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Oberlandesgericht Köln·1 U 71/92·02.06.1993

Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführeranstellungsvertrags ohne Gesellschafterbeschluss unwirksam

ZivilrechtGesellschaftsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte kündigte den befristeten Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nach Abberufung des Klägers fristlos durch ihren Geschäftsführer. Streitpunkt war, ob hierfür (Annexkompetenz) ein Gesellschafterbeschluss der Alleingesellschafterin erforderlich war und ob § 48 Abs. 3 GmbHG eine schriftliche Fixierung verlangt. Das OLG Köln bestätigte die Stattgabe: Die Kündigung ist mangels wirksamer, dokumentierter Gesellschafterentscheidung formell unwirksam; der Vertrag läuft bis 31.12.1994 fort. Auf die behaupteten Kündigungsgründe kam es deshalb nicht mehr an.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Stattgabe der Klage zurückgewiesen; fristlose Kündigung mangels Gesellschafterbeschluss unwirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers beendet grundsätzlich nur die Organstellung, nicht ohne Weiteres den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.

2

Bei einem befristeten Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Befristung regelmäßig ausgeschlossen, sofern vertraglich nichts Abweichendes wirksam vereinbart ist.

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Die Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags unterfällt grundsätzlich der Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) und ist nur wirksam, wenn ihr ein wirksamer Gesellschafterbeschluss zugrunde liegt.

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In der Einpersonen-GmbH kann sich die Gesellschaft bei fehlender schriftlicher Fixierung nach § 48 Abs. 3 GmbHG nicht auf das Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses berufen, wenn dieser Grundlage einer Abberufung oder Kündigung sein soll.

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Eine Kündigungserklärung wird nicht dadurch wirksam, dass der Erklärende die Kompetenz in einer anderen Rolle (z.B. als Vertreter des Alleingesellschafters) hätte ausüben können; maßgeblich ist die richtige Willensbildung und Zuordnung des Handelns.

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Fehlt der erforderliche Gesellschafterbeschluss, ist die Kündigung unwirksam; auf die materielle Rechtfertigung der Kündigungsgründe kommt es dann nicht an.

Relevante Normen
§ 626 Abs. 2 BGB§ 46 Nr. 5 GmbH§ 48 Abs. 3 GmbHG§ 46 Nr. 5 GmbHG§ 256 ZPO§ 139 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 11 O 40/92

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.11.1992 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 40/92 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers

a) hinsichtlich seines Vergütungsanspruchs gemäß Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Urteils vom 10.11.1992 - 11 O 40/92 - bis einschließlich Oktober 1992 und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers wegen der Kosten erster Instanz durch Sicherheitsleistung in Höhe von 178.000,-- DM,

b)       hinsichtlich seines Vergütungsanspruchs gemäß Ziffer 2 des angefochtenen Urteils vom 10.11.1992 - 11 0 40/92 - ab November 1992 durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils monatlich geschuldeten Betrages zuzüglich eines weiteren Sicherungsbetrages von 10 % des jeweils geschuldeten Betrages,

c)        hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers wegen der Kosten zweiter Instanz durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,-- DM

abzuwenden, sofern der Kläger nicht seinerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe stellt.

Beiden Parteien wird gestattet, die von ihnen zu leistenden Sicherheiten auch durch schriftliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstitutes oder einer öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

2

Die Beklagte ist eine im Maschinen-, Anlagen- undWerkzeugbau tätige Gesellschaft mit beschränkterHaftung. Sie ist aus der früheren Einzelfirma Xals Auffanggesellschaft hervorgegangen und firmierte zunächst mit M GmbH in Gründung, später unter T (vgl. Bl. 236, 237 GA).

3

Sie gehört vollständig der Fa. A GmbH & Co, einer KG, die ebenfalls im Werkzeugbau tätig ist und deren persönlich haftende Gesellschafterin die Fa. A GmbH ist (vgl. Handelsregisterauszüge der KG, Bl. 240 ff und der A GmbH, Bl. 239 ff). Geschäftsführer sowohl der persönlich haftenen Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft, also der Fa. A GmbH, als auch der Beklagten ist Herr H. Zum weiteren Geschäftsführer der Beklagten wurde der Kläger 1989 bestellt. Er schloß mit der Beklagten am 10.04.89 (vgl. Bl. 5 GA) einen "Geschäftsführer-Anstellungsvertrag", wobei die Beklagte, damals noch unter M GmbH i.G. firmierend, durch ihre Gesellschafterin, A GmbH & Co, vertreten wurde, diese wiederum durch die Fa. A GmbH und diese durch Herrn H, den allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Fa. A GmbH. Der Vertrag sieht in einer Präambel vor, es sei im Dienstvertrag zu berücksichtigen, daß der Kläger maßgeblich zur Rettung der konkursbedrohten Einzelfirma J beigetragen habe und für seine Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten seine langjährige Tätigkeit bei der Fa. K aufgegeben habe. Weiter heißt es:

4

Für die vor der Gründungsgesellschaftsversammlung vereinbarte Beteiligung von Herrn R gilt eine Optionsvereinbarung, die insoweit Bestandteil des Vertrags ist.

5

Herr R wurde mit Wirkung vom 01.04.1989 zum Geschäftsführer bestellt.

6

Die Vertragsdauer war in Abschnitt 3.1 bis zum 31.12.94 vorgesehen (Bl. 8 GA). Weiter heißt es:

7

3.2 Die Abberufung des Geschäftsführers durch Beschluß der Gesellschafterversammlung ist unbeschadet der Ansprüche auf die Bezüge jederzeit möglich. Die Abberufung gilt als Kündigung des Anstellungsvertrags zum nächst zulässigen Zeitpunkt.

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3.3 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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3.6 Bei Abberufung des Geschäftsführers oder wegen einer von der Gesellschaft veranlaßten Auflösung des Dienstverhältnisses steht dem Geschäftsführer eine Abfindung in Höhe eines Jahresgehaltes zu.

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In Abschnitt 4.1 war eine monatliche Vergütung von zunächst 15.000,-- DM monatlich, später 16.000,-- DM in 1990 vorgesehen. Unstreitig ist diese Vergütung im Januar 1992 einverständlich auf 18.000,-- DM festgelegt worden.

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In 5.2 des Vertrages war die Stellung eines Dienstwagens, der auch zu Privatfahrten benutzt werden könne, vorgesehen und die Tragung von dessen Betriebs- und Unterhaltungskosten durch die Gesellschaft (31. 10 GA).

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In 5.3 verpflichtete sich die Gesellschaft zum Abschluß einer Unfallversicherung für den Kläger (Bl. 10 GA), in Abschnitt 6 zur Schaffung einer Pensionsleistung durch Abschluß einer Direktversicherung (Bl. 11 GA).

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Am 30.01.92 hielt Herr H als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Fa. A, GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft in Fa. A GmbH & Co, diese wiederum alleinige Gesellschafterin der Beklagten, eine Gesellschafterversammlung der Beklagten ab und beschloß, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und einen anderen Geschäftsführer zu bestellen (vgl. Bl. 243 GA).

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Unter dem 18.02.92 (31. 14 GA) schrieb Herr H auf Firmenbogen der Beklagten als "Geschäftsführer" per Einschreiben an den Kläger und kündigte ihm aus wichtigem Grund fristlos und mit sofortiger Wirkung den unter dem 10.04.89 abgeschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.

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Der Kläger hat diese Kündigung nicht akzeptiert. Verhandlungen der Parteien über eine gütliche Einigung sind letzlich gescheitert. Es wurden und werden jetzt eine Reihe von Prozessen geführt. Der eine, mit dem ein Betrag als Abfindung für die Beteiligungsoption begehrt wurde, ist vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart geführt worden. Die Klage ist - rechtskräftig - abgewiesen worden, da die geltend gemachte Zusage nicht notariell beurkundet war (vgl. Bl. 381 ff GA). Drei weitere Verfahren sind am Landgericht in Bonn anhängig gemacht worden, u.a. wegen einer Tantieme für 1991 (1 U 61/92 des Senats; rechtskräftig abgewiesen), wegen einer Abfindung für die Vertragsauflösung (11 0 41/92 LG Bonn (läuft noch)) und der vorliegende Rechtsstreit (= 11 0 40/92 LG Bonn), mit dem der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, Weiterbezahlung seiner Bezüge bis zum 31.12.94, Erstattung der Kosten für einen Dienstwagen und die Fortführung der Versicherung erstrebt.

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Zur Begründung seines ausdrücklich als Teilklage (Bl. 4 GA) bezeichneten Begehrens hat der Kläger behauptet, man habe aus vorgeschobenen Gründen versucht, ihn aus seiner Stellung zu drängen. Nachdem er mit der Sanierung der Beklagten erfolgreich gewesen sei, habe er die Erfüllung der Zusage für eine Beteiligung eingefordert. Daraufhin habe sich die Hauptgesellschafterin in Person des Herrn M "zum Nulltarif" vom Kläger lösen wollen, seine Abberufung beschlossen und aus vorgeschobenen Gründen eine fristlose Kündigung ausgesprochen, für die in Wahrheit gar kein Anlaß bestanden habe.

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Die fristlose Kündigung vom 18.02.92 sei aus formellen, zeitlichen und sachlichen Gründen unwirksam. Dies rechtfertige den Klageantrag zu 1. auf Feststellung der Fortdauer des Anstellungsverhältnisses, aus dem sich dann die Berechtigung der weiteren Begehren ergebe.

18

Die von der Beklagten nur vorgeschobenen Gründe träfen sämtlich nicht zu.

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Der Kläger habe insbesondere keine Anlagenteile oder Geräte der Beklagten unter Wert an Dritte veräußert. Vielmehr habe der Kläger die vorhandenen, zum Teil uralten und aussonderungsreifen Maschinen und Anlagenteile in Verkaufslisten zusammenfassen lassen und von den zuständigen Mitarbeitern, nämlich dem Betriebsleiter und den sehr sachkundigen Meistern, den Zeitwert ermitteln und festhalten lassen. Dann seien die betreffenden Geräte pp. jeweils an den meistbietenden Interessenten veräußert worden.

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Zum Teil habe es sich um schrottreife Anlagen gehandelt, die im deutschen Bereich überhaupt nicht mehr zu veräußern gewesen seien. Diese habe er dann der Fa. M ausgehändigt, die es übernommen habe, für die betreffenden Geräte vielleicht in Jugoslawien einen Abnehmer zu finden. Auch dies sei ordnungsgemäß mit Lieferschein abgewickelt worden. Die Geräte stünden noch in einer Halle der Fa. Z in Deutschland und könnten zurückgegeben werden.

21

Der Kläger hat dann zu allen von der Beklagten vorgetragenen Einzelfällen, die hier nicht weiter geschildert werden sollen, ins einzelne gehende Angaben gemacht, um den Vorwurf, er habe Anlagenteile unter Wert verkauft, auszuräumen.

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Der Vorwurf, er habe unerlaubt Bargeschäfte gemacht, sei auch unzutreffend. Es sei allerdings branchenüblich, daß Altgeräte nicht mit Rechnung verkauft, sondern unter der Hand gegen bar abgegeben würden. Dies sei auch bei der Beklagten vorgenommen worden. Der Kläger habe es in geringerem Umfange von rund 10.000,-- DM auch getan, jedoch nicht ohne den Geschäftsführer M in Kenntnis zu setzen. Die in solcher Weise bar hereinkommenden Gelder seien wiederum verwandt worden, um zu Gunsten der Beklagten Aufwendungen für Mehr-, Sonntags- und Feiertagsarbeit (Mitarbeiter F) und Beratungsleistungen (H und K) zu bezahlen. Auch hiervon - womit auch die damit zusammenhängende Verwendung außerhalb steuerlicher Vorgänge gemeint ist - habe der Geschäftsführer M durch Unterrichtung seitens des Klägers jeweils Kenntnis gehabt. Der Kläger habe keinen einzigen Betrag zu seinen Gunsten hereingenommen oder verwandt.

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Der Kläger habe auch nicht etwa heimlich andere Geschäftstätigkeiten neben seiner Geschäftsführeraufgabe betrieben. Insbesondere habe er keinen Fleischhandel unter der Hand betrieben.

24

Der Kläger war der Auffassung, die sachlich somit nicht gerechtfertigte fristlose Kündigung sei im übrigen formell allein deshalb unwirksam, weil sie von Herrn M als Geschäftsführer der Beklagten ausgesprochen worden sei. Zuständig dafür sei aber allein die Gesellschafterversammlung der Beklagten gewesen. Dies müsse auch der Beklagten klar gewesen sein, da sie den Anstellungsvertrag ja durch die Gesellschafterin abgeschlossen habe, im übrigen auch anwaltlich bestens beraten sei.

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Schließlich sei die bei einer fristlosen Kündigung zu beachtende Frist von § 626 Abs. 2 BGB versäumt worden. Der Vortrag der Beklagten in den verschiedenen Klageverfahren belege, daß sie schon zur Jahreswende 1991/92 zur Kündigung entschlossen gewesen sei. Daraus und aus anderen Umständen könne man ableiten, daß ihr schon damals die jetzt geltend gemachten Kündigungsgründe bekannt gewesen seien müßten, spätestens aber bei Fassung des Abberufungsbeschlusses vom 30.01.92. Damit sei die Kündigung vom 18.02.92 jedenfalls verspätet.

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Der Kläger hat beantragt,

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1.         es wird festgestellt, daß der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag der Parteien vom 10.04.89 durch die Kündigung vom 18.02.92 nicht beendet ist,

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2.         die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit ab Februar 1992 einschließlich bis zum Dezember 94 einschließlich jeweils 18.000,-- DM pro Monat, zahlbar bis zum letzten eines jeden Monats zu zahlen,

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3.         festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten des Dienstwagens gem. Ziffer 5.2 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags vom 10.04.89 für dessen Laufzeit bis zum 31.12.94 zu bezahlen,

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4.         festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Unfallversicherung und die Direktversicherung gem. Ziffer 5.3 bzw. 6 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags vom 10.04.89 für dessen Laufzeit bis zum 31.12.94 zu bezahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte war der Auffassung, das Geschäftsführeranstellungsverhältnis sei wirksam durch die fristlose Kündigung vom 18.02.92 aus wichtigem Grund beendet worden.

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Sachlicher Grund für die Kündigung sei u.a. gewesen, daß der Kläger heimlich ein umfangreiches "Eigengeschäft" für sich geführt habe, indem er aus den Beständen der Beklagten Maschinen und Anlagenteile an Dritte erheblich unter Wert verkauft habe. Verschiedene wertvolle Geräte habe er auch ohne jede Gegenleistung an Dritte, überwiegend die Fa. M, weggegeben. Vielfach seien Veräußerungsgeschäfte ohne Beleg und Aufnahme in die Buchhaltung in bar abgewickelt worden. Dies habe jedenfalls steuerliche Nachteile für die Beklagte gehabt.

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Ferner habe der Kläger vielfach Löhne, Gehälter und Sondervergütungen ohne Aufnahme in die buchhalterischen Unterlagen unversteuert ausbezahlt.

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Für ihr Vorbringen hat die Beklagte dann zahlreiche Einzelfälle unter Beweisantritt dargelegt, die hier nicht im einzelnen aufgeführt werden sollen.

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Sie, die Beklagte, habe von diesen Vorgängen erst nach Abberufung des Klägers als Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluß vom 30.01.92 erfahren, nämlich erst um den 16./17.02.92. Dann erst hätten sich die Mitarbeiter Herrn M anzuvertrauen gewagt. Zuvor seien sie aus Angst vor dem Kläger still gewesen, obwohl sie, was die Beklagte bei verschiedenen Einzelvorgängen darlegt, die von ihm veranlaßten Verkäufe pp. als kraß auffällig und ungünstig angesehen hätten. Da der Kläger aber anläßlich von Vorgängen um den Betriebsrat den Einsatz von Schlägertrupps erwogen habe, habe man vor ihm Angst gehabt.

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Die fristlose Kündigung sei somit aus ganz anderen Gründen geschehen als die Abberufung als Geschäftsführer. Durch die Abberufung als Geschäftsführer habe der Anstellungsvertrag als solcher schließlich überhaupt nicht berührt gewesen sein sollen. Der Kläger sei dementsprechend ja auch nach der Abberufung unbehelligt weiter seiner Tätigkeit bei der Beklagten nachgegangen.

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Eine Zustimmung der Gesellschafter zur fristlosen Kündigung sei nicht erforderlich. Ein Gesellschafterbeschluß habe ja zur Abberufung vorgelegen. Ein neuer Beschluß sei für die fristlose Kündigung nicht nötig. Dies könne man nur dann annehmen, wenn durch eine Kündigung zugleich die Organstellung beeinträchtigt werde. Das sei vorliegend nicht der Fall, da die Organstellung schon durch die Abberufung aufgehoben gewesen sei. Im übrigen sei das Verlangen nach einem weiteren Gesellschafterbeschluß Förmelei, da Herr M allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer auch der Komplementärgesellschaften der 100 %igen Gesellschafterin der Beklagten sei. Damit sei die von Herrn M erklärte außerordentliche Kündigung zugleich auch eine Entschlußfassung der Alleingesellschafterin der Beklagten, der A M GmbH & Co.

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Das Landgericht hat, thematisch zu dem Prozeß wegen der Tantieme gehörend, den Zeugen Dr. P vernommen. Es war dann Fortführung der Beweisaufnahme über die einzelnen sachlichen Kündigungsgründe vorgesehen. Durch Beschluß ist dies aufgehoben worden und nach erneuter mündlicher Verhandlung das angefochtene zusprechende Urteil ergangen. Dieses ist im wesentlichen darauf gestützt, daß die Kündigung formell nicht von der richtigen Person erklärt worden sei.

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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte frist und formgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr früheres Ziel weiterverfolgt.

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Zur Begründung ihres Rechtsmittels wiederholt die Beklagte ihr früheres Vorbringen.

43

Sie macht in der Sache geltend, das Landgericht habe zu Unrecht einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und der hier streitigen fristlosen Kündigung bejaht. In Wahrheit stünden diese aber getrennt voneinander ohne inneren Zusammenhang da.

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Die Beklagte hat zunächst wie folgt ausgeführt:

45

Am 30.01.1992 sei durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten in Gestalt des Herrn M als alleinigem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, der Alleingesellschafterin der Beklagten, die Abberufung des Klägers und die Bestellung des Herrn G als neuen Geschäftsführer an seiner Stelle beschlossen worden. Die Gründe, die zu diesem Abberufungsbeschluß geführt hätten, seien diejenigen, welche man am 23.01.1992 dem Kläger bei einer Besprechung der Sache schon erläutert gehabt habe (Beweis: Zeugnis Dr. P). Von dieser Abberufung sei das Anstellungsverhältnis des Klägers unberührt geblieben. Denn der Abberufungsbeschluß habe nach 3.2 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages nur eine Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt, also zum 31.12.1994 bedeutet. Die Beklagte sei auch darauf eingestellt gewesen, den Anstellungsvertrag mit dem Kläger bis zum Ende ihrerseits zu erfüllen, sofern man nicht im Zuge der noch laufenden Verhandlungen zu einer einverständlichen Regelung oder Änderung gelangen könne.

46

Wohl sei der Kläger, wie es Abschnitt 3.4 des Anstellungsvertrages vorsehe, nach der Abberufung beurlaubt worden. Dies habe aber den Fortbestand seines Dienstverhältnisses nicht berührt. Der Kläger sei nunmehr lediglich schlichter Angestellter gewesen, der den Weisungen des Geschäftsführers M und des neuen Geschäftsführers G unterstellt gewesen sei. Erst nach der Abberufung des Klägers habe der Geschäftsführer M dann am 16. und 17.02.1992 erstmals von Tatsachen erfahren, aufgrund derer dem Kläger der Vorwurf von veruntreuenden Handlungen, Steuerhinterziehungen und Schädigungen der Beklagten in erheblicher Weise zu machen gewesen sei. Hierfür bezieht sich die Beklagte auf die in erster Instanz im einzelnen dargestellten Verkäufe von Teilen des Anlagevermögens unter dem Zeitwert, von Barverkäufen, von Bezahlung von Löhnen und Gehältern ohne Berücksichtigung der Steuerregelungen und die Aufnahme verbotener Nebentätigkeiten im Fleischhandel mit Rumänien. Von alledem habe Herr M erst nach der Abberufung am 16. und 17.02.1992 erfahren, da die Mitarbeiter zuvor aus Angst vor dem Kläger Herrn M nicht unterrichtet gehabt hätten, somit die maßgebliche Gesellschafterin der Beklagten keine Kenntnis gehabt habe.

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Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse, die mit den Gründen der Abberufung in keinem Zusammenhang gestanden hätten, habe die Beklagte sich veranlaßt gesehen, nunmehr das Dienstverhältnis des Klägers gemäß § 626 Abs. 2 BGB fristlos zu kündigen. Zugleich habe man ihm das Betreten des Unternehmens und Kontakte zu Mitarbeitern untersagt. Es fehle mithin an jeglichem inneren Zusammenhang zwischen der Abberufung und der fristlosen Kündigung.

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Für die fristlose Kündigung sei die Gesellschafterversammlung nicht mehr zuständig gewesen, sondern Herr M als Geschäftsführer der Beklagten.

49

Die Beklagte meint hierzu, das Landgericht verkenne, daß aufgrund der bereits erfolgten Abberufung des Klägers dieser seinen Status als Geschäftsführer schon verloren gehabt habe. Es habe sich nunmehr um einen Angestellten gehandelt, hinsichtlich dessen der Geschäftsführer die ausschließliche Zuständigkeit für Kündigungen und Vertragsänderungen besessen habe. Denn es liege die isolierte Kündigung eines bereits anderweit abberufenen früheren Geschäftsführers vor. Hierfür bestehe nicht die Annexkompetenz der Gesellschafter entsprechend § 46 Nr. 5 GmbH, sondern allein die des Geschäftsführers.

50

Zudem sehe Abschnitt 3.6 des Anstellungsvertrages die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die "Gesellschaft" vor, also nicht durch die Gesellschafterversammlung. Da die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer vertreten werde, belege auch dies die Zuständigkeit des Herrn M für die Beklagte.

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Letztlich führe die vom Landgericht vertretene Auffassung auch zu einer Förmelei. Denn der Geschäftsführer M sei ebenso der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Alleingesellschafterin der Beklagten. Wolle man verlangen, daß er vor Durchführung der fristlosen Kündigung nochmals eine Entschließung der Gesellschafterversammlung herbeiführe oder gar im Sinne von § 48 Abs. 3 GmbHG protokolliere, verharre man in bloßen Formalien, die zu keinem anderen Geschehen geführt hätten als dem gegebenen. Völlig ausreichend sei - auch nach der Rechtsprechung - eine Entschließung des Herrn M selbst, die in Gestalt des Kündigungsschreibens die notwendige Dokumentation gefunden habe.

52

Die Beklagte hat auf Nachfrage des Gerichts ergänzend vorgetragen:

53

Schon am 29.01.1992 habe Herr M als Geschäftsführer der Komplentärgesellschaft der Alleingesellschafterin Herrn R als Geschäftsführer der Beklagten in einer Besprechung abberufen aus Gründen, die von der fristlosen Kündigung abwichen (Schwierigkeiten mit Mitarbeitern, Umsatzprobleme pp.). Dies sei auf einer Versammlung leitender Mitarbeiter der Beklagten am gleichen Tag im Beisein des Klägers wiederholt auch mitgeteilt worden. Der Kläger habe sich verabschiedet. Darauf sei "die Niederschrift vom 30.01.1992" erfolgt.

54

Der Kläger sei mit Wirkung vom 30.01.1992 beurlaubt worden.- Danach hätten Gespräche die Kündigungsgründe erbracht, wie auch die im Verfahren 11 0 41/92 LG Bonn jetzt erfolgte Beweisaufnahme bestätigt habe. Die veräußerten Güter hätten einen Verkehrswert von 112.950,-- DM gehabt, seien aber vom Kläger für 13.350,-- DM verkauft worden, wie das im anderen Verfahren eingeholte Gutachten belegt habe.

55

Die Beklagte beantragt,

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die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen,

57

ferner, der Beklagten Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts zu gestatten.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines früheren Vorbringens. Die Kündigung sei formell unwirksam, da der unzuständige Geschäftsführer der Beklagten sie ausgesprochen habe, nicht die durch Annexkompetenz des § 46 Nr. 5 GmbHG zuständige Gesellschafterin.

61

Von dem Abberufungsbeschluß vom 30.01.1992 habe der Kläger inhaltliche Kenntnis erst im Rechtsstreit 11 0 51/92 mit Schriftsatz vom 31.03.92 erlangt. Der Rechtsberater der Beklagten, Rechtsanwalt G, habe eine Abberufung zwar „schon am 29.01.1992 angekündigt, als er den Kläger aufgefordert habe, bis 30.01.1992 seinen Schreibtisch zu räumen. Es sei am 29.01.1992 aber keine Abberufung erfolgt. Eröffnet worden sei die Abberufung vom 30.01.1992 dem Kläger nicht.

62

Die gesamten Umstände und der Vortrag in den einzelnen Verfahren belegten, daß die Abberufung und die Kündigung auf denselben Gründen beruhten und in innerem Zusammenhang stünden, somit auch alles schon vor Ende Januar 1992 bekannt gewesen sei.

63

Dies widerlege auch die Behauptung, man habe nach der Abberufung das Anstellungsverhältnis zuerst fortsetzen wollen und nur eine Beurlaubung angesprochen.

64

Eine wirksame Beschlußfassung der Gesellschafterin über die Kündigung fehle und sei auch nicht entbehrlich durch die verschiedenen, von Herrn H M innegehabten Rollen. Das Protokollierungserfordernis des § 48 Abs. 3 GmbHG sei nicht beachtet.

65

Die jetzt geltend gemachten angeblichen Kündigungsgründe seien nach der Abberufung durch gezielte Forschung "gesucht", nicht etwa von Mitarbeitern da erst offenbart worden. Sie seien nur vorgeschoben. Die Beweisaufnahme in 11 0 41/92 LG Bonn habe die Vorwürfe der Beklagten nicht, bestätigt.

66

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der ausgetauschten Schriftsätze, die von den Parteien zur Akte gereichten Urkunden und Unterlagen und die zu Informationszwekken beigezogenen Handelsregisterakten (Amtsgericht Euskirchen 20 HRB 946 und Amtsgericht Waiblingen HRA 108 und HRB 1588), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos, da das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die zunächst verwiesen sei, dem Klagebegehren zu Recht stattgegeben hat.

69

Die Klage ist zulässig. Soweit Feststellungen begehrt werden, ist das nach § 256 ZPO erforderliche Interesse schon deswegen gegeben, weil bei Kündigungen von Geschäftsführer-Anstellugnsverträgen durch die Bedeutung der Angelegenheit alsbaldige Klärung mittels einer Feststellung in allseitigem Interesse liegt (vgl. BGH in WM 1982, 507 und Fleck, WM 1985, 684). Soweit künftige Leistungen gefordert werden, ergibt sich die Zulässigkeit aus § 259 ZPO. Die hierfür erforderliche Besorgnis, der Schuldner könne sich der rechtzeitigen Leistung sonst entziehen, ist gegeben, wenn zu befürchten ist, der Schuldner werde bei Fälligkeit nach Grund und Höhe bestreiten (vgl. BGHZ 5, 342 und Zöller-Stephan, Rdnr. 3 zu § 256 ZPO). Der vorliegende, im Tatbestand geschilderte Prozeßverlauf belegt eine entsprechende Besorgnis für den Kläger hinlänglich.

70

Die Klage ist auch begründet, da der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 10. April 1989 für den geltend gemachten Zeitraum bis 31. Dezember 1994 unverändert besteht, insbesondere nicht durch eine Abberufung vom 29./30.01.1992 oder die fristlose Kündigung vom 18.02.1993 beendet worden ist, und sich daraus die begehrten, zwischen den Parteien als solche auch nicht streitigen Folgen ergeben.

71

Seine ursprüngliche Wirksamkeit ist nicht durch die Einbeziehung einer für sich unwirksamen Beteiligungsabrede in der Präambel beeinträchtigt, da Ziff. 11 (Bl. 13 GA) des Vertrages ausdrücklich entsprechendes in Abweichung von § 139 BGB bestimmt.

72

Durch die von der Beklagtenseite geltend gemachte Abberufung des Klägers als Geschäftsführer am 29./30.01.1992 ist der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nicht beendet worden, unbeschadet der Frage, ob und wann diese vom Hergang streige Abberufung Wirksamkeit erlangt hat. Durch die Abberufung des Geschäftsführers nämlich wird grundsätzlich nur seine Organstellung als Geschäftsführer beendet, nicht aber sein Anstellungsvertrag beeinträchtigt. Beides ist rechtlich getrennt zu sehen (BGH in DB 1978, 481). Eine Abberufung entfaltet, sofern dies nicht ausdrücklich oder stillschweigend erklärt wird, keine kündigende Wirkung für den Anstellungsvertrag. So ist es auch vorliegend für den klageweise geltend gemachten Zeitraum bis Ende 1994. In 3.2 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages ist zwar bestimmt, daß die Abberufung als Geschäftsführer zugleich als Kündigung des Anstellungsvertrages zum nächst zulässigen Zeitpunkt gilt. Dies ergäbe aber allenfalls eine Beendigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses nicht mit sofortiger Wirkung, sondern nur zum "nächst zulässigen Zeitpunkt", stellte also eine ordentliche Kündigung dar. Bei befristeten Dienstverhältnissen ist die ordentliche Kündigung zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Befristung als ausgeschlossen anzusehen (vgl. Palandt-Putzo, Rdnr. 15 zu § 620 BGB; Lutter-Hommelhoff, GmbHG, Rdnr. 54 in Anhang zu § 6). Somit wirkte eine Kündigung im gegebenen Falle nicht vor Ablauf des 31.12.1994. Der Vertrag sieht dies entsprechend § 38

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Abs. 1 GmbHG im übrigen selbst vor, da er in Abschnitt 3.2 bestimmt, die Abberufung sei jederzeit "unbeschadet der Ansprüche auf die Bezüge" möglich. An diesem Ausschluß ordentlicher Kündigung vor dem 31.12.1994 ändert auch § 624 BGB nichts, da er bei Laufzeiten über 5 Jahren, wie sie, hier gegeben sind, nur dem Verpflichteten, nicht aber dem Dienstherren das Recht einräumt, nach Ablauf von 5 Jahren zu kündigen (vgl. Scholz-Schneider, 8. Aufl., Rdnr. 227 zu § 35 GmbHG).

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Auch Abschnitt 3.6 des Vertrages, der "bei Abberufung des Geschäftsführers oder wegen einer von der Gesellschaft veranlaßten Auflösung des Dienstverhältnisses" dem Geschäftsführer eine Abfindung in Höhe eines Jahresgehaltes zubilligt, bestimmt nichts Abweichendes. Damit ist nicht gemeint, daß dem Geschäftsführer bei Abberufung oder gesellschaftsbedingter Auflösung nur noch Ansprüche für 1 Jahr zustehen sollen. Vielmehr handelt es sich um eine neben die sonstigen, regulären Vertragsansprüche tretende Entschädigung wegen Beendigung der Organstellung oder gesellschaftsbedingter Vertragsauflösung vor dem regulär vorgesehenen Vertragsende.

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Mit der Abberufung vom 29./30.01.1992 hat die Beklagte auch, wie sie mehrfach im Verfahren ausdrücklich erklärt und klargestellt hat, keine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages gemeint oder erklären wollen. Denn sie hat

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sich gerade darauf berufen, von der Abberufung habe das Anstellungsverhältnis des Klägers nicht beeinträchtigt werden sollen. Man habe ihn lediglich, was der Anstellungsvertrag ja auch zulasse, beurlaubt. Die vorgelegten Unterlagen ergeben auch nichts dafür, daß die Beklagte entgegen ihrem Vortrag eine als außerordentliche Kündigung aufzufassende Erklärung ausdrücklich oder stillschweigend mit der von ihr geltend gemachten Abberufung vom 29./30.01.1992 geäußert hätte.

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Da andere Möglichkeiten erkennbar ausscheiden, hätte der Anstellungsvertrag somit nur dann mit sofortiger Wirkung beendet worden sein können, wenn die von Herrn H M unter dem 18.02.1992 schriftlich als Geschäftsführer der Beklagten erklärte fristlose Kündigung (vgl. Blatt 14 GA) wirksam gewesen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Das angefochtene Urteil hat mit zutreffender Begründung nahegelegt, daß diese Kündigung keine Wirksamkeit entfaltet hat, da sie nicht von dem dafür zuständigen Organ beschlossen und erklärt worden ist.

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Für die Abberufung von Geschäftsführern bestimmt § 46 Nr. 5 GmbHG eine originäre Kompetenz der Gesellschafter. Eine abweichende Gestaltung im Gesellschaftsvertrag der Beklagten, die möglich wäre, ist vorliegend nicht erfolgt, so daß es bei -der gesetzlichen Zuständigkeit für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern bei den Gesellschaftern der Beklagten verblieben ist.

79

Ganz herrschend wird die im Gesetz festgelegte Kompetenz für die Bestellung zum Geschäftsführer und den Widerruf der Organstellung, auch auf damit im Zusammenhang stehende Kündigungen des Anstellungsverhältnisses erstreckt (sog. Annexkompetenz, vgl. dazu nur BGH NJW 1968, 570 und Scholz-Schmidt, Rdnr. 70 zu § 46). Besteht eine derartige Annexkompetenz der Gesellschafter für die Kündigung des Geschäftsführers, so ist eine Kündigung nur wirksam, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluß rechtsgültig gefaßt und durch die Gesellschafter oder eine von ihnen dazu beauftragte Person als ihr Vertreter gegenüber dem Geschäftsführer umgesetzt worden ist. Fehlt ein zugrundeliegender Gesellschafterbeschluß oder ist er fehlerhaft, so beseitigt dies die Wirksamkeit der Kündigungserklärungen (vgl. BGH NJW 1968, 1350, 1351; BGH in WM 1976, 3779/80; BGH R Zivilsachen, GmbHG § 46 Nr. 5, Kündigung 1). Bei fehlendem oder fehlerhaftem zugrundeliegenden Beschluß kann die unwirksame Kündigung auch nicht durch rückwirkende Genehmigung der Gesellschafterversammlung nachträglich geheilt werden (vgl. BGH NJW 1968, 1350, 1351 linke Spalte; OLG Köln in GmbH Rundschau 1991, 157, 158; Fleck, WM 1981, Sonderbeilage 3, Seite 10; Scholz-Schneider, Rdnr. 222 zu § 35 GmbHG). Ein entsprechender Fehler würde auch nicht durch Genehmigung seitens der Gesellschafter oder der Gesellschaft nach § 180 Satz 2 BGB bedeutungslos, weil der Gekündigte es versäumt, sofort die Kündigung zurückzuweisen. Denn nicht fehlende Vertretungsmacht des Erklärenden, sondern falsche, fehlende Willensbildung ist der bedeutsame, der Wirksamkeit entgegenstehende Punkt (vgl. OLG. Köln GmbH Rundschau 91, 156, 158).

80

Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nahm an, die Annexkompetenz greife ein, wenn mit der Beendigung des Dienstverhältnisses zugleich die Beendigung des Organverhältnisses verbunden sein solle. Bei der Kündigung eines Geschäftsführers handle es sich um einen Sozialakt, der aus dem Zuständigkeitsbereich der anderen Geschäftsführer herausfalle, wenn damit zugleich die Begründung oder Beendigung des Organverhältnisses verbunden sei (vgl. BGH NJW 1968, 570; BGH in NJW 1958, 945 und OLG Düsseldorf in GmbH Rundschau 1989, 468). Für andere Veränderungen des Dienstvertrages, die nicht unmittelbar mit Änderungen der Organstellung verbunden seien, ließ die ältere Rechtsprechung es bei der Zuständigkeit der anderen Geschäftsführer bewenden (vgl. BGH in NJW 1958, 945; siehe auch die Bezugnahme in BGH NJW 1993, 463 ff, 464 und in NJW 1980, 2411, 2412).- Das Schrifttum hat diese Eingrenzung der Annexkompetenz stets als zu eng bezeichnet, da jedwede Veränderung im Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers die Kompetenz der Gesellschafter zur Regelung der Geschäftsführungsverhältnisse berühre. Jede solche Änderung der Anstellungsbedingungen könne die allein den Gesellschaftern obliegende Gesellschaftspolitik im Geschäftsführerbereich faktisch zwingend beeinflussen und Entscheidungen mittelbar vorwegnehmen (vgl. ScholzSchmidt, Rdnr. 70 zu § 46 GmbHG; Rowedder/Koppensteiner, Rdnr. 5, 17, 33, 39 zu § 38 GmbHG und Rdnr. 21 zu § 46 GmbHG; Hachenburg-Schilling, Rdnr. 18 zu § 41 GmbHG und Hachenburg-Mertens, Rdnr. 20 f zu § 38 GmbHG). Die neuere Rechtsprechung hat sich dem angeschlossen und ausgesprochen, die Gesellschafterversammlung einer GmbH sei auch für Veränderungen des Dienstvertrages eines Geschäftsführers, die nicht mit der Begründung oder Beendigung der Organstellung zusammenhängen, sowie für dessen vertragliche Aufhebung zuständig, soweit nach Gesetz oder Satzung keine anderweitige Zuständigkeit bestimmt sei. Die ältere Rechtsprechung werde nicht mehr aufrechterhalten (vgl. BGH in LM Nr. 24 zu § 35 GmbHG = BGH R Zivilrecht GmbHG § 46 Nr. 5 - Anstellungsvertrag 2 -).

81

An der Kompetenz der Gesellschafter ist auch nicht etwa deswegen zu zweifeln, weil eine Kündigung der Abberufung des Geschäftsführers oder seiner Statusänderung nicht vorausgeht, sondern ihr nachfolgt. Die Annexkompetenz gilt vielmehr durchaus auch für die der Statusänderung nachfolgende Kündigung, sofern nur noch ein Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit besteht (vgl. BGH in WM 1973, 1320, 1321 und in WM 1978, 319).

82

Bei Regelungen des Dienstverhältnisses, die zeitlich nach Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers erfolgen, kann sich allerdings im Einzelfall die Frage stellen, ob von einem gewissen Zeitpunkt an kein Dienstverhältnis eines "Geschäftsführers" mehr vorliegt und daher die Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung endet und die für sonstige Dienste und Arbeitsverhältnisse bestehende gesetzliche Zuständigkeit der Geschäftsführer nach § 35 GmbHG eingreift. Solange die getrennt von der Abberufung später erfolgende Kündigung aber noch in innerem und zeitlichem Zusammenhang mit der Abberufung aus der Geschäftsführerstellung steht, fällt nicht nur die Entschlußfassung über die Kündigung, sondern auch die Abgabe der Kündigungserklärung in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (vgl. BGH in LM Nr. 9 zu 46 GmbHG; BGH NWM 1976, 379 und BGHZ 79, 38). Anders ist dies nur, wenn der Geschäftsführer nach seiner Abberufung und dem Erlöschen der Organstellung seine Tätigkeit bei der Gesellschaft fortsetzt und das Geschäftsführerdienstverhältnis in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt wird. Für die Kündigung dieses dann entstandenen gewöhnlichen Anstellungsverhältnisses wären die anderen Geschäftsführer zuständig. Eine solche Umwandlung geschieht aber nicht allein dadurch, daß die Organstellung entzogen und über die künftige Regelung des Dienstverhältnisses zwischen den Parteien verhandelt wird. Vielmehr liegt dann immer noch das ursprüngliche, in der Gesellschafterkompetenz liegende Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis, welches erst noch umgewandelt werden soll, vor (vgl. BGH in WM 1973, 1320, 1321; BGH R GmbHG § 46 Nr. 5 Anstellungsvertrag 2; BGH in WM 1978, 320; BGH in WM 1984, 532 ff, 533; Fleck in WM 1985, 677 ff, 679 unter Bezug auf Fleck in WM 1981, Sonderbeilage 3, Seite 10; Scholz-Schneider, Rdnr. 221 zu § 35 GmbHG; vgl. auch BGH in BGH R Zivilsachen GmbHG § 46 Nr. 5 - Beurlaubung 1 -).

83

Unter Zugrundelegung dieser vom Senat geteilten rechtlichen Ansätze fehlt der Kündigung vom 18.02.1992 die rechtliche Wirksamkeit. Sie zu beschließen fiel kraft Annexkompetenz in die Zuständigkeit der Alleingesellschafterin der Beklagten. Ein entsprechender wirksamer Beschluß fehlt und ist nicht etwa durch die Erklärungen des Herrn H M herbeigeführt worden.

84

Die Annexkompetenz der Gesellschafterin bestand nach dem jetzigen Vorbringen der Beklagten schon allein deshalb, weil die Abberufung des Klägers aus der Organstellung als Geschäftsführer am 18.02.1992 noch nicht wirksam erfolgt war. Damit berührte die fristlose Kündigung auf jeden Fall seinen noch vorhandenen Status als Geschäftsführer.

85

Die Abberufung ihrerseits nämlich hätte zunächst einen wirksamen Beschluß der Alleingesellschafterin erfordert, sodann dessen Umsetzung gegenüber dem Kläger. Nach jetzigem - streitigen -Vorbringen der Beklagten ist aber zunächst am 29.01.1992 dem Kläger durch Herrn H M als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Alleingesellschafterin erklärt worden, als Geschäftsführer der Beklagten sei der Kläger "ab sofort abberufen" (Bl. 352 GA). Zu dieser Zeit war aber kein wirksamer Beschluß über die Abberufung vorhanden. Er ist erst später, nämlich am 30.01.1992, gefaßt worden. Die mündliche Erklärung von Herrn M vom 29.01.1992 reichte nicht aus.

86

Üblicherweise haben Beschlüsse der Gesellschafter gemäß § 48 GmbHG in einer Gesellschafterversammlung zu erfolgen. Für die Einmanngesellschaft sieht § 48 Abs. 3 GmbHG, der seit 1980 in das Gesetz eingefügt wurde, eine Verpflichtung des Alleingesellschafters zu schriftlicher Fixierung seiner Beschlüsse vor.

87

Ist eine juristische Person Gesellschafterin, so sind nicht alle an ihr Beteiligten für die Gesellschafterversammlung der GmbH teilnahmeberechtigt. Vielmehr wirkt die juristische Person nur durch ihre vertretungsberechtigten Organe mit. Gleiches gilt auch für eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft als Gesellschafterin der GmbH (vgl. Scholz-Schmidt, Rdnr. 13 zu § 48 GmbHG).

88

Vorliegend ist ausweislich der Handelsregisterauszüge die Firma A M GmbH und Co als Kom‑manditgesellschaft Alleingesellschafterin der Beklagten. Sie wird vertreten durch ihre Komplementärgesellschaft Fa. A GmbH. Diese kann vertreten werden durch ihren Geschäftsführer, Herrn H M. H M wäre daher allerdings jederzeit in der Lage gewesen, eine entsprechende Gesellschafterversammlung der Beklagten durchzuführen oder sich entsprechend für die Beklagte im Sinne einer "Einmanngesellschaft" zu entschließen. Der Bundesgerichtshof hat auch früher entschieden, wenn nur ein Geschäftsführer vorhanden sei, so genüge für eine Kündigung seine Entschließung, bei der er sich auch noch vertreten lassen könne (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1968 in LM Nr. 9 zu § 46 Nr. 5 GmbHG). Der bei einer Zweimanngesellschaft für bestimmte Fragen allein beschlußkompetente andere Gesellschafter-Geschäftsführer müsse ebenfalls keine Versammlung einberufen. Es reiche, wenn er selbst sich entsprechend entschließe (vgl. BGH in BGH R Zivilrechtsprechung GmbHG § 46 Nr. 5 - Abberufung 1).

89

Vorliegend war aber für die Frage der Wirksamkeit der Abberufung § 48 Abs. 3 GmbHG zu beachten. Bei der Einmanngesellschaft kann sich zwar der eine Gesellschafter jederzeit formfrei entschließen. Anders als bei den in älterer Rechtsprechung entschiedenen Fällen macht es § 48 Abs. 3 GmbHG aber einem Einmanngesellschafter jetzt zur Pflicht, seine Entschließungen schriftlich zu fixieren. Das Fehlen einer solchen schriftlichen Fixierung macht zwar Beschlüsse oder Entschließungen keineswegs nichtig. Nach allgemeiner Auffassung kann sich die Einmanngesellschaft aber bei fehlender Dokumentation nicht auf das Vorhandensein eines Beschlusses berufen (vgl. Scholz-Schmidt, Rdnr. 78 zu § 48 GmbHG; Rowedder-Koppensteiner, Rdnr. 23 zu § 48 GmbHG). Unter Beachtung der heutigen Gesetzeslage des § 48 Abs. 3 GmbHG kann man daher eine formfreie Entschließung des Einmanngesellschafters nicht mehr gelten lassen, jedenfalls nicht, wenn sie die Grundlage für die Erklärung über die Abberufung ist (vgl. auch Fleck in WM 1981, Sonderbeilage 3, Seite 11).

90

Am 29.01.1992 war aber ein Abberufungsbeschluß der Alleingesellschafterin in dokumentierter Form nicht vorhanden. Ein solcher Beschluß ist ausweislich der Niederschrift vom 30.01.1992 (Bl. 243) erst an diesem Tage durch Herrn H M gefaßt worden (vgl. Bl. 243 GA). Der behaupteten Abberufung vom 29.01.1992 fehlte somit die notwendige Beschlußgrundlage der Gesellschafterin. Nach dem 30.01.1992 ist vor dem 18.02.1992 eine Umsetzung des Abberufungsbeschlusses vom 30.01.1992 nach dem Vortrag beider Parteien nicht mehr erfolgt, so daß am 18.02.1992 die Geschäftsführerstellung des Klägers unberührt vorhanden war, seine Kündigung damit eindeutig auch die Organstellung berührte.

91

Die Annexkompetenz ist aber auch dann eindeutig zu bejahen, wenn man annehmen würde, die Abberufung vom 29./30.01.1992 sei wirksam erfolgt und umgesetzt worden. Auch dann nämlich hätte es sich bei der Kündigung vom 18.02.1992 um eine solche im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Beendigung der Geschäftsführerstellung, also um eine in die Annexkompetenz der Gesellschafterin fallende Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages gehandelt. Der eigene Vortrag der Beklagten nämlich ergibt, daß auch bei Wirksamkeit der Abberufung vom 29./30.01.1992 der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag noch nicht in ein allgemeines, von der Kündigungskompetenz her den anderen Geschäftsführern unterstehendes übliches Arbeitsverhältnis umgewandelt worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn, wie die Beklagte geltend macht, die Gründe für die Abberufung und die für die Kündigung völlig verschiedene waren. Die gesamten Unterlagen und auch der Vortrag der Beklagten selbst belegen nämlich, daß man von Januar 1992 an zwischen den Parteien intensiv über die Frage einer endgültigen und vollständigen Trennung nachdachte und verhandelte. Neben dem Vortrag der Parteien sei beispielhaft insoweit auf den Inhalt des Schreibens der Alleingesellschafterin vom 09.01.1992, vertreten durch Herrn H M, an den Beklagten hingewiesen (vgl. Blatt 378 ff, 380 GA). Eine vollständige Auflösung aller Beziehungen war somit angestrebt.

92

Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, wieso dieses Bestreben durch die Abberufung des Klägers vom 29./30.01.1992 ein Ende gefunden haben sollte. Die Beklagte macht insoweit nur geltend, sie habe sich darauf eingestellt, den Kläger bis zum Ende der regulären Zeit weiter zu beschäftigen. Dies genügt nicht als Vortrag, um eine Zäsur zwischen der Abberufung und der Kündigung im Sinne der Umwandlung des Geschäftsführer-Anstellungsverhältnisses in ein normales Dienstverhältnis zu setzen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das Anstellungsverhältnis des Klägers in einen gewöhnlichen Dienstvertrag hätte umgewandelt haben sollen. Ein dahin erzieltes Einverständnis zwischen den Parteien wird von der Beklagten nicht behauptet. Die vorhandenen Unterlagen ergeben dafür ebenfalls nichts. Dem Kläger war keine andere Aufgabe zugewiesen worden, auch ist nicht ersichtlich, daß er bereit gewesen wäre, künftig Aufgaben ohne Geschäftsführungsbefugnis unter der Weisung der anderen Geschäftsführer, wie es die Beklagte in der Berufungsbegründung als ihre Absicht dargestellt hat (vgl. Bl. 311 GA o.), wahrzunehmen. Der Hinweis der Beklagten darauf, der Kläger sei dem Vertrag entsprechend nach der Abberufung beurlaubt worden, ergibt nichts Abweichendes. Damit ist eine Beurlaubung gemäß Abschnitt 3.4 des Vertrages gemeint, auf den die Beklagte sich insoweit bezieht. Diese Vertragsstelle spricht aber gerade dafür, daß der Beurlaubte sich unverändert in seinem "Geschäftsführer"-Anstellungsverhältnis befindet. Das Beurlaubungsrecht des Vertrages stellt nur eine Kompetenz der Gesellschaft dar, die ihr die Möglichkeit geben soll, den abberufenen Geschäftsführer trotz Weiterbestehens des Geschäftsführer-Anstellungsverhältnisses nicht mehr bei sich tätig sein lassen zu müssen, ihm also nicht ein Recht auf Arbeit zubilligen zu müssen. Nach wie vor hat er in der Beurlaubung aber vom Anstellungsverhältnis her noch den dienstvertraglichen Status des bisherigen Geschäftsführers. Ein gewöhnliches Beschäftigungsverhältnis ist durch die Abberufung nicht entstanden. Der Vertrag sieht das selbst so, indem er in Abschnitt 3.4 bestimmt, die Gesellschaft sei berechtigt, "den Geschäftsführer für den Zeitraum zwischen dem Datum der Erklärung und dem Datum der Wirksamkeit der Kündigung jederzeit zu beurlauben".

93

Nach alledem erfaßte die Kündigung vom 18.02.1992 auch bei Wirksamkeit vorheriger Abberufung immer noch den rechtlich unveränderten Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, fiel also in die Annexkompetenz der Gesellschafter.

94

Soweit die Beklagte sich dem gegenüber auf Abschnitt 3.6 des Anstellungsvertrages beruft und meint, hieraus ergebe sich eine Kompetenz der anderen Geschäftsführer für die Kündigung, übersieht sie, daß die Kompetenzregelungen des GmbHG insoweit allenfalls durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden können, nicht aber durch den Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers (vgl. Scholz-Schneider, Rdnr. 54 zu § 38 GmbHG, Rowedder-Koppensteiner, Rdnr. 4 zu § 48 GmbHG m.w.N.).

95

Im übrigen teilt der Senat auch die Auslegung der Beklagten nicht zu Punkt 3.6 des Geschäftsführervertrages.

96

Nach alledem war die Entschließung über die Kündigung und deren Erklärung Sache der Gesellschafter der Beklagten. Wie bei der Frage wirksamer Abberufung schon ausgeführt, hätte dies einmal einer entsprechenden Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung bedurft und, daran anschließend, entsprechender Erklärung gegenüber dem Kläger als Geschäftsführer.

97

An einer Beschlußfassung der Alleingesellschafterin fehlt es hinsichtlich der Kündigung gänzlich. Sie war, wie von der Beklagten ausdrücklich vorgetragen wird und worüber die Parteien auch nicht streiten, nicht etwa mit der Abberufung vom 30.01.1992 gemeint. Ein anderer wirksamer Beschluß der Alleingesellschafterin fehlt.

98

Wie bereits oben dargelegt, hätte es dafür einer nach dem GmbHG wirksamen Entschließung durch die Gesellschafterversammlung, die hier durch Herrn H M als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Alleingesellschafterin gebildet werden konnte, bedurft. Eine solche wirksame Entschließung des Herrn H M als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Alleingesellschafterin liegt nicht vor. Insoweit reicht nicht eine innere Entschließung des Herrn H M aus. Vielmehr hätte es einer gemäß § 48 Abs. 3 GmbHG dokumentierten Entschließung bedurft. Insoweit sei auf die obigen Ausführungen zur Frage des Abberufungsbeschlusses hingewiesen (S. 30 ff). Eine solche schriftliche Fixierung ist auch nicht etwa durch das Schreiben vom 18.02.1992 selbst erfolgt, von der Frage, in welcher Rolle Herr H M dabei gehandelt hat, einmal ganz abgesehen. Denn schriftliche Fixierung im Sinne von § 48 Abs. 3 GmbHG wird nicht durch ein Schreiben an Dritte vorgenommen, wenn diesem nicht der Wille zur Dokumentation einer Entschließung zu entnehmen ist (vgl. ScholzSchmidt, Rdnr. 77 zu § 48 GmbHG in 7. Aufl.). Einen derartigen Dokumentationswillen für die Alleingesellschafterin läßt das Schreiben der Beklagten vom 18.02.1992, vertreten durch ihren Geschäftsführer H M, nicht erkennen.

99

Das Beharren auf der schriftlichen Fixierungist auch keine bloße Formsache. Besonders giltdies für Fälle wie den vorliegenden, da Herr H M zwar allein die Gesellschafter‑versammlung der Beklagten bilden konnte und dieAlleingesellschafterin auch repräsentiert hätte.Der Zwang zur ordentlichen Dokumentation bewirktaber ein Rechnungslegen des Alleingesellschaftersvor sich selbst und damit die Möglichkeit, daß der betreffende Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Alleingesellschafterin sich gegebenenfalls zunächst mit etwaigen anderen maßgeblichen Personen der von ihm vertretenen Komplementärgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ins Benehmen setzt, um die bedeutsame Frage, der Kündigung des Geschäftsführers, an der ja, wie der vorliegende Prozeß zeigt, sehr hohe Risiken hängen, zunächst intern abzuklären. In diesem Zusammenhang sei als Beispiel darauf hingewiesen, daß die Geschäftsführer der Beklagten nach § 8 von deren Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Kündigung leitender Angestellter bedürfen (vgl. Seiten 9 und 42 in 20 HRB 946 AG Euskirchen). Bei der Firma A GmbH wiederum existiert ein Beirat (vgl. Bl. 26 in HRB 1588 AG Waiblingen). Auch unterscheiden Fälle wie der vorliegende sich von denen der Zweimanngesellschaft, bei denen im konkreten Falle ein einziger Gesellschafter allein entscheidungskompetent ist. Hier liegt auch nicht der klassische Fall der Einmanngesellschaft vor, sondern nur des Einmannvertreters einer mehrgliedrigen Alleingesellschafterin. All dies spricht dafür, wenigstens die strenge Einhaltung der Formvorschriften für die Beschlußfassung zu fordern.

100

Davon abgesehen ist für die Wirksamkeit der Kündigung vom 18.02.1992 auch schädlich, daß Herr H M aus der falschen Rolle des Geschäftsführers der Beklagten heraus die Kündigung erklärt hat. Diese Kündigung zu erklären war Aufgabe der Gesellschafter der Beklagten oder der von ihnen dazu ermächtigten Person. Wie bereits ausgeführt, ist nicht ersichtlich, daß dies der Geschäftsführer der Beklagten hätte sein sollen. Herr M als "Gesellschafterversammlung der Beklagten" hätte hierfür zunächst einen Beschluß fassen und auch dokumentieren müssen. Daran fehlt es.- Die nach außen klare, eindeutige und richtige Zuordnung des Handelns ist auch bedeutsam. Gerade bei im Rechtsleben häufig vorkommenden, ineinander verwobenen Firmenverhältnissen, wie den vorliegenden muß für Erklärungen wie die Kündigung die richtige Rolle gewählt werden. Es kann nicht ausreichen, daß derjenige, der in ausdrücklich falscher Rolle die Erklärung inkompetent erklärt, bei richtiger Rollenwahl die nötige Kompetenz besessen hätte. Denn dann würde man es dem Gekündigten auferlegen, durch genaue Überprüfung der vorhandenen gesellschaftlichen Zusammenhänge selbst festzustellen, ob denn nicht die Kündigung des Inkompetenten deswegen wirksam ist, weil er in anderer Rolle kompetent eine Erklärung hätte abgeben können.

101

Da die Kündigung vom 18.02.1992 schon aus formellen Gründen unwirksam war, bedarf es nicht der Überprüfung, ob die schlüssig vorgetragenen Kündigungsgründe wirklich gegeben waren und wann sie bekannt wurden.

102

Ob im Prozeßgeschehen eine Wiederholung der sofortigen Kündigung gesehen werden könnte, kann auf sich beruhen. Denn zu dieser Zeit wäre die Frist des § 626 Abs. 2 BGB lange verstrichen gewesen. Dafür, daß neue, zuvor unbekannte Kündigungsgründe noch bekannt geworden wären und zu neuen Kündigungen geführt hätten, ist nichts substantiiert vorgetragen oder ersichtlich.

103

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

104

Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten: 700.000,-- DM.

105

Beschwer für den Kläger: 0,-- DM.