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Oberlandesgericht Köln·1 U 94/11·07.08.2012

Berichtigung des Tenors wegen Rechenfehlers (§ 319 ZPO) – Kostenverteilung 42/58

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigte das am 06.07.2012 verkündete Urteil wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers nach § 319 ZPO und wies die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu (Klägerin 42 %, Beklagte 58 %). Entscheidung beschränkt sich auf Tenorberichtigung. Die Korrektur erfolgte, weil der Fehler offenkundig war und ohne neue Beweisaufnahme berichtigt werden konnte.

Ausgang: Berichtigung des Urteils wegen offenkundigen Rechenfehlers nach § 319 ZPO angeordnet; Kosten des Berufungsverfahrens 42 % / 58 % zugewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung eines Urteils oder Beschlusses, wenn ein offenkundiger Schreib- oder Rechenfehler vorliegt, der ohne weitere Ermittlungen feststellbar ist.

2

Ein offenkundiger Rechenfehler in der Kostenentscheidung rechtfertigt die Berichtigung der Kostenverteilung, soweit die korrigierte Quote sich unmittelbar aus den vorliegenden Feststellungen ergibt.

3

Die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach dem Erfolg der Parteien; offenkundige Kalkulationsfehler, die die Kostenfolge beeinflussen, sind nach § 319 ZPO zu berichtigen.

4

Die Tenorberichtigung dient der Wiederherstellung der ursprünglich gemeinten Entscheidung und ist zulässig, wenn der Mangel offensichtlich und für die Rechtsfolgen erheblich ist.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4 O 243/10

Tenor

wird der Tenor des am 06.07.2012 verkündeten Urteils des Senats – 1 U 94/11 – wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin zu 42 % der Beklagten zu 58 % auferlegt werden.

- Beschluss besteht nur aus dem Tenor -