Berufung zurückgewiesen: Materielle Rechtskraft schließt weiteren Schmerzensgeldanspruch aus
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte weiteres Schmerzensgeld wegen späterer Gesundheitsbeeinträchtigungen nach einem Unfall 1986. Das OLG Köln stellte fest, dass die materielle Rechtskraft des Urteils von 1990 solche damals erkennbaren, vorhersehbaren Schadensfolgen bereits abgegolten hat. Soweit Verschlechterungen behauptet wurden, waren diese vorhersehbar oder nicht substantiiert dargetan. Die Klage wurde daher als unzulässig abgewiesen.
Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Klage als unzulässig verworfen, weil materielle Rechtskraft eines früheren Urteils weiteren Schmerzensgeldanspruch ausschließt
Abstrakte Rechtssätze
Die materielle Rechtskraft eines Urteils erfasst alle solchen Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten und objektiv erkennbar oder jedenfalls vorhersehbar und bei der Bemessung berücksichtigt waren.
Der Umfang der materiellen Rechtskraft richtet sich nach dem Streitgegenstand, bestimmt durch Klageantrag und den vorgetragenen Lebenssachverhalt.
Die Frage, welche Verletzungsfolgen zum Zeitpunkt der Zuerkennung erkennbar sind, ist objektiv anhand der Kenntnisse eines sachkundigen Experten zu beurteilen, nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien.
Nur solche Folgen bleiben unberührt, an die auch ein mit der Beurteilung beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte und deren Eintritt entgegen aller Wahrscheinlichkeit doch eintrat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 207/95
Leitsatz
Von der materiellen Rechtskraft eines früheren Urteils werden nur solche Verletzungsfolgen nicht erfaßt, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung des Schadens beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit dann doch eingetreten sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. November 1995 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 207/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, daß der Zuerkennung eines weiteren Schmerzensgeldes die Rechtskraft des Urteils des erkennenden Senats vom 12. April 1990 - 1 U 78/89 - entgegensteht.
Für die Frage, ob der Schmerzensgeldanspruch des Klägers für die jetzt geltend gemachten Verletzungsfolgen mit dem ihm durch das Urteil vom 12. April 1990 zuerkannten Betrag abgegolten ist, kommt er entscheidend auf den Umfang der materiellen Rechtskraft des damaligen Urteils an. Dieser richtet sich nach dem Streitgegenstand des damaligen Verfahrens, der wiederum durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt umgrenzt wird. Ist - wie im damaligen Verfahren - für eine erlittene Körperverletzung uneingeschränkt ein Schmerzensgeld verlangt worden, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt worden sind (BGHZ 18, 149, 167 = NJW 1955, 1675; BGH NJW 1988, 2300, 2301; BGH NJW 1995, 1614). Dabei ist die Frage, welche Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldbetrages zu erkennen sind, nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffs durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, d.h. nach den Erkenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen zu beurteilen (BGH NJW 1995, 1614). Nicht erfaßt werden danach nur solche Verletzungsfolgen, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung des Schadens beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit dann doch eingetreten sind (BGHZ 18, 149, 167 = NJW 1955, 1675; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 847 Rdnr. 137 a).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Es ist bereits zweifelhaft, ob sich der gesundheitliche Zustand des Klägers überhaupt verschlechtert hat. Dagegen spricht insbesondere das vom Haftpflichtversicherer des Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Prof. Dr. Cotta vom 20. Dezember 1993. Im Anschluß an dieses Gutachten hat der Gutachter Prof. Dr. C. in seinem Schreiben vom 9. Mai 1994 ausdrücklich festgestellt, daß die unfallbedingte körperliche Verfassung des Klägers sich gegenüber derjenigen, die der Gerichtssachverständige Dr. R. 1988 festgestellt hat, nicht verschlechtert hat. Ferner hat er festgestellt, daß die Beschwerden und/oder Schmerzen des Klägers nach seiner fachmedizinischen Überzeugung nicht zugenommen haben. Es handelt sich zwar nicht um ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten. Gleichwohl hat der Senat keinen Anlaß, an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen C. zu zweifeln, zumal auch seine Feststellungen auf einer umfangreichen röntgenologischen Untersuchung beruhen. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C. setzt sich letztlich auch nicht in Widerspruch zu den Feststellungen der Hausärztin des Klägers, Dr. B., die lediglich in ihrem Schreiben vom 26. April 1993 davon spricht, der Zustand des Klägers habe sich in letzter Zeit "etwas verschlechtert". Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß Frau Dr. B. den Kläger früher überhaupt nicht begutachtet hat.
Letztlich kann aber die Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers eingetreten ist, offen bleiben. Selbst wenn sich nämlich der gesundheitliche Zustand des Klägers im Umfange, wie von ihm behauptet, verschlechtert hätte, stände der Zuerkennung eines weiteren Schmerzensgeldes die Rechtskraft des Urteils vom 12. April 1990 entgegen, weil eine eventuelle Verschlechterung zum damaligen Zeitpunkt bereits erkennbar war und deshalb bei der Bemessung des Schmerzensgeldes schon berücksichtigt worden ist. Der Senat hat damals bei seiner Entscheidung bereits in Rechnung gestellt, daß entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R. vom 28. Dezember 1988 mit einer Verschlechterung durch die weitere Ausbildung degenerativer Veränderungen zu rechnen ist. Bei der von der Hausärztin des Klägers festgestellten - leichten - Einengung des Spinalkanals handelt es sich aber gerade um eine derartige degenerative Veränderung, mit deren Auftreten gerechnet werden mußte. Die vom Kläger mit der vorliegenden Klage geltend gemachten weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen stellen gerade eine solche Verschlechterung dar, die zum damaligen Zeitpunkt bereits erkennbar war und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung gefunden hat. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß nach dem Tenor des damaligen Urteils der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen künftigen immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 29. Dezember 1986 zu erstatten. Diese Formulierung bezieht sich erkennbar nur auf solche Schäden, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnten. Dies gilt im übrigen auch für die nunmehr geltend gemachte Einschränkung der Nackenbeugung. Der Senat hat damals bereits berücksichtigt, daß die Bewegungsfunktion der oberen Halswirbelsäule auf Dauer eingeschränkt ist und der Kläger dementsprechend bei der Ausübung seines Berufes als Gas- und Wasserinstallateur beeinträchtigt ist. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts ist deshalb davon auszugehen, daß dem Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes die Rechtskraft des Urteils vom 12. April 1990 entgegensteht.
Die entgegenstehende Rechtskraft hat zur Folge, daß jede neue Sachentscheidung über den Anspruch ausgeschlossen ist (BGHZ 93, 287, 288 = NJW 1985, 1711; BGH NJW 1988, 2300, 2302). Die Urteilsformel des erstinstanzlichen Gerichts mußte deshalb insoweit klargestellt werden, als die Klage als unzulässig abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 19.400,00 DM
Wert der Beschwer für den Beklagten: 0 DM