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Oberlandesgericht Köln·1 W 101/99·29.02.2000

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Geständnis im Strafverfahren zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügte die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht. Zentrale Frage war, ob seine Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das OLG bestätigt die Versagung, weil das umfassende Geständnis im Strafverfahren die Erfolgsaussichten einer zivilrechtlichen Gegenbehauptung ausschließt. Eine bloße Möglichkeit der Beweiserhebung reicht für PKH nicht aus.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.

2

Für die Gewährung von PKH ist nicht ausreichend, dass das Vorbringen möglicherweise zu einer Beweiserhebung führt; es muss ernsthaft mit einem Erfolg der Beweisaufnahme zum Vorteil des Hilfsbedürftigen zu rechnen sein.

3

Bei der Prüfung eines PKH-Antrags ist in begrenztem Umfang eine Prognose der Erfolgsaussichten der beantragten Beweisaufnahme zulässig, soweit eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei wegen absehbaren Misserfolgs davon absehen würde.

4

Ein vorheriges umfassendes Geständnis in einem Strafverfahren, das den zivilrechtlich geltend gemachten Tatkomplex bestätigt, kann die Aussichtslosigkeit einer entgegenstehenden zivilrechtlichen Verteidigung begründen und damit PKH entfallen lassen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 127 Abs. 3 ZPO§ 114 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 O 448/99

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten vom 24.11.1999 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 25.10.1999 - 15 O 448/99 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 127 Abs. 3 ZPO statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat Prozesskostenhilfe für den Beklagten mit der im Ergebnis zutreffenden Begründung verneint, dass seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Die Rechtsverteidigung eines Beklagten ist nur dann hinreichend erfolgversprechend, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass er mit seinem Vorbringen ganz oder teilweise durchdringt. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt nicht schon allein der Umstand, dass das Vorbringen des Beklagten möglicherweise zu einer Beweiserhebung zwingt. Es ist darüber hinaus zu fordern, dass ernsthaft mit einem Erfolg dieser Beweisaufnahme im Sinne des Hilfsbedürftigen zu rechnen ist (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rn. 19). Das Verbot der Beweisantizipation gilt unmittelbar nur für das Erkenntnisverfahren. Im Verfahren über die Prüfung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber in begrenztem Umfang statthaft, die Erfolgsaussichten der beantragten Beweisaufnahme zu prognostizieren (BGH NJW 1994, 1160 (1161); OLG Köln MDR 1997, 1160 (1161); OLG Köln MDR 1987, 62). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (MDR 1997, 105). Auch wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht überspannt werden dürfen, ist doch andererseits darauf zu achten, dass der Hilfsbedürftige nicht bessergestellt wird, als die Partei, die ihre Prozesskosten selbst tragen muss. Vor diesem Hintergrund ist eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung jedenfalls insoweit statthaft, als nach dem feststehenden Inhalt der Akten eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde (BGH NJW 1994, 1160).

4

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten angesichts seiner eigenen Einlassung im Strafverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der in dem Strafprozess, der dem vorliegenden Zivilrechtsstreit vorangegangen ist, anwaltlich vertretene Beklagte hat in seiner Erklärung in der öffentlichen Sitzung vom 27.08.1998 u.a. folgendes angegeben:

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"Die Fakten der Anklage treffen zu. ... In all den angeklagten Fällen habe ich diese Pflicht verletzt, objektiv und subjektiv. Mehr kann ich zu der Anklage nicht sagen: Die Fakten treffen zu, meine innere Haltung habe ich versucht zu schildern, nicht zu beschönigen. Ich muss zugeben - wie es rechtlich heißt - die Schädigung meiner Geschäftspartner mit dolus eventualis begangen, sie also ..... in Kauf genommen zu haben."

6

In dieser schriftlich vorbereiteten, zweiseitigen Erklärung hat er im übrigen eingeräumt, das Vermögen seiner Geschäftspartner und auch das seiner Freunde und Angehörigen in erheblichem Umfang geschädigt zu haben. Als Grund dafür hat er im Wesentlichen Selbstüberschätzung genannt. Er hat zugegeben, nicht genügend darauf geachtet zu haben, dass andere zu Zuwendung, Lieferungen und Finanzierungen an seine Firmen nur dann veranlasst werden durften, wenn die Gegenleistung sichergestellt war.

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Die mit der Klage, gegen die sich der Beschwerdeführer verteidigen will, geltend gemachten Schadenspositionen entsprechen genau den Fällen 90-100 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. Aufgrund des umfassenden Geständnisses des Beklagten sind diese Taten im Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.08.1998 entsprechend der Anklageschrift und mit den darin genannten einzelnen Schadenspositionen festgestellt worden.

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Vor dem Hintergrund seiner Erklärung im Strafverfahren kann der Beklagte auch nach Auffassung des Senats nicht ernstlich damit rechnen, mit seinem entgegenstehenden Vorbringen im vorliegenden Rechtsstreit nach einer Beweisaufnahme durchzudringen. Im vorliegenden Verfahren zu behaupten, die Klägerin sei über alle Risiken des Geschäfts aufgeklärt gewesen und habe so zu sagen auf eigene Gefahr gehandelt, widerspricht seiner eigenen Erklärung im Strafverfahren diametral. Seine Erklärung, im Interesse einer einvernehmlichen Regelung des Strafverfahrens habe er mehr eingeräumt, als ihm tatsächlich vorzuwerfen sei, vermag diesen Widerspruch nicht plausibel zu erklären. Sollte seine im vorliegenden Rechtsstreit aufgestellte Behauptung zutreffen, so hätte nichts näher gelegen als darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf der Anklage in Bezug auf die hier streitigen Fälle nicht zutraf. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass bei einem derartigen Vorgehen die Möglichkeit einer einvernehmlichen Erledigung des Strafverfahrens verbaut gewesen wäre. Hinzu kommt, dass seine Behauptung, die Klägerin sei über die Finanz- und Vermögenslage der von ihm geführten Firmen unterrichtet gewesen, auffallend blass und substanzlos bleibt. Weder in seinem Schriftsatz vom 10.09.1999, noch mit der Beschwerdebegründung hat der Kläger deutlich gemacht, auf Grund welcher Tatsachen und konkreten Geschehnisse er zu seiner Einschätzung kommt.

9

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4).