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Oberlandesgericht Köln·1 W 26/02·08.09.2002

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Masseprozess zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtProzesskostenhilfe/KostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Konkursverwalter beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen insolvenzrechtlicher Anfechtungsrückgewähr, die vorwiegend der Realisierung seiner Verwaltervergütung dienen soll. Das Landgericht versagte PKH; die sofortige Beschwerde wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass bei Masseunzulänglichkeit und fehlendem Vorteil für Insolvenzgläubiger PKH nicht über §116 ZPO zu rechtfertigen ist; die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Konkursverwalters gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 116 ZPO ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Prozessführung dem öffentlichen Interesse an der Gläubigerbefriedigung dient und den Insolvenzgläubigern einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft.

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Klagt der Insolvenzverwalter ausschließlich zur Durchsetzung eigener Vergütungsansprüche und nützt der Rechtsstreit den Insolvenzgläubigern nicht, rechtfertigt dies nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse.

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Ob wirtschaftlich Beteiligte zur Vorschusszahlung aufzufordern sind, richtet sich danach, ob sich ihre wirtschaftliche Situation durch das Verfahren verbessert; ist dies nicht zu erwarten, können sie nicht zur Finanzierung herangezogen werden.

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Bei nachgewiesener Masseunzulänglichkeit kann vom Insolvenzverwalter verlangt werden, die Kosten einer vorwiegend eigenen Interessen dienenden Prozessführung vorzustrecken; fehlt das öffentliche Interesse an der Rechtsverfolgung, mangelt es an Anspruch auf PKH.

Relevante Normen
§ 54 InsO§ 38 ff InsO§ 116 Nr. 1 ZPO§ 53 ff InsO§ 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 116 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 22.04.2002 - 9 O 123/02 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller ist Konkursverwalter, der Prozesskostenhilfe für eine Klage, die Rückgewähransprüche aus insolvenzrechtlicher Anfechtung zum Gegenstand hat, geltend macht.

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Die Insolvenzmasse ist unzulänglich. Die Realisierung der streitgegenständlichen Forderung käme keinem der Insolvenzgläubiger zu Gute. In Anbetracht der angezeigten Masseunzulänglichkeit hat der Antragsteller weder eine vorläufige noch eine entgültige Verwaltervergütung gegenüber dem Gericht abgerechnet. Der beabsichtigte Rechtsstreit soll ausschließlich den Verfahrenskosten im Rahmen der Rangklasse des § 54 InsO und insbesondere zur Realisierung der Insolvenzverwaltervergütung dienen.

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Das Landgericht hat Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage mit dem angegriffenen Beschluss verneint. Es hat sich dabei darauf gestützt, dass der Antragsteller nicht hinreichend vorgetragen habe, die wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubiger zur Aufbringung der Kosten veranlasst zu haben.

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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16.05.2002 mit der er vor allem geltend macht, nicht darauf verwiesen werden zu können, zunächst die Insolvenzgläubiger zur Vorschusszahlung aufzufordern. Ihnen könne eine Finanzierung des Masseprozesses nur zugemutet werden, wenn ihnen der Prozesserfolg auch zu Gute komme. Dies sei angesichts der Masseunzulänglichkeit nicht der Fall.

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Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

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II.

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Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht Prozesskostenhilfe versagt.

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Der Antragsteller hat in der Beschwerdeschrift nach Auffassung des Senats zwar überzeugend dargelegt, dass von ihm nicht verlangt werden kann, Insolvenzgläubiger im Sinne der §§ 38 f InsO oder Massegläubiger zur Vorschusszahlung aufzufordern.

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Seiner Darlegungsobliegenheit, dass diesen wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der Verfahrenskosten nicht zumutbar im Sinne des § 116 Nr. 1 ZPO ist, ist der Antragsteller hinreichend nachgekommen. Ob von wirtschaftlich Beteiligten im Sinne des § 116 Nr. 1 ZPO verlangt werden kann, die Kosten eines Verfahrens vorzuschießen, hängt nämlich zunächst davon ab, ob sich ihre Aussichten durch das Verfahren bessern (BGH NJW 1998, 1868; NJW 1991, 40). Da unstreitig keiner der Insolvenzgläubiger vom Ausgang des beabsichtigten Rechtsstreits profitieren wird, kann vom

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Insolvenzverwalter die bei wirtschaftlicher Betrachtung sinnlose Anfrage, ob sie gleichwohl zur Prozessfinanzierung beitragen wollen, nicht gefordert werden. Nach den überzeugenden Darlegungen in der Beschwerdeschrift kann vom Antragsteller auch nicht verlangt werden, sich wegen der Bevorschussung der Prozesskosten an die Massegläubiger zu halten. Ob Massegläubigern im Sinne der §§ 53 ff. InsO nach § 116 Nr. 1 ZPO überhaupt zugemutet werden kann, Prozesskosten zu Gunsten der Masse vorzulegen, ist im einzelnen umstritten (bejahend OLG Celle ZIP 1988, 792; Münchener Kommentar/Wax, ZPO, 2. Aufl., § 116 Rn. 17; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., Rn. 6; anderer Ansicht Pappe ZIP 1990, 1531). Nach Auffassung des Senats kann für die Zumutbarkeit von Auslagen zur Anreicherung der Konkursmasse bei Massegläubigern im Ansatz nichts anderes gelten als für die Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO. Nur bei einer Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation durch das beabsichtigte Verfahren kann es auf die Rechtsfrage, ob sie überhaupt nach § 116 Nr. 1 ZPO herangezogen werden können, ankommen. Angesichts der vom Antragsteller geschilderten Überschuldung der Masse kann eine Prozessfinanzierung auch von keinem wirtschaftlich vernünftig denkenden Massegläubiger im Sinne der §§ 53 ff. InsO erwartet werden.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (u. a. OLGR 1998, 222) ist jedoch der Antragsteller bei der vorliegenden Konstellation als wirtschaftlich Beteiligter im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen, da nach seinem eigenen Vorbringen der Rechtsstreit vorwiegend der Realisierung der Insolvenzverwaltervergütung dient. Ob vom Insolvenzverwalter nach § 116 Nr. 1 ZPO verlangt werden kann, die Kosten eines Masseprozesses vorzustrecken, der überwiegend der Befriedigung seiner Insolvenzverwaltervergütung dient, ist umstritten (OLGR Köln 1996, 169; 1994, 89; OLGR 1993, 339; OLGR 1998, 22; OLGR 1994, 89; OLGR 2000, 450; OLG Frankfurt ZIP 1997, 1600; OLG Rostock OLGR 1997, 379; OLG Celle OLGR 1995, 177; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 46; Baumbach/Lauterbach/Albass/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 116 Rn. 9; Zöller, a. a. O., § 116 Rn. 10 a).

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Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe in diesen Fällen wird damit begründet, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung von § 116 ZPO die Rechtsverfolgung durch den Insolvenzverwalter als eigenständiges öffentliches Interesse anerkannt habe (BGH ZIP 1998, 789; ZIP 1990, 1490). Die Erleichterung in der Prozessführung solle die Chancen des Konkursverwalters verbessern, Masse durch die gerichtliche Inanspruchnahme von zahlungsunwilligen Masseschuldnern anzureichern (amtliche Begründung Bt-Drucksache 8/3068, 26). Der Senat verkennt nicht, dass der Konkursverwalter bei der Verfolgung dieses gesetzgeberischen Ziels eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahrnimmt und Einschränkungen seines dabei entstehenden Gebührenanspruchs sich an § 12 Abs. 1 GG zu messen haben (BGH ZIP 1998, 297 (298); BGHZ 116, 233 (238)).

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Bei Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Rechtsverfolgung des Konkursverwalters allein eigenen wirtschaftlichen Interessen dient, kann eine Prozessführung auf Kosten der Staatskasse nach Auffassung des Senats aber nicht über § 116 ZPO gerechtfertigt werden. Das Insolvenzverfahren ist nämlich kein Selbstzweck. Es dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger. Dieses Ziel prägt einerseits das auch mit der Neufassung von § 116 ZPO verfolgte öffentliche Interesse an der Verfolgung von Masseforderungen und andererseits die Aufgabe des Insolvenzverwalters (§ 1 InsO). Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger ist damit das bestimmende Element im Berufsbild des Insolvenzverwalters, das nur insoweit verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen kann. Steht - wie im vorliegenden Fall - fest, dass die beabsichtigte Prozessführung dem eigentlichen Ziel des Insolvenzverfahrens nicht dienen kann, besteht kein Grund für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.

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Nach der vom Antragsteller gefertigten Aufstellung der Masseschulden/Massekosten stehen einem freien Wert der Masse in Höhe von 367.297,00 DM Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von 21.469.235,11 DM gegenüber. Allein die Massekosten nach §§ 54, 55 InsO sollen sich auf 665.801,00 DM belaufen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinschuldnerin ist das nach § 1 InsO im Vordergrund stehende Ziel des Verfahrens, nämlich die Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO), ersichtlich nicht zu erreichen. Damit ist zugleich das öffentliche Interesse für die Verfolgung von Ansprüchen im Interesse der Gläubiger nicht gegeben. Dem allein eigene - durchaus legitime - wirtschaftliche Interesse verfolgenden Antragsteller ist es damit im Sinne des § 116 Nr. 1 ZPO zuzumuten, die Kosten für die vor allem in seinem Interesse liegende Prozessführung zu verauslagen.

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Nach § 577 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Frage, ob und inwieweit einem Insolvenzverwalter für eine Klage, die vorwiegend der Sicherung seines Vergütungsanspruchs dient, Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, in der Rechtssprechung nicht einheitlich beantwortet wird (siehe oben).

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).