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Oberlandesgericht Köln·1 U 51/91·08.04.1992

Anziehung des Reststreits nach unzulässigem Teilurteil – Senat entscheidet insgesamt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Erstattung von Aufwendungen für das gemeinschaftliche Eigenheim; das Landgericht erließ ein Teilurteil und später ein Schlußurteil. Der Senat zog den noch beim Landgericht anhängigen Reststreit an sich und entschied insgesamt, wobei er das landgerichtliche Schlußurteil durch seine Entscheidung ersetzte. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien wurde der Tenor gemäß § 321 ZPO berichtigt, um Klarheit über Vollstreckungstitel zu schaffen.

Ausgang: Der Senat entscheidet insgesamt, spricht der Klägerin 10.164 DM zu und weist die weitergehende Klage ab; Tenor gemäß § 321 ZPO berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei unzulässigen Teilurteilen kann das Berufungsgericht den gesamten Rechtsstreit an sich ziehen und abschließend entscheiden; ein zuvor ergangenes Schlußurteil der ersten Instanz heilt die Unzulässigkeit des Teilurteils nicht.

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Hat die erste Instanz zwischen Verkündung des Teilurteils und der Berufungsentscheidung ein Schlußurteil erlassen, steht diesem Schlußurteil der Bestand nicht entgegen, wenn es bei Verkündung der Berufungsentscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

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Eine Ergänzung oder Berichtigung des Urteilstenors nach § 321 ZPO ist zulässig und geboten, wenn sie der Klarstellung dient, etwa um zu verhindern, dass mehrere titulare Grundlagen zur Vollstreckung führen.

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Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts gilt auch für nachträglich bekannt gewordene Entscheidungen der Vorinstanz, sofern das Berufungsurteil den gesamten Streit erfasst und keine Ergänzung der Kostenregelung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 321 ZPO§ 537 ZPO§ 539 ZPO§ 540 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 0 463/90

Tenor

Das Urteil des Senats vom 6. Februar 1992 - 1 U 51/91 - wird gemäß § 321 ZPO auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien in Ziffern 1 und 2 des Urteilsausspruch ergänzt; der Klarheit halber wird der gesamte Urteilsausspruch nunmehr neu gefaßt wie folgt:

1)

Der an der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln nach Verkündung des Teilurteils vom 17. April 1991 - 20 0 463/90 - anhängige Teil des Rechtsstreits wird vom Senat an sich gezogen und in diesem Urteil mitentschieden. Dementsprechend wird das am 8. Januar 1992 verkündete Schlußurteils der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 0 463/90 -aufgehoben und die Entscheidung des Rechtsstreits auch insoweit in dieses Urteil einbezogen.

2)

Auf die Berufung des Beklagten werden das am 17. April 1991 verkündete Teilurteil und das am 8. Januar 1992 verkündete Schlußurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 0 463/90 - abgeändert und es wird über die Klage unter Einbeziehung des nach dem Teilurteil noch bei der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln anhängigen Streitteils ingesamt neu entschieden wie folgt:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 10.164,-- DM nebst 4 % Zinsen seit 11. Oktober 1990 (Klagezustellung) zu bezahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 2/10, der Beklagte 8/10; von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 1/10, der Beklagte 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren Erstattung von aufgewandten Kosten für das in Bruchteilsgemeinschaft der Parteien befindliche Eigenheim in A, B 17, eingeklagt. Das Landgericht hatte durch Teilurteil vom 17. April 1991 über einige der geltend gemachten Positionen entschieden. Hinsichtlich weiterer hatte es eine Beweiserhebung vorgesehen.

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Der Senat hat auf die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 6. Februar 1992 über den Rechtsstreit insgesamt entschieden. Der Senat hat dabei den am Landgericht nach dem Teilurtel anhängigen restlichen Rechtsstreit einbezogen und mitentschieden, da er das Teilurteil für unzulässig angesehen und das ganze Verfahren daher an sich gezogen hat. Für weitere Einzelheiten insoweit sei auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 6. Februar 1992 verwiesen.

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Wie sich nunmehr durch Mitteilung der Parteien ergeben hat, hat das Landgericht nach Einlegung der Berufung mit Schlußurteil vom 8. Januar 1992 über den bei ihm anhängigen Rest des Streitgegenstandes entschieden gehabt.

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Die Parteien haben im Hinblick darauf übereinstimmend beantragt, das Urteil des Senats vom 06.02.1992 im Tenor unter Ziffer 2 nach § 321 ZPO zu berichtigen. Dem Gehalt nach erstreben sie dadurch die Klarstellung, daß allein diese Entscheidung in der Sache die maßgebliche ist und eine Zwangsvollstreckung weder aus Teilurteil noch Schlußurteil des Landgerichts, auch nicht hinsichtlich der Kosten, erfolgen kann.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag nach § 321 ZPO ist fristgerecht gestellt und ist begründet.

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Zur Vermeidung von Mißverständnissen ist die Maßgeblichkeit des Senatsurteils durch Urteilsergänzung nach § 321 ZPO klarzustellen. Die Existenz des dem Senat vor Verkündung seines Urteils unbekannten Schlußurteils der ersten Instanz vom 08.01.1992 hinderte ihn nicht, den am Landgericht nach dem Teilurteil noch anhängigen Streitteil an sich zu ziehen und insgesamt mitzuentscheiden. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH in NJW 1960, 339, 340; Schneider in MDR 1976, 93 ff., 95; Zöller, Rn. 9 zu § 537 ZPO und Rn. 23 zu § 539 ZPO sowie Rn. 10 zu § 540 ZPO), deren Auffassung der Senat teilt, kann nach unzulässigen Teilurteilen das Berufungsgericht die Sache insgesamt an sich ziehen. Dies ist nicht davon abhängig, daß im Reststreit nicht schon ein Schlußurteil ergangen wäre. Ein solches Schlußurteil nämlich beseitigt die Unzulässigkeit des Teilurteils nicht und heilt daher auch nicht den in seinem Erlaß liegenden Verfahrensfehler. Damit bleibt die Möglichkeit, gemäß § 540 ZPO durch das Berufungsgericht insgesamt zu entscheiden, erhalten.

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Andererseits verstößt das Urteil des Senates auch nicht gegen den Grundsatz, daß rechtskräftige Entscheidungen zu beachten sind und allenfalls im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden könnten. Denn das Schlußurteil des Landgerichts war bei Verkündung der Entscheidung des Senats am 6. Februar 1992 noch nicht rechtskräftig, da es seinerseits erst am 28. und 30. Januar 1992 den Prozeßbevollmächtigten der Parteien erster Instanz zugestellt worden ist. Es war daher rechtens, daß das Urteil des Senats vom 6. Februar 1992 die Entscheidung über den gesamten Rechtsstreit vornahm, also auch den noch beim Landgericht anhängigen Teil an sich zog. Da durch das Ansichziehen der Streit insgesamt an das Berufungsgericht gelangt ist, erfaßte dies auch das vom Landgericht bereits verkündete Schluß-urteil und stellte es ohne Einlegung einer Berufung insoweit mit zur Überprüfung, Einbeziehung und Abänderung durch den Senat. Dies ist in der Sache auch durch den Urteilsausspruch der Senatsentscheidung vom 6. Februar 1992 bereits geschehen, da dort über den gesamten Rechtsstreit in der Hauptsache und in den Kosten befunden worden ist. Nachdem das Schlußurteil des Landgericht erster Instanz vom 8. Januar 1992 bekannt geworden ist, muß aber noch zum Ausdruck gebracht werden, daß diese Entscheidung neben der des Senates vom 06.02.1992 keinen Bestand hat und ebenso wie das Teilurteil vom 17. April 1991 nicht mehr Grundlage einer Vollstreckung sein kann.

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Einer erneuten Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Kostenentscheidung des Senatsurteils vom 6. Februar 1992 auch für das vorliegende Verfahren gilt und auch nach Bekanntwerden des Schlußurteils keiner Ergänzung bedarf.

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Hinsichtlich des Streitwerts und der Beschwer wird auf das Urteil vom 6. Februar 1992 verwiesen. Die im landgerichtlichen Schlußurteil vom 08.01.1992 mitgeteilten Anträge liegen zwar höher, da der Klägerin ein Antrag auf ergänzende Verurteilung von 2.798,24 DM zugeschrieben wird. Dieser ergibt sich aus der Addition der Posten für Schornsteinfeger (396,57 DM) und Reparatur/Renovierung (2.401,67 DM). Dabei ist aber außer Betracht gelassen, daß die Klägerin nur hälftige Erstattung erstrebte (vgl. Bl. 3, 4, 5, 42 d. A.). Die Differenz zwischen dem Betrag der Verurteilung durch das Teilurteil vom 17.04.1991 (11.144,58 DM) und dem Klageantrag (12.543,70 DM, vgl. Bl. 2, 42 und auch Beschluß des Landgerichts vom 02.01.1992 zum Wert, Bl. 166 d.A.) von 1.399,12 DM war der Streitwert des restlichen Streits. Die Festsetzung des Streitwerts der Berufung und der Höhe der Beschwer geht daher von den richtigen Beträgen aus.