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Oberlandesgericht Köln·1 U 66/93·29.12.1993

Judo-Randori: Haftung bei unfairer Technik ohne Abstimmung; Mitverschulden des Unterlegenen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte mit der Berufung eine über 50 % hinausgehende Haftung des Beklagten wegen einer Verletzung im Judo-Randori. Streitfrage war, ob der Einsatz der Wurftechnik „Kani Basami“ ohne vorherige Abstimmung einen haftungsbegründenden Regelverstoß darstellt und wie ein Mitverschulden zu bewerten ist. Das OLG bejahte eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Fairnessgebot, verneinte aber weitergehende Vorwürfe. Wegen hälftigen Mitverschuldens der Klägerin (§ 254 BGB) blieb es bei der Haftungsquote von 50 %; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung auf höhere Haftungsquote zurückgewiesen; Beklagter haftet nur zu 50 % wegen Mitverschuldens der Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei regelwidriger Sportausübung haftet der Regelverletzer dem Geschädigten nach § 823 Abs. 1 BGB, während bei regelgerechtem Verhalten ein haftungsrechtlicher Freiraum bestehen kann.

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Die fehlerhafte Ausführung einer Sporttechnik begründet für sich genommen regelmäßig keinen haftungsbegründenden Regelverstoß, sofern sie nicht auf Vorsatz oder eine qualitativ erhebliche Pflichtverletzung zurückgeht.

3

Das Fairnessgebot als oberster Grundsatz sportlicher Betätigung kann es verbieten, gegenüber einem erkennbar weniger erfahrenen Gegner gefährdende Techniken einzusetzen, die dieser nach Ausbildungsstand nicht kennen und beherrschen muss.

4

Setzt ein überlegener bzw. höher graduierter Sportler in einem Übungskampf eine Technik ein, die typischerweise erst zu einem höheren Ausbildungsrepertoire gehört, ist deren Einsatz ohne vorherige Klärung der Kenntnis und Zustimmung des Gegners als unfairer Regelverstoß haftungsbegründend.

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Unterlässt der Verletzte trotz erkennbar wiederholter Anwendung einer ihm unbekannten Technik den Protest oder die Unterbrechung zur Klärung, kann dies als Mitverschulden nach § 254 BGB zu einer quotenmäßigen Anspruchskürzung führen.

Relevante Normen
§ BGB § 823§ 823 Abs. 1 BGB§ 254 BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO, § 713 ZPO

Leitsatz

1. Bei regelwidriger Sportausübung haftet der Regelverletzer dem dadurch Geschädigten nach § 823 Abs. 1 BGB.

2. Eine falsche Ausübungstechnik allein stellt noch keinen zum Ersatz verpflichtenden Regelverstoß dar.

3. Das Fairnessgebot ist oberster Grundsatz der Sportausübung. Unter anderem verbietet es, bei Judokämpfen Techniken ohne Abstimmung einzusetzen, die ein Gegner mit geringerem Ausbildungsstand nicht kennen und beherrschen muß.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, da ihr der Beklagte nicht über die im angefochtenen Urteil zugrundegelegte Haftungsquote von 50 % hinaus verpflichtet ist.

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Der Senat sieht den Beklagten ebenso wie das Landgericht schon allein deshalb für hälftig verpflichtet an, weil er die Verletzung der Klägerin dadurch hervorgerufen hat, daß er zur Wurftechnik Kani Basami ansetzte, ohne dies zuvor mit der Klägerin abgestimmt zu haben.

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Eine vorherige, rechtfertigende Einwilligung der Klägerin in die erfolgte Verletzung kommt, auch in schlüssiger Form, nicht in Betracht. Die Rechtsfigur der rechtfertigenden Einwilligung läßt sich im Sport allenfalls heranziehen bei der Ausübung extrem gefährlicher Sportarten (wie zum Beispiel gemeinsamer waghalsiger Felsklettereien mehrerer) oder sogar auf die Beibringung von Verletzungen hin ausgerichteter Sportarten (wie Boxkämpfen, vgl. BGHZ 63, 140 ff., 144). Bei Kampfsportarten, die zwar ein gegenseitiges Kräftemessen und den körperlichen Kontakt erfordern, jedoch im wesentlichen unter Einsatz von Kraft und Geschicklichkeit durchgeführt werden und Verletzungen auf jeden Fall zu vermeiden versuchen, scheidet eine Einwilligung aus, mag es auch zu einer bei derartigen Sportausübungen letztlich im Einzelfall einmal unvermeidbaren Verletzung kommen (vgl. BGH a.a.O.). Mit derartigen Verletzungsfolgen rechnet jeder Teilnehmer und geht davon aus, daß auch der andere sie in Kauf nimmt und keiner deswegen gegen den anderen Haftungsansprüche erheben werde. Hierdurch wird keine Einwilligung abgegeben, jedoch späteres Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen als rechtlich unzulässiger Widerspruch zum eigenen vorhergehenden Verhalten gekennzeichnet. Dies ergibt einen Haftungsfreiraum bei regelgerechter Sportausübung, nach weit verbreiteter Auffassung auch bei leichten Regelverstößen aus Spieleifer, Unüberlegtheit oder technischem Versagen, Übermüdung oder ähnlichem (vgl. BGH NJW 1976, 957; Scheffen, NJW 1990, 2658 ff. und Angaben bei Palandt/Thomas, Rdn. 122 zu § 823 BGB und Rdn. 74 zu § 254 BGB m.w.A.). Judo zählt zu diesen Kampfsportarten, bei denen zwar, wie allgemein bekannt und durch die eingereichten Artikel auch belegt, ein körperliches Kräftemessen in unmittelbarem Kontakt vorgesehen ist, eine Verletzung aber gerade vermieden werden soll.

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Ein haftungsbegründeter Regelverstoß läge beim Judokampf freilich nicht allein darin, daß im Einzelfall eine bestimmte Wurftechnik falsch angewandt wurde und dadurch beim Gegner Schaden, gegebenenfalls auch erheblicher, eingetreten ist. - Fehler bei dem Ansetzen und Durchführen bestimmter Wurf- oder Grifftechniken sind kaum vermeidbar und bilden als solche für sich noch keinen Haftungsgrund schlechthin. - Dies gilt jedenfalls dann, wenn der falsche Einsatz einer bestimmten Wurftechnik pp. nicht auf Vorsatz oder bösem Willen beruht, sondern fahrlässig erfolgt. Für Vorsatz oder dergleichen ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

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Der Einsatz der Beinschere ohne vorherige Ankündigung verstieß vorliegend aber gegen das jede Sportausübung als oberster Grundsatz durchziehende Prinzip der Fairness. Dieser Grundsatz verbietet es dem Stärkeren gefährdende Kampftechniken einzusetzen, die ein schwächerer Gegner nicht erwarten und/oder beherrschen muß. - Im Judosport werden die sehr zahlreichen, nach Kompliziertheit und damit erforderlicher Fertigkeit sich steigernden Wurf- und Grifftechniken nicht auf einmal, parallel eingeübt und erlernt. Vielmehr erwirbt der Sportausübende sie in einer längeren Zeit, wobei sein Repertoire an Fähigkeiten, das beherrscht werden muß, durch die Prüfungsordnungen zu den Gürtelprüfungen vorgegeben wird. Jedem verantwortungsbewußten Judosportler ist klar, daß Personen auf einer niedrigeren Gürtelstufe nicht die Fähigkeiten beherrschen können oder gar müssen, die von einem Judokämpfer mit längerer Ausbildung oder jedenfalls höherem Status in der Hierarchie der Gürtelfarben erwartet werden können. Dies hat zur Folge, daß sich auch beim freien Übungskampf, dem sogenannten Randori, ein Judokämpfer nicht beliebig aller ihm geläufigen Techniken bedienen darf. Das Randori erfordert zwar grundsätzlich keine Ankündigung, bestimmte Techniken einsetzen zu wollen. Dann ginge der Sinn des freien Übungskampfes weitgehend verloren. Uneingeschränkt gilt dies aber nur unter ausbildungsmäßig ebenbürtigen Gegnern. Bei rangverschiedenen Gegnern hingegen fordert die Fairness Rücksicht. Der Teilnehmer muß sich dann im Rahmen des Griff- und Wurfrepertoires halten, das seinem Gegner nach den objektiv erkennbaren Umständen geläufig sein muß. Bei freiem Übungskampf mit einem Judoteilnehmer aus einer niedrigeren Gürtelstufe darf der höherrangige Judoka folglich sein eigenes Repertoire nicht vollständig einsetzen, sondern nur diejenigen Techniken verwenden, die dem Gegner nach dessen Ausbildungs- und Prüfungsstand bekannt sein müssen. Will ein statusmäßig höherer Judokämpfer beim freien Übungskampf gegen einen in der Gurtfarbe niedrigeren Teilnehmer im Rahmen des Randori eine Technik einsetzen, die bei üblichem Ausbildungsverlauf erst zum Übungs- und Prüfungsrepertoire einer höheren Gürtelstufe als der des Gegners gehört, so darf er dies allenfalls dann, wenn er den "Rangniedrigeren" zuvor gefragt hat, ob er diese Technik schon beherrscht und ob sie daher eingesetzt werden darf. Eine andere Vorgehensweise wäre leichtfertig und unfair. Denn im Judo ist die Beherrschung der jeweiligen Wurftechnik nicht nur für den Werfenden erforderlich, sondern auch für den Geworfenen. Dieser muß sich in der Art seines Falles und der Gegenbewegungen auf die spezielle Technik einstellen, will er nicht erhebliche Verletzungen erleiden.

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Gegen diese Grundsätze hat der Beklagte verstoßen, da er, unstreitig, die damals noch verlaubte, inzwischen wegen ihrer Verletzungsgefahr aber verbotene Wurftechnik Kani Basami beim Randori mit der Klägerin eingesetzt hat, ohne die Klägerin zuvor zu befragen, ob sie die Technik kenne und mit ihr einverstanden sei. Kani Basami gehört nach der Prüfungsordnung erst zu dem Fähigkeitsbereich, der bei der Prüfung für den zweiten Meistergrad gefordert wird, wie der Beklagte nicht ausdrücklich bestritten hat und wie es sich auch aus der Prüfungsordnung selbst ergibt (vgl. zum Beispiel Weinmann, Judobrevier, 27. Aufl. 1990, S. 72). Der Beklagte durfte diese Wurftechnik somit nicht allein deshalb ohne Klärung anwenden, weil die Klägerin damals unbestritten schon selbst rund 10 Jahre den Judosport ausübte. Sie hatte nur den Blaugurt, also die zweithöchste Schülergurtfarbe und hätte folglich vor Einsatz dieser Technik vom Beklagten befragt werden müssen. Beweis dafür, daß die Klgäerin die fragliche Technik tatsächlich schon gekannt oder beherrscht hätte, ist nicht angetreten. Die Auffassung, nach 10-jähriger Judoausübung habe sie ihr bekannt sein müssen, ist nur eine fehlsame Ansicht, die keiner Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten zugänglich ist und den Beklagten nicht entlastet.

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Die eingetretene Verletzung beruht auf dem jedenfalls fahrlässigen Verstoß gegen diese Ausprägung der Fairnesspflicht erklären. Der Beklagte hat dafür gem. § 823 Abs. 1 BGB einzustehen.

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Weiterer Aufklärung in diesem Bereich bedurfte es nicht. Insbesondere mußte der Senat kein Sachverständigengutachten zu genaueren Einzelheiten des Judosports einholen. Denn aus diesem Regelverstoß folgt im vorliegenden Fall keine höhere Haftung als eine hälftige.

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Ein weitergehender Regelverstoß als die dargelegte Unfairness ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen.

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Hierbei kann letztlich offenbleiben, ob er die Technik der Beinschere am fraglichen Tag und bei dem zur Verletzung führenden Versuch korrekt angesetzt hat oder nicht. Eine fehlsame Wurftechnik für sich allein würde, wie schon dargelegt, noch keine Haftung ergeben, sondern wäre ein im Judosport zwar unerwünschtes, im Einzelfall aber letztlich durch die Bedingungen des freien Kampfes kaum vermeidbares Versagen, das noch nicht zu einer Haftung führte. - Im übrigen hat die durchgeführte Beweisaufnahme für den konkreten Versuch auch nicht ergeben, daß der Beklagte tatsächlich technisch falsch, nämlich zu tief angesetzt hätte. Hierfür spricht zwar verschiedenes, insbesondere die schriftliche Angabe des Zeugen R. gegenüber der Sporthilfe (Bl. 106 GA). Sichere Feststellungen haben sich aber letztlich nicht treffen lassen. Hierfür sei auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Eine erneute Vernehmung der Zeugen wäre nicht erforderlich, auch dann, wenn der Senat diesen Punkt rechtlich anders betrachten würde, als es der Fall ist.

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Ein verstärkter Vorwurf wäre dem Beklagten allerdings zu machen gewesen, wenn er beim fraglichen Versuch im freien Kampf eine Wurftechnik angewandt hätte, obwohl er diese nicht einmal seinerseits sicher beherrscht hätte. Denn dies hätte eine unverantwortliche Gefahrsteigerung bedeutet. Solches ist von der Klägerin auch vorgetragen worden. Der Beklagte hat aber behauptet, ihm sei die Technik durchaus geläufig gewesen, er habe sie auch verschiedentlich zuvor hinreichend geübt gehabt. Die vom Senat vernommene Tochter der Klägerin hat keine Angaben gemacht, die insoweit den Vortrag der Klägerin bestätigt hätten. Denn die Zeugin hat ausdrücklich erklärt, sie habe zwar irgendwie "im Hinterkopf", der Beklagte habe etwas darüber gesagt, die Technik erst zuvor bei einem Lehrgang gesehen oder geübt zu haben. Sie hat aber ausdrücklich erklärt, irgendeine sichere Erinnerung an die Äußerungen des Beklagten anläßlich eines Besuches im Krankenhaus habe sie zu diesem Punkt nicht. Der Bekundung der Tochter C. K. ließ sich auch nicht entnehmen, der Beklagte habe eine von ihm völlig mißverstandene, also vielleicht überhaupt nicht hinlänglich eingeübte Wurftechnik angewandt. Die Zeugin hat angegeben, ihr selbst sei diese Wurftechnik gar nicht bekannt gewesen, obwohl sie zu dieser Zeit schon den braunen Gurt besessen habe. Sie habe sich nach dem Unfall der Klägerin bei Inhabern des Meistergurts den Wurf erläutern lassen und dann dem Beklagten bei einem Treffen im Krankenzimmer der Klägerin die aus Sicht der Zeugin - richtige Wurftechnik vorgeführt. Er habe ihre Demonstration als unrichtig bezeichnet. - Hieraus läßt sich nichts Entscheidendes ableiten. Der Zeugin war nach eigenen Angaben die Wurftechnik des Kani Basami nicht wirklich vertraut. Es ist daher nicht auszuschließen, daß sie dem Beklagten bei dem fraglichen Treffen eine ihrerseits falsche Version vorgeführt hat, die dieser dann zutreffend als unrichtig bezeichnet haben mag.

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Die Klägerin kann vollen Ersatz ihres Schadens aber nicht erhalten, da ihr jedenfalls ein hälftiges Mitverschulden anzurechnen ist. Sie hat, obwohl ihr nach eigenen Angaben der Wurf Kani Basami nicht bekannt war, dieser vom Beklagten letztlich aber dreimal angesetzt wurde, in keiner Weise protestiert oder um Unterbrechung des Randori und Aufklärung gebeten. Hierin liegt ein Verschulden gegen die eigenen Interessen, das im Rahmen des § 254 BGB vom Landgericht, auf dessen Ausführungen zur weiteren Begründung im übrigen verwiesen sei, zutreffend mit hälftiger Mitverantwortung gewertet worden ist. Spätestens nach dem zweiten Versuch hätte die Klägerin eine Klarstellung herbeiführen müssen. Es ist anzunehmen, daß dann der Unfall auch nicht eingetreten wäre.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert der Berufung und Beschwer für die Klägerin durch dieses Urteil: 10.000,-- DM (geschätzt nach § 3 ZPO).

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Beschwer für den Beklagten: 0,-- DM