichtungen - zu tragen imstande ist. Unverständlich und deswegen ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind schließlich auch die behaupteten Zahlungen von monatlich 500,00 DM auf Anwaltshonorarrechnungen. Die Antragstellerin gibt insoweit nicht einmal an, auf welche der von unterschiedlichen Anwaltsbüros stammenden Honorrarrechnungen sie die vorgetragenen monatlichen Zahlungen erbringt.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs. 4 ZPO).