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Oberlandesgericht Köln·1 W 13/02·20.03.2002

Kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch bei Streitverkündung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des LG Köln ein, der einem Streitverkündeten nach Rücknahme der Streitverkündung Kostenerstattung zusprach. Das OLG Köln hob den Beschluss auf. Es entschied, dass zwischen Streitverkünder und Streitverkündeten kein prozessualer Erstattungsanspruch besteht; etwaige Ansprüche sind materiell-rechtlich gesondert geltend zu machen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Köln aufgehoben; prozessualer Kostenerstattungsanspruch verneint

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen Streitverkünder und Streitverkündeten besteht kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch, wenn der Streitverkündete dem Verfahren nicht beigetreten ist.

2

Kostenerstattungsansprüche zwischen Nebenintervenient und der von ihm unterstützten Partei sind materieller Natur und in einem gesonderten Rechtsstreit geltend zu machen.

3

Die gesetzliche Regelung des § 101 ZPO führt dazu, dass die Kosten der Nebenintervention entweder dem Gegner der Hauptpartei oder dem Nebenintervenienten auferlegt werden, nicht aber der unterstützten Partei.

4

Eine analoge Anwendung des § 269 III S.2 ZPO auf das Verhältnis zwischen Streitverkünder und Streitverkündeten ist unzulässig; aus der sinngemäßen Anwendung von § 269 IV ZPO folgt nicht zwingend ein prozessualer Erstattungsanspruch.

Relevante Normen
§ 269 III S. 2 ZPO§ 101 ZPO§ 269 II S. 2 ZPO§ 269 IV ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22 O 667/01

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.2.2002 - 22 O 667/01 - aufgehoben.

Gründe

2

Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

3

Dem Streitverkündeten steht ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin, nachdem diese die Streitverkündung zurückgenommen hat, nicht zu. Eine auch nur analoge Anwendung des § 269 III S. 2 ZPO zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündeten verbietet sich nach Auffassung des Senats aufgrund des Charakters des zwischen beiden bestehenden Verhältnisses.

4

Dass die Kosten der Nebenintervention und damit auch die Kosten des Streitverkündeten nach Beitritt entweder dem Gegner der Hauptpartei oder dem Nebenintervenienten selbst auferlegt werden, diese also nie die unterstützte Partei treffen, entspricht der gesetzlichen Regelung in § 101 ZPO. Dies hat seinen Grund darin, dass zwischen ihr und dem Streitgehilfen kein Rechtsstreit begründet wurde, aus dem ein prozessualer Erstattungsanspruch folgen könnte. Kostenerstattungsansprüche zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Partei, die beiderseits bestehen können, sind ihrer materiellen Natur wegen stets in einem gesonderten Rechtsstreit geltend zu machen. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch zwischen unterstützter Hauptpartei und Nebenintervenient ist dagegen nicht gegeben (Wieczorek/Schütze-Steiner, ZPO, 3. Auflage, § 101 Rz. 6 m.w.N.; Münchener Kommentar-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 101 Rz. 11).

5

Ein Rechtsstreit, der die notwendige Grundlage für eine (prozessuale) Kostengrundentscheidung wäre, ist aber erst recht nicht zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündeten, welcher, wie vorliegend, dem Rechtsstreit überhaupt nicht - auch nicht auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkündeten - beigetreten ist, entstanden. Mögen auch Kostenerstattungsansprüche des Streitverkündeten gegenüber der Klägerin auf materiell-rechtlicher Grundlage gegeben sein, so wären diese gesondert geltend zu machen.

6

Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats schließlich nicht aus der vom Landgericht zitierten Kommentarstelle Wieczorek/Schütze-Mansel, ZPO, § 73 Rz. 23. Die dort vertretene analoge Anwendung des § 269 II S. 2 ZPO auf die Rücknahme der Streitverkündungserklärung beschränkt sich auf die Form der Rücknahme. Soweit ferner unter § 73 Rz. 23 ausgeführt wird, § 269 IV ZPO gelte sinngemäß, ist daraus nicht zwingend der Rückschluss auf eine notwendige Anwendung des § 269 III S. 2 ZPO zu ziehen, da ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Streitverkündeten in Betracht kommt.

7

Der sofortigen Beschwerde war nach alledem stattzugeben.

8

Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde sind solche des Rechtsstreits.

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Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 726,54 EUR.