Nachbarstreit: Kein Schadensersatz wegen Abstandsflächen, Stellplätzen und „ästhetischer“ Beeinträchtigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen angeblicher Wertminderung seines Grundstücks durch Bebauung und Stellplätze auf dem Nachbargrundstück, hilfsweise Beseitigung/Änderungen (Böschung, Stellplätze, Holzschwellen). Das OLG wies die Berufung zurück: Die Leimbinder seien keine Außenwand i.S.d. § 6 Abs. 5 BauO NW; eine allenfalls geringfügige Abstandsflächenunterschreitung begründe ohne substantiierten Schadensvortrag keinen Anspruch. Abgas- und Geräuschimmissionen durch üblichen Stellplatzverkehr seien nach § 906 BGB jedenfalls nicht wesentlich; rein ästhetische Beeinträchtigungen seien nicht abwehr- oder ersatzfähig. Auch aus dem Grundstückskaufvertrag folge kein hinreichend dargelegter Schaden; die Hilfsanträge scheiterten zudem an NachbG NW/Erforderlichkeit von Stellplätzen (§ 47 BauO NW) und unschlüssigem Geruchsvortrag.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; weder Schadensersatz noch hilfsweise Beseitigung/Änderung zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften setzt voraus, dass der beanstandete Bauteil überhaupt den maßgeblichen Wandbegriff erfüllt und der Kläger einen kausalen, geldwerten Schaden substantiiert darlegt.
Zwei einzelne Stützen/Pfeiler begründen für sich genommen regelmäßig keinen „fiktiven“ Außenwandcharakter i.S.d. Abstandsflächenrechts, wenn sie keinen Raumabschluss bilden und typische Wandwirkungen (Licht-/Luftabschluss) nicht eintreten.
Immissionen durch Kraftfahrzeugverkehr auf Nachbarstellplätzen sind nach § 906 BGB nur dann rechtswidrig, wenn sie die Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigen; maßgeblich ist das Empfinden eines durchschnittlichen Benutzers, nicht das subjektive Störempfinden.
Rein ideelle bzw. ästhetische Beeinträchtigungen durch Zustände auf dem Nachbargrundstück stellen grundsätzlich keine „ähnlichen Einwirkungen“ i.S.d. § 906 BGB dar und sind weder nach § 1004 BGB abwehrbar noch ohne Weiteres schadensersatzbegründend.
Der Anspruch aus § 30 NachbG NW bei Bodenerhöhungen richtet sich auf hinreichende Sicherung gegen Abschwemmen/Abstürzen, nicht auf die Wahl einer bestimmten (etwa besonders „schönen“) Ausführungsart; eine bloße Befürchtung künftiger Beeinträchtigungen genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 380/91
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Mai 1992 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 380/91 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistungen auch durch eine unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks R. 20 in P.-S.. Die Beklagten sind Eigentümer des Nachbargrundstücks. Auf diesem Grundstück haben sie ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten errichtet, die sie vermietet haben. Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht in erster Linie einen Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Wertminderung seines Grundstücks durch die Bebauung des Nachbargrundstücks geltend. In der Berufungsinstanz verlangt er hilfsweise die Beseitigung von baulichen Anlagen.
Das Haus der Beklagten hat, zum Grundstück des Klägers hin gewandt, einen Erker, der auf zwei Pfeiler (Leimbinder) gestützt ist. Diese Pfeiler haben einen Abstand zur Grundstücksgrenze des Klägers von jedenfalls 1,90 m, wobei der genaue Abstand streitig ist.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, damit sei der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten. Maßgeblich sei, daß die Leimbinder tragende Teile und damit Wände seien, die gem. § 6 Abs. 5 BauO NW einen Abstand von 3 m zur Grenze haben müßten. Dieser Abstand wäre auf einer Länge von ca. 1,5 m um 1,10 m unterschritten. Außerdem habe das Dach auf einer Länge von 2,40 m nur einen Abstand von 1,65 m. Der Kläger fühlt sich dadurch in seinen Rechten und in seiner Freiheit beeinträchtigt.
Der Kläger hat außerdem behauptet, die von den Beklagten eingerichteten Stellplätze entsprächen nicht den Bauplänen. Die Stellplätze hätten laut Bauplan am Vorderhaus schräg vor den Abböschungen der Souterrainwohnung eingerichtet werden sollen; stattdessen seien sie - was unstreitig ist - auf die andere Seite gelegt worden, so daß er - der Kläger - den Blick auf die Autos habe und deren Abgase einatmen müsse. Außerdem befänden sich die Stellplätze nicht auf dem gleichen Niveau wie die gemeinsame Grundstücksgrenze, sondern seien durch Anschüttungen - auch zum Kläger hin - erhöht. Das Erdreich werde zum Acker hin von Stahlplatten gehalten, die seine - des Klägers - Sicht verschandelten. Auf dem Grundstück der Beklagten seien Schweröl getränkte Holzbohlen zur Erdabstützung vorhanden; von diesen gehe im Sommer eine starke Geruchsentwicklung aus, die bei ihm zu Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen führe.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der ihm zustehende Schadensersatzanspruch betrage 10 % des Haus- und Grundstückswertes, den er mit 1 Million DM beziffert hat.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, "100.000,-- DM seit dem 30.8.1989" an ihn zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der gesetzlich zulässige Abstand werde durch die Leimbinder nur um 10 cm unterschritten. Maßgeblich sei insoweit § 6 Abs. 7 BauO NW, da es sich bei dem "Überbau" nicht um ein Gebäude handele. Eine beeinträchtigende Wirkung sei dadurch nicht gegeben.
Die Beklagten haben behauptet, die Stellplätze hätten auf der anderen Seite der Grundstücke der Parteien liegen und einen gemeinsamen Zufahrtsweg über beide Grundstücke haben sollen. Dafür habe eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden sollen, wozu es aber nicht gekommen sei. Der Kläger habe sich geweigert, ein Überfahrtsrecht einzuräumen, so daß die geplanten Stellplätze nicht mehr erreichbar gewesen seien. Es habe daher keine andere Möglichkeit gegeben, als Stellplätze am hinteren Ende des Grundstücks zu schaffen. Die Stellplätze seien nach vorheriger Anzeige im Rahmen der Baugenehmigung erstellt worden.
Die Beklagten haben ferner einen Schaden des Klägers bestritten; jedenfalls habe der Kläger einen Schaden und dessen Höhe nicht nachvollziehbar dargelegt.
Durch ein am 21. Mai 1992 verkündetes Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 67 ff. d.A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Vortrag des Klägers dazu, welche konkreten wertmindernden Beeinträchtigungen sein Grundstück durch das angeblich baurechtswidrige Verhalten der Beklagten erfahren habe, sei nicht hinreichend substantiiert. Jedenfalls sei nicht dargetan, daß allein die Verletzung des Grenzabstandes zu einer Wertminderung des Grundstücks führe. Weder Luft noch Licht noch die Sicht des Klägers würden durch die zwei überstehenden Leimbinder beeinträchtigt. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Nachbargrundstück sei keine Beeinträchtigung, sondern als normale Grundstücksnutzung unter Nachbarn hinzunehmen. Für Geruchsbeeinträchtigungen durch Holzbohlen habe der Kläger keinen geeigneten Beweis angeboten. Die im übrigen geltend gemachten Beeinträchtigungen seien in erster Linie gegen das ästhetische Empfinden gerichtet und könnten deshalb nicht als vermögensentwertende Beeinträchtigung angesehen werden. Zudem sei die Höhe eines etwaigen Anspruchs mit der Geltendmachung einer pauschalen "Gesamtentschädigungssumme" in Höhe von 100.000,-- DM nicht ausreichend dargelegt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufungdes Klägers. Er stützt sein Klagebegehren nunmehrauch auf den Kaufvertrag der Beklagten mit dem Veräußerer der Grundstücke, einem Herrn Dr. G. M.. Dieser Kaufvertrag, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 121 ff. d.A.), sieht in IV Ziff. 5 vor, daß die Beklagten bei der Bebauung bestimmte Regeln einzuhalten haben. Der Kläger meint, der Kaufvertrag sei als Vertrag zugunsten Dritter zu werten. An die vorgesehenen Regeln hätten sich die Beklagten nicht gehalten. Insbesondere hätten die Beklagten nicht, wie dies der Kaufvertrag vorsehe, einen parkähnlichen Garten, sondern stattdessen Stellplätze angelegt. Dadurch sei der mit der Vereinbarung beabsichtigte Effekt, die Bildung einer Wohngegend mit niveauvoller Bebauung, mißachtet worden.
Der Kläger behauptet ferner, durch die zu nahe Bebauung an seine Grundstücksgrenze entstehe auf seinem Grundstück ein Lichtverlust. Außerdem müßten dadurch Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück der Beklagten ganz knapp an der Grundstücksgrenze entlang fahren, was zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen führe. Die Niveauanhebung auf dem Grundstück der Beklagten sowie deren Befestigung sei ebensowenig wie die angelegten Stellplätze bauordnungsrechtlich genehmigt. Zudem drohe Erdreich vom Grundstück der Beklagten auf sein Grundstück abzurutschen.
Zur Schadenshöhe trägt der Kläger vor, der Ver‑kehrswert seines Grundstückes liege bei mindestens1,1 Millionen DM. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf Bl. 133 ff. d.A. verwiesen. Der Kläger meint, dieser Wert sei durch den häßlichen Anblick des Nachbargrundstücks um 10 % gemindert.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 100.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.8.1989 zu zahlen.
Hilfsweise beantragt der Kläger, die Beklagten zu verurteilen,
1.
die Böschung ihres Grundstücks zum Grundstück des Klägers hin einzuebnen,
2.
die PKW-Stellplätze hinter den Häusern zu beseitigen und stattdessen eine Gartenanlage zu errichten,
3.
die Eisenbahnschwellen vor den Souterrainwohnungen durch geruchsfreie Holzpfosten zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und die Hilfsanträge abzuweisen.
Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend tragen sie vor, soweit der Kläger seine Behauptungen mit Fotos zu belegen versuche, stammten diese überwiegend aus der Bauzeit. Bis heute habe sich die Situation geändert. So seien etwa durchaus neben den Stellplätzen "parkähnlichen Gärten angelegt worden.
Ferner behaupten die Beklagten nunmehr, die Mindestabstandsfläche zwischen der Grenze zum Kläger und einer Wand ihres Hauses betrage 3 m. Nur die Dachüberstände seien an der Grenze zum Grundstück des Klägers an einigen Stellen näher als 2 m, nämlich 1,90 m entfernt. Die Holzpfosten (Leimbinder), die den Dachüberstand trügen, träten gegenüber der Dachkante zurück, befänden sich also weiter als 2 m von der Grenze entfernt.
Schließlich behaupten die Beklagten, alle Grundstücke in dem Baugebiet seien aufgeschüttet worden, um die Anlage auszugleichen. Im übrigen liege das Grundstück des Klägers höher und nicht tiefer als ihr Grundstück. Die Metallplatten, die zum Teil an die Böschung des hinteren Grundstücksteils zum Acker hin angelehnt seien, seien vom Grundstück des Klägers aus gar nicht zu sehen. Etwaige Gerüche auf dem Grundstück des Klägers seien allein auf seinen eigenen Holzzaun zurückzuführen. Die Beklagten sind außerdem der Auffassung, der Vortrag des Klägers zur Höhe des Schadens sei nach wie vor unsubstantiiert.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, daß dem Kläger gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch zusteht.
1.
Soweit der Kläger rügt, der Abstand der Leimbinder zur Grenze seines Grundstücks sei zu gering, kann sich ein Schadensersatzanspruch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 BauO NW ergeben. Die Vorschriften des § 6 BauO NW über die Abstandsflächen sind zwar nachbarschützend. Entgegen der Auffassung des Klägers stellen aber die Leimbinder keine Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 5 BauO NW dar. Vielmehr handelt es sich um einen vor die Außenwand vortretenden Bauteil im Sinne von § 6 Abs. 7 BauO NW. Dem Kläger ist zwar insoweit recht zu geben, als eine "fiktive" Außenwand auch bei einem nur aus Pfeilern und Stützen gebildeten Raumabschluß vorliegen kann (Gädtke/Böckenförde/Temme, Landesbauordnung NW, § 6 Rdn. 27). Hier handelt es sich aber nur um zwei in einigem Abstand voneinander und in einigem Abstand von der dahinter befindlichen Wand des Hauses stehende Holzpfeiler. Diese Pfeiler sind mit einer Wand nicht vergleichbar. Sie erwecken in keiner Weise den Eindruck eines Raumabschlusses. Insoweit wäre es erforderlich, daß durch die Pfeiler eine annähernd geschlossene Linie herbeigeführt würde, die ähnlich wie eine gewöhnliche Wand einen klaren Abschluß des Gebäudes bilden würde. Dies ist aber schon aufgrund des Abstandes der beiden Pfeiler voneinander nicht der Fall. Auch die von einer Wand herbeigeführten Wirkungen wie Luft- oder Lichtabschluß haben die Pfeiler nicht. Sie stützen den Balkon bzw. einen Erker am Haus der Beklagten und werden dann zum Dach hoch geführt. Balkone und Erker selbst bleiben nach § 6 Abs. 7 BauO NW bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie wie hier nicht mehr als 1,5 m hervortreten. Für sie gilt, daß sie im Abstand von mindestens 2 m zur Grenze stehen müssen. Für die diese stützenden Pfeiler kann aber nichts anderes gelten. Da die Leimbinder jedenfalls nicht mehr als 1,90 m zur Grenze des Grundstücks des Klägers stehen, ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, da sich durch eine geringfügige Unterschreitung der Abstandsfläche von 10 cm ein Schaden - etwa durch den Entzug von Licht oder Luft -nicht ergeben kann. Dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt.
Selbst wenn man aber entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausgeht, daß für die Pfeiler § 6 Abs. 5 BauO NW gilt und der zulässige Abstand damit um mehr als 1 m unterschritten wäre, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, daß dadurch für ihn ein Schaden entstanden ist. Die bloße Behauptung, seinem Grundstück werde Licht und Luft entzogen, reicht nach Auffassung des Senates dafür nicht aus. Die Pfeiler in ihrem jetzigen, allein maßgeblichen Zustand lassen nämlich Licht und Luft nahezu ungehindert durch. Zudem liegt das Haus des Klägers in einigem Abstand zur Grundstücksgrenze. Eine geldwerte Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers ist daher nicht ersichtlich, zumal die Beklagten in zulässiger Weise auf ihrem Grundstück eine Bebauung in einem fortlaufenden Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze hätten errichten dürfen. Die jetzige Bebauung weist in ihren wesentlichen Teilen einen weitaus größeren Abstand auf. Das erlaubte Maß der Bebauung wäre dementsprechend erheblich gravierender für die Licht- und Luftzufuhr zum Grundstück des Klägers.
Es ist daher für den Senat nicht ersichtlich, daß durch die jetzige Bebauung ein geldwerter Schaden entstanden sein könnte.
2.
Der Kläger kann auch keinen Schadensersatzanspruch daraus herleiten, daß die Stellplätze auf dem hinteren Grundstück der Beklagten errichtet worden sind und er dadurch Abgase der nah an seiner Grenze vorbeifahrenden Kraftfahrzeuge einatmen muß. Anknüpfungspunkt für einen Schadensersatzanspruch können insoweit nur die von den Abgasen der Kraftfahrzeuge ausgehenden Gerüche und die Geräusche der Fahrzeuge selbst sein. Sie können eine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers darstellen, wenn diese Emissionen auf seinem Grundstück wahrnehmbar sind, wovon der Senat ausgeht. Für die Rechtswidrigkeit dieser Beeinträchtigung ist S 906 BGB maßgeblich, d.h. die Beeinträchtigung ist danach jedenfalls nicht rechtswidrig, wenn sie die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Maßstab ist insoweit das Empfinden eines durchschnittlichen Benutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten Beschaffenheit (vgl. BGHZ 111, 63) und nicht etwa das subjektive Empfinden des jeweils Gestörten. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen der Schluß gezogen werden könnte, daß sein Grundstück durch die vorbeifahrenden Fahrzeuge und die davon ausgehenden Gerüche wesentlich beeinträchtigt wird. Der Senat geht vielmehr davon aus, daß es sich um den üblichen Verkehr von drei Mietparteien handelt, so daß sich das Vorbeifahren von Kraftfahrzeugen auf wenige Gelegenheiten pro Tag beschränken wird. Im übrigen ist das Grundstück des Klägers durch die von ihm errichtete Holzbohlen-wand gegen Geräusche und Gerüche von vorbeifahrenden Fahrzeugen geschützt.
Die Auffassung des Klägers, es handele sich bei dem Gebäudekomplex um ein Haus mit 6 Wohneinheiten, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. In dem zum Kläger hin liegenden Gebäudeteil (vgl. Bild Nr. 1, Bl. 170; Bild Nr. 5, Bl. 28; Bild Nr. 27, Bl. 202 d.A.) befinden sich unstreitig jedenfalls nur 3 Wohneinheiten. Nur sie suchen ihren Zugang und Parkplatz auf der Klägerseite. Für die anderen 3 Wohnungen ist ein dem Klägergrundstück abgewandter Zugang mit Zufahrt auf der anderen, dem Kläger abgewandten Grundstücksseite vorhanden.
Da es insoweit bereits an einer wesentlichen Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers fehlt, kommt es auch nicht darauf an, ob die Verlegung der 3 Stellplätze auf die Gartenfläche hinter dem, dem Kläger zugewandten Gebäudeteil beiden Häusern vom örtlichen Bauaufsichtsamt genehmigt worden ist. Der Senat weist in diesem Zusammenhang allerdings auch darauf hin, daß es nicht auf die formale, zwischen den Parteien streitige, sondern auf die materielle Baurechtswidrigkeit ankommt.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich betont, daß er nicht bereit ist - und auch nicht bereit gewesen wäre -, den Beklagten ein Überfahrtsrecht im vorderen Teil seines Grundstücks einzuräumen, was im übrigen jetzt auch durch die von ihm errichtete Holzbohlenwand nicht mehr möglich wäre, weil sie die erforderlichen Wendemöglichkeiten unstreitig ausschließt. Da aber Stellplätze gem. § 47 BauO NW zwingend erforderlich sind, können sie nur im hinteren Teil des Grundstücks der Beklagten errichtet werden. Da die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung für die Errichtung des Gebäudes erteilt hat, müßte sie dementsprechend auch der Verlegung der Stellplätze vom vorderen in den hinteren Bereich des Grundstücks der Beklagten zustimmen. Dies hat aber auch zur Folge, daß es für einen Schadensersatzanspruch des Klägers jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten fehlt.
Aus den gleichen Gründen ist auch ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 47 Abs. 7 Bau() NW nicht gegeben.
3.
Soweit sich der Kläger auf Störungen seines ästhetischen Empfindens durch den Anblick von Fahrzeugen hinter dem Haus der Beklagten beruft, ist ein Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht gegeben.
Es ist bereits zweifelhaft, ob und inwieweit es aus ästhetischer Sicht eine Verschlechterung darstellt, wenn die Fahrzeuge hinter statt vor dem Haus der Beklagten abgestellt werden. Abgesehen davon sind aber nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 51, 396; 54, 56; 95, 307) und dem überwiegenden Teil des Schrifttums (Palandt/Bassenge, § 903 Rdn. 8; Soergel/Baur, § 903 Rdn. 50; MünchKomm/Säcker, § 906 Rdn. 21) Vorgänge und Zustände, die sich innerhalb der Grenzen des eigenen Grundstücks halten, wegen ihres abstoßenden Charakters aber das ästhetische Empfinden des Nachbarn stören und unter Umständen den Wert des Nachbargrundstücks mindern ohnehin nicht nach § 1004 oder § 906 BGB abwehrbar. Ein nur das ästhetische Empfinden verletzender Anblick, dessen Darbietung sich nicht gezielt gegen den anderen richte, verletze weder das Eigentum noch das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn. So kann etwa ein Nachbar nicht gegen ein in einer Wohngegend befindliches Baumateriallager (BGHZ 51, 396), eine häßliche Stützmauer (BGH NJW 1975, 170) oder Schrottfahrzeuge auf dem Nachbargrundstück (BGHZ 54, 56, 59) vorgehen. Zur Begründung führt der BGH aus, es handele sich bei solchen immateriellen Immissionen nicht um ähnliche Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB, da sie weder auf das Grundstück und die dort befindlichen Sachen einwirkten, noch typischerweise geeignet seien, das gesundheitliche Wohlbefinden sich auf dem Grundstück aufhaltender Personen zu beeinträchtigen. Zudem würde eine Abwehrfähigkeit ideeller Immissionen zu einer uferlosen und damit unvertretbaren Ausweitung der Abwehransprüche führen (BGHZ 51, 396, 398).
Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Inwieweit sich der einzelne in seinem Befinden beeinträchtigt fühlt, hängt vor allem von seiner subjektiven Vorstellung von Ästhetik und von seinem eigenen Geschmack ab. Da ein allgemeiner Maßstab von Schönheit und Ästhetik nicht existiert, würde eine Anwendung der §§ 1004 Abs. 1 oder 906 BGB auf ideelle Immissionen eine konturenlose Aufblähung dieser Vorschriften bewirken. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kommt hinzu, daß sich aufgrund der unterschiedlichen Bedeutung, die der Einzelne ästhetischen Störungen beimißt, ein Schaden durch ästhetische Immissionen kaum jeweils einigermaßen sicher feststellen lassen wird. So ist auch hier nicht feststellbar, ob und inwieweit der Wert des Grundstücks des Klägers durch die auf dem Grundstück zu sehenden Fahrzeuge objektiv gemindert ist.
4.
Soweit der Kläger rügt, sein ästhetisches Empfinden sei dadurch gestört, daß das Niveau der Stellplätze erhöht sei und das Grundstück des Klägers durch häßliche Metallplatten eingefriedet worden sei, kommt ein Schadensersatzanspruch nach S 823 BGB nicht in Betracht, da weder eine Eigentums- noch eine Schutzgesetzverletzung vorliegt.
Wegen der aus der Sicht des Klägers unzureichenden Einfriedigung hätte er allenfalls einen Anspruch aus § 32, 35 NachbG NW gegen die Beklagten auf Errichtung einer ortsüblichen Einfriedigung entlang der gemeinsamen Grenze. Ein Schadensersatzanspruch besteht aber insoweit nicht. Zum einen ist eine Einfriedigung an der gemeinsamen Grenze der Grundstücke der Parteien dadurch gegeben, daß der Kläger sein Grundstück auf voller Länge eingefriedigt hat, auf dem ersten Teilstück durch einen durchgehenden Holzbalkenzaun, daran anschließend durch schräge bepflanzte Holzplanken. Zum anderen geben die §§ 32, 35 NachbG NW lediglich einen Anspruch auf Errichtung einer ortsüblichen Einfriedigung und in Verbindung mit § 1004 BGB einen Anspruch auf Abwehr nicht ortsüblicher Einfriedigungen. Die nachbarrechtlichen Vorschriften haben aber keine Schutzrichtung dergestalt, daß der Nachbar, statt auf einer ortsüblichen Einfriedigung zu bestehen, Schadensersatz in Geld verlangen kann.
Im übrigen gilt auch insoweit, daß der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, inwieweit durch eine unansehnliche Einfriedigung des Nachbargrundstücks der Wert seines Grundstücks gemindert sein soll.
5.
Soweit der Kläger deswegen Schadensersatz ver‑langt, weil nach seiner Behauptung von den Holz‑
schwellen vor den Souterrainwohnungen der Beklagten bei hohen Temperaturen unerträgliche Gerüche ausgehen, sieht der Senat den Vortrag des Klägers als widersprüchlich und deshalb unbeachtlich an. Insoweit hat er in erster Instanz vorgetragen, die Gerüche würden bei ihm Kopfschmerzen sowie Schwindelgefühle hervorrufen (Bl. 4 d.A.). Gleichwohl hat er nicht etwa die Beseitigung der Holzschwellen verlangt, sondern Zahlung von Schadensersatz geltend gemacht. Der Senat sieht es aber als widersprüchlich an, wenn sich der Kläger derart erhebliche Beeinträchtigungen wie Kopfschmerzen und Schwindelgefühle durch die Zahlung eines Geldbetrages kompensieren lassen will. Im übrigen ist es zweifelhaft, ob der erst in zweiter Instanz angebotene Sachverständigenbeweis als taugliches Beweismittel angesehen werden kann. Ein Sachverständiger könnte nämlich ebenfalls nur sein subjektives Empfinden von einer Geruchsbelästigung wiedergeben. Der Kläger hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die im Hause der Beklagten wohnenden Mieter als Zeugen anzugeben. Daß diese sich über etwaige Geruchsbelästigungen bei den Beklagten beschwert hätten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Da sein Vorbringen insoweit nicht schlüssig ist, kann es auch offen bleiben, ob der in zweiter Instanz angebotene Sachverständigenbeweis nicht als verspätet hätte zurückgewiesen werden müssen, was der Senat als grob fahrlässigen Verstoß im Sinne von § 529 Abs. 2 ZPO bejahen würde.
6.
Schadensersatzansprüche kann der Kläger schließlich auch nicht aus dem Kaufvertrag zwischen dem Veräußerer Dr. M. und den Beklagten vom 29. Dezember 1982 (Bl. 120 ff. d.A.) herleiten.
Es kann dabei offenbleiben, ob dieser Vertrag als Vertrag zugunsten der jeweiligen Nachbarn angesehen werden kann und ob der Kläger grundsätzlich einen Anspruch gegen die Beklagten auf Einhaltung der in Ziff. 5 des Vertrages vorgesehenen Regeln hat. Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung würde nämlich voraussetzen, daß die Beklagten ihre Verpflichtung aus diesem Vertrag schuldhaft nicht eingehalten haben und dem Kläger daraus ein Schaden entstanden ist. Diese Voraussetzungen sieht der Senat jedoch nicht als gegeben an.
Eine Verletzung von Ziff. 5 c) liegt schon deswegen nicht vor, weil eine Grenzbebauung nicht gegeben ist. Selbst wenn die Leimbinder zu nahe an der Grenze stehen, haben die Beklagten damit noch nicht gegen das Verbot, auf der Grenze zu bauen, verstoßen. Einen Verstoß gegen die Bestimmung, daß die Gärten "parkähnlich" anzulegen sind (Ziff. 5 e, Bl. 129 d.A.), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Für die Frage, ob die Beklagten auf dem hinteren Teil des Grundstücks Stellplätze anlegen durften, spielt diese Bestimmung ohnehin keine Rolle, da sie nicht regelt, an welcher Stelle des Grundstücks Gärten und an welcher Stelle Stellplätze anzulegen sind. Darüber hinaus ist es durchaus zweifelhaft, ob der Begriff "parkähnlich" überhaupt bestimmt genug ist, um aus ihm irgendwelche Rechte herleiten zu können. Orientiert an dem Sinn der Ziff. 5 des Vertrages, "die Wohnqualität zu heben", ließe sich diese Klausel allenfalls dahingehend auslegen, daß dort, wo das Grundstück nicht bebaut ist, Gärten angelegt werden müssen und der Boden nicht unbepflanzt bleiben darf. Die von den Beklagten zu den Akten gereichten Bilder zeigen jedoch, daß auf ihrem Grundstück zwischenzeitlich Gärten angelegt worden sind, die durchaus als "parkähnlich" bezeichnet werden können (Bl. 173 Foto 10 im Vergleich zu Bl. 172 Foto 8). In Betracht kommt danach allenfalls ein Verstoß gegen Ziff. 5 g) des Vertrages, wonach für die Einfriedigung nur Holz, Stein, Draht und Pflanzen verwandt werden dürfen, da die Beklagten ihr Grundstück zum Teil mit Metallplatten umgeben haben.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers setzt aber weiter voraus, daß der Wert seines Grundstücks durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten gemindert ist. Dazu reichen die Darlegungen des Klägers nach Auffassung des Senats jedoch nicht aus. Berücksichtigt man, daß die Metallplatten vom Grundstück des Klägers aus nicht ohne weiteres zu sehen sind, da sie sich an der hinteren Grenze zum Acker hin befinden, so ist in keiner Weise ersichtlich, inwieweit der Wert des Grundstücks des Klägers hierdurch gemindert sein soll.
II.
Die in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge sind gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, haben aber in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.
1.
Der Kläger kann nicht verlangen, daß die Beklagten die Böschung ihres Grundstücks zum Grundstück des Klägers hin einebnen. Es kann dabei offenbleiben, ob eine derartige Böschung heute überhaupt noch besteht, was die Beklagten bestreiten. Es würde sich jedenfalls um eine Bodenerhöhung im Sinne von § 30 Abs. 1 NachbG NW handeln. Wer eine derartige Bodenerhöhung vornimmt, muß danach einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist. Einen besonderen Abstand brauchten die Beklagten gegenüber dem Grundstück des Klägers nicht einzuhalten, da dieses für eine Bearbeitung mit landwirtschaftlichem Gerät nicht in Betracht kommt (vgl. § 30 Abs. 2 NachbG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 2 b) NachbG NW). Im übrigen kann der Nachbar gem. § 30 Abs. 1 NachbG nur verlangen, daß die Bodenerhöhung befestigt wird. Der Nachbar hat dabei keinen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme. Er kann deshalb weder eine besonders schöne noch eine besonders dauerhafte Ausführung der Befestigung verlangen (vgl. Schäfer, NachbG für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl., § 30 Anm. 2).
Eine derartige Befestigung ist aber heute ohne weiteres gegeben. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß bereits zum jetzigen Zeitpunkt Erdreich vom Grundstück der Beklagten auf sein Grundstück gelangen kann. Sollte sich irgendwann zeigen, daß die von den Beklagten, jedenfalls während der Bauzeit gewählte, auf den Lichtbildern Bl. 46 gezeigte und nach dem Klägervortrag immer noch vorhandene Befestigung einer Erhöhung nicht mehr ausreicht, so ist sie zu erneuern oder durch eine andere zu ersetzen (vgl. Schäfer, a.a.O.). Die bloße Befürchtung des Klägers, eines Tages werde aufgrund der Aufschüttung Erdreich auf sein Grundstück gelangen, kann aber nicht dazu führen, ihm bereits jetzt einen Anspruch auf eine andere Befestigung zuzuerkennen, die zum jetzigen Zeitpunkt nach den Bildern eindeutig ausreicht.
2.
Der Antrag, die PKW-Stellplätze hinter dem Haus der Beklagten zu beseitigen und stattdessen eine Gartenanlage zu errichten, ist ebenfalls unbegründet. Wie bereits unter I. 2. im einzelnen dargelegt, ist die Errichtung von Stellplätzen gem. § 47 BauO NW zwingend erforderlich. Da sie aus den dargelegten Gründen vor dem Haus der Beklagten nicht angelegt werden können, mußten sie zwangsläufig im hinteren Bereich des Grundstücks der Beklagten errichtet werden.
3.
Ein Recht, die Beseitigung der Eisenbahnschwellen vor den Souterrainwohnungen auf dem Grundstück der Beklagten zu verlangen, steht dem Kläger schließlich ebenfalls nicht zu. Wie unter I. 5. bereits erwähnt, ist das Vorbringen des Klägers zu den von den Eisenbahnschwellen ausgehenden Geruchsbelästigungen widersprüchlich und deshalb unbeachtlich. Ein Beseitigungsanspruch besteht deshalb ebensowenig wie ein Schadensersatzanspruch.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den S§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 100.000,-- DM
Wert der Beschwer für die Beklagten: 0,-- DM