Zurechnung von Vertreterwissen bei Bankvollmacht – bereicherungsrechtliche Haftung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte berief gegen ein Urteil in einem Bereicherungsstreit um Gutschriften auf ein Girokonto; das OLG Köln wies die Berufung zurück. Kernfrage war, ob Wissen des Bevollmächtigten dem Kontoinhaber nach § 819 BGB zuzurechnen ist und wann die Bereicherung eintritt. Das Gericht bejaht die Zurechnung und stellt ferner fest, dass die Bereicherung mit der Gutschrift entsteht. Zudem wurde die parteiweise Erledigung nach § 269 Abs. 3 ZPO berücksichtigt.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Rechtsstreit bis auf Hauptforderung von 18.303,66 DM als erledigt festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Wer einem anderen die Benutzung seines Girokontos durch Einräumung einer Bankvollmacht gestattet, hat dessen Wissen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Haftung nach §§ 818, 819 BGB zuzurechnen.
Die Bereicherung des Kontoinhabers durch eine unrechtmäßige Gutschrift tritt mit der Gutschrift ein; ein späterer Abzug oder die sofortige Verfügung des Bevollmächtigten ändert daran nichts.
§ 819 Abs. 1 BGB umfasst Kenntnisse des Bevollmächtigten, die diesem in Ausübung einer Bankvollmacht bekannt geworden sind; diese Kenntnisse sind für die Anspruchsprüfung gegen den Kontoinhaber relevant.
Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien macht noch nicht rechtskräftige Vorentscheidungen wirkungslos; das Gericht kann diese Wirkung auf Antrag ausdrücklich gemäß § 269 Abs. 3 ZPO feststellen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 515/96
Leitsatz
Zurechenbarkeit von Vertreterwissen im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB
BGB §§ 166, 279, 812, 818, 819 1. Wer einem anderen die Benutzung seines Girokontos durch Einräumung einer Bankvollmacht gestattet, muß sich dessen Wissen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Haftung nach §§ 818, 819 BGB zurechnen lassen. 2. Die Bereicherung des Kontoinhabers tritt mit der Gutschrift ein, unabhängig davon, ob der Bevollmächtigte den gutgeschriebenen Betrag alsbald abhebt.
028
1 U 3/99 15 O 515/96 LG Köln
Anlage zum Protokoll vom 5. August 1999 Verkündet am 5. August 1999 Lingnau, JHSin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Pillmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Jennissen und Schmitz-Justen
f ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.1998 - 15 O 515/96 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)
Tenor
Auf den im Schriftsatz des Beklagten vom 19.08.1999 enthaltenen Antrag wird entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO festgestellt, dass der Rechtsstreit bis auf eine Hauptforderung von 18.303,66 DM zuzüglich der titulierten Zinsen erledigt ist. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 17.09.1998 - 15 O 515/96 - wird im übrigen für wirkungslos erklärt.
Gründe
Entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO waren die Wirkungen der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.1999 ausdrücklich auszusprechen.
Zwar führt die übereinstimmende Erledigungserklärung nach allgemeiner Meinung ohne weiteres zur Wirkungslosigkeit der im Prozess vorangegangenen noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen. Diese Wirkung tritt allein aufgrund der Parteierklärungen ein, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf (Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 91 a Rnr. 12 m.w.N.).
Auf Antrag der Parteien kann diese Wirkung analog § 269 Abs. 3 ZPO ausdrücklich ausgesprochen werden. Ein solcher Antrag ist in dem Schriftsatz des Beklagten vom 19.08.1999, der auf eine "Berichtigung" des Urteils abzielt, zu sehen.