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Oberlandesgericht Köln·1 U 4/91·09.10.1991

Berufung zurückgewiesen: Freistellungsvereinbarung zur Darlehensrückzahlung bei Möbelkauf

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte zu 1) hielt Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil, in dem ihm eine Freistellungsvereinbarung zugunsten des Klägers für die Darlehensrückzahlung bei Möbelkauf zugewiesen wurde. Das OLG bestätigt die Feststellungen zur Vereinbarung aufgrund glaubhafter Zeugenaussagen und umfassender Beweiswürdigung. Die Klage wird insoweit teilweise stattgegeben (Erstattung/Zahlungsanspruch, Freistellung), weitergehende Zinsforderungen abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten zurückgewiesen; Anschlussberufung des Klägers teilweise stattgegeben (Erstattungs- und Freistellungsanspruch), weitergehende Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vertragliche Freistellungsvereinbarung kann durch glaubhafte Zeugenaussagen und objektive Umstände nachgewiesen werden und begründet einen Erstattungs- und Freistellungsanspruch des Begünstigten.

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Die tatrichterliche Beweiswürdigung über Glaubhaftigkeit und Widersprüche in Zeugenaussagen ist für das Revisionsgericht bindend, sofern sie nachvollziehbar begründet ist.

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Ein über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehender vertraglicher Zinsanspruch ist ausgeschlossen, soweit dieser bereits von einer bestehenden Freistellungsverpflichtung umfasst ist.

4

Widersprüchlicher und im Verlauf des Verfahrens wechselnder Parteivortrag kann die Glaubwürdigkeit der Partei beeinträchtigen und zu ihren Lasten berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 2 ZPO§ 515 Abs. 3 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 O 73/90

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. 11. 1990 - 15 O 73/90 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.11.1990 - 15 O 73/90 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 11.245,68 DM nebst 4 % Zinsen aus 9.016.30 DM seit dem 17.5.1990 und weiteren 4 % Zinsen aus 1.529,38 DM seit dem 8.11.1990 zu zahlen, ferner jeweils weitere 4 % Zinsen von je 100,- DM seit dem 10.12.1990, dem 2.1.1991, dem 1.2.1991, dem 5.3.1991, dem 4.4.1991, dem 2.5.1991 und dem 31.5.1991. Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Anschlußberufung zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1) wird ferner veurfeilt, den Kläger sowie Frau G L, B, H, von der Schuldverpflichtung gegenüber der K ab Juni 1991 in einer noch bestehenden Gesamtsumme von 1.435,17 DM nebst Zinsen entsprechend der Kreditvertragsnummer X freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte zu 2) wird des von ihr eingelegten und in der Folge zurückgenommenen Rechtsmittels der Berufung gegen das angeführte Urteil des Landgerichts Köln für verlustig erklärt.

Die Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1). Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des  Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht es für bewiesen angesehen, daß der Kläger und seine Ehefrau mit dem Beklagten zu 1) vereinbart haben, daß der Beklagte zu 1) seine Eltern im Innenverhältnis von der gegenüber der K eingegangenen Darlehensrückzahlungsverpflichtung insoweit freizustellen habe, als der Kredit der Anschaffung von Möbeln für den Beklagten zu 1) und seine Ehefrau, die frühere Beklagte zu 2) und jetzige Zeugin S L, diente. Die ergänzenden Beweiserhebungen durch den Senat haben dieses Beweisergebnis bestätigt.

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Das Zustandekommen dieser Freistellungsvereinbarung ist bewiesen durch die Aussage der in erster Instanz vernommenen Ehefrau des Klägers. Diese Aussage ist glaubhaft, wie sich aus der eingehenden, nachvollziehbaren und überzeugenden Beweiswürdigung im angefochtenen. Urteil ergibt. Die Aussage enthält alle wesentlichen Details, die bei der gegebenen Sachlage erwartet werden können. Sie deckt sich im Randgeschehen, soweit also Überschneidungen bestehen, mit der Aussage des Verkäufers J. Insbesondere aber ist sie vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau überzeugend, denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger und seine Ehefrau in ihren beengten finanziellen Verhältnissen auf einen Ersatz für die letztlich zu Gunsten des Beklagten zu 1) eingegangene Darlehensrückzahlungsverpflichtung hätten verzichten sollen. Ein solcher Verzicht wäre nur denkbar, wenn die Absicht bestanden hätte, dem Beklagten zu 1) (sowie möglicherweise auch seiner Ehefrau) die Möbel zu schenken. Hierfür spricht jedoch nichts. Vielmehr ergeben die Aussagen der ergänzend vom Senat vernommenen Zeuginnen H und P, daß dem Kläger und seiner Ehefrau hierfür keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung standen und auch die Zeuginnen, die Schwestern des Beklagten zu 1), keine Hochzeitsgeschenke erhalten hatten. Haben der Kläger und seine Ehefrau aber ihren Töchtern, mit denen sie offenbar in gutem Einvernehmen leben, keine Hochzeitsgeschenke gemacht, so spricht nichts dafür, daß sie dem Beklagten zu 1) und seiner Ehefrau, zu denen bereits damals ein eher gespanntes Verhältnis bestanden hat, Zuwendungen in Höhe von mehr als 10.000,- DM gemacht haben könnten. Die Aussage der Ehefrau des Klägers ist schließlich auch deshalb überzeugend, weil die Zeugin trotz der offenbar zu ihrer Schwiegertochter bestehenden Spannungen bekundet hat, die Schwiegertochter habe die Verpflichtung zur Rückzahlung bzw. Freistellung nicht mit übernommen. Daß die Aussage hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Hochzeit des Beklagten unzutreffend ist, läßt bei den im übrigen für ihre Richtigkeit sprechenden Umständen nicht auf Zweifel hinsichtlich der Bekundungen der Zeugin zum Kerngeschehen, nämlich der getroffenen Vereinbarung, schließen.

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Dieses Beweisergebnis wird durch die Aussage der Zeugin S L, der früheren Beklagte zu 2), nicht erschüttert. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestehen vielmehr in wesentlichen Punkten erhebliche Bedenken. So erscheint angesichts der unstreitig beengten finanziellen Verhältnisse des Klägers nicht nachvollziehbar, daß die Ehefrau des Klägers dem Beklagten. zu 1) und der Zeugin erklärt haben soll, nachdem die Geschwister des Beklagten etwas bekommen hätten und dieserhalb Schulden in Höhe von 30.000,- DM aufgenommen worden seien, wolle man nun auch dem Beklagten helfen. Noch weniger überzeugend aber ist angesichts dessen die Angabe - der Zeugin, ihr und ihrem Ehemann sei für die Anschaffung der als erforderlich angesehenen Hausratsgegenstände keinerlei finanzielles Limit gesetzt worden. Bedenken hat der Senat auch hinsichtlich der Bekundung der Zeugin, sie habe die durch ihren Ehemann und ihren Bruder ausgesuchten Gegenstände vor der Anlieferung nicht gesehen und nicht mit ausgesucht. Bei dem resoluten Eindruck, den die Zeugin auf den Senat gemacht hat, erscheint nicht wahrscheinlich, daß sie bei der Auswahl der Möbelstücke nicht beteiligt worden ist. Es kommt hinzu, daß ihre Angaben auch in gewissem Widerspruch zu der Aussage des Zeugen J stehen, der auch vor dem Senat bekundet hat, der Beklagte zu 1) sei mit einer Frau im Geschäft erschienen und habe sich Möbel angesehen.

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Schließlich spricht gegen die Sachdarstellung des Beklagten, daß sein Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits in nicht unwesentlichen Punkten gewechselt hat. So sind seine Behauptungen über die Verwendung des Wohnzimmerschranks durch die Urkunden und die Aussage J widerlegt worden. Auch hat der Beklagte zunächst behauptet, er und seine Ehefrau hätten sich die Möbel nicht ausgesucht, wovon der Vortrag in der Berufung nun abweicht, mit dem jetzt behauptet wird, die Möbel seien letztlich durch ihn und den Zeugen K ausgesucht worden. Daß der Kläger in seiner Sachdarstellung sich hinsichtlich einer Zeitangabe (September 1985) korrigieren mußte, ist demgegenüber ein unwesentliches Detail und überdies erklärlich, weil der abgeänderte Darlehensvertrag vom 10.9.1985 datiert.

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Der Erstattungs- und Freistellungsanspruch des Klägers ergibt sich nach alledem aus der abgeschlossenen Vereinbarung. Der Beklagte zu 1) hat dem Kläger die an die Kreissparkasse geleisteten Zahlungen nebst gesetzlichen Zinsen zu erstatten und ihn sowie seine Ehefrau im übrigen von den noch bestehenden Verbindlichkeiten freizustellen. Soweit mit der Anschlußberufung 0,44 % Zinsen pro Monat auf die zuletzt geleisteten Zahlungen begehrt werden, ist der über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehende Zinsanspruch hingegen nicht berechtigt, da diese nach dem Darlehensvertrag geschuldete Verzinsung bereits von der noch bestehenden Freistellungsverpflichtung des Beklagten umfaßt ist.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Gegenstandswert und Beschwer des Beklagten zu 1): 12.680,85 DM.