Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·1 U 51/91·05.02.1992

Ausgleichsklage wegen Hauskosten zwischen getrennt lebenden Ehegatten – Teilurteil unzulässig

ZivilrechtSachenrecht (Bruchteilsgemeinschaft)Schuldrecht/Allgemeines SchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Erstattung von Aufwendungen für ein in Bruchteilsgemeinschaft stehendes Haus; das LG hatte zuvor ein Teilurteil erlassen und im Übrigen Beweis erhoben. Der Senat zog wegen Unzulässigkeit des Teilurteils den gesamten Rechtsstreit an sich und entschied; nach Bekanntwerden eines späteren Schlußurteils des LG stellte er klar, dass sein Urteil maßgeblich ist. Die Berichtigung des Tenors nach § 321 ZPO wurde stattgegeben, Teil- und Schlußurteil des LG sind nicht vollstreckbar.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tenors nach § 321 ZPO stattgegeben; Senatsurteil als maßgeblich, Teil- und Schlußurteil des Landgerichts nicht vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen für Aufwendungen an einem gemeinschaftlichen Grundstück zwischen getrennt lebenden Ehegatten ist keine Familiensache und richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft und des Schuldrechts.

2

Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn durch seine Erhebung die Gefahr besteht, daß zwischen dessen Begründung und dem Schlußurteil Widersprüche entstehen können.

3

Ist ein Teilurteil unzulässig, kann das Berufungsgericht die Sache insgesamt an sich ziehen und über den gesamten Rechtsstreit entscheiden; ein späteres Schlußurteil der Vorinstanz heilt die Unzulässigkeit des Teilurteils nicht.

4

Zur Klarstellung der maßgeblichen Entscheidung ist eine Berichtigung oder Ergänzung des Urteins nach § 321 ZPO zulässig, insbesondere um Vollstreckungsschutz zu gewährleisten und Missverständnisse zu beseitigen.

Relevante Normen
§ BGB §§ 426, 748, 1361§ ZPO §§ 301, 359, 540, 621§ 748, 426 BGB§ 321 ZPO§ 537 ZPO§ 539 ZPO

Leitsatz

1. Die Klage auf Ausgleich wegen der Kosten eines gemeinsamen Hauses ist zwischen getrennt lebenden Ehegatten keine Familiensache.

2. Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr droht, es könne zwischen der Begründung des Teilurteils und des Schlußurteils Widerspruch entstehen. Das Rechtsmittelgericht kann bei einem unzulässigen Teilurteil den gesamten Rechtsstreit zur Entscheidung an sich ziehen.

3. Der Ausgleich für Lasten eines gemeinsamen Hauses kann auch unter getrennt lebenden Ehegatten nach §§ 748, 426 BGB erfolgen.

Tatbestand

2

Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren Erstattung von aufgewandten Kosten für das in Bruchteilsgemeinschaft der Parteien befindliche Eigenheim in P., T. 17, eingeklagt. Das Landgericht hatte durch Teilurteil vom 17. April 1991 über einige der geltend gemachten Positionen entschieden. Hinsichtlich weiterer hatte es eine Beweiserhebung vorgesehen.

3

Der Senat hat auf die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 6. Februar 1992 über den Rechtsstreit insgesamt entschieden. Der Senat hat dabei den am Landgericht nach dem Teilurtel anhängigen restlichen Rechtsstreit einbezogen und mitentschieden, da er das Teilurteil für unzulässig angesehen und das ganze Verfahren daher an sich gezogen hat. Für weitere Einzelheiten insoweit sei auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 6. Februar 1992 verwiesen.

4

Wie sich nunmehr durch Mitteilung der Parteien ergeben hat, hat das Landgericht nach Einlegung der Berufung mit Schlußurteil vom 8. Januar 1992 über den bei ihm anhängigen Rest des Streitgegenstandes entschieden gehabt.

5

Die Parteien haben im Hinblick darauf übereinstimmend beantragt, das Urteil des Senats vom 06.02.1992 im Tenor unter Ziffer 2 nach § 321 ZPO zu berichtigen. Dem Gehalt nach erstreben sie dadurch die Klarstellung, daß allein diese Entscheidung in der Sache die maßgebliche ist und eine Zwangsvollstreckung weder aus Teilurteil noch Schlußurteil des Landgerichts, auch nicht hinsichtlich der Kosten, erfolgen kann.

Entscheidungsgründe

7

Der Antrag nach § 321 ZPO ist fristgerecht gestellt und ist begründet.

8

Zur Vermeidung von Mißverständnissen ist die Maßgeblichkeit des Senatsurteils durch Urteilsergänzung nach § 321 ZPO klarzustellen. Die Existenz des dem Senat vor Verkündung seines Urteils unbekannten Schlußurteils der ersten Instanz vom 08.01.1992 hinderte ihn nicht, den am Landgericht nach dem Teilurteil noch anhängigen Streitteil an sich zu ziehen und insgesamt mitzuentscheiden. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH in NJW 1960, 339, 340; Schneider in MDR 1976, 93 ff., 95; Zöller, Rn. 9 zu § 537 ZPO und Rn. 23 zu § 539 ZPO sowie Rn. 10 zu § 540 ZPO), deren Auffassung der Senat teilt, kann nach unzulässigen Teilurteilen das Berufungsgericht die Sache insgesamt an sich ziehen. Dies ist nicht davon abhängig, daß im Reststreit nicht schon ein Schlußurteil ergangen wäre. Ein solches Schlußurteil nämlich beseitigt die Unzulässigkeit des Teilurteils nicht und heilt daher auch nicht den in seinem Erlaß liegenden Verfahrensfehler. Damit bleibt die Möglichkeit, gemäß § 540 ZPO durch das Berufungsgericht insgesamt zu entscheiden, erhalten.

9

Andererseits verstößt das Urteil des Senates auch nicht gegen den Grundsatz, daß rechtskräftige Entscheidungen zu beachten sind und allenfalls im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden könnten. Denn das Schlußurteil des Landgerichts war bei Verkündung der Entscheidung des Senats am 6. Februar 1992 noch nicht rechtskräftig, da es seinerseits erst am 28. und 30. Januar 1992 den Prozeßbevollmächtigten der Parteien erster Instanz zugestellt worden ist. Es war daher rechtens, daß das Urteil des Senats vom 6. Februar 1992 die Entscheidung über den gesamten Rechtsstreit vornahm, also auch den noch beim Landgericht anhängigen Teil an sich zog. Da durch das Ansichziehen der Streit insgesamt an das Berufungsgericht gelangt ist, erfaßte dies auch das vom Landgericht bereits verkündete Schlußurteil und stellte es ohne Einlegung einer Berufung insoweit mit zur Überprüfung, Einbeziehung und Abänderung durch den Senat. Dies ist in der Sache auch durch den Urteilsausspruch der Senatsentscheidung vom 6. Februar 1992 bereits geschehen, da dort über den gesamten Rechtsstreit in der Hauptsache und in den Kosten befunden worden ist. Nachdem das Schlußurteil des Landgericht erster Instanz vom 8. Januar 1992 bekannt geworden ist, muß aber noch zum Ausdruck gebracht werden, daß diese Entscheidung neben der des Senates vom 06.02.1992 keinen Bestand hat und ebenso wie das Teilurteil vom 17. April 1991 nicht mehr Grundlage einer Vollstreckung sein kann.

10

Einer erneuten Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Kostenentscheidung des Senatsurteils vom 6. Februar 1992 auch für das vorliegende Verfahren gilt und auch nach Bekanntwerden des Schlußurteils keiner Ergänzung bedarf.

11

Hinsichtlich des Streitwerts und der Beschwer wird auf das Urteil vom 6. Februar 1992 verwiesen. Die im landgerichtlichen Schlußurteil vom 08.01.1992 mitgeteilten Anträge liegen zwar höher, da der Klägerin ein Antrag auf ergänzende Verurteilung von 2.798,24 DM zugeschrieben wird. Dieser ergibt sich aus der Addition der Posten für Schornsteinfeger (396,57 DM) und Reparatur/Renovierung (2.401,67 DM). Dabei ist aber außer Betracht gelassen, daß die Klägerin nur hälftige Erstattung erstrebte (vgl. Bl. 3, 4, 5, 42 d. A.). Die Differenz zwischen dem Betrag der Verurteilung durch das Teilurteil vom 17.04.1991 (11.144,58 DM) und dem Klageantrag (12.543,70 DM, vgl. Bl. 2, 42 und auch Beschluß des Landgerichts vom 02.01.1992 zum Wert, Bl. 166 d.A.) von 1.399,12 DM war der Streitwert des restlichen Streits. Die Festsetzung des Streitwerts der Berufung und der Höhe der Beschwer geht daher von den richtigen Beträgen aus.