Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens entspricht Hauptsachewert
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die Streitwertfestsetzung eines selbständigen Beweisverfahrens. Das OLG Köln bestätigte die Festsetzung des Landgerichts in Höhe von 87.365 DM. Es entschied, dass der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens dem Wert der Hauptsache entspricht, weil das Verfahren als vorweggenommener Teil des Hauptsacheprozesses erheblichen Verwertungs- und Vergleichswert besitzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung abgewiesen; Streitwert auf den Hauptsachewert (87.365 DM) festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens ist grundsätzlich mit dem Wert der Hauptsache anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht.
Das selbständige Beweisverfahren ist als vorweggenommener Teil des späteren Hauptsacheprozesses anzusehen; diese prozessuale Aufwertung rechtfertigt die Heranziehung des Hauptsachewerts.
Die im selbständigen Beweisverfahren erzielten Beweise sind nach § 493 Abs. 1 ZPO verwertbar, was einen Abschlag vom Hauptsachewert nicht gebietet.
Der Streitwert ist nicht vom Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (vor oder während eines anhängigen Hauptsacheverfahrens) abhängig zu machen.
Die Höhe anwaltlicher Gebühren für die Tätigkeit im Beweisverfahren begründet keinen eigenen Abschlag bei der Streitwertfestsetzung.
Leitsatz
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachewert anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens zu Recht auf 87.365,-- DM festgesetzt.
Wie die Kammer im Nichtabhilfebeschluß vom 15. April 1994 zutreffend festgestellt hat, sollte der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens dazu dienen, sich die tatsächlichen Grundlagen für ein Wandlungsbegehren zu verschaffen. Dieses Wandlungsbegehren wäre - unbeschadet einer zwischenzeitlich eingetretenen Wertminderung des Fahrzeugs - auf Rückzahlung des Kaufpreises für den Lkw gerichtet gewesen, der nach Angaben des Antragstellers 87.365,-- DM betragen hat.
Dieser Wert der Hauptsache ist auch für die Festsetzung des Streitwertes für das selbständige Beweisverfahren maßgebend. Der Senat folgt insoweit der Auffassung der Mehrheit der Senate des Oberlandesgerichts Köln (vgl. 2. Senat MDR 1994, 414 = OLGR Köln 1994, 91; 9. Senat OLGR Köln 1993, 47; 11. Senat OLGR Köln 1992, 14; 19. Senat OLGR Köln 1992, 305 = VersR 1992, 1111) sowie der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. nur OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 766; OLG Koblenz MDR 1993, 287; OLG Celle MDR 1993, 1019; OLG Stuttgart BauR 1993, 120; OLG Frankfurt BauR 1993, 121) und Schrifttum (MK-Lappe, ZPO, § 3 Rdn. 147; Thomas/Putzo, § 3 Rdn. 33; Zöller/Schneider, § 3 Rdn. 16 Stichwort: "selbständiges Beweisverfahren"). Die von der Gegenmeinung (vgl. u.a. 7. Senat NJW-RR 1992, 767 = OLGR Köln 1992, 145; OLG Bamberg BauR 1993, 371; OLG Karlsruhe MDR 1992, 615) für einen Abschlag vom Hauptsachewert angeführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Es ist zwar zutreffend, daß das selbständige Beweisverfahren noch keinen Titel schafft und auch bei einer Feststellungsklage Abschläge vom Hauptsachewert gemacht werden (vgl. OLG Bamberg BauR 1993, 371). Auf der anderen Seite darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß das selbständige Beweisverfahren nach der gesetzlichen Neuregelung als vorweggenommener Teil des späteren Hauptsacheprozesses anzusehen ist und nicht etwa die Verfolgung eines im Verhältnis dazu geringeren Rechtsschutzziels darstellt (vgl. OLG Köln MDR 1994, 414). Die prozessuale Verwertung der Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens setzt, anders als dies für das frühere Beweissicherungsverfahren galt, keine besondere Bezugnahme durch die Prozeßbeteiligten voraus. Der bloße Umstand, daß sich eine Partei auf Tatsachen beruft, die Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens waren, hat nach § 493 Abs. 1 ZPO zur Folge, daß die erhobenen Beweise von Amts wegen verwertet werden müssen (vgl. Zöller/Herget, § 493 Rdn. 1). Hinzu kommt, daß das Beweisverfahren nicht mehr allein darauf abzielt, die Beweise für einen späteren Hauptsacheprozeß zu sichern, sondern auch die eigenständige Aufgabe hat, einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung tunlichst vorzubeugen (§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ist eine Einigung zu erwarten, kann das Gericht die Parteien zur mündlichen Erörterung laden und gegebenenfalls einen Vergleich protokollieren (§ 492 Abs. 3 ZPO). Der neu eingeführte § 494 a ZPO sieht schließlich eine Fristsetzung zur Klageerhebung und eine Kostenentscheidung beim Unterlassen der Klageerhebung vor. Die damit verbundene erhebliche Aufwertung des selbständigen Beweisverfahrens rechtfertigt es, für die Festsetzung des Streitwertes auch dann den Hauptsachewert heranzuziehen, wenn es später nicht zu einem Rechtsstreit kommt. Im übrigen weist der 2. Senat des Oberlandesgerichts Köln (MDR 1994, 414, 415) in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß der Streitwert nicht vom Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (vor oder während eines anhängigen Hauptsacheverfahrens) abhängig gemacht werden kann.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, daß ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Beweisverfahren anders als früher (§ 48 BRAGO) eine volle Gebühr nach § 31 BRAGO erhält (so aber: 7. Senat NJW-RR 1992, 767). Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Gesetzgeber die Gebühr deshalb angehoben hat, weil er von einem geringeren Streitwert gegenüber dem Hauptsacheverfahren ausgegangen ist. Im übrigen sind Streitwertfestsetzungen generell unabhängig davon vorzunehmen, welche anwaltlichen Gebühren im Einzelfall anfallen. Die Anwaltsgebühren werden vielmehr lediglich ihrerseits durch die Streitwerthöhe beeinflußt (vgl. OLG Koblenz MDR 1993, 287, 288).
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt (vgl. § 25 Abs. 3 GKG).
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 800,-- DM.