Berichtigung des Grundurteils: Korrektur der Entscheidungsgründe (§ 320 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte zu 3) beantragte form- und fristgerecht die Berichtigung der Entscheidungsgründe des Grundurteils wegen offenkundiger Unrichtigkeiten. Das Oberlandesgericht gab dem Antrag statt und strich mehrere Sätze sowie änderte einen Satz zur Haftung wegen Unterlassens. Grundlage der Berichtigung war insbesondere, dass der Beklagte seine Beteiligung an Emissionsprospekten in den Vorinstanzen nicht bestritt.
Ausgang: Berichtigung des Grundurteils nach § 320 Abs. 1 ZPO dem Antrag des Beklagten zu 3) entsprechend stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Tatsächliche Ausführungen in den Entscheidungsgründen sind nach § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, soweit sie unrichtig sind.
Ein Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO muss form- und fristgerecht gestellt werden; bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Antrag zu prüfen und gegebenenfalls zu stattzugeben.
Eine offenbare Unrichtigkeit der Entscheidungsgründe liegt insbesondere dann vor, wenn festgestellte Umstände von der betroffenen Partei in den Vorinstanzen nicht bestritten wurden.
Der Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn eine bestehende Aufsichtspflicht der handelnden Personen verletzt wird.
Tenor
Auf Antrag des Beklagten zu 3) wird das Grundurteil des Senats vom 26.08.1999 wie folgt berichtigt: 1. Der vorletzte Satz auf Blatt 22 der Entscheidungsgründe - beginnend mit "Im Hinblick..." und endend mit "...des Senats unerheblich" - wird ersatzlos gestrichen. 2. Auf Blatt 23 der Entscheidungsgründe werden der dritte, vierte und fünfte Satz - beginnend mit "Darüber hinaus erscheint es..." und endend mit "...zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört" - ersatzlos gestrichen. 3. Der sechste Satz auf Blatt 23 der Entscheidungsgründe - beginnend mit "Der Beklagte zu 3).." und endend mit "...im genügenden Maß zu beaufsichtigen" - erhält folgenden Wortlaut: Der Beklagte zu 3) hat den Tatbestand des § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dadurch verwirklicht, dass er es versäumt hat, die handelnden anderen Vorstandsmitglieder oder Hintermänner im genügenden Maße zu beaufsichtigen.
Gründe
Die tatsächlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen waren entsprechend § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, soweit sie unrichtig waren.
Die Berichtigung wurde vom Beklagten zu 3) form- und fristgerecht beantragt.
Nachdem Richter am Oberlandesgericht Dr. L. aus dem Senat durch Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ausgeschieden ist, war ohne ihn zu entscheiden.
Eine offenbare Unrichtigkeit der Entscheidungsgründe liegt, wie der Beklagte zu 3) in seinem Berichtigungsantrag zutreffend ausgeführt hat, deshalb vor, weil er weder in erster noch in zweiter Instanz bestritten hat, an den Emissionsprospekten beteiligt gewesen zu sein.