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Oberlandesgericht Köln·1 U 94/97·25.02.1998

Berufung abgewiesen: Rückzahlungsanspruch nach Kündigung des Reisevertrags (§651e BGB)

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger kündigte seinen Sprachreisevertrag nach rund 1,5 Monaten wegen ungeeigneter Gastfamilien. Das OLG Köln bestätigt, dass §§651a ff. BGB anwendbar sind und die Kündigung gemäß §651e BGB wirksam war. Die Auswahl geeigneter Gastfamilien stellte eine wesentliche Vertragsleistung dar; wegen erheblicher Beeinträchtigung ist Rückzahlung des anteiligen Reisepreises abzüglich Entschädigung zu leisten. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Beklagte zur Zahlung von 8.364,00 DM verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB umfasst die vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen und ist dementsprechend als Reisevertrag zu qualifizieren.

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Ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 651 e Abs. 1 BGB besteht, wenn ein Reisemangel die gebuchte Reise so wesentlich beeinträchtigt, dass die Fortsetzung der Reise für den Reisenden unzumutbar ist.

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Die Fristsetzung gemäß § 651 e Abs. 2 Satz 1 BGB ist entbehrlich, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe endgültig verweigert.

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Bei wirksamer Kündigung nach § 651 e BGB verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; stattdessen steht ihm eine zeitanteilige Entschädigung zu, die nach dem Verhältnis der tatsächlichen zur vertraglich vereinbarten Reisedauer zu bemessen und um die Minderung der Reiseleistungen für die tatsächliche Dauer zu kürzen ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 651a ff. BGB§ 651d BGB§ 651e Abs. 3 BGB§ 651e Abs. 2 Satz 1 BGB§ 651e Abs. 2 Satz 2 BGB§ 651 e Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 O 6/97

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. September 1997 - 15 O 6/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von 8.364,00 DM verurteilt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung führen nicht zu einer Abänderung der Entscheidung.

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Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Berufung, daß auf den vorliegenden Fall die reiserechtlichen Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB Anwendung finden. Die Beklagte hatte sich mit der Sprachreise zur Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen - Flug, Vermittlung einer geeigneten Gastfamilie, Vermittlung des Schulbesuches und Betreuung vor Ort - zu einem Gesamtpreis verpflichtet und damit einen Reisevertrag geschlossen.

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Richtig ist auch der weitere Ausgangspunkt der Berufung, entgegen der Auffassung des Landgerichts komme nicht ein Minderungsanspruch (§ 651 d BGB) in Betracht, sondern ein Rückzahlungsanspruch nach Kündigung des Reisevertrages im Sinne des § 651 e Abs. 3 BGB. Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, daß nicht etwa die gesamte - zehnmonatige - Reise mangelhaft war, sondern daß diese Reise durch Ausscheiden des Klägers aus dem Reiseprogramm nach etwa 1 1/2 Monaten beendet wurde.

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Zu Recht sieht die Berufung schließlich in diesem Ausscheiden des Klägers eine Kündigung des Reisevertrages. Ausweislich der Korrespondenz vom 16. und 17. Oktober 1996, im Rahmen derer die Beklagte dem Kläger hatte mitteilen lassen, bei dem von ihm gewünschten Wechsel zu Verwandten in den Staat Washington, scheide er aus dem von ihr organisierten Programm aus, erscheinen die Erklärungen und das Verhalten des Klägers, der am 17. Oktober 1996 auf eigenen Wunsch zu seinen Verwandten flog, als einseitige Beendigung des mit der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisses. Daß die Beklagte ihrerseits mit der Beendigung des Vertrages gedroht hatte, ändert hieran nichts, weil es letztlich der Kläger war, der die von der Beklagten organisierte Reise abbrach.

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Entgegen der Auffassung der Berufung waren indes die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß § 651 e BGB erfüllt. Soweit die Beklagte meint, die Kündigung sei bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden, weil der Kläger es unterlassen habe, der Beklagten die nach § 651 e Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Frist zur Abhilfe einzuräumen, greift das nicht. Die Fristsetzung war gemäß § 651 e Abs. 2 Satz 2 BGB entbehrlich, weil die Beklagte mit dem Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 16. Oktober 1996 die Abhilfe endgültig verweigert hatte.

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Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte ferner darauf, eine Kündigung sei aus materiellen Gründen mangels Vorliegens eines Kündigungsgrundes nicht möglich gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde die Reise durch einen wesentlichen Mangel so erheblich beeinträchtigt, daß dem Kläger ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 651 e Abs. 1 BGB zustand. Dabei kann dahinstehen, weshalb der Aufenthalt des Klägers in den einzelnen Gastfamilien letztlich gescheitert ist, ob insbesondere - wie die Beklagte behauptet - Verhaltensauffälligkeiten des Klägers eine Rolle gespielt haben. Der Kläger war nämlich zur Kündigung berechtigt, weil die Beklagte die ihr nach dem Vertrag obliegende Pflicht zur Auswahl einer geeigneten Gastfamilie nicht ordnungsgemäß erfüllt hatte. Dabei muß nicht entschieden werden, ob die Beklagte den mit Mutter und Bruder alleinlebenden 17-jährigen Kläger in Familien unterbringen durfte, in denen nicht beide Elternteile, sondern nur der Vater vorhanden war. Es handelt sich nämlich auch aus anderen Gründen bei keiner der Familien, in denen der Kläger vorübergehend lebte, um eine entsprechend dem Vertrag ausgesuchte und geeignete Gastfamilie, wie sie die Beklagte versprochen hatte. Die erste Familie (Familie Pham) war nach dem eigenen Schreiben der Beklagten vom 20. August 1996 nicht die endgültige Gastfamilie, sondern nur eine sogenannte "Willkommensfamilie", bei der der Kläger die ersten Wochen seines Aufenthalts verbringen sollte. Die anderen Familien waren von der Beklagten nicht - wie geschuldet - nach den von ihr selbst aufgestellten Kriterien sorgfältig ausgewählt. Familie K. erwies sich schon deshalb als nicht geeignet, weil die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20. August 1996 selbst zugesagt hatte, sie werde für den Kläger eine Gastfamilie in dem Schulbezirk aussuchen, in dem auch die "Willkommensfamilie" wohne. Das traf unstreitig auf Familie K. nicht zu. Soweit die Beklagte einwendet, jedenfalls die Familien Sch. und B. seien geeignete Gastfamilien gewesen, greift das nicht, weil diese Familien nicht von ihr entsprechend den vertraglichen Bestimmungen nach sorgfältiger Prüfung ausgewählt, sondern vielmehr auf Initiative Dritter gefunden worden waren.

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Mit Rücksicht auf die nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende Auswahl von Gastfamilien war der Kläger zur Kündigung nach § 651 e BGB berechtigt. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, sie habe bereits einen Teil ihrer Leistungen erbracht gehabt. Die sorgfältige Auswahl der Gastfamilie war nach dem zugrundeliegenden Vertrag eine wesentliche Vertragsleistung. Deren mangelhafte Erfüllung führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des gebuchten Sprachaufenthaltes im Sinne des § 651 e BGB.

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War der Kläger zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt, so steht ihm - da er den Reisepreis bereits entrichtet hat - ein Rückzahlungsanspruch zu (§§ 651 e, 346 BGB). Aufgrund der rechtswirksamen Kündigung verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis (§ 651 e Abs. 3 Satz 1 BGB). Er hat lediglich einen Entschädigungsanspruch für die bereits erbrachten Leistungen. Hierbei sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die einzelnen erbrachten Teilleistungen zu ermitteln. Es ist vielmehr eine zeitbezogene Bewertung vorzunehmen, nach welcher die Entschädigung den Teil des Gesamtpreises ausmacht, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur vertraglich vereinbarten Reisedauer entspricht, gekürzt um den Betrag der Minderung der Reiseleistungen für die tatsächliche Reisedauer (Führich, Reiserecht, 2. Aufl., Rn. 316 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Berufung wird bei der anteiligen Aufteilung also die Vergütung für die Einzelleistung des Transports nicht gesondert in Ansatz gebracht (Führich aaO). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich, daß dem Landgericht bei der Ermittlung des zurückzuzahlenden Betrags jedenfalls kein Fehler zu Lasten der Beklagten unterlaufen ist. Das Landgericht hat den Rückzahlungsbetrag nur aus dem Verhältnis zwischen tatsächlicher und vertraglicher Reisedauer ermittelt und übersehen, daß zu Lasten der Beklagten zusätzlich der Betrag der Minderung der Reiseleistungen für die tatsächliche Reisedauer in Ansatz zu bringen gewesen wäre. Insoweit ist das Urteil aber nicht angegriffen worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Der nach der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 18.02.1998 gibt dem Senat keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: 8.364,00 DM