Einrede des Schiedsvertrags gegenüber Vollstreckungsabwehrklage – Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin richtete Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 29.6.1992. Streitgegenstand war, ob die Einrede des Schiedsvertrags einer Vollstreckungsabwehrklage entgegensteht. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass die Schiedseinrede auch gegenüber einer Vollstreckungsabwehrklage durchgreift. Die längere Etablierungsdauer eines Schiedsgerichts rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Einrede des Schiedsvertrags greift auch gegenüber der Vollstreckungsabwehrklage
Abstrakte Rechtssätze
Die Einrede des Schiedsvertrags greift auch gegenüber einer Vollstreckungsabwehrklage und schließt die staatliche Gerichtsbarkeit für die streitgegenständlichen Ansprüche grundsätzlich aus.
Eine wirksame Schiedsvereinbarung berechtigt das angerufene Gericht, die gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen bzw. das Verfahren nicht in der Sache fortzusetzen zugunsten der Schiedsinstanz.
Die zeitliche Dauer, die ein Schiedsgericht zur Etablierung und Entscheidung benötigt, rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Schiedseinrede oder eine abweichende Bewertung hinsichtlich der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Bei der Beurteilung der Einrede des Schiedsvertrags sind die hierzu entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1987, 651 ff.) anzuwenden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 204/92
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 12. August 1992 gegen den Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Juni 1992 - 15 O 204/92 - wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Insbesondere hat das Landgericht zu Recht festgestellt, daß die Einrede des Schiedsvertrages auch ciegenüber einer Vollstreckungsabwehrklage durchgreift (BGH NJW 1987, 651, 652). Daß ein Schiedsgericht längere Zeit braucht, um sich zu etablieren, und deshalb eine Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zum jetzigen Zeitpunkt nicht sofort erreicht werden kann, liegt in der Natur der Sache und vermag keine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.