Haftung wegen umgestürzter Trauerweide – Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers
KI-Zusammenfassung
Kläger verlangt Schadensersatz wegen umgestürzter Trauerweide; Landgericht verurteilte den Beklagten nach § 823 I BGB zur Zahlung von 19.416,15 DM. Streitpunkt ist die Reichweite der Verkehrssicherungspflicht eines Privatmannes für auf dem Grundstück stehende Bäume. Das OLG bestätigt die Haftung: bei hohem Alter und Bruchgefährdung lagen hinreichende Anhaltspunkte für eine fachmännische Untersuchung vor; auf Zinsbeginn wurde die Klage nur bis zur Rechtshängigkeit beschränkt.
Ausgang: Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen; nur der Beginn der Zinszahlung auf den 5.7.1990 korrigiert.
Abstrakte Rechtssätze
Auch Privatpersonen unterliegen einer Verkehrssicherungspflicht für auf ihrem Grundstück befindliche Bäume; diese verpflichtet zu regelmäßigen äußeren Sichtprüfungen und bei Verdacht zur Einholung fachmännischer Gutachten.
Anhaltspunkte, die eine eingehende Untersuchung auslösen, sind u. a. hohes Alter des Baumes, trockene oder verdorrte Äste, äußere Verletzungen, erhebliche Bruchgefährdung oder außergewöhnlicher Erhaltungszustand.
Wer sein Grundstück ganz oder teilweise für den öffentlichen Verkehr öffnet (z. B. Parkplatznutzung durch Dritte), trifft ein erhöhtes Maß an Verkehrssicherungspflicht.
Das Unterlassen der Veranlassung einer fachmännischen Untersuchung ist ursächlich für den Schadenseintritt, wenn bei ordnungsgemäßer Prüfung die Schadhaftigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkannt worden wäre.
Zinsen aus deliktischem Schadensersatz stehen grundsätzlich erst ab Rechtshängigkeit zu; eine Fristsetzung gegenüber der Haftpflichtversicherung bringt den Schädiger nicht notwendigerweise in Verzug.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 290/90
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. November 1991 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 290/90 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte 4 % Zinsen auf die dem Kläger zuerkannten DM 19.416,15 erst seit dem 5. Juli 1990 zu zahlen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache nur bezüglich eines Teils des Zinsanspruchs Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an den Kläger aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB 19.416,15 DM zu zahlen.
1.)
Dem Beklagten oblag auch als Privatmann bezüglich des Zustandes der Trauerweide auf seinem Grundstück eine Verkehrssicherungspflicht.
a)
Die Verkehrssicherungspflicht beruht allgemein auf den Gedanken, daß jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat (BGH NJW 1966, 1457; Palandt/Thomas, § 823 Rdn. 58). Es sind dabei allerdings nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, drohende Gefahren von Dritten nach Möglichkeit abzuwenden (BGH NJW 1985, 1076; LG Krefeld NJW-RR 1990, 668). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die Verkehrssicherungspflicht für Bäume regelmäßig dahin, sie laufend einer sorgfältigen Sichtprüfung zu unterziehen (BGH NJW 1965, 815; OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 864; OLG Köln ZfS 1991, 7). Eine eingehendere Untersuchung ist erst dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die auf eine besondere Gefährdung durch den Baum hindeuten. Als derartige verdächtige Umstände gelten nach gefestigter Rechtsprechung etwa trockenes Laub, dürre Äste, verdorrte Baumteile oder äußere Verletzungen des Baumes, die Eigenart seiner Stellung, das hohe Alter des Baumes, sein Erhaltungszustand oder sein statischer Aufbau (vgl. BGH NJW 1965, 815; BGH VersR 1974, 88, 89; LG Krefeld NJW-RR 1990 668).
Es ist dem Beklagten zuzugeben, daß die Recht‑sprechung diese Grundsätze insbesondere für die Verkehrssicherungspflicht der Träger öffentlicher Verwaltung anhand von Schadensfällen aufgestellt hat, die im Zusammenhang mit umgestürzten Straßenbäumen entstanden waren. Eine derartige Verkehrssicherungspflicht besteht aber grundsätzlich auch bei Privatleuten. Ihre Haftung unterscheidet sich von der Haftung der Träger öffentlicher Verwaltung nur darin, daß an Privatleute im Hinblick auf die Häufigkeit und den technischen Aufwand der Untersuchungen geringere Anforderungen gestellt werden. Ein Privatmann muß einen Baum nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen einer äußeren Sichtprüfung unterziehen und nur bei Feststellung verdächtiger Umstände eine fachmännische Untersuchung veranlassen (vgl. BGH NJW 1965, 815; LG Krefeld NJW-RR 1990, 668).
b)
Entgegen der Auffassung des Beklagten haben hier verdächtige Umstände vorgelegen, die dem Beklagten Veranlassung hätten geben müssen, eine eingehende fachmännische Untersuchung durchführen zu lassen. Zum einen ist insoweit das erhebliche Alter der Trauerweide von etwa 50 Jahren zu nennen, zum anderen die daraus folgende erhebliche Bruchgefährdung. Wie der Sachverständigezeuge W. überzeugend dargelegt hat, setzt die Bruchgefährdung bei Trauerweiden in vergleichweisem jungen Alter ein; deshalb müssen Weidenbäume bereits ab einem Lebensalter von ca. 30 Jahren regelmäßig überprüft werden.
Der Beklagte kann nicht mit dem Einwand gehört werden, er habe das hohe Alter der Trauerweide nicht gekannt. Nach Auffassung des Senates war es ihm zuzumuten, die auf dem Gelände 0. U. 192 stehenden Bäume nach Erwerb des Grundstücks im Jahre 1977 einmal fachkundig untersuchen zu lassen. Er wäre dann über das Alter der Weide und über die bestehende Bruchgefährdung aufgeklärt worden.
Bei der Frage einer entsprechenden Verkehrssicherungspflicht des Beklagten hat der Senat ferner berücksichtigt, daß dieser das an den Baum angrenzende Gelände in begrenztem Umfang für den öffentlichen Verkehr eröffnet hat. Der von ihm angelegte Parkplatz dient nämlich nicht nur seinem eigenen Fahrzeug, sondern auch fremden. Ihn trifft deshalb ein höheres Maß an Verantwortung als andere Privatleute. Es war ferner zu bedenken, daß auf dem Parkplatz nicht nur Sachen, sondern auch Personen zu Schaden hätten kommen können. Daß es hier nur zu einem Sachschaden gekommen ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Dies ist nämlich ausschließlich dem glücklichen Umstand zuzuschreiben, daß der Kläger sich nicht in seinem Fahrzeug befunden hat, als die Weide umstürzte.
Angesichts dieses erhöhten Gefährdungspotentials waren dem Beklagten die mit der Kontrolle durch einen Fachmann verbundenen Kosten auch wirtschaftlich zuzumuten. Dies gilt um so mehr, als nach den überzeugenden Darlegungen des sachverständigen Zeugen W. ein Fachmann die Krankheit des Baumes ohne besonderen technischen Aufwand hätte erkennen können. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, wachsen Weidenbäume nicht besonders hoch, so daß spezielle Kosten - etwa für den Einsatz eines Hubwagens - nicht angefallen wären.
2.)
Der Beklagte hat die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, daß er - was zwischen den Parteien unstreitig ist - zu keinem Zeitpunkt eine Prüfung durch einen Fachmann veranlaßt hat.
3.)
Dieses Unterlassen war ursächlich für den Schadenseintritt. Wenn der Beklagte eine fachmännische Begutachtung des Baumes veranlaßt hätte, wäre die bestehende Gefahr erkannt worden. Der sachverständige Zeuge W. hat eindeutig erklärt, daß der Krankheitsbefall von einem Fachmann mit Sicherheit hätte erkannt werden können. Dem Einwand des Beklagten, die Gefahr sei auch von einem Fachmann mehrere Jahre oder Monate vor dem Umsturz des Baumes im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht zu erkennen gewesen, vermag der Senat nicht zu folgen. Wie sich aus den vom sachverständigen Zeugen W. zu den Akten gereichten Fotos Bl. 58/59 d.A. ergibt, führten die Faulstellen und Morschungen von der Spitze des nach dem Unfall stehengebliebenen Stammteiles (etwa 2,80 m Höhe) bis fast hinab zum Stand. Nach Auffassung des Senates spricht eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, daß sich ein derartiger Schaden nicht kurzzeitig, sondern nur über mehr als 5 Jahre hinweg entwickelt. Der vom Beklagten angeregten erneuten Befragung des sachverständigen Zeugen W. bedarf es deshalb nicht.
4.)
Dem Kläger trifft ein Mitverschulden weder aus der Verletzung einer eigenen Verkehrssicherungspflicht noch aus der Verletzung einer mietvertraglichen Anzeigepflicht.
Dem Kläger oblag neben dem Grundstückseigentümer keine eigene Verkehrssicherungspflicht. Eine derartige Verkehrssicherungspflicht hätte sich für den Kläger nur aus der Beherrschung eines bestimmten Sachbereichs ergeben können (Zustandsverantwortlichkeit). Diese Zustandsverantwortlichkeit trifft bei Grundstücken aber grundsätzlich den Eigentümer. Dieser bleibt Eigenbesitzer und ihm obliegt grundsätzlich alleine die Verkehrssicherungspflicht, wie sich auch aus dem Rechtsgedanken der § 836 bis 838 BGB ergibt (vgl. dazu OLG Köln NJW-RR 1990, 224).
Ein Mitverschulden trifft den Kläger auch nichtaus der Verletzung einer mietvertraglichen Anzei‑gepflicht. Aufgrund der Ausführungen des sachverständigen Zeugen W. steht fest, daß die Schadhaftigkeit des Baumes für einen Laien äußerlich nicht erkennbar war. Dem Kläger kann dementsprechend auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe die Kenntnis von der Schadhaftigkeit des Baumes grob fahrlässig nicht besessen.
5.)
Der Höhe nach ist die Schadensberechnung des Klägers nicht zu beanstanden. Die Kosten des Sachverständigen W. sind dem Kläger als adäquate Folgekosten des Unfalls zu ersetzen. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, war das Gutachten vom 21. November 1989 notwendig, da die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht mehr in Betracht kam, nachdem der Baum nicht mehr vorhanden war.
6.)
Zinsen kann der Kläger jedoch nur ab Rechtshängigkeit der Klage verlangen. Die vom Kläger erfolgte Fristsetzung bis zum 17. Februar 1990 richtet sich allein gegen die Haftpflichtversicherung des Beklagten. Der Beklagte selbst kam durch dieses Schreiben nicht in Verzug.
7.)
Die Kostenentscheidung beruht auf den §S 92 Abs. 2, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Beklagten: 19.416,15 DM.
Wert der Beschwer für den Kläger: 0,-- DM