Vorfahrtverstoß und Geschwindigkeitsüberschreitung: Haftungsquote 3/4 zu 1/4
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz von den Beklagten; das Landgericht hatte die Klage weitgehend abgewiesen. Das OLG bejahte eine Mitverursachung des Motorradfahrers wegen unfallursächlicher Geschwindigkeitsüberschreitung, stellte aber einen überwiegenden Verursachungsbeitrag des Klägers wegen Vorfahrtverletzung fest. Nach § 17 StVG haftet der Motorradfahrer mit 1/4, der Kläger trägt 3/4 seines Schadens selbst. Nutzungsausfall für 12 Tage wurde nach § 287 ZPO zugesprochen; ein Bestreiten der Eigenreparatur in der Berufung wurde als verspätet zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Beklagte haften als Gesamtschuldner für 1/4 des Unfallschadens (2.066,26 DM), im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG sind nur nachgewiesene unfallursächliche Verkehrsverstöße sowie die jeweilige Betriebsgefahr zu berücksichtigen; bloße Möglichkeiten gehen nicht zulasten einer Partei ein.
Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begründet einen Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeitrag, wenn sie nach sachverständiger Bewertung für die Unfallvermeidung (Brems- oder Anhaltemöglichkeit) kausal ist.
Ein Verstoß gegen die Wartepflicht aus § 8 StVO wiegt regelmäßig schwer und kann bei der Abwägung nach § 17 StVG den überwiegenden Haftungsanteil begründen, selbst wenn der Vorfahrtberechtigte zu schnell fährt.
Für die Bemessung von Reparaturdauer und Nutzungsausfall kann das Gericht gemäß § 287 ZPO aufgrund der Schadensumstände und eines Gutachtens schätzen; Eigenreparatur steht dem nicht entgegen.
Neues Bestreiten entscheidungserheblicher Tatsachen in der Berufungsinstanz ist nach § 528 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, wenn es verspätet ist und eine Verzögerung durch weitere Beweisaufnahme verursachen würde.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 0 13/90
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.9.1990 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 0 13/90 -teilweise abgeändert,
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.066,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7.12.1989 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des erster. Rechtszuges trägt der Kläger 2/3, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 1/3; die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch in Höhe von 2.066,26 DM nebst Zinsen zu, denn die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger ein Viertel seines Unfallschadens zu ersetzen. Dies ergibt die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der beteiligten Fahrzeugführer sowie der Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge. Der Unfall ist für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis gewesen.
Der Beklagte zu 1) hat den Unfall durch schuldhaftes Verhalten mitverursacht. Er hat gegen § 3 Abs. I StVO verstoßen, denn die Ausgangsgeschwindigkeit des von ihm gefahrenen Motorrads lag deutlich über der an der Unfallstelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Auf Grund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß diese Ausgangsgeschwindigkeit zumindest bei 70 km/h gelegen hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Sachverständige A hat auf verschiedenen Wegen versucht, die Ausgangsgeschwindigkeit des- Motorrads des Beklagten zu 1) zu ermitteln. Seine Überlegungen haben ihn zu der Schlußfolgerung geführt, daß diese Geschwindigkeit mit Wahrscheinlichkeit bei 80 km/h gelegen haben wird; den denkbaren Mindestwert hat er mit 65 bzw. 67 km/h angegeben. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Senat diesen denkgesetzlich niedrigsten Wert als Beweisergebnis zugrundezulegen hat. Vielmehr führt im vorliegenden Fall der Umstand, daß der Sachverständige bei Anwendung verschiedener Berechnungsmethoden Geschwindigkeitswerte um 70 km/h und darüber errechnet hat, zu der sicheren Überzeugung, daß der Beklagte zu 1) vor dem Unfall mit mindestens dieser Geschwindigkeit gefahren ist.
Dieser Wert ergibt sich zunächst, wenn die sehr breit gefächerten Berechnungen des Sachverständigen zur Aufprallgeschwindigkeit nachvollzogen werden. So hat der Sachverständige unter Berücksichtigung der Massen der unfallbeteiligten Fahrzeuge zunächst Kollisionsgeschwindigkeiten im Bereich zwischen 63,4 km/h (Nachtragsgutachten, Bl. 101 d.A.) und 68,0 bis 98,4 km/h (Anlage 3 zum Gutachten, Bl. 88 d.A.) errechnet. Für den Beklagten zu 1) als den Motorradfahrer hat er eine Kollisionsgeschwindigkeit von 49 km/h bis 64 km/h ermittelt (Bl. 82 f. d.A.). Aus dem Beschädigungsbild der Fahrzeuge schließlich hat der Sachverständige eine Aufprallgeschwindigkeit zwischen 30 km/h und 79,3 km/h als möglich angesehen, einen Wert von 50 km/h jedoch als "mittleren wahrscheinlichen Wert" bezeichnet (Bl. 83 d.A.). Gegen diese Feststellungen und Schlußfolgerungen des Sachverständigen bestehen keine Bedenken. In allen Fällen ist der Sachverständige von zutreffenden Anknüpfungspunkten ausgegangen: Er hat die Spurzeichnungen der Fahrzeuge berücksichtigt, wie sie in der polizeilichen Unfallskizze niedergelegt sind. Dabei ist zutreffend von einer Blockierspur des Motorrades mit einer Länge von 8,6 m ausgegangen worden, denn dies entspricht den Angaben des Zeugen B, mit denen dieser in seiner Aussage die von ihm gefertigte Skizze erläutert hat. Auf die Behauptung der Beklagten, die Zeugin C habe einen Tag nach dem Unfall eine kürzere Spur festgestellt, kann es unter diesen Umständen nicht mehr ankommen, denn es ist denkbar, daß die Spurzeichnung in der Zwischenzeit verblaßt oder die Zuordnung der Spurzeichnung zum Motorrad des Beklagten zu 1) nicht mehr eindeutig möglich war. Auch hinsichtlich der weiteren Anknüpfungstatsachen bestehen an dem Gutachten des Sachverständigen A keine Bedenken, denn der Sachverständige hat jeweils eine sehr große Bandbreite möglicher Ausgangswerte (z.B. Bremsverzögerungen beim Motorrad zwischen 7,0 und 9,0 m/sec2, unterschiedliche Massen, erheblich unterschiedliche Verzögerungswerte für den Beklagten zu 1) als gestürzten Motorradfahrer) zugrundegelegt; dies ist sachgerecht und erforderlich, um alle Unwägbarkeiten in Betracht zu ziehen.
Die von den Beklagten nunmehr gerügte fehlende Berücksichtigung der auf dem Motorrad mitgeführten Tasche mit Arbeitskleidung sowie die Frage, ob für die Regenkombination des Beklagten zu 1) günstigere Reibwertkoeffizienten anzusetzen seien, sind bei dieser großen Bandbreite der vom Sachverständigen angesetzten Werte und der von ihm angewendeten Berechnungsmethoden zur Eingrenzung der Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) nicht von entscheidender Bedeutung. Eine Gewichtsdifferenz von 5 kg bei einem Gesamtgewicht von ca. 250 kg kann nicht erheblich sein. Erhebliche Unterschiede zwischen den Reibwerten für Glattleder und - ebenfalls glatter - Regenkleidung kommen auch nicht in Betracht. Zudem hat der Sachverständige durchaus in Betracht gezogen, daß der Beklagte zu 1) nicht die gesamte Rutschstrecke auf Asphalt zurückgelegt hat, sondern auf dem Gras des Randstreifens, also einer glatteren Oberfläche, weitergerutscht ist (vgl. Bl. 82 f. d.A.). Eine erneute Begutachtung oder eine Ergänzung des Gutachtens ist demnach auf Grund der Einwendungen der Beklagten nicht geboten.
Ausgehend von der von ihm nach diesen drei Berechnungsmethoden als geringst mögliche zugrundegelegten Kollisionsgeschwindigkeit von 49 km/h hat der Sachverständige sodann die Mindest-Ausgangsgeschwindigkeit mit ca. 67 km/h errechnet. Bei den im Hinblick auf das Schadensbild wahrscheinlichen Kollisionsgeschwindigkeiten um 63 km/h hat er eine Annäherungsgeschwindigkeit von 78 km/h errechnet (Bl. 84 d.A.). Berücksichtigt man, daß die Ausgangsberechnungen des Sachverständigen jeweils eine große Bandbreite von Ausgangswerten verwerten und hiernach zwei von drei Berechnungsmethoden eine Kollisionsgeschwindigkeit um 50 km/h als Mindestwert ergeben, während die dritte - auf die Beschädigungen abstellende - Methode zu einer höheren Mindestkollisionsgeschwindigkeit führt, so ist es gerechtfertigt, nicht den hiernach denkbaren absoluten Mindestwert als Beweisergebnis zugrundezulegen. Es erscheint nämlich ausgeschlossen, daß alle für die Beklagten günstigen Faktoren zusammengetroffen sein könnten; hiergegen spricht vor allem, daß das Schadensbild eine höhere Kollisionsgeschwindigkeit annehmen läßt. Das aber hat zur Folge, daß auch die Ausgangsgeschwindigkeit nicht mit dem Mindestwert von 65 oder 67 km/h angenommen werden kann, sondern - entsprechend dem Wahrscheinlichkeitsurteil des Sachverständigen - ein höherer Wert zugrundegelegt werden muß. Dieser kann nicht exakt ermittelt werden; er muß aber nach Auffassung des Senats bei Auswertung der Ergebnisse des Gutachtens mit mindestens 70 km/h angenommen werden.
Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ist auch unfallursächlich gewesen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Sachverständigengutachten. Danach ist, eine Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 67,1 und 76,1 km/h zugrundegelegt, bei normalen Verzögerungswerten eine wegemäßige Unfallvermeidung bei Geschwindigkeiten unter 60 km/h möglich gewesen (vgl. Anlage 5, Bl. 90 d.A.). Sogar ein Anhalten in Höhe der Anstoßstelle wäre - Verzögerungswerte von 8,0 m/sec2 und gleiche Ausgangsgeschwindigkeit wie oben angenommen - bei einer Geschwindigkeit von knapp 60 km/h noch möglich gewesen (Bl. 92 d.A.).
Auf die Frage, ob die Beklagten von dem Fahrzeug des Klägers gefertigte Lichtbilder vorenthalten haben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dem Kläger ist die Beweisführung jedenfalls hierdurch nicht erschwert worden. Dies kann ebenfalls dem Gutachten entnommen werden. Zwar hat der Sachverständige an einigen Stellen anklingen lassen, daß die ihm vorliegenden Lichtbilder nicht besonders aussagekräftig sind (Bl. 81, 83 d.A.). Dennoch kann dem Gutachten nicht entnommen werden, daß hierdurch die Begutachtung maßgeblich beeinträchtigt worden sein könnte. Hiergegen spricht auch, daß der Sachverständige unter Anwendung verschiedener Berechnungsmethoden, wie dargelegt, zu annäherungsweise sich deckenden Ergebnissen gelangt ist.
Diesem unfallursächlichen Fehlverhalten des Beklagten zu 1) steht indessen gleichfalls ein unfallursächliches Verschulden des Klägers gegenüber. Der Kläger hat gegen seine Wartepflicht (§ 8 StVO) verstoßen, denn er ist angefahren, obwohl der Beklagte zu 1) sich auf der Vorfahrtstraße näherte. Daß der Kläger den Beklagten zu 1) hätte erkennen können, steht nach dem Sachverständigengutachten fest. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, kann die Fahrzeit des Klägers mit allenfalls 1,73 Sekunden angesetzt werden (Bl. 84 d.A.). Bei der überschaubaren Strecke von 80 m wäre der Beklagte zu 1) für den Kläger hiernach vor dem Anfahren nur dann nicht erkennbar gewesen, wenn er sich mit einer Geschwindigkeit von ca. 166 km/h genähert hätte. Eine Geschwindigkeit in dieser Größenordnung aber ist ausgeschlossen, so daß der Kläger den Beklagten zu 1) übersehen haben muß.
Die nach § 17 StVG gebotene Abwägung ergibt, daß das Verschulden des Klägers deutlich überwiegt. Er hat - eindeutig - gegen die strenge Vorschrift des § 8 StVO verstoßen und hierdurch die maßgebliche Unfallursache gesetzt. Demgegenüber fällt der Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 3 StVO nicht so sehr ins Gewicht, weil die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht nachweisbar in hohem Maße überschritten worden ist; daß eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit als 70 km/h nicht ausgeschlossen werden kann, kann zu Lasten des Beklagten zu 1) nicht berücksichtigt werden, denn nur nachgewiesene Verkehrsverstöße können Grundlage der Abwägung nach § 17 StVG sein. Dennoch ist der Verstoß des Beklagten zu 1) insgesamt nach Auffassung des Senats nicht unerheblich, wie auch die hierdurch erhöhte Betriebsgefahr seines Motorrads nicht mehr außer Betracht bleiben kann. Die Abweichung von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nicht lediglich geringfügig gewesen. Auch läßt sich bei dem vorliegenden Unfallgeschehen nicht sagen, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung nur geringe Auswirkungen auf den Geschehensablauf gehabt habe. Es erscheint deshalb nicht gerechtfertigt, den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) als unmaßgeblich anzusehen und sein Verschulden wie die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges gegenüber den Verursachungs‑ und Verschuldensbeiträgen des Klägers zurücktreten zu lassen. Das deutlich höhere Verschulden des Klägers und die demgemäß auch erheblich erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeuges führen jedoch dazu, daß der Kläger drei Viertel seines Unfallschadens selbst zu tragen hat.
Der Senat ist im übrigen der Auffassung, daß auch dann, wenn entsprechend den vom Sachverständigen berücksichtigten Mindestwerten eine Mindestausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) von 65 km/h zugrundezulegen wäre, eine Mithaftung der Beklagten angemessen wäre. Gegen die in Rechtsprechung und Schrifttum noch überwiegend vertretene Auffassung, daß in der Regel nur eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (von mehr als 20 %) gegenüber einer Vorfahrtverletzung zu einer Mithaftung führen könne (vgl. Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl. 1990, § 17 StVG Rdnrn. 87 f. m.w.N.; KG VerkMitt 1985, 86; OLG Zweibrücken VersR 1977, 1059; wohl auch OLG Köln [7. Zivilsenat] VersR 1978, 830; für Fallgestaltungen mit erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Vorfahrtberechtigten vgl. die Entscheidungen BGH NJW 1984, 1962, 1963; OLG Hamm RuS 1990, 48; OLG Schleswig RuS 1990, 410; OLG Karlsruhe VersR 1989, 1209; OLG Koblenz VersR 1990, 1021; OLG Oldenburg, RuS 1987, 13), bestehen Bedenken. Sie berücksichtigt zu wenig, daß eine lineare Erhöhung der Geschwindigkeit mit einer dem Quadrat der Geschwindigkeit entsprechenden Erhöhung der Bewegungsenergie und auch mit einem entsprechend höheren Bremsweg einhergeht, so daß jede Geschwindigkeitserhöhung das Unfallrisiko und demgemäß die Betriebsgefahr mehr als nur linear verstärkt. Die genannte Auffassung trägt - jedenfalls bei schematischer Anwendung - auch dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3 StVO auch unter günstigsten Umständen nicht überschritten, also auch nur unter günstigsten Bedingungen erreicht werden darf. Andererseits gilt überhöhte Geschwindigkeit als eine der häufigsten Unfallursachen (vgl. OLG Koblenz VersR 1990, 1021). In der Rechtsprechung wird deshalb zunehmend die Tendenz erkennbar, bei deutlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dem Vorfahrtberechtigten eine gewichtige Mithaftung aufzuerlegen (vgl. VLG Karlsruhe VersR 1989, 1209; OLG Koblenz VersR 1990, 1021) oder auch bei nur geringfügiger Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit eine Mithaftung in Betracht zu ziehen (vgl. OLG Stuttgart VersR 1982, 782). Dieser Auffassung schließt der Senat sich an. Die Voraussetzungen für eine Mithaftung der Beklagten wären hiernach auch bei der vom Sachverständigen ermittelten denkbaren Mindestgeschwindigkeit von 65 km/h gegeben.
Hinsichtlich der Schadenshöhe folgt der Senat den Darlegungen des Klägers. Insbesondere kann auch davon ausgegangen werden, daß Nutzungsausfall für 12 Tage angefallen ist. Die Behauptung des Klägers, das Fahrzeug sei in Eigenleistung repariert worden, ist in erster Instanz nicht bestritten worden; die Beklagten haben vielmehr nur das Erfordernis der Reparaturdauer von 12 Tagen bestritten. Dieser Aufwand erscheint jedoch angemessen und kann deshalb in Anwendung von § 287 ZPO zugrundegelegt werden. Nach dem vorliegenden Gutachten waren umfangreiche Reparaturarbeiten in mehreren Arbeitsgängen (Vermessen, Reparatur, Lackierung) erforderlich, die durchaus eine längere Reparaturdauer in Anspruch nehmen müssen. Soweit die Beklagten jetzt geltend machen, das Fahrzeug müsse in einer Werkstatt repariert worden sein, nehmen sie auf erstinstanzliches Vorbringen des Klägers Bezug, wonach Fotos "von der Reparaturfirma" gefertigt worden seien (Bl. 75 d.A.). Dieser Vortrag des Klägers rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, daß die Reparatur tatsächlich in einer Werkstatt vorgenommen worden ist. Das im Vorbringen der Beklagten aber zu erblickende Bestreiten der Behauptung des Klägers über die Eigenreparatur ist verspätet i.S.v. § 528 Abs. 1 ZPO, denn eine etwa hierzu erforderliche Beweisaufnahme würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern und die Beklagten hatten hinreichend Gelegenheit, diesen Punkt - entsprechend der gesetzten Frist - bereits in erster Instanz vorzubringen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 4.132,52 DM.
Beschwer der Beklagten: 2.066,26 DM.
Beschwer des Klägers: 2.066,26 DM.