Beschluss zu § 888 ZPO: Erfüllungseinwand bei Auskunftstitel zu berücksichtigen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO schriftliche Angaben und Bescheinigungen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. Das OLG Köln hob die Zwangsmittelanordnung des Landgerichts auf und wies die Anträge des Klägers auf Zwangsgeld bzw. Zwangshaft zurück. Entscheidend war, dass der titulierte Auskunftsanspruch durch die unstreitigen Angaben erfüllt war. Eine Verpflichtung zur Vorlage weiterer Belege ergibt sich nicht automatisch aus einem Auskunftstitel und muss gegebenenfalls bereits in der Klageschrift konkret verlangt sein.
Ausgang: Anträge auf Festsetzung von Zwangsgeld/Zwangshaft nach § 888 Abs.1 ZPO zurückgewiesen; Beschluss des Landgerichts aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist der Einwand der (bereits) erfolgten Erfüllung zu prüfen und zu berücksichtigen, wenn die die Erfüllung stützenden Tatsachen unstreitig sind.
Die Anordnung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die zu erzwingende Handlung nicht bereits vorgenommen worden ist.
Ein Titel, der zur Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet, begründet nicht von vornherein die obligation zur Vorlage von „Belegen und aussagekräftigen Unterlagen“; sofern die Vorlage von Unterlagen begehrt wird, muss dies bereits in der Klageschrift konkretisiert werden (§ 253 Abs. 2 ZPO).
Eine umfassende, lückenlose Erklärung zu wirtschaftlichen Verhältnissen erfüllt den titulierten Auskunftsanspruch grundsätzlich unabhängig von der materiellen Richtigkeit der gemachten Angaben im Sinne der Vollstreckung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 657/95
Leitsatz
1. Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO ist der Erfüllungseinwand zu berücksichtigen, wenn die ihn ausfüllenden Tatsachen unstreitig sind. 2. Ein Auskunftstitel verpflichtet nicht zur Vorlage von "Belegen und aussagekräftigen Unterlagen".
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 09.01.1998 - 15 O 657/95 - aufgehoben und die Anträge des Klägers vom 27.02.1997 und 2.3.1998, ein Zwangsgeld und für den Fall, daß dies nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen, zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom 15.01.1997 wurde der Beklagte verurteilt,
"Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen."
Mit inhaltlich unstreitigen Schreiben vom 13.02.1997 und 13.5.1997 hat der Beklagte Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen gemacht. Den Schreiben hat er Bescheinigungen seines Steuerberaters vom 27.01.1997 und 9.4.1997 beigefügt, in denen die Gewinne aus Gewerbebetrieb und der Bruttolohn des Beklagten für die Jahre 1985 bis 1996 aufgelistet sind. Die beiden Bescheinigung enden jeweils mit dem Zusatz:
"Es bestehen keine weiteren Einkünfte."
Der Kläger hat diese Auskünfte als nicht hinreichend angesehen und insbesondere die Vorlage "aussagekräftiger Unterlagen" gefordert. Auf seinen entsprechenden Antrag hat das Landgericht durch Beschluß vom 02.01.1998 gegen den Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 DM ersatzweise 3 Tage Zwangshaft festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Der Kläger beantragt im Beschwerdeverfahren, das Zwangsgeld auf 3.000,- DM zu erhöhen.
II.
Die gemäß § 793, 577 ZPO statthafte sofortige Beschwerde führt zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags nach § 888 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 ZPO war unstatthaft, weil der Beklagte den titulierten Auskunftsanspruch erfüllt hat. Zu Unrecht ist das Landgericht insofern davon ausgegangen, der Erfüllungseinwand könne im Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Es entspricht vielmehr allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung (OLG Köln FamRZ 1992, 1328; OLG Köln MDR 1989, 271; OLG Frankfurt MDR 1984, 239) und Literatur (Zöller-Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 888 Rn. 11 m.w.N.), daß dem Erfüllungseinwand im Rahmen der Vollstreckung nach § 888 ZPO jedenfalls dann Bedeutung zukommt, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind. Die Vollstreckungsorgane haben nämlich regelmäßig in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die beantragten Zwangsmittel zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs nach dem unstreitigen Parteivorbringen noch erforderlich sind. Die Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 ZPO setzt dabei voraus, daß die zu erzwingende Handlung nicht bereits vorgenommen worden ist.
Es bedarf im vorliegendem Fall keiner Entscheidung dazu, ob darüber hinaus im Vollstreckungsverfahren nach § 888 Abs. 1 ZPO dem Einwand, es sei erfüllt worden, auch dann nachzugehen ist, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen streitig sind (ablehnend OLG Köln MDR 1989, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist der titulierte Auskunftsanspruch nämlich unstreitig durch Erfüllung erloschen. Dem steht die für das Gericht nicht bindende und irrige Rechtsauffassung des Klägers, der Beklagte müsse noch Belege vorlegen, nicht entgegen.
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist deshalb erfüllt, weil der Kläger eine umfassende Antwort zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gegeben hat. Er hat nämlich mit den Schreiben vom 13.02.1997 vom 13.5.1997 sich allgemein zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und Einnahmen erklärt. Er hat angegeben, außer einer Lebensversicherung kein Vermögen zu besitzen und über die in den Bescheinigungen des Steuerberaters Reimann vom 27.01.1997 und 9.4.1997 genannten Einnahmen hinaus über keine weiteren Einkünfte zu verfügen. Diese lückenlose Darstellung der wirtschaftlichen Situation erfüllte den titulierten Auskunftsanspruch unabhängig davon, ob sie richtig ist oder falsch.
Die erteilte Auskunft ist nicht etwa deshalb lückenhaft und der titulierte Anspruch nur teilerfüllt, weil der Beklagte "aussagekräftige Belege und insbesondere die Steuerbescheide der letzten Jahre" nicht vorgelegt hat. Ob der Beklagte materiell rechtlich hierzu überhaupt verpflichtet ist, kann dahinstehen. Die Pflicht zur Vorlage von Belegen ist nämlich nicht Teil des titulierten Anspruchs, der sich nur allgemein auf die Auskunft zur Einkommens- und Vermögenslage bezieht. Soll der Auskunftspflichtige Belege zu den von ihm erteilten Auskünften vorlegen, müssen diese schon nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in der Klageschrift bezeichnet sein (BGH FamRZ 1983, 454 (455)). Für den Vollstreckungstitel gilt nichts anderes. Aus einem Titel, der zur Auskunft verpflichtet, ergibt sich nicht sogleich die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen, weil die Vorlage von Unterlagen nicht Gegenstand der auf reine Wissenserklärung gerichteten Auskunft ist. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung des Urteilstenors ist auch mit dem verfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz unvereinbar. Das Urteil ließe nämlich völlig offen, welche Belege im einzelnen vorzulegen sind. Die Klärung dieser materiell-rechtliche Frage ist dem Zwangsvollstreckungsverfahren wesensfremd.
Da nach alle dem die Voraussetzungen für die Anordnung von Beugemitteln nach § 888 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind, kann offen bleiben, ob, wie der Beklagte einwendet, die Vollstreckung des Anerkenntnisurteils vom 16.01.1997 schon deshalb unzulässig ist, weil der darin titulierte Auskunftsanspruch nicht hinreichend genau bezeichnet ist, indem eine Eingrenzung des Zeitraums, für den die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen sind, nicht deutlich wird.
Weil die Festsetzung eines Zwangsgeldes von vornherein unzulässig ist, konnte auch die Anschlußbeschwerde des Klägers, das Zwangsgeld auf 3.000,00 DM zu erhöhen, keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,00 DM