Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·1 U 59/90·25.09.1991

Wandlung beim Autokauf wegen falscher Baujahrangabe in Annonce

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Käufer verlangte die Wandlung eines Pkw-Kaufvertrags, weil in der Verkaufsannonce das Bau-/Erstzulassungsjahr unrichtig angegeben war. Das OLG bejahte eine zugesicherte Eigenschaft und wies die Berufung des Verkäufers zurück, da nicht bewiesen sei, dass der Käufer vor Vertragsschluss korrekt aufgeklärt wurde. Ein Ausschluss nach § 351 BGB scheiterte, weil eine erhebliche, vom Käufer verschuldete Verschlechterung nicht feststand. Der Kaufpreis ist Zug um Zug gegen Rückgabe/Rückübereignung des Pkw und Herausgabe des Kfz-Briefs zu erstatten; Annahmeverzug wurde festgestellt.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Kaufpreisrückzahlung (Zug um Zug) ohne Erfolg; Urteil nur klarstellend neu gefasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unrichtige Angabe zum Bau- bzw. Erstzulassungsjahr eines Kraftfahrzeugs in einer Verkaufsannonce kann wegen ihrer Bedeutung für den Kaufentschluss eine Zusicherung i.S.d. § 459 Abs. 2 BGB a.F. darstellen und einen Wandlungsanspruch nach § 462 BGB a.F. begründen.

2

Beruft sich der Verkäufer darauf, eine zunächst unrichtige, zugesicherte Eigenschaft sei vor Vertragsschluss richtiggestellt worden, trägt er die Beweislast für die rechtzeitige Aufklärung des Käufers.

3

Die für den Beweis nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung liegt nur vor, wenn verbleibende Zweifel zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber vernünftige Zweifel nicht (mehr) angebracht sind; verbleibende gewichtige Zweifel gehen zulasten der beweisbelasteten Partei.

4

§ 351 BGB schließt das Wandlungsrecht nur aus, wenn der Kaufgegenstand durch Verschulden des Käufers zerstört oder wesentlich verschlechtert ist; alters- und gebrauchsbedingte Abnutzungen genügen hierfür nicht ohne Weiteres.

5

Bei Rückabwicklung nach Wandlung ist der Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs sowie gegen Herausgabe des Kfz-Briefs zu erstatten (§ 348 BGB).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 462, 459 Abs. 2 BGB§ 286 ZPO§ 351 BGB§ 348 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 0 466/89

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Einzelrichter) vorn 06.11.1390- 15 0 466/89 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kläger Zug um Zug gegen Zahlung den Pkw auch zurückzuübereignen sowie auch den Kraftfahrzeugbrief für das Fahrzeug herauszugeben hat. Zur Klarstellung wird das Urteil daher wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.500,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.5.1989 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW Mercedes 350 SLC, Fahrgestellnummer A sowie gegen Herausgabe des Fahrzeugbriefes für diesen PKW.

Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend genannten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des  Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages zu.

3

1. Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen eines Wandlungsanspruches nach den §§ 462, 459 Abs. 2 BGB allein auf Grund des Umstandes bejaht, daß das Bau- bzw. Erstzulassungsjahr als eine für den Kaufentschluß wesentliche Angabe in der Annonce unrichtig mitgeteilt worden war. Diese Mitteilung muß der Beklagte sich als einleitenden Inhalt seines Vertragsangebotes zurechnen lassen. Sie stellt wegen der besonderen Bedeutung für den Kaufentschluß und ihres präzisen Inhalts auch eine Zusicherung dar (vgl. ReinkingEggert, Der Autokauf, 4. Aufl. 1990, Rdnrn. 1334 f. m.w.N.). Demgemäß kann ein auf diese Zusicherung gestützter Wandlungsanspruch nur verneint werden, wenn bewiesen ist, daß diese zunächst unrichtige Angabe im Laufe der Vertragsverhandlungen richtiggestellt worden ist. Dieser rechtliche Ausgangspunkt wird von der Berufung auch nicht in Frage gestellt.

4

Den ihm hiernach obliegenden Beweis, daß der Kläger vor Abschluß des Kaufvertrages über das wahre Baujahr bzw. Erstzulassungsjahr unterrichtet worden ist, hat der Beklagte jedoch nicht geführt. Auch die Wiederholung und Vertiefung der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht hat nicht die sichere Überzeugung vermitteln können, daß eine entsprechende Unterrichtung des Klägers vorgenommen worden ist. Diese sichere Überzeugung wäre nur dann gegeben, wenn Zweifel an der Sachdarstellung des Beklagten zwar nicht völlig ausgeschlossen, vernünftige Zweifel hieran jedoch nicht angebracht wären (§ 286 ZPO, vgl. Zöller-Stephan, ZPO, 16. Aufl. 1990, § 286 Rdnr. 13; BGHZ 53, 245, 256; 61, 165, 169). Diese Voraussetzungen sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht gegeben. Wenngleich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens des Beklagten sprechen mag, so verbleiben doch insoweit auch gewichtige Zweifel, die letztlich zu seinen Lasten gehen müssen, da er die sichere und genaue Aufklärung des Klägers über das Bau- bzw. Erstzulassungsjahr des Fahrzeuges zu beweisen hat. Diese Zweifel ergeben sich daraus, daß hinsichtlich einer jeden Aussage der vom Beklagten benannten Zeugen für sich genommen, aber auch bei einer Gesamtwürdigung aller Aussagen in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien Bedenken und Ungereimtheiten verbleiben, so daß eine sichere Überzeugung von der Richtigkeit des Vorbringens des Beklagten nicht gewonnen werden kann.

5

Hinsichtlich der einzelnen Zeugenaussagen gelten insoweit folgende Erwägungen:

6

Die Bekundung der erstmals im Berufungsverfahren vernommenen Zeugin A B, sie habe genau in Erinnerung, daß der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen habe, das Baujahr sei im Kraftfahrzeugbrief nicht zutreffend angegeben, ist zwar für sich genommen glaubhaft, zumal die Zeugin nachvollziehbar erläutert hat, weshalb sie sich an diesen Umstand als einen ihr ungewöhnlichen Vorgang erinnert. Bedenken hinsichtlich der Genauigkeit ihrer Wahrnehmungen ergeben sich jedoch daraus, daß die Zeugin nichts über den näheren Inhalt dieses Hinweises hat bekunden können, obgleich sie doch nach ihren eigenen Angaben aufmerksam geworden war. Auch hat die Zeugin keine Angaben zum Abschluß eines schriftlichen Kaufvertrages machen können, obwohl dieser Vorgang sich in ihrer Anwesenheit vollzogen haben muß. Da die Zeugin selbst angibt, sich während der fraglichen Vorgänge auch mit den - unstreitig zahlreichen - anderen Anwesenden unterhalten zu haben, läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, daß sie bei ihren Beobachtungen abgelenkt worden ist und nunmehr möglicherweise die Erinnerung aus späteren Gesprächen mit eigenen Beobachtungen vermischt. Obgleich an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit trotz der Schwägerschaft zum Beklagten keine Zweifel bestehen, kann hiernach auf ihre Aussage die Überzeugung von der Wahrheit des Vorbringens des Beklagten nicht gegründet werden.

7

Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen H B. Auch bei ihm ist nicht sicher auszuschließen, daß seine Wahrnehmungen ungenau gewesen sind, denn er konnte sich weder an die Abfassung des schriftlichen Vertrages noch an die Erörterung eines Preisnachlasses erinnern, obgleich er nach eigenen Angaben unmittelbar neben dem Beklagten gesessen hat. Auch hier besteht die ernsthafte Möglichkeit, daß der Zeuge durch seine Gespräche mit anderen Anwesenden abgelenkt worden ist, und zwar auch hinsichtlich der von ihm bekundeten Erörterung des Baujahres.

8

Die Aussage der erstmals im Berufungsverfahren vernommenen Zeugin L S ist unergiebig, denn sie konnte über den Inhalt der Vertragsverhandlungen keine Angaben machen.

9

Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen J S spricht, daß sich einige Abweichungen gegenüber seinen Bekundungen in erster Instanz ergeben. Während er vor dem Landgericht ausgesagt hat, daß der Kläger von sich aus das Baujahr des Fahrzeuges in Zweifel gezogen habe, sollen die Parteien nach seinen Angaben im Berufungsverfahren bereits über das Baujahr diskutiert haben, als sie den Raum wieder betraten. Andererseits konnte der Zeuge zur Frage des Abschlusses eines schriftlichen Vertrages vor dem Landgericht keine näheren Angaben machen, während er sich im Berufungsverfahren jedenfalls an den Abschluß erinnern konnte. Es kommt hinzu, daß der Zeuge in seiner Vernehmung vor dem Oberlandesgericht zwar persönlich ehrlich und glaubwürdig wirkte, aber den Eindruck vermittelte, nicht mit großer Gewissenhaftigkeit um eine genaue Erinnerung an die Vorgänge und eine präzise Darstellung dieser Erinnerung bemüht zu sein. Es ist hiernach nicht auszuschließen, daß seine Angaben weitgehend auf Vermutungen und Schlußfolgerungen beruhen, zumal er selbst in beiden Vernehmungen betont hat, auf Einzelheiten nicht sehr geachtet zu haben und sich hieran nicht erinnern zu können.

10

Auch hinsichtlich der Aussage der Ehefrau des Beklagten, der Zeugin F S, verbleiben Zweifel. Zwar sind ihre Bekundungen zu dem gegebenen Hinweis, zur Abfassung des Vertrages, zur Ablehnung des Klägers, über das Baujahr etwas in den Vertrag aufzunehmen, sowie zum Preisnachlaß für sich genommen nachvollziehbar. Auch ist glaubhaft, daß die Zeugin als diejenige, die den Vertrag von eigener Hand abgefaßt hat, nähere Einzelheiten wahrgenommen hat und sich hieran erinnern kann. Gegen ihre Angaben spricht jedoch einmal, daß sie bei dem Landgericht noch bekundet hat, der Kläger habe zunächst Zweifel am Baujahr geäußert. Diese Angabe, die mit dem ursprünglichen Vorbringen des -Beklagten in der Klageerwiderung (B1. 15 d.A.), nicht aber mit seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (B1. 60 d.A.) übereingestimmt hat, hat sie in ihrer letzten Vernehmung abgeschwächt. Daß ihre Bekundungen in diesem wichtigen Detail der Sachdarstellung des Beklagten folgen, läßt daran zweifeln, ob ihre Angaben auf sicherer eigener Erinnerung beruhen oder durch die Erörterung der Angelegenheit innerhalb der Familie beeinflußt sind. Es kommt hinzu, daß die Zeugin nach ihrer jetzigen Aussage erst während des Gespräches des Beklagten mit dem Kläger das wahre Baujahr des Fahrzeuges erfahren haben will, während sie vor dem Landgericht bekundet hat, ihr Ehemann habe ihr, noch ehe der Kläger gekommen sei, Vorhaltungen wegen der unrichtigen Angaben in der Annonce gemacht. Obgleich die Zeugin trotz ihrer engen Beziehung zum Beklagten einen persönlich glaubwürdigen, um unvoreingenommene, wahrheitsgemäße Angaben bemühten Eindruck gemacht hat, kann hiernach auch auf ihre Aussage nicht die Überzeugung gegründet werden, daß die Vorgänge sich so ereignet haben, wie dies von ihr bekundet worden ist.

11

Ähnliche Bedenken ergeben sich auch hinsichtlich der Aussage des Zeugen F L, der ebenfalls persönlich glaubwürdig gewirkt hat. Auch hier erscheint zweifelhaft, ob der Zeuge zutreffend beobachtet hat und sich genau erinnert, denn obgleich er nähere Angaben über den Hinweis auf das Baujahr und den Nachlaß auf den Kaufpreis gemacht hat, hat er zu den Umständen der Abfassung des schriftlichen Vertrages keine Einzelheiten bekunden können. Angesichts seines Hinweises, daß er sich auch mit anderen Besucherun unterhalten habe, erscheint dies verständlich, begründet aber auch Zweifel daran, ob die Angaben im übrigen verläßlich sind.

12

Schließlich kann auch der Aussage der erstmals im Berufungsverfahren vernommenen Zeugin M St die sichere Überzeugung davon, daß der Kläger auf das wahre Bau- und Erstzulassungsjahr hingewiesen worden sei, nicht entnommen werden. Obgleich auch diese Zeugin persönlich glaubwürdig erschien und glaubhaft ist, daß sie einige Vorgänge - neben der Zeugin S sitzend - wahrgenommen hat, sind auch ihre Angaben von einer allgemeinen Unsicherheit gekennzeichnet. So hat die Zeugin ebenfalls nicht genau angeben können, wer das Gespräch auf das Baujahr gebracht hat und welchen Inhalt genau das Gespräch hatte. Vielmehr kennzeichnet ihre einleitende Bemerkung, es sei "dann noch irgendetwas über das Baujahr" gesprochen worden, daß insoweit Wahrnehmungs- oder Erinnerungslücken bestehen können, was nachvollziehbar ist, da die Zeugin, wie sie selbst sagt, "mal hierhin, mal dahin gehört" hat.

13

Die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen schließlich sind zum Beweisthema weitgehend unergiebig. Ob ihren Bekundungen gefolgt werden kann, kann offen bleiben. Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Vorbringens des Beklagten lassen sich ihnen jedenfalls nicht entnehmen.

14

Endlich kann auch aus einer Gesamtwürdigung aller Aussagen wie des Vorbringens der Parteien nicht hergeleitet werden, daß der dem Beklagten obliegende Beweis geführt ist. Es ergeben sich insoweit die gleichen Bedenken, die bereits das Landgericht gehabt hat. Obgleich nämlich fast alle vom Beklagten benannten Zeugen bekundet haben, daß der behauptete Hinweis gegeben worden sei, so sind doch ebenso nahezu alle Aussagen recht detailarm. Ihre Glaubhaftigkeit ergibt sich auch nicht daraus, daß sie einander wechselseitig hinsichtlich des Kerngeschehens stützen würden. Zum Kerngeschehen dieses eher ungewöhnlichen und die Aufmerksamkeit auch Unbeteiligter in Anspruch nehmenden Vorganges gehört nicht nur der vom Beklagten behauptete Hinweis auf die Abweichung zwischen Eintrag im Fahrzeugbrief und wirklichem Sachverhalt. Vielmehr sind hierzu zumindest auch der behauptete Preisnachlaß und der behauptete Wunsch des Klägers zu rechnen, über den wahren Sachverhalt nichts in den Vertrag aufzunehmen. Gerade der letztgenannte Umstand hätte alle diejenigen Zeugen, die den ersten Teil des Gespräches verfolgt haben, erneut hierauf aufmerksam machen müssen. Im Gegensatz hierzu konnten jedoch nur einige Zeugen überhaupt etwas über die Abfassung eines schriftlichen Vertrages und über das bei dieser Gelegenheit Gesagte bekunden.

15

Zweifel an der Sachdarstellung des Beklagten ergeben sich schließlich aber vor allem auch aus seinem eigenen prozessualen Verhalten. So hat er in der Klageerwiderung zunächst behauptet, der Kläger sei es gewesen, der Zweifel an der Angabe des Baujahres geäußert habe. Er, der Beklagte, habe daraufhin über die "Ungewißheit" des Baujahres etwas in den Vertrag aufnehmen wollen. Demgegenüber hat er in der persönlichen Anhörung vor dem Landgericht erklärt, er habe den Kläger auf das Baujahr hingewiesen. Erst bei dieser Gelegenheit ließ der Beklagte auch erkennen, daß ihm das wahre Bau- bzw. Erstzulassungsjahr des Fahrzeuges bekannt gewesen ist und insoweit keineswegs nur eine "Ungewißheit" bestanden hat. Ist hiernach auch der Sachvortrag des Beklagten in wesentlichen Teilen des maßgeblichen Geschehens uneinheitlich, so können die hinsichtlich einer jeden Zeugenaussage bestehenden Zweifel auch durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht ausgeräumt werden.

16

2. Den hiernach entstandenen Wandlungsanspruch hat der Kläger auch nicht nach § 351 BGB verloren. Nach der herrschenden Rechtsprechung (RGZ 145, 79, 83; BGH LM § 351 BGB Nr. 2; Palandt-Heinrichs, BGB, 50. Aufl. 1991, § 351 Rdnr. 5; Reinking-Eggert, a.a.O. Rdnr. 493) findet § 351 BGB Anwendung, wenn die Wandlung noch nicht vollzogen ist; dies ist hier der Fall. Das Wandlungsrecht ist hiernach dann ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug durch Verschulden des Käufers zerstört oder erheblich beschädigt worden ist (vgl. Reinking-Eggert, a.a.O. Rdnr. 505 ff.).

17

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, denn bereits eine wesentliche Verschlechterung des Fahrzeuges ist nicht bewiesen. Die Augenscheinseinnahme hat wesentliche Schäden am Fahrzeug, die über den angesichts des Alters zu -erwartenden Zustand hinausgehen, nicht ergeben. Die getroffenen Feststellungen, deretwegen auf die Niederschrift vom 15.5.1991 Bezug genommen wird, haben zwar Gebrauchsspuren, Feuchtigkeitsschäden und -reste sowie An- und Durchrostungen an Türen, Kofferraum und Schiebedach erkennen lassen. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, daß diese Schäden auf schuldhaftes Verhalten des Klägers zurückzuführen sein könnten, denn Beeinträchtigungen der genannten Art und in dem festgestellten Umfang sind bei einem 14 Jahre alten Fahrzeug erfahrungsgemäß zu erwarten. Insoweit bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, denn eine ins einzelne gehende Untersuchung des Fahrzeuges kann schon deshalb nicht weiter führen, weil über den zu vergleichenden Zustand des Fahrzeuges bei Kaufabschluß nähere Einzelheiten nicht bekannt sind. Erhebliche Schäden, wie sie in der Berufungsbegründung behauptet worden sind und sie sich auch dem nicht sachverständigen Beobachter hätten aufdrängen müssen, hat die Augenscheinseinnahme jedenfalls nicht erbracht.

18

3. Nach alledem hat der Beklagte dem Kläger den Kaufpreis nebst Zinsen zu erstatten, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe der seinerseits erbrachten Leistungen (§ 348 BGB). Hierzu gehört neben Besitz und Eigentum am Fahrzeug auch der Fahrzeugbrief. Dies war in Neufassung des angefochtenen Urteils klarzustellen, denn der Hinweis des Beklagten, der Brief habe nicht mehr zur Verfügung gestanden, ist dahin aufzufassen, daß nunmehr auch insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird. Die Feststellung des Annahmeverzuges mit der Rücknahme des Fahrzeuges selbst bleibt hiervon unberührt.

19

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

20

Gegenstandswert und Beschwer des Beklagten: 14.500,- DM.