Berufung wegen Wandlung beim Gebrauchtwagenkauf: Kein Arglistvorwurf
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Wandlung eines gebrauchten Fahrzeugs und legte gegen die Zurückweisung durch das Landgericht Berufung ein. Streitpunkt war, ob ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss durch Arglist oder unzulässige Rechtsausübung umgangen wurde. Das OLG stellte fest, dass ein behobener Front‑ und Seitenschaden im Vertrag offenbart war, keine Arglist der Beklagten feststeht und keine Untersuchungspflicht bestand. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Zurückweisung der Wandlungsklage als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei vertraglichem Gewährleistungsausschluss haftet der Verkäufer für Fahrzeugmängel nur bei arglistiger Täuschung oder unzulässiger Rechtsausübung.
Die ausdrückliche Angabe eines behobenen Unfallschadens im Kaufvertrag schließt die Behauptung aus, das Fahrzeug sei unfallfrei angeboten worden.
Ein Kfz‑Händler ist nur zur vertieften Untersuchung verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte für Mängel vorliegen oder der Käufer berechtigt die Durchführung einer solchen Prüfung erwarten darf.
Das Verschweigen eines weitergehenden Vorschadens begründet ohne Kenntnis, Verdacht oder sonstige Anhaltspunkte des Verkäufers keine Arglist; Kenntnis-/Verdachtsmomente sind hierfür erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 326/00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.11.2000 - 15 O 326/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat das mit der Klage verfolgte Wandlungsbegehren im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Angesichts der vertraglichen Freizeichnungsklausel kommt eine Haftung der Beklagten für einen Mangel des Fahrzeugs lediglich unter dem Aspekt der Arglisthaftung oder der unzulässigen Rechtsausübung (bei grober und leichter Fahrlässigkeit; siehe hierzu Reinking/ Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rz. 1929 f.) in Betracht.
Die Beklagte hat dem Kläger nicht arglistig einen F.er verschwiegen.
Dass ein Unfallschaden bzw. eine Unfallbeteiligung einen F.er im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB darstellen kann, ist allgemein anerkannt.
Soweit der Kläger behauptet, der Verkäufer der Beklagten habe das streitgegenständliche KfZ als unfallfrei angepriesen bzw. den im schriftlichen Kaufvertrag angegebenen behobenen Unfallschaden als Bagatellschaden deklariert, so ist dies unvereinbar mit den schriftlichen Angaben im Kaufvertrag. Da im Kaufvertrag ein Unfallvorschaden angegeben wird, kann der Verkäufer nicht gleichzeitig den Wagen als unfallfrei angepriesen haben. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass die Beschreibung "behobener Front- und Seitenschaden" auch jedem Laien deutlich macht, dass es sich hierbei nicht um einen Bagatellschaden handelt. Als Erklärung "nur der Form halber", wie der Kläger es in seinem Fax an die Beklagte vom 16.03.2000 (Bl. 29 d.A.) interpretieren will, ist dieser Eintrag nicht abzutun. Letztlich geht es dem Kläger auch nicht um diesen offensichtlich ordnungsgemäß reparierten Vorschaden, der sich während seiner nahezu einjährigen Besitzzeit offenbar nicht nachteilig bemerkbar gemacht hat; schliesslich hielt es der Kläger seinerseits nicht für erforderlich, bei Weiterveräusserung des Fahrzeugs auf diesen reparierten Vorschaden hinzuweisen.
Soweit der Kläger vorträgt, der Vorunfallschaden sei nicht unerheblich intensiver gewesen als der im Vertrag angegebene, ist dem Kläger in der Tat einzuräumen, dass der von ihm behauptete weitergehende Schaden, wonach die vordere Dachsäule beim Umkippen des Fahrzeugs abgeknickt worden war, so dass das Dach gelöst und neu angeschweißt werden musste, durch die Angabe eines "Front- und Seitenschadens" nicht ohne weiteres mitumfasst ist. Die entgegen gesetzte Wertung im landgerichtlichen Urteil teilt der Senat nicht.
Allerdings vermag das Verschweigen des weitergehenden Vorschadens - sein Vorhandensein unterstellt - den Arglistvorwurf oder zumindest den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung hinsichtlich des Gewährleistungsausschlusses nicht ohne weiteres zu begründen.
Die Kenntnis der Beklagtenseite vom behaupteten weitergehenden Vorschaden oder Zweifel der Beklagten am Umfang des von der Vorverkäuferin mitgeteilten Unfallschadens werden nicht behauptet.
Die Beklagte traf auch keine Untersuchungspflicht.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der KfZ-Händler, abgesehen von der generellen Veränderungskontrolle (um die es hier nicht geht), nur dann zur vorherigen Untersuchung des Fahrzeugs verpflichtet, wenn Anhaltspunkte für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen (Reinking/Eggert, a. a. O. Rz. 1901 m. w. N.; BGH NJW 1981, 928 f.) oder der Kunde die Erwartung haben darf, der Fachmann habe eine genauere Prüfung vorgenommen.
Hier liegt der Fall nach Auffassung des Senats so, dass die Beklagte keinen Anlass für eine weitere Untersuchung des PKW hatte, denn der Wagen war der Beklagten von der Voreigentümerin, der Fa. M.E. F. GmbH (Karosseriewerkstatt) gerade nicht als unfallfrei verkauft worden. Vielmehr hatte die Firma F. in dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag unter der Rubrik "erlittene Unfallschäden" vermerkt "behobener Front- und Seitenschaden rechts ca. 12.000,00 DM". Es war damit klar, dass der PKW den Mangel Unfallbeteiligung aufwies. Diese Information hat die Beklagte indes an den Kläger weitergegeben. Eine Pflicht, den genauen Umfang des Vorschadens zu ermitteln, traf die Beklagte nicht. Im übrigen ist auch nicht vorgetragen, dass der angebliche weitergehende Schaden, den der KfZ-Händler M., an den der Beklagte das Fahrzeug ca. 10 Monate später weiterveräußert hat, entdeckt haben soll, bereits äußerlich ohne weitere Untersuchung auffallen musste.
Nach Offenbarung der Unfallschäden durch die Fa. F. hatte die Beklagte ohne vorherige eigene Prüfung keinen Anlass, mit weitergehenden Unfallschäden zu rechnen, so dass eine eigene Untersuchungspflicht nicht gegeben war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.