Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·1 W 15/93·06.05.1993

Sofortige Beschwerde: Erfüllung der Auskunftspflicht aus Prozessvergleich

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin legte gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob sie die titulierte Verpflichtung zur Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben für die Zeit vor 1988 erfüllt hat. Das OLG Köln hob den Beschluss auf und wies den Antrag auf Zwangsgeld ab, weil die Erstellung nur bei vorhandenen Unterlagen geschuldet war und die Schuldnerin deren Fehlen erklärte. Die Richtigkeit dieser Erklärung ist im Erkenntnisverfahren zu klären.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin stattgegeben; Beschluss des LG aufgehoben und Antrag auf Zwangsgeld zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfüllt eine Partei nach einem Prozessvergleich die ihr auferlegte Prüfungspflicht und erklärt sie, die Erstellung einer Aufstellung sei aufgrund tatsächlich fehlender Unterlagen nicht möglich, kann diese Erklärung die Erfüllung der titulierten Verpflichtung darstellen, wenn die Erstellung nur bei vorhandenen Unterlagen verlangt war.

2

Schriftsätze, die vor Zustellung eines Vollstreckungsbeschlusses eingegangen sind, sind im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 570 ZPO zu berücksichtigen.

3

Die Zulässigkeit einer eidesstattlichen Versicherung oder die inhaltliche Richtigkeit der von der Schuldnerin abgegebenen Erklärung ist nicht Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens, soweit eine solche Versicherung nicht tituliert ist; die Klärung gehört in das Erkenntnisverfahren.

4

Eine Verpflichtung zur Überlassung von Unterlagen ist nur dann aus einem Titel herzuleiten, wenn sie dort ausdrücklich vereinbart wurde; aus einer bloßen Pflicht zur Erstellung einer Aufstellung folgt nicht ohne weiteres eine Herausgabepflicht der unzureichenden Unterlagen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 793 Abs. 1 ZPO§ 888 ZPO§ 891 ZPO§ 577 Abs. 2 ZPO§ 570 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 O 658/91

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 19.4.1993 wird der sie betreffende Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.3.1993 - 15 0 658/91 - aufgehoben. Der auf seinen Erlaß gerichtete Antrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 793 Abs. 1, 888, 891, 577 Abs. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg, denn die Schuldnerin hat die gegen sie titulierte Verpflichtung erfüllt.

3

Die Schuldnerin hat sich im (Zwischen-)Prozeßvergleich vom 17.9.1992verpflichtet, der Gläubigerin auch für die Zeit vor 1988 Auskunft inForm einer Aufstellung der "Ein- und Ausgaben" betreffend die Verwaltung des Hauses K, Hstraße 158 / Ecke Gstraße zu geben; soweit ihr das anhand der tatsächlich noch existenten Unterlagen möglich ist. Nachdem die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 28.12.1992 die Verhängung eines Zwangsgeldes beantragt hat, hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 23.3.1993 erklärt, sie habe sämtliche Unterlagen noch einmal durchgesehen. Anhand der wenigen vorgefundenen noch vorhandenen Unterlagen sei sie nicht in der Lage, für die Zeit vor 1988 Auskunft in Form einer Aufstellung der "Ein- und Ausgaben" betreffend die Verwaltung des Hauses Hstraße 158 zu geben.

4

Ungeachtet des Umstandes, daß dieser Schriftsatz bei dem Landgericht am 25.3.1993 eingegangen ist, ehe der angefochtene Beschluß zur Zustellung gegeben wurde, sind diese Erklärungen jedenfalls gemäß § 570 ZPO zu berücksichtigen. Hiernach hat die Schuldnerin die ihr nach dem Prozeßvergleich obliegende Verpflichtung erfüllt, denn ihr war nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels zunächst lediglich aufgegeben zu prüfen, ob ihr die Auskunftserteilung nach den tatsächlich noch vorhandenen Unterlagen möglich sei. Nur falls dies möglich war, war sie zur Errichtung einer Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben verpflichtet. Dieser Verpflichtung hat sie mit der Erklärung entsprochen, die Erteilung der Auskunft in der begehrten Form einer Aufstellung sei nach Durchsicht der wenigen noch vorhandenen Unterlagen nicht möglich. Trifft diese Erklärung zu, entfällt nach dem Inhalt des Prozeßvergleichs die Verpflichtung zur Erstellung einer Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben.

5

Die Frage, ob die durch die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 23.3.1993 abgegebene Erklärung zutreffend ist, ist nicht Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens, da ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der zu erteilenden Auskunft nicht tituliert ist. Soweit die Gläubigerin meint, die Schuldnerin sei nach dem Prozeßvergleich verpflichtet, die von ihr aufgefundenen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die titulierte Verpflichtung beschränkt sich auf die Errichtung einer Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen. Wenn auch eine Verpflichtung zur Überlassung der für die Errichtung einer solchen Aufstellung nicht ausreichenden Unterlagen hätte tituliert werden sollen, hätte dies in dem Prozeßvergleich ausdrücklich aufgenommen werden müssen. Der Gläubigerin verbleibt hiernach lediglich die Möglichkeit, etwaige Ansprüche auf Überlassung dieser Unterlagen und auf eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit der von der Schuldnerin abgegebenen Erklärung zunächst durch Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens zu verfolgen.

6

3

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.500,- DM.