Erbengemeinschaft: Kein Bereicherungsanspruch vor Gesamtausscheidung; Feststellung zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Beklagten als Miterbin Zahlung aus einem Zwangsversteigerungserlös, weil die Beklagte bei einer Teilauseinandersetzung mehr erhalten habe als nach Quote. Das OLG verneinte einen bereicherungsrechtlichen Zahlungsanspruch vor Abschluss der Gesamtausscheidung (§ 2042 BGB), ließ aber eine Feststellung zu, dass der Klägerin aus dem Erlös noch ein weiterer Betrag zusteht. Zudem sprach es der Klägerin Aufwendungsersatz für Erhaltungs-/Verwaltungskosten eines Nachlassgrundstücks nach §§ 2038 Abs. 2, 748 BGB zu. Im Übrigen blieb die Klage erfolglos.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Aufwendungsersatz zugesprochen und Feststellung zum weiteren Erlösanteil getroffen; Zahlungsklage im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein bereicherungsrechtlicher Zahlungsanspruch eines Miterben gegen einen anderen wegen Überzahlung bei einer vorangegangenen Teilauseinandersetzung ist grundsätzlich ausgeschlossen, solange die Erbauseinandersetzung nicht abgeschlossen ist (§ 2042 BGB).
Ein aus der Verwertung eines Nachlassgegenstands erzielter Erlös fällt als Surrogat in den Nachlass und unterliegt bis zur Schlussabrechnung den Regeln der Gesamtausscheidung der Erbengemeinschaft.
Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kann zulässig sein, wenn sie der sinnvollen Klärung von Grundlagen der Erbauseinandersetzung dient und der Gegner das Bestehen der Quote/Position bestreitet.
Aufwendungen für Erhaltung und Verwaltung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks kann ein Miterbe gegen den anderen nach § 2038 Abs. 2 i.V.m. § 748 BGB unabhängig von der Gesamtausscheidung geltend machen; der Anspruch ist sofort fällig.
Eine Aufrechnung mit behaupteten, nicht bezifferten Auseinandersetzungsguthaben oder nachlassbezogenen Gegenforderungen scheidet aus, wenn diese als Nachlassposten der Gesamtausscheidung vorbehalten sind und eine Teilauseinandersetzung nicht zulässig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 478/94
Leitsatz
1) Einen bereicherungsrechtlichen Zahlungsanspruch eines Miterben gegen einen anderen Miterben, weil dieser bei einer vorangegangenen Teilauseinandersetzung mehr erhalten hat, als ihm nach der Teilungsquote zusteht, steht vor Abschluß der Auseinandersetzung das Verbot der Teilauseinandersetzung entgegen (hier: unrichtige Verteilung des Erlöses aus Zwangsversteigerung eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks). 2. Der Miterbe kann aber stattdessen die Feststellung verlangen, daß ihm aus dem Erlös der Zwangsversteigerung noch ein weiterer Betrag zusteht. 3. Einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück kann ein Miterbe unabhängig von der Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses geltend machen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. April 1995 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 478/94 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.353,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. November 1994 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Klägerin gegenüber der Beklagten aus dem Erlös der Zwangsversteigerung vom 18. Mai 1994 - Amtsgericht Neuenahr-Ahrweiler 6 K 11/93 - ein weiterer Betrag in Höhe von 25.228,77 DM über den bereits erhaltenen in Höhe von 151.372,60 DM zusteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 52 % und die Beklagte 48 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache zum Teil Erfolg.
1. Der Klägerin steht allerdings kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 25.228,77 DM aus dem Erlös der Zwangsversteigerung vom 18. Mai 1994 zu. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich insoweit um eine unzulässige Teilauseinandersetzung.
Gemäß § 2042 BGB kann die Klage eines Miterben grundsätzlich nur auf die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet werden. Gegen den Willen eines Miterben kann eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung nur verlangt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und dadurch die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden (vgl. Staudinger/Werner, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdnr. 30). Diese Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an.
Die Klägerin kann sich zunächst nicht darauf berufen, daß es sich um eine einvernehmliche Teilauseinandersetzung handelt. Soweit man insoweit auf die Teilungsversteigerung des Grundstück O. abstellt, beruht diese auf einem entsprechenden Antrag der Beklagten und ist schon deswegen nicht einvernehmlich erfolgt. Stellt man dagegen auf die jetzige Zahlungsklage ab, ist es offensichtlich, daß es sich nicht um eine einvernehmliche Teilauseinandersetzung handelt. Die Einvernehmlichkeit kann schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin sich im Versteigerungstermin damit einverstanden erklärt hat, daß die Beklagte mehr als ihr eigentlich zugestanden hat, aus dem Erlös erhalten hat. Dies ist nur deshalb geschehen, um zu verhindern, daß der Rechtspfleger den gesamten Erlös hinterlegt. Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß eine teilweise Auseinandersetzung im Interesse einer verständigen Verwaltung des Nachlasses geboten wäre. Dies kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, daß nur ein Nachlaßwert, nämlich der Anteil am Grundstück, betroffen ist und die Erbengemeinschaft nur aus zwei Personen besteht. Dies sind Umstände, die häufig vorliegen werden und für sich alleine keine Teilauseinandersetzung rechtfertigen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Parteien im vorliegenden Fall in der Tat eine Teilauseinandersetzung bereits vorgenommen haben. Diese Teilauseinandersetzung ist jedoch - wie selbst die Klägerin in der Berufungsbegründung zutreffend ausgeführt hat - mit der Auskehrung des Erlöses an die Beklagte abgeschlossen. Die Klägerin schließt daraus zu Unrecht, daß der an die Beklagte ausgekehrte 1/8-Anteil keinen Bezug mehr zum Nachlaß hat. Dieser Anteil fällt vielmehr als Surrogat des Grundstücks wiederum in den Nachlaß. Dies hat entgegen der Auffassung der Klägerin auch nichts damit zu tun, daß eine Wiedereinbeziehung von bereits geteilten - körperlichen - Gegenständen in das Gesamthandvermögen nicht mehr in Betracht kommt.
Der Senat befindet sich mit seiner Meinung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in derartigen Fällen eine - weitere - Teilauseinandersetzung ebenfalls ausschließt. So heißt es etwa in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. Februar 1992 (BGH NJW-RR 1992, 771), daß es einen Zahlungsanspruch gemäß § 812 BGB eines Miterben gegen einen anderen, weil dieser bei vorangegangenen Teilauseinandersetzungen mehr erhalten hat, als ihm bei Zugrundelegung der Teilungsquote zugestanden hätte, im Grundsatz nicht geben kann, solange die Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist und der ungeteilte Nachlaßrest für die gebotene Ausgleichung möglicherweise ausreicht. Der Bundesgerichtshof betont dabei ausdrücklich, daß in diesen Fällen die Ausgleichung bei der Aufteilung des Restes des ungeteilten Nachlasses nachgeholt werden muß. Das Einverständnis der Klägerin im Verteilungstermin, daß die Beklagte mehr als ihr zustand, erhalten hat, bildet dabei die Rechtfertigung dafür, daß die Beklagte den ihr zugewiesenen Teil des Erlöses - zumindest bis zur Schlußabrechnung - behalten darf. An dieses Einverständnis muß sich die Klägerin - entgegen der von ihr im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12. Januar 1996 vertretenen Auffassung - festhalten lassen, auch wenn es im damaligen Zeitpunkt nur darum gegangen ist, eine Hinterlegung des gesamten Erlöses zu vermeiden. Da sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes befindet, besteht auch kein Anlaß, wegen dieser Frage die von der Klägerin angeregte Revision zuzulassen.
Ein andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung BGHZ 4, 84 ff. Danach kann bei einer zu Unrecht erfolgten Verteilung durch das Versteigerungsgericht jeder dadurch Benachteiligte in entsprechender Anwendung der für die Forderungszwangsversteigerung geltenden Grundsätze Bereicherungsansprüche gegen die entsprechend Begünstigten geltend machen. Dies setzt aber das Vorliegen eines Teilungsplanes voraus, der rechtskräftig geworden ist (BGHZ 4, 84, 87). An einem Teilungsplan fehlt es hier aber gerade, so daß es dabei bleiben muß, daß die Klägerin mit ihrem Zahlungsanspruch eine unzulässige Teilauseinandersetzung anstrebt.
2. Der Klägerin steht jedoch gemäß § 2038 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 748 BGB ein Anspruch auf Erstattung der von ihr getätigten Aufwendungen für das Grundstück in Obliers in Höhe von insgesamt 4.353,41 DM zu. Dieser Aufwendungsersatzanspruch hat keinen Bezug zu der Auseinandersetzung des Nachlasses. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr - worauf die Klägerin in der Berufungsbegründung zutreffend hingewiesen hat - auch schon vor der Gesamtauseinandersetzung und ist sofort fällig. Es handelt sich dabei um Kosten der Erhaltung bzw. Verwaltung des Nachlasses, an die sich denen Beklagte entsprechend ihrem Anteil am Grundstück beteiligen muß. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Klägerin sie von der Nutzung des Grundstücks weitgehend ausgeschlossen hat. Der Anspruch aus § 748 BGB knüpft an die Eigentümerstellung des Verpflichteten an. Zudem hat sich die Beklagte durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks auch dessen Wert zu eigen gemacht. Sie muß sich dementsprechend auch an den Lasten des Grundstücks beteiligen.
Der Höhe nach hat die Klägerin entsprechend der Aufstellung im Schriftsatz vom 19. Dezember 1995 und den mit diesem Schriftsatz zu den Akten gereichten Unterlagen folgende Aufwendungen nachgewiesen:
Zinsen für die Rückführung von zwei Darlehen, die zum Zwecke der Finanzierung des Grundstücks aufgenommen worden waren:
Konto Nummer .........
1989: 996,70 DM
1990: 3.226,33 DM
1991: 3.899,17 DM
1992: 7.119,64 DM
1993: 6.925,14 DM
1994: 2.654,22 DM
24.821,20 DM
Konto Nummer .............
1989: 278,94 DM
1990: 435,63 DM
1991: 1.022,25 DM
1992: 1.875,60 DM
1993: 1.815,43 DM
1994: 736,11 DM
6.163,96 DM.
Grundsteuer:
1990: 141,12 DM
1991: 141,12 DM
1992: 141,12 DM
1993: 141,12 DM
1994: 70,56 DM
635,04 DM.
Wartungskosten der Stromanlage:
1990: 393,36 DM
1991: 399,89 DM
1992: 409,49 DM
1993: 420,-- DM
1994: 426,95 DM
2.049,69 DM.
Gebäudeversicherung:
1989: 324,60 DM
1991: 403,80 DM
1992: 429,-- DM
1.057,40 DM.
Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 34.827,29 DM. Davon entfällt auf die Beklagte entsprechend ihrem Anteil 1/8 = 4.353,41 DM.
Der Beklagten steht gegenüber diesem Anspruch keine Gegenforderung zu, mit der sie die Aufrechnung erklären könnte. Das zugunsten der Beklagten möglicherweise bestehende Auseinandersetzungsguthaben "in Höhe von mindestens 50.000,-- DM" ist nicht einmal genau beziffert. Außerdem hat die Beklagte nach wie vor keinen Teilungsplan vorgelegt, so daß eine Auseinandersetzung über den Nachlaß weiterhin nicht möglich ist. Das gleiche gilt für den von ihr behaupteten Darlehensrückzahlungsanspruch. Es ist bereits zweifelhaft, ob dieser Anspruch genügend substantiiert ist. Abgesehen davon handelt es sich jedoch um eine Nachlaßverbindlichkeit, die ebenfalls lediglich als Posten in eine Gesamtauseinandersetzung aufzunehmen wäre. Auch insoweit ist - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - eine Teilauseinandersetzung nicht möglich.
3. Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Seine Zulässigkeit folgt allerdings nicht aus § 256 Abs. 2 ZPO, weil es sich nicht um eine Zwischenfeststellungsklage handelt. Insoweit fehlt es nach Auffassung des Senats an der erforderlichen Vorgreiflichkeit. Vorgreiflich ist dieses Feststellungsbegehren nur für eine Hauptklage, die auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet ist. Eine derartige Hauptklage ist jedoch noch nicht anhängig. Vorgreiflich für den hier mit dem Hauptantrag geltend gemachten Zahlungsanspruch ist der Feststellungsanspruch ebenfalls nicht. Er ist nämlich kein Element der Begründung der Zahlungsklage, sondern beinhaltet gleichsam den Zahlungsanspruch als Feststellung.
Der Feststellungsantrag ist jedoch als Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO statthaft. Der Bundesgerichtshof, von dem abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, hat mehrfach entschieden, daß eine derartige Feststellungsklage zulässig ist, wenn sie einer sinnvollen Klärung der Grundlagen der Erbauseinandersetzung dient (BGH LM Nr. 164 zu § 256 = NJW-RR 1990, 1220; BGH NJW-RR 1992, 771). Das insoweit erforderliche Feststellungsinteresse läßt sich - im Gegensatz zu den Ausführungen des Landgerichts - nicht mit der Erwägung verneinen, daß die Klägerin auf Gesamtauseinandersetzung und damit auf Leistung klagen könnte. Das Feststellungsinteresse würde vielmehr nur dann fehlen, wenn die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf einen weiteren 1/8-Anteil am Versteigerungserlös nicht mehr bestreiten würde. Davon kann jedoch nicht die Rede sein. Die Beklagte spricht noch in der Berufungserwiderung vom 23. November 1995 von dem "angeblich zuviel erlangten Erlösanteil".
Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Beklagte hat aus dem Versteigerungserlös 1/8 = 25.228,77 DM zuviel erhalten. Da nur die Hälfte des Grundstücks in den Nachlaß gefallen war, stand der Beklagten nur ein Anteil von 1/8 des Erlöses zu.
4. Zinsen kann die Klägerin auf den Zahlungsanspruch gemäß § 291 BGB nur ab Rechtshängigkeit verlangen. Sie hat das Mahnschreiben vom 29. Juni 1994 nicht zu den Akten gereicht, so daß nicht ersichtlich ist, auf welche Beträge sich die Mahnung bezogen hat.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 92 ZPO.
Der Senat hat dabei berücksichtigt, daß die Klägerin zwar mit einem Großteil des Hauptantrages unterlegen ist, bezüglich des Hilfsantrages aber obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
6. Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.714,61 DM (§ 19 Abs. 1 S. 3 GKG).
Wert der Beschwer für die Parteien: jeweils unter 60.000,-- DM.