Berichtigung des Tenors wegen Rechenfehlers (§ 319 ZPO) – Kostenverteilung 42/58
KI-Zusammenfassung
Der Senat berichtigte das am 06.07.2012 verkündete Urteil wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers nach § 319 ZPO und wies die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu (Klägerin 42 %, Beklagte 58 %). Entscheidung beschränkt sich auf Tenorberichtigung. Die Korrektur erfolgte, weil der Fehler offenkundig war und ohne neue Beweisaufnahme berichtigt werden konnte.
Ausgang: Berichtigung des Urteils wegen offenkundigen Rechenfehlers nach § 319 ZPO angeordnet; Kosten des Berufungsverfahrens 42 % / 58 % zugewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung eines Urteils oder Beschlusses, wenn ein offenkundiger Schreib- oder Rechenfehler vorliegt, der ohne weitere Ermittlungen feststellbar ist.
Ein offenkundiger Rechenfehler in der Kostenentscheidung rechtfertigt die Berichtigung der Kostenverteilung, soweit die korrigierte Quote sich unmittelbar aus den vorliegenden Feststellungen ergibt.
Die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach dem Erfolg der Parteien; offenkundige Kalkulationsfehler, die die Kostenfolge beeinflussen, sind nach § 319 ZPO zu berichtigen.
Die Tenorberichtigung dient der Wiederherstellung der ursprünglich gemeinten Entscheidung und ist zulässig, wenn der Mangel offensichtlich und für die Rechtsfolgen erheblich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4 O 243/10
Tenor
wird der Tenor des am 06.07.2012 verkündeten Urteils des Senats – 1 U 94/11 – wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin zu 42 % der Beklagten zu 58 % auferlegt werden.
- Beschluss besteht nur aus dem Tenor -