Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·1 U 28/94·26.10.1994

Genossenschaftsvorstand: fristlose Kündigung wegen Täuschung bei Privatkredit und Bankbezug

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein hauptamtliches Vorstandsmitglied einer Einkaufsgenossenschaft wandte sich für einen Privatkredit an eine Hausbank der Genossenschaft und machte dabei u.a. unzutreffende bzw. unvollständige Angaben. Die Genossenschaft kündigte den Dienstvertrag fristlos und enthob ihn vorläufig des Amtes; die Generalversammlung bestätigte später Abberufung und Kündigung. Das OLG hielt die fristlose Kündigung dem Grunde nach für gerechtfertigt wegen schuldhafter Verletzung der Sorgfaltspflichten (§ 34 GenG) mit Rückwirkungen auf das Bankverhältnis. Erfolgreich war der Kläger nur hinsichtlich der Vergütung bis zum Generalversammlungsbeschluss; zudem blieb die Widerklage auf Erstattung von Leasingraten für das zurückbehaltene Dienstfahrzeug erfolgreich.

Ausgang: Berufung nur hinsichtlich der Vergütungsansprüche bis zum Generalversammlungsbeschluss erfolgreich, im Übrigen (Kündigungswirksamkeit und Widerklage) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Macht ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft bei der Aufnahme eines Privatkredits gegenüber einer wesentlichen Geschäftsbank der Genossenschaft falsche bzw. unvollständige Angaben und beeinträchtigt dadurch das Bankvertrauen, kann dies eine Pflichtverletzung gegenüber der Genossenschaft darstellen und eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.

2

Für die fristlose Kündigung des Dienstvertrags eines Genossenschaftsvorstands dürfen grundsätzlich nur solche Kündigungsgründe herangezogen werden, mit denen sich die Generalversammlung tatsächlich befasst hat; nachgeschoben werden dürfen nur eng zusammenhängende Umstände, die den bereits zugrunde gelegten Sachverhalt lediglich abrunden.

3

Eine wirksame Abmahnung eines Genossenschaftsvorstands kann nur durch den Aufsichtsrat als Organ (Gremium) ausgesprochen werden; eine Erklärung eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds genügt hierfür nicht.

4

Die fristlose Entlassung/Kündigung eines Genossenschaftsvorstands wird gegenüber dem Betroffenen erst mit dem entsprechenden Beschluss der Generalversammlung wirksam; bis dahin bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.

5

Erteilt ein Vorstandsmitglied einer kreditgebenden Bank eine unrichtige Selbstauskunft und erweckt zugleich unzutreffend den Eindruck sicherer Sicherheitenstellung durch die Genossenschaft, kann dies als schuldhafte Verletzung der erhöhten Sorgfaltspflichten des § 34 GenG bewertet werden.

Relevante Normen
§ BGB § 276§ BGB § 626 ABS. 2§ GENG § 34 ABS. 1§ GENG § 40§ GENG § 43 ABS. 1§ 626 Abs. 1 BGB

Leitsatz

1) Macht das Vorstandsmitglied einer Genossenschaft im Rahmen des Antrages auf Gewährung eines Privatkredits falsche Angaben gegenüber einer wesentlichen Geschäftsbank der Genossenschaft, die daraufhin ihr Kreditengagement aufkündigt, so stellt dieses Fehlverhalten auch eine Pflichtverletzung gegenüber der Genossenschaft dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

2) Für die Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft können nur solche Gründe herangezogen werden, mit denen sich die Generalversammlung der Genossenschaft befaßt hat. Etwas anderes gilt nur für solche Umstände, die mit dem für die Kündigung maßgebenden Gründen eng zusammenhängen und nur noch den Tatbestand abrunden, von dem das kündigende Organ bei seinem Entschluß ausgegangen ist (i. A. an BGHZ 60, 333 ff.).

3) Die Abmahnung eines Vorstandsmitglieds kann nur vom Aufsichtsrat als Ganzes, nicht aber von einem einzelnen Aufsichtsratsmitglied ausgesprochen werden.

4) Die fristlose Entlassung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft wird erst dann wirksam, wenn die Generalversammlung die Entlassung beschließt. Erst mit diesem Zeitpunkt entfällt der Gehaltsanspruch des betroffenen Vorstandsmitgliedes.

Tatbestand

2

Die Beklagte ist eine Schuh-Einkaufsgenossenschaft. Der Kläger ist von ihr mit Vertrag vom 5./11. August 1992 (Bl. 5 ff d.A.) mit Wirkung vom 1. September 1992 auf die Dauer von 3 Jahren als hauptamtliches Vorstandsmitglied angestellt worden. In § 1 Abs. 2 dieses Vertrages heißt es: "Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung wird durch die vorstehende Befristung nicht berührt."

3

Entsprechend dem Anstellungsvertrag wurde der Kläger gleichzeitig zum Vorstandsmitglied der I. Schuh-Handel eG und zum Geschäftsführer der C.-Schuhmoden-Handels GmbH bestellt. Gemäß § 4 des Anstellungsvertrages beträgt das Jahresgehalt des Klägers insgesamt 258.000,-DM brutto. Hinzu kommt eine Erfolgsvergütung, die nach Behauptung des Klägers bei etwa 54.000,-DM liegt, sowie der geldwerte Vorteil aus der Zurverfügungstellung eines Geschäftswagens, den der Kläger mit 21.500,-DM angibt. Der Kläger war vorwiegend für die Gebiete Einkauf, Verkauf und Marketing zuständig. Ende Januar/Anfang Februar 1993 wandte sich der Kläger an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Beklagten, den Zeugen L., mit der Bitte um Gewährung einer Bürgschaft für einen Kredit über 300.000,-DM. Zur Begründung gab er an, er wolle - nachdem der Geschäftsbetrieb der Beklagten von Frankfurt nach St. Augustin verlegt worden sei - in dieser Region ein Eigenheim erwerben. Der Kredit sollte bei dem Bankhaus La., einer der Hausbanken der Beklagten, aufgenommen werden. Das Bankhaus La., ein Unternehmen der O.-Gruppe, hatte der Beklagten seit Jahren einen Blankokredit über 7.000.000,-DM gewährt, der voll ausgeschöpft war. Einen weiteren Blanko-Kredit über 7.000.000,DM hatte die Beklagte bei der Frankfurter Bankgesellschaft, die ebenfalls zur O.-Gruppe gehört. Die Frage der Besicherung des Kredites war zwischen dem Bankhaus La. und der Beklagten bereits des öfteren erörtert worden. Die Beklagte war nicht in der Lage, für den Blanko-Kredit Sicherheiten zu leisten, da diese sämtlich bei der D.-Bank lagen, was auch dem Bankhaus La. bekannt war. Die wirtschaftliche Situation der Beklagten war seit dem Herbst 1992 angespannt. Im Herbst 1992 war bei ihr aus einem Devisengeschäft aufgrund der Abwertung der Lira ein Verlust von 3,9 Millionen DM entstanden. Hinzu kamen Verluste aus einem Engagement in Österreich. Schließlich hatte die Beklagte durch ihren Umzug von F. nach St. A. und das Anmieten eines neuen Firmensitzes erhebliche zusätzliche Belastungen. Diese finanziellen Schwierigkeiten waren dem Kläger bekannt. Im Zusammenhang mit seiner Bitte um Gewährung einer Bürgschaft legte der Kläger dem Zeugen L. Anfang Februar 1993 ein Schreiben auf Aufsichtsratspapier vor und bat den Zeugen, es zu unterzeichnen. In diesem Schreiben, das auf den 1. Februar 1993 datiert war (Bl. 176 d.A.), heißt es u.a.: "... Hiermit bestätigen wir die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft von:

4

................. DM, in Worten .............. DM.

5

Diese Bürgschaft gilt bis auf Widerruf, spätestens jedoch bei Beendigung des Anstellungsvertrages vom 11.08.1992 erlischt die gewährte Bürgschaft."

6

Der Zeuge verweigerte die Unterschrift unter dieses Schreiben. Der Kläger hatte bereits vor diesem Zeitpunkt Verbindung zum Bankhaus La. aufgenommen. Dieses unterbreitete ihm am 8. Februar 1993 ein Angebot für einen Kontokorrentkredit über 300.000,-DM. Das Bankhaus machte die Kreditgewährung allerdings von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Beklagten in gleicher Höhe abhängig. Gleichzeitig übersandte die Bank dem Kläger eine Selbstauskunft, die dieser unter dem 12. Februar 1993 ausfüllte. Darin gab er sein Bruttogehalt mit 333.000,-DM an. Unter Personenstand kreuzte er die Rubrik "verheiratet" an. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Angaben wird auf Bl. 155 d.A. verwiesen. Keine Angaben machte der Kläger u.a. über seine Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 107.000,-DM gegenüber der Dr. Bank und in Höhe von 60.000,-DM gegenüber seinem früheren Arbeitgeber, der Firma P.. Ferner fehlen Angaben über die Belastungen auf seiner ihm zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung in Heidelberg, die nach seiner Behauptung einen Wert von etwa 650.000,-DM hat und mit nominell 290.000,-DM belastet ist. Schließlich fehlt auch die Angabe einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 3.000,-DM gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau. Am 19. Februar 1993 faxte der Kläger dem Zeugen L. ein auf den 1. Februar 1993 datiertes Schreiben auf Vorstandspapier zu, daß im Hinblick auf die Übernahme der Bürgschaft einen abgeänderten Text aufweist. Es heißt darin u.a.: " ... Hiermit nehmen wir die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft von

7

300.000,-DM, in Worten dreihunderttausend Deutsche Mark zur Kenntnis.

8

Diese Bürgschaft gilt bis auf Widerruf, spätestens jedoch bei Beendigung des Anstellungsvertrages vom 11.08.1992 erlischt die gewährte Bürgschaft."

9

Der Zeuge L. unterzeichnete auf Bitten des Klägers dieses Schreiben. Unter dem 26. Februar 1993 sandte das Bankhaus La. dem Kläger die Selbstauskunft mit der Bitte um Ergänzung und Nachreichung fehlender Anlagen zurück. In diesem Schreiben heißt es u.a. (Bl. 102 d.A.): "Bezüglich der Schulden und Verpflichtungen stimmen Ihre Angaben mit den uns vorab gegebenen Informationen bzw. den vorliegenden Überweisungsaufträgen nicht überein, wir bitten deshalb um Ergänzung. Die von Ihnen erwähnten Anlagen waren nicht beigefügt. Die Grundbuchbelastung ihrer Eigentumswohnung fehlt bzw. ist nicht ausgefüllt."

10

Mit Schreiben vom 2. März 1993 (Bl. 156 d.A.) forderte die Dr. Bank den Kläger auf, sein Debetsaldo in Höhe von 105.463,93 DM bis zum 15. März 1993 auszugleichen. Der Kläger versuchte daraufhin vergeblich, das Bankhaus La. zu einer entsprechenden Überweisung zu bewegen. Das Bankhaus La. war hierzu jedoch vor Stellung der Bürgschaft der Beklagten nicht bereit. Mit Schreiben vom 25. März 1993 (Bl. 157 d.A.) wiederholte die Dr. Bank ihre Forderung auf Rückführung des Debetsaldos, der mittlerweile auf 107.800,99 DM aufgelaufen war. In diesem Schreiben heißt es weiter: "Wir fordern sie hiermit letztmalig auf, für eine Anschaffung des vorgenannten Betrages bis zum 07.04.1993 Sorge zu tragen. Anderenfalls ist eine Kontokündigung, mit den sich hieraus ergebenden Konsequenzen (Sicherheitenverwertung, Schufa-Meldung), unvermeidlich."

11

Anfang März 1993 hatte der Kläger seinem Vorstandskollegen, dem Zeugen F., die vorbereitete Bürgschaftsurkunde des Bankhauses La. zur Unterschrift vorgelegt und hierbei von ihm erfahren, daß zuvor der gesamte Aufsichtsrat und die sogenannte KK 2 (Kreditkommission 2) die Bürgschaftsübernahme bewilligt haben müsse. Daraufhin wandte sich der Kläger mit zwei vorformulierten Schreiben, die den Beschluß zur Übernahme der Bürgschaft zum Inhalt hatten, an die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Kreditkommission 2 mit der Bitte um Unterschrift (Bl. 95/96 d.A.). Er erhielt jedoch nur die Zustimmung eines Mitglieds. Ein anderes Mitglied verlangte die Wiedervorlage der Angelegenheit bei der nächsten Aufsichtsratssitzung (Bl. 96 d.A.). Unter dem 25. März 1993 teilte das Bankhaus La. dem Kläger mit, man gehe davon aus, daß er an einer Fortführung der Geschäftsverbindung nicht mehr interessiert sei, da er trotz mehrfacher Ankündigung die Bürgschaftserklärung bisher nicht übersandt habe. Gleichzeitig sandte die Bank die eingereichten Überweisungsaufträge zurück und bat um Ausgleich des Kontos. Am 28. März 1993 wurde der Kläger von einem Mitglied des Aufsichtsrats der Beklagten gebeten, seinen Bürgschaftsantrag angesichts der momentanen Situation des Unternehmens zurückzuziehen. Anfang April 1993 trat der Kläger einen Urlaub nach Korsika an, den er jedoch auf Anraten des Zeugen Ol., einem Berater der Beklagten, insbesondere im Hinblick auf die zum 7. April 1993 drohende Kontokündigung durch die Dr. Bank vorzeitig abbrach. Es fand dann ein Gespräch mit dem Zeugen L. statt, in dem u.a. die Verbindlichkeiten des Klägers, die drohende Kontokündigung und die unvollständige Selbstauskunft erörtert wurden. In einem Schreiben vom 14. April 1993 (Bl. 47/48 d.A.), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, bestätigte der Zeuge L. den Inhalt des Gesprächs. In diesem Schreiben heißt es u.a.: 10. Es wurde ausführlich über den Ernst und die entstandene Problematik und die Folgen gesprochen. Herr Ol. hatte Sie ausreichend und frühzeitig darauf hingewiesen. Eine Eintragung in der Schufa-Liste entzieht ihnen die Vorstandsbefähigung und belastet die Kreditwürdigkeit der R. bei den Banken.

12

11. Daß Sie trotz aller Warnungen und in voller Kenntnis der Probleme in Urlaub gefahren sind, ohne sich der Friedfertigkeit der Banken zu versichern und auch das Verhalten am Vormittag ist von mir ausdrücklich beanstandet worden.

13

Am Ende wurde mir von Ihnen zugesagt, alles in die Wege zu leiten, ihre finanziellen Probleme vollständig und tadelsfrei zu bereinigen und dies zur Aufsichtsratssitzung am 28.04.1993 glaubhaft und belegbar nachzuweisen."

14

Am 19. April 1993 wandte sich das Bankhaus La. an den Zeugen F., das weitere Vorstandsmitglied der Beklagten, um einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Nach Behauptung der Beklagten erklärte die Bank dabei, daß sie den Kläger als Gesprächspartner nicht akzeptieren werde. Man möge stattdessen den Aufsichtsratsvorsitzenden, den Zeugen L. , mitbringen. Der Termin wurde auf den 22. April 1993 im Hause der Bank festgesetzt. Zuvor fand am 20. April 1993 eine außerplanmäßige Sitzung des Aufsichtsrats der Beklagten statt, in der, wie die Beklagte behauptet, dem Kläger mitgeteilt worden sei, daß er mit Rücksicht auf die nunmehr eingetretenen Außenwirkungen und die damit verbundenen Rufund Bonitätsschädigungen der Beklagten als Vorstandsmitglied nicht mehr zu halten sei. Durch die nunmehr bekannt gewordenen Umstände sei es auch nicht mehr möglich, an eine Fortführung des Vertragsverhältnisses zu denken, wenn die im Schreiben vom 14. April 1993 genannten Punkte ausgeräumt würden. Ferner habe man dem Kläger die Eigenkündigung anheimgestellt, mit der er einer Kündigung durch die Beklagte zuvorkommen könne. Mit Schreiben vom 21. April 1993 (Bl. 11 d.A.) sprach der Zeuge L. die einstweilige Amtsenthebung und fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages aus. In diesem Schreiben heißt es u.a.: "Gemäß eines Beschlusses des Gesamtaufsichtsrates vom 20. April 1993 enthebe ich Sie mit sofortiger Wirkung Ihres Amtes als Vorstandsmitglied der R. Schuh-Einkaufsvereinigung eG, der I. - Schuh-Handel eG und als Geschäftsführer der C.-Schuhmodenhandels GmbH, gleichzeitig kündige ich den mit Ihnen abgeschlossenen Dienstvertrag vom 5. August 1992/11. August 1992 hiermit fristlos aus wichtigem Grund. Zur Begründung weise ich darauf hin, daß ihr persönliches Verhalten ihrer Arbeitgeberschaft größten Schaden zugefügt hat. So sind existenzbedrohende Nachteile durch die von Ihnen zu vertretende Infragestellung der Kreditlinien durch die Hausbank der Genossenschaft evident. Die Einzelheiten sind Ihnen persönlich bestens bekannt. Ich mache Sie abschließend ausdrücklich darauf aufmerksam, daß hiermit Ihre Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnisse enden."

15

Gegenstand der Besprechung vom 22. April 1993 mit dem Bankhaus La. waren nach dem Vortrag der Beklagten sowohl die Schwierigkeiten mit dem Kläger als auch die von der Bank bisher gewährte Kreditlinie sowie die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit ihrer Besicherung. Am 12. Mai 1993 fand eine außerordentliche Generalversammlung der Beklagten statt, in der die sofortige Abberufung des Klägers als Vorstand einstimmig mit 141 Stimmen und die fristlose Kündigung seines Dienstvertrages mit 139 Stimmen bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung bestätigt wurde. Im Mai 1993 kündigte das Bankhaus La. die gesamte Kreditlinie, weil die Beklagte nicht in der Lage war, ihr für die gewährten Kredite entsprechende Sicherheiten zu stellen. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger in erster Linie die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung. Er hat gemeint, die fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt, weil es an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB fehle. Zwar habe der von ihm angestrebte Kredit beim Bankhaus La. entgegen seinen Angaben gegenüber dem Zeugen L. bei der Anfrage nach der Stellung einer Bürgschaft nicht nur dem Erwerb eines Eigenheims, sondern auch der Schuldentilgung dienen sollen. Daraus könne jedoch ein Grund für eine fristlose Kündigung nicht hergeleitet werden. Das gleiche gelte für sein Verhalten gegenüber dem Bankhaus La.. Er habe, hat der Kläger gemeint, bis Ende März 1993, als ihm das Aufsichtsratsmitglied W. gesagt habe, er solle seinen Antrag auf Gewährung der Bürgschaft zurückziehen, guten Glaubens sein können, daß die Beklagte die Bürgschaft bewilligen werde. Der Aufsichtsratsvorsitzende L., den er damals für den allein Zuständigen zur Bewilligung der Bürgschaft gehalten habe, habe sich ihm gegenüber bei einem ersten Gespräch Anfang Februar 1993 positiv geäußert. Er habe das Bankhaus La. dementsprechend nicht über die voraussichtliche Erteilung der Bürgschaft durch die Beklagte getäuscht. Ferner hat der Kläger behauptet, er habe die maßgeblichen Mitarbeiter beim Bankhaus La. bereits im Rahmen der mündlichen Information auf seine Verbindlichkeiten hingewiesen. Diese Verbindlichkeiten seien zudem wirtschaftlich abgedeckt gewesen durch insgesamt fünf Lebensversicherungen. Allein der Rückkaufwert einer Versicherung habe am 1. November 1992 132.169,-DM betragen. Im übrigen habe das Bankhaus La. auch aus seinem Überweisungsauftrag über 107.000,-DM an die Dr. Bank seine dort bestehende Verbindlichkeit entnehmen können. Für die Bank sei seine Selbstauskunft auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Die Kündigung des der Beklagten gewährten Kredits durch das Bankhaus La. sei jedenfalls nicht auf sein Verhalten zurückzuführen. Die von ihm veranlaßte Inanspruchnahme der Bank habe einen so minimalen Betrag eingenommen, daß dieser für die Kreditierung gegenüber der Beklagten keine Rolle gespielt habe. Seitens der Bank sei in dieser Zeit auch niemals gegenüber dem Vorstand der Beklagten ein Hinweis gegeben worden, daß wegen seiner angeblich ungesicherten Finanzsituation der Kreditrahmen der Beklagten gefährdet sei. Sensibilisiert worden sei die Bank vielmehr durch die erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten, insbesondere die Verluste im Devisengeschäft. Allein diese Umstände seien für die Frage des Fortbestehens des Kreditengagements des Bankhaus La. von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das Schreiben des Zeugen L. vom 14. April 1993 (Bl. 47/48 d.A.) sei als Abmahnung zu verstehen. Damit habe die Beklagte auf ein Kündigungsrecht wegen derjenigen Gründe verzichtet, die Gegenstand dieses Schreibens gewesen seien. Eine spätere Kündigung könne deshalb nur dann eingreifen, wenn weitere erhebliche Umstände eingetreten wären oder bekannt geworden wären. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus sei die Kündigung rechtsmißbräuchlich, da ihm eine Frist bis zum 28. April 1993 eingeräumt worden sei, seine finanzielle Situation zu bereinigen und dies gegenüber dem Aufsichtsrat glaubhaft und belegbar nachzuweisen. Erst nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist sei die Beklagte möglicherweise berechtigt gewesen, eine, wenn überhaupt, ordentliche Kündigung auszusprechen. Für den Monat April 1993 zahlte die Beklagte dem Kläger nicht das vereinbarte Bruttogehalt von 20.792,-DM, sondern lediglich einen Nettobetrag von 6.568,45 DM. Die noch offene Differenz hat der Kläger mit der Klage ebenfalls geltend gemacht.

16

Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis weder durch die Kündigungserklärung vom 21. April 1993, zugestellt am 23. April 1993, noch durch die Kündigungserklärung anläßlich Generalversammlung der Beklagten vom 12. Mai 1993 beendet ist, sondern ungekündigt bis zum 31. August 1995 fortbesteht.

17

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Gehalt für den Monat April 1993 20.792,-DM brutto abzüglich geleisteter 6.568,45 DM netto nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

18

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

19

Im Wege der Widerklage hat die Beklagte zunächst beantragt, 1. den Kläger zu verurteilen, den Pkw BMW 735 iA mit der Fahrgestellnummer: .....................an die Beklagte herauszugeben;

20

2. festzustellen, daß der Kläger sich mit der Herausgabe des Fahrzeugs seit dem 12. Mai 1993 im Verzug befindet.

21

Nachdem die Beklagte den Pkw über eine Detektei wieder an sich gebracht hatte, hat sie diese Anträge in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Kläger insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Zusätzlich hat sie im Wege der Widerklage beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 6.735,66 DM nebst 10,25 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

22

Der Kläger hat der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt, die Widerklage abzuweisen.

23

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, sowohl die Amtsenthebung als auch die fristlose Kündigung des Dienstvertrages seien berechtigt gewesen. Der Kläger habe durch sein Verhalten aus eigennützigen Interessen das Vertrauensverhältnis zum Bankhaus La. zerrüttet. Er habe entgegen seiner Verpflichtung als Vorstandsmitglied nicht die Interessen des Unternehmens und seiner Mitglieder wahrgenommen, sondern allein im eigenen Interesse gehandelt und dabei einen Schaden der Beklagten in Kauf genommen. Der Kläger habe gegenüber dem Bankhaus La. fälschlicherweise den Eindruck erweckt, die Beklagte werde die Bürgschaft gewähren, obwohl sich der Zeuge L. von Anfang an ablehnend geäußert habe. Durch seine unrichtige Selbstauskunft habe der Kläger der Bank einen weiteren Grund gegeben, ihr - der Beklagten - das Vertrauen zu entziehen. Das alles sei in einer für sie - die Beklagte - äußerst kritischen finanziellen Situation geschehen, in der gerade das Verhältnis zu der kreditgebenden Bank mit besonderer Sorgfalt habe gepflegt werden müssen. Der Kläger habe auch das Vertrauen des Aufsichtsrats der Beklagten in seine Person verletzt, indem er als Grund für den angestrebten Kredit lediglich den Hausbau genannt und seine erheblichen Verbindlichkeiten, zu deren Begleichung der Kredit ebenfalls habe dienen sollen, verschwiegen habe. Durch das Verhalten des Klägers habe das Bankhaus La. sich veranlaßt gesehen, den Kredit zu kündigen. Sie - die Beklagte - sei dadurch nur knapp an der Stellung eines Konkursantrages vorbeigekommen. Zur Widerklage trägt die Beklagte vor, sie habe während der Zeit des nichtberechtigten Besitzes des Dienstfahrzeugs durch den Kläger - nämlich vom 12. Mai bis zum 12. August 1993 - für das geleaste Fahrzeug eine monatliche Leasingrate von 2.245,22 DM brutto, mithin insgesamt 6.735,66 DM zahlen müssen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger müsse ihr diesen Betrag erstatten. Ferner hat die Beklagte behauptet, sie nehme ständig Bankkredit in Anspruch, den sie mit 10,75 % zu verzinsen habe. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen G., M., F., L. und Ol.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 21. Dezember 1993 (Bl. 196 ff d.A.) und vom 25. Januar 1994 (Bl. 242 ff d.A.) verwiesen. Durch ein am 22. Februar 1994 verkündetes Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 267 ff d.A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe den Kläger zu Recht vorzeitig des Amtes als Vorstand enthoben und das Dienstverhältnis mit ihm wirksam fristlos gekündigt. Aufgrund des unstreitigen und des durch die Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalts sei der Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger nicht mehr zumutbar gewesen. Der Kläger habe durch sein Verhalten nicht nur das Vertrauen, das der Aufsichtsrat der Beklagten ihm entgegengebracht gehabt habe, verletzt, sondern auch wesentlich dazu beigetragen, daß das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und dem Bankhaus La. empfindlich gestört worden sei. Dem Kläger sei vorzuhalten, daß er den Grund für die Kreditaufnahme der Beklagten gegenüber nicht zutreffend angegeben habe. Ferner habe er seine eigenen Interessen über die der Genossenschaft und ihrer Mitglieder gesetzt, als er zu einem Zeitpunkt, in dem die finanzielle Lage der Beklagten äußerst angespannt gewesen sei, das Bankhaus La. um einen Kredit in nicht unerheblicher Höhe gebeten und dabei nicht nur lautere Mittel eingesetzt habe. So habe er der Bank die Übernahme der Bürgschaft durch die Beklagte als sicher vorgetäuscht, obwohl er von dieser noch keinerlei zustimmende Erklärung erhalten gehabt habe. Darüber hinaus habe der Kläger durch Abgabe einer unvollständigen und damit unrichtigen Selbstauskunft einen weiteren Grund für einen Vertrauensverlust oder zumindest einer Vertrauenserschütterung der Bank im Verhältnis zur Beklagten gesetzt. Vorzuhalten sei dem Kläger auch, daß er noch zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte ihm bereits nahegelegt gehabt habe, den Bürgschaftsantrag zurückzuziehen, den Zeugen Ol. zum Kreditbearbeiter des Bankhauses La. geschickt habe, um zu erreichen, daß insbesondere der Überweisungsauftrag an die Dr. Bank, der ihm bereits unbearbeitet zurückgereicht worden sei, doch noch bearbeitet werde. Hierbei habe er dem Zeugen Ol. auch unzutreffende Angaben über den Stand der Kreditverhandlungen gemacht. Insgesamt offenbare das Verhalten des Klägers, daß er seine Stellung als Vorstand der Beklagten zu eigenem Nutzen eingesetzt und hierbei zumindest grob fahrlässig in Kauf genommen habe, daß der Beklagten ein Schaden habe entstehen können. Es sei unrealistisch, streng zwischen privatem Kreditengagement des Klägers als Vertreter der Beklagten und deren Geschäftskredit beim Bankhaus La. trennen zu wollen. Das Verhalten des Klägers habe sich auch zumindest mitursächlich zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt. Es habe der Bank einen willkommenen Anlaß gegeben, die seit Jahren erörterte Sicherheitenfrage erneut anzusprechen und unter den gegebenen Umständen - gestörtes Vertrauensverhältnis, erhebliche finanzielle Verluste - den Blankokredit zu kündigen. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich die Beklagte mit dem Schreiben des Vorsitzenden des Aufsichtsrates L. vom 14. April 1993 nicht des Rechtes zur fristlosen Kündigung begeben. Es sei bereits zweifelhaft, ob das den Inhalt eines Vier-AugenGesprächs wiedergebende Schreiben als Abmahnung gewertet werden könne. Jedenfalls hätten sich nach dem Anruf der Bank vom 19. April 1993, bei dem offenbar geworden sei, daß diese den Kläger als Gesprächspartner nicht mehr akzeptiere, neue wesentliche Umstände ergeben, die fristlose Kündigung auch unter Hinzuziehung der bisher bekanntgewordenen Gründe auszusprechen. Aus den gleichen Gründen sei der Ausspruch der fristlosen Kündigung auch nicht rechtsmißbräuchlich gewesen. Da die fristlose Kündigung berechtigt und der Anstellungsvertrag damit aufgelöst gewesen sei, sei der Kläger auch verpflichtet gewesen, den ihm überlassenen Pkw sofort herauszugeben. Die für erledigt erklärten Anträge zu 1. und 2. der Widerklage seien deshalb bis zu dem erledigenden Ereignis begründet gewesen. Das gleiche gelte für den Zahlungsantrag. Während der Zeit des nicht berechtigten Besitzes des Klägers seien der Beklagten mit den monatlichen Leasingraten Aufwendungen entstanden, die der Kläger ihr zu erstatten habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die - zulässige - Berufung des Klägers. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 626 BGB seien wesentliche Gesichtspunkte zu seinen Gunsten außer acht gelassen worden. Das Landgericht habe es unterlassen, konkret festzustellen, welche schweren Pflichtverletzungen des Anstellungsvertrages er - der Kläger - begangen haben soll. Der einseitige Vertrauensentzug des Dienstherrn reiche für die außerordentliche Kündigung nicht aus. Die Schwierigkeiten der Beklagten mit ihrer Hausbank hätten nichts mit seinem Verhalten zu tun. Die Beklagte habe ihn vielmehr fallengelassen, um gegenüber der Bank ein Zeichen setzen zu können. Diese Überreaktion sei nach seinem Verhalten und den vorangegegangenen Gesprächen mit der Beklagten keinesfalls gerechtfertigt gewesen. Im übrigen habe der Anstellungsvertrag erst mit Wirkung ab dem 13. Mai 1993 gekündigt werden können. Zur Kündigung eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft bedürfe es nämlich eines Beschlusses der Genossen in der Generalversammlung. Der Beschluß gemäß § 43 Abs. 1 GenG sei aber erst am 12. Mai 1993 gefaßt worden. Deshalb gehe auch der Gehaltsanspruch des Betroffenen frühestens mit dem Ende des Tages, an dem die Generalversammlung die Entlassung beschlossen habe, verloren. Ihm ständen deshalb jedenfalls die vollen Bezüge für April und für Mai 12/31 der Monatsvergütung zu, so daß der Klageantrag zu 2. um einen Betrag von 8.048,52 DM zu erhöhen sei. Außerdem könnten nur solche Gründe gegen ihn - den Kläger - verwendet werden, mit denen sich die Generalversammlung auch tatsächlich befaßt habe. Das Nachschieben von Gründen sei unzulässig, wenn sich die Generalversammlung hiermit nicht (erneut) beschäftige und darüber beraten habe. Dagegen habe das Landgericht in einer Reihe von Punkten verstoßen. So sei die behauptete Kündigung der Kreditlinie jedenfalls erst lange nach der Generalversammlung vom 12. Mai 1993 erfolgt. Sie könne deshalb dort nicht Thema gewesen sein und dürfte dementsprechend auch nicht zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung herangezogen werden. Ferner sei die Generalversammlung auch nicht befaßt worden mit

24

- der Behauptung, er, der Kläger, habe den Grund für eine Kreditaufnahme nicht zutreffend angegeben;

25

- der Kläger habe in Zeiten der wirtschaftlich angespannten Lage der Beklagten durch ein Bürgschaftsansinnen von 300.000,-DM die Verbindlichkeiten erhöht und deshalb gegen Treueund Sorgfaltspflichten verstoßen;

26

- der Kläger habe der La.-Bank die Übernahme der Bürgschaft durch die Beklagte als sicher vorgetäuscht, obwohl er für diese Annahme keinen Grund gehabt habe; - der Kläger habe den Zeugen L. unter Druck gesetzt, indem er ihm ein vorformuliertes Schreiben betreffend die Bürgschaft zur Unterschrift per Telefax zugesandt habe;

27

- der Kläger habe nicht den Hälfteanteil seiner Eigentumswohnung in H. zur Deckung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Dr. Bank eingesetzt, sondern die Sicherheit der Beklagten in Anspruch nehmen wollen;

28

- insgesamt habe der Kläger seine Stellung als Vorstand der Beklagten zu eigenem Nutzen eingesetzt und damit die Kündigung des Blankokredites durch das Bankhaus La. ausgelöst. Unabhängig von der Qualität der gegen ihn, den Kläger, erhobenen Vorwürfe hätten diese eine fristlose Kündigung schon deswegen nicht rechtfertigen können, weil sie verbraucht gewesen seien und die Beklagte sich mit der Kündigung in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten gesetzt habe. Der Kündigungsberechtigte dürfe sich einen Kündigungsgrund nicht "aufsparen", um den Vertragspartner unter einem gewissen Druck zu halten. Bereits das schlichte Zuwarten über die Zwei-WochenFrist des § 626 Abs. 2 BGB hinaus "verbrauche" daher den Kündigungsgrund. Der Verbrauch eines Kündigungsrechts sei aber umso mehr anzunehmen, wenn der Dienstherr eine Vertragsverletzung nach Art einer arbeitsrechtlichen Abmahnung dokumentiert und eine Frist zur Bereinigung gesetzt habe. Dieses Verhalten zeige unmißverständlich, daß der Kündigungsberechtigte nicht zur ultima ratio greifen wolle, sondern einen Vertragsverstoß zwar rüge, aber gerade nicht als so schwerwiegend ansehe, daß das Dienstverhältnis bereits konkret gefährdet sei. In der Erklärung vom 14. April 1993 und der darin enthaltenen Einräumung einer Frist liege der Verzicht auf das Recht zur fristlosen Kündigung innerhalb dieser Frist wegen der bis dahin bekannt gewordenen Vorwürfe. Nachdem sie die Vorwürfe (nur) zum Gegenstand einer Rüge bzw. Abmahnung gemacht gehabt habe, habe die Beklagte sie nicht innerhalb der Frist plötzlich wieder aufgreifen und ihm außerordentlich kündigen dürfen. Allein aufgrund einer Bemerkung des Bankhauses La. anläßlich eines Telefongesprächs am 19. April 1993 habe die Beklagte diese Auffassung nicht revidieren dürfen. Nach dem 14. April 1993 sei nämlich keine einzige neue Tatsache eines angeblich vertragswidrigen Verhaltens bekannt geworden, die eine andere Beurteilung habe rechtfertigen können. Im übrigen seien die Vorwürfe, die das Landgericht ihm glaube vorhalten zu müssen, weder für sich noch insgesamt von derartigem Gewicht, daß sie seine fristlose Kündigung hätten rechtfertigen können. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, daß er den Grund für die beabsichtigte Kreditaufnahme der Beklagten nicht vollständig mitgeteilt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb darin eine Pflichtverletzung liegen solle. Die Verbindlichkeiten gegenüber der Dr. Bank aus dem Erwerb des Hälfteanteils eines Segelbootes seien im übrigen durch eine Bürgschaft seines Freundes und Geschäftspartners abgesichert gewesen. Dieser habe dann auch das Darlehen bei der Dr. Bank gegen Übertragung des Hälfteanteils an dem Segelboot abgelöst. Er, der Kläger, habe auch nicht deshalb unlauter gehandelt, weil er gegenüber den Mitarbeitern des Bankhauses La. die Übernahme der Bürgschaft als sicher dargestellt habe. Er habe dabei nämlich nicht mit Täuschungsabsicht gehandelt. Er habe aus seiner subjektiven Sicht durchaus annehmen dürfen, die Sicherheitenfrage werde durch Gestellung einer Bürgschaft - wie zuvor bei anderen Vorstandsmitgliedern - gelöst werden. Falsch sei die Annahme des Landgerichts, er - der Kläger - habe eine unvollständige Selbstauskunft erteilt. Die Beweisaufnahme habe nämlich ergeben, daß er das Bankhaus La. vollständig informiert habe. So habe der Zeuge G. ausgesagt, der Kläger habe bereits beim ersten Gespräch Überweisungsformulare mitgenommen und diese dann der Bank eingereicht. Von daher sei dem Bankhaus La. sehr wohl bekannt gewesen, daß der Kläger den Kredit benötigt habe, um anderweitige Verbindlichkeiten abzudecken. Im übrigen seien seine Verbindlichkeiten für das Bankhaus La. völlig uninteressant gewesen. Er habe nicht im entferntesten daran gedacht, durch die Bitte um Übernahme einer Bürgschaft die Interessen der Beklagten zu schädigen. Er sei damit lediglich dem Wunsch des ihm von der Beklagten empfohlenen Bankhauses La. nachgekommen, das eine Besicherung gerade durch die Beklagte angestrebt habe. Ferner habe das Landgericht verkannt, daß das Bankhaus La. zwischen dem Geschäftskredit der Beklagten und dem Privatkredit des Klägers sehr wohl getrennt habe, sein Verhalten also für den Geschäftskredit ohne Relevanz gewesen sei.

29

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

30

1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis weder durch die Kündigungserklärung vom 21. April 1993, zugestellt am 23. April 1993 noch durch die Kündigungserklärung anläßlich der Generalversammlung der Beklagten vom 12. Mai 1993 beendet ist, sondern ungekündigt bis zum 31. August 1995 fortbesteht;

31

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Gehalt für den Monat April 1993 20.792,-DM brutto abzüglich geleisteter 6.568,45 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Mai 1993 zu zahlen und als Gehalt für den Monat Mai 1993 8.048,52 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1993 zu zahlen;

32

3. die Widerklage abzuweisen.

33

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

34

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe zu Recht erkannt, daß durch das Verhalten des Klägers nicht nur das Vertrauensverhältnis zum Aufsichtsrat der Beklagten, sondern auch zu einer ihrer wichtigsten Bankverbindungen, nämlich der zum Bankhaus La., untergraben und zerstört worden sei. Wie sich aus dem Protokoll ihrer 3. außerordentlichen Generalversammlung vom 12. Mai 1993 ergebe, seien dieser alle Kündigungsgründe bekannt gewesen. Darüber hinaus sei - entgegen der Auffassung des Klägers - auch das Nachschieben von Gründen grundsätzlich möglich. Es müsse sich nur um Gründe handeln, die zwar nachträglich bekannt geworden seien, aber mit den für die Kündigung maßgebenden Gründen eng zusammenhingen und nur noch den Tatbestand abrundeten. Dies sei aber der Fall bezüglich der Kreditkündigung durch das Bankhaus La.. Es handele sich um eine vom Kläger bewußt in Kauf genommene Folge seines unredlichen Verhaltens, die für sich gesehen mit den übrigen Kündigungsgründen so eng verbunden sei, daß es sich nur noch um einen ergänzenden Umstand handele, der Teile im gesonderten, von den bisherigen Sachverhalten abweichenden Tatbestand beinhalte. Der gesamte Inhalt und Verlauf der Generalversammlung zeige, daß die Generalversammlung voll umfänglich informiert worden sei, so daß an der Ordnungsgemäßheit des Bechlusses, seines Zustandekommens und an der Wirksamkeit gegenüber dem Kläger kein Zweifel bestehen könne. Auch weise das Protokoll der Generalversammlung aus, daß die eindeutige Entscheidung der Generalversammlung nicht etwa nur aufgrund von Äußerungen des Bankhauses La. getroffen worden sei, sondern in Kenntnis aller damals bekannten Umstände und in Kenntnis der Tatsache, daß weitere negative Auswirkungen noch möglich seien. Die zur Kündigung führenden Gründe seien auch nicht aufgrund einer Abmahnung bereits verbraucht gewesen. Bei dem Schreiben vom 14. April 1993 handele es sich nicht etwa um eine Ermahnung oder Verwarnung, sondern allein um die Wiedergabe des Gesprächs vom 8. April 1993. Es sei dabei klar gewesen, daß in jedem Fall noch eine Entscheidung über die persönliche Zukunft des Klägers bei der Beklagten fallen werde und - nach dem damaligen Erkenntnisstand - auch am 28. April 1993 bevorstünde. Weder formal noch inhaltlich sei daher dieses Schreiben als Abmahnung anzusehen. Neben dem Schreiben vom 14. April 1993 weise auch der gesamte Inhalt der Telefonkonferenz aus, daß man die Entscheidung über die Zukunft des Klägers spätestens am 28. April 1993 treffen werde. Darüber hinaus sei der Anruf des Bankhauses La. vom 19. April 1993 schon für sich gesehen Anlaß genug gewesen, die fristlose Kündigung des Klägers zu begründen. Ein Zuwarten sei der Beklagten weder möglich noch zuzumuten gewesen, habe man nicht eine vorzeitige Kreditkündigung oder ein noch tiefergehendes Zerwürfnis mit dem Bankhaus La. provozieren wollen. Der Kläger verkenne die Situation, wenn er meine, weder für die Banken noch für die Beklagte spiele es eine Rolle, wofür er einen Kredit benötige. Vielmehr habe er eine Verpflichtung besessen, die Beklagte über seine finanziellen Verhältnisse zu informieren, da auch negative Auswirkungen für die Beklagte bei der gegebenen Sachlage nicht nur wahrscheinlich, sondern eindeutig zu erwarten gewesen seien. Bei der finanziellen Lage des Klägers habe die Inanspruchnahme der Beklagten aus einer möglichen Bürgschaft sehr nahegelegen. Der Kläger sei nämlich zahlungsunfähig gewesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe eine dringende und zwingende Aufklärungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten bestanden. Der Kläger habe ferner noch zu einem Zeitpunkt, zu dem er sicher habe sein können, die Bürgschaft nicht zu erhalten, gegenüber dem Bankhaus La. den Eindruck erweckt und aufrechterhalten, er werde die Bürgschaft von der Beklagten erhalten. Spätestens seit Anfang Februar 1992 sei klar gewesen, daß der Aufsichtsratsvorsitzende die Bürgschaft nicht befürworten werde. Gleichwohl sei noch bis zum 25. März 1993 vom Kläger gegenüber dem Bankhaus La. behauptet worden, er werde die Bürgschaft erhalten. Als letzten Versuch - da er sich offensichtlich nicht mehr selber zum Bankhaus La. getraut habe - habe er den Zeugen Ol. am 2. April 1993 dort hingeschickt, der sodann die ganze Wahrheit erfahren und zur Kenntnis habe nehmen müssen, daß man mit dem Kläger unter keinen Umständen eine Geschäftsverbindung eingehen werde und sich von ihm belogen und betrogen fühle. Die unrichtige Selbstauskunft des Klägers und der damit verbundene Vertrauensverlust bei dem Bankhaus La. hätten u.a. dazu geführt, daß das Bankhaus die Forderung zur unverzüglichen Sicherung des Blanko-Kredits an die Beklagte gestellt habe. Dem Bankhaus La. sei auch keineswegs von Anfang an aufgrund anderer Informationen bekannt gewesen, was der Kläger mit seiner Selbstauskunft habe offenbaren müssen. Die Vorgehensweise des Klägers sei für sich allein gesehen bereits ein schwerwiegender Vertragsverstoß, da die Auswirkungen auf die Beklagte auf der Hand gelegen und letztlich auch zur Kreditkündigung geführt hätten. Der Kläger gehe völlig fehl in der Annahme, wenn er nach wie vor behaupte, der Privatkredit sei quasi seine "Privatsache" und habe keine Auswirkungen auf die Beklagte gehabt. So habe der Zeuge M. eindeutig klargemacht, daß das Problem des Managements für die Bank Anlaß gewesen sei, über die Frage der Sicherheiten nachzudenken und erneut zur Debatte zu stellen. Die einzelnen Vorwürfe gegen den Kläger seien für sich gesehen bereits so schwerwiegend, daß sie jeweils eine fristlose Kündigung rechtfertigten. Dies gelte erst recht in der Gesamtsicht der Gründe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der vor ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36

Die formund fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache nur bezüglich des in der Berufungsinstanz erweiterten Zahlungsantrages Erfolg.

37

I. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, waren die vorzeitige Amtsenthebung des Klägers als Vorstandsmitglied der Beklagten sowie die fristlose Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Dienstverhältnisses formell und materiell wirksam.

38

1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Beklagten eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger nicht mehr zumutbar. Es konnte deshalb ohne Einhaltung einer Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB aus wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst werden.

39

Der Kläger hat die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GenG normierten besonderen Sorgfaltspflichten eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft schuldhaft verletzt. Nach dieser Vorschrift haben die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. § 34 Abs. 1 GenG definiert damit für die Mitglieder des Vorstandes einer Genossenschaft einen besonderen Sorgfaltsmaßstab. Es handelt sich gegenüber § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB um eine Modifizierung, aber auch um eine Verschärfung des Fahrlässigkeitsmaßstabes (vgl. Lang/Weidmüller/Metz, Genossenschaftsgesetz, 32. Aufl. 1988, § 34 Rdnr. 16). Maßgebend für den Pflichteninhalt ist dabei nicht, wie jeder beliebige Geschäftsmann handelt, sondern wie sich eine Person in der leitenden, verantwortlichen Stellung des Verwalters fremden Vermögens als Vorstandsmitglied gerade eines derartigen Unternehmens zu verhalten hat (RGZ 163, 200, 208; Meyer/Meulenbergh/Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 12. Aufl. 1983, § 34 Rdnr. 7).

40

Diesen erhöhten Anforderungen wird das hier in Rede stehende Verhalten des Klägers nicht gerecht. Wie aufgrund des unstreitigen Sachverhalts sowie der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme mit der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewißheit auch für den Senat feststeht, sind dem Kläger vielmehr eine Reihe von Pflichtverletzungen anzulasten, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit geeignet waren, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu zerstören mit der Folge, daß der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar war.

41

a) Als Pflichtverletzung ist dem Kläger zunächst vorzuwerfen, daß er der Beklagten gegenüber unzutreffende Angaben über den Grund für die Kreditaufnahme gemacht hat. Er hat die Bürgschaft erbeten mit der Behauptung, er brauche das Geld, um seinen Wohnsitz in die Nähe des Sitzes der Beklagten zu verlegen und dort ein Haus zu erwerben. In Wirklichkeit benötigte der Kläger den Kredit zumindest in Höhe von etwa 107.000,00 DM zur Tilgung kurzfristig fällig werdender Schulden. Es kann dabei offenbleiben, ob er das Bestehen dieser Verbindlichkeiten im Rahmen des Anstellungsgesprächs mit dem Zeugen L. hätte offenbaren müssen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts ist nämlich davon auszugehen, daß er sie jedenfalls im Zusammenhang mit der Bitte um die Stellung einer Bürgschaft in einer nicht unerheblichen Höhe hätte angeben müssen. Entgegen der Meinung des Klägers liegt es nach Auffassung des Senats auf der Hand, daß es für die Beklagte durchaus von Bedeutung war, ob der Kläger den Kredit und die Bürgschaft für die Verlegung seines Wohnsitzes in die Nähe ihrer Niederlassung oder für die Tilgung bestehender Verbindlichkeiten benötigte.

42

Angesichts der eindringlichen Mahnung der Dr. Bank vom 25. März 1993 (Bl. 157 d.A.) bestand darüber hinaus durchaus das Risiko einer Inanspruchnahme aus einer möglichen Bürgschaft für den Kläger. Wirtschaftlich mag zwar das Risiko einer Inanspruchnahme - wie der Kläger meint - ausgesprochen gering gewesen sein. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es aber insoweit nicht darauf an, ob sich die Beklagte durch Aufrechnung gegenüber den Vergütungsansprüchen des Klägers innerhalb kurzer Zeit hätte schadlos halten können, wenn sie in Anspruch genommen worden wäre. Entscheidend sind vielmehr die negativen Auswirkungen, die eine solche Inanspruchnahme der Beklagten auf deren Verhältnis zum Bankhaus La. gehabt hätte. Gerade deshalb war es geboten, dem Aufsichtsrat der Beklagten gegenüber das Bestehen von erheblichen Verbindlichkeiten zu offenbaren.

43

b) In diesem Zusammenhang ist dem Kläger ferner als Pflichtverletzung anzulasten, daß er dem Bankhaus La. gegenüber die Übernahme der Bürgschaft durch die Beklagte als sicher vorgespiegelt hat, obwohl er von der Beklagten noch keine zustimmende Erklärung erhalten hatte. Die Zeugen G. und M. - beide Mitarbeiter des Bankhauses La. - haben übereinstimmend bekundet, der Kläger habe die Gewährung einer Bürgschaft durch die Beklagte als sicher dargestellt und zum Ausdruck gebracht, es handele sich nur noch um eine Formsache. In Wirklichkeit war es aber so, daß er von dem Zeugen L. gerade keine Zustimmung erhalten hatte. Wie der Zeuge glaubhaft bekundet hat (Bl. 244 d.A.), hat er dem Kläger gegenüber im Gegenteil zum Ausdruck gebracht, daß er das Ansinnen des Klägers insgesamt nicht für sehr glücklich halte und ihm ablehnend gegenüberstehe. Ferner war die für die Bürgschaftserklärung zuständige Kreditkommission 2 der Beklagten mit dem Vorhaben des Klägers überhaupt noch nicht befaßt worden. Angesichts dieser Sachlage war es für den Kläger völlig unsicher, ob er eine derartige Bürgschaft von der Beklagten erhalten werde. Gleichwohl hat er gebenüber dem Bankhaus La. den Eindruck erweckt, er werde die Bürgschaft sicher erhalten.

44

c) Eine Pflichtverletzung des Klägers stellt es weiterhin dar, daß er den Zeugen L. im Zusammenhang mit der Übersendung des Telefaxes vom 19. Februar 1993 ebenfalls getäuscht hat, indem er ihm vorspiegelte, von der Kreditkommission 2 der Beklagten seien schon einige für die Bewilligung der beantragten Bürgschaft oder hätten jedenfalls nichts hiergegen einzuwenden. In Wirklichkeit hatte aber nur ein Mitglied seine Zustimmung erteilt, wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Erklärung vom 1. Februar 1993 (Bl. 95/96 d.A.) ergibt. Dagegen hatte das Mitglied R. H. bereits Bedenken angemeldet und gebeten, die Angelegenheit bei der nächsten Aufsichtsratssitzung zu besprechen. Dies hat der Kläger dem Zeugen L. gegenüber verschwiegen, was ebenfalls als unlauteres Verhalten zu bewerten ist.

45

d) Angesichts der äußerst prekären finanziellen Situation der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt ist es dem Kläger nach Auffassung des Senats auch vorzuwerfen, daß er nicht sein eigenes Vermögen, nämlich den Hälfteanteil an der Eigentumswohnung in H., eingesetzt hat, um die Verbindlichkeiten gegenüber der Dr. Bank zu begleichen, sondern die Schuldtilgung unter Inanspruchnahme einer Sicherheit der Beklagten durchführen wollte. Es mag zwar sicherlich nachvollziehbar sein, daß der Kläger - wie sich aus seiner Aussage im Rahmen der Telefonkonferenz vom 8. April 1993 ergibt (Bl. 113 d.A.) - vor der Veräußerung seines Grundeigentums in Heidelberg zurückgeschreckt ist. Dies durfte aber nicht dazu führen, daß er mit unlauteren Mitteln versuchte, den Einsatz seines Grundeigentums zu vermeiden.

46

e) Eine erhebliche Pflichtverletzung - auch gegenüber der Beklagten - hat der Kläger dadurch begangen, daß er dem Bankhaus La. gegenüber eine unvollständige und damit unrichtige Selbstauskunft erteilt hat. Er hat damit das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und dem Bankhaus La. in erheblichem Umfang erschüttert.

47

Die Selbstauskunft des Klägers vom 12. Februar 1993 (Bl. 155 d.A.) war entgegen seiner Behauptung in der Berufungsbegründung (Bl. 350 d.A.) in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Dies gilt zunächst für den Personenstand des Klägers, da in der Selbstauskunft auch eine Rubrik "getrenntlebend" enthalten ist, er aber die Rubrik "verheiratet" angekreuzt hat, obwohl er - unstreitig - von seiner Ehefrau getrennt lebte. Dementsprechend hat er auch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau in Höhe von 3.000,00 DM monatlich nicht angegeben. Verschwiegen hat der Kläger aber vor allem das Bestehen und die Höhe seiner Verbindlichkeiten gegenüber seinem früheren Arbeitgeber in Höhe von 60.000,00 DM sowie gegenüber der Dr. Bank in Höhe von über 105.000,00 DM. Ferner ist auch die Angabe des Verkehrswertes für sein Grundstück nicht vollständig und damit unzutreffend, da er die bestehenden Belastungen in Höhe von mindestens 250.000,00 DM nicht erwähnt hat.

48

Die Behauptung des Klägers, er habe das Bankhaus La. zuvor mündlich über das Bestehen von Verbindlichkeiten gegenüber der Dr. Bank unterrichtet, ist nicht bewiesen. Der Zeuge G., der das einleitende Gespräch mit dem Kläger geführt hat, hat jedenfalls eine derartige Unterrichtung ausgeschlossen (Bl. 200 d.A.). Im übrigen hätte eine derartige mündliche Unterrichtung den Kläger nicht von der Verpflichtung entbunden, die schriftliche Selbstauskunft vollständig und richtig auszufüllen. Der Hinweis des Klägers auf die entsprechende Kenntnis des Bankhauses La. durch die von ihm ausgefüllten und eingereichten Überweisungsformulare geht fehl. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, warum aus den Überweisungsträgern die tatsächliche Höhe der Verbindlichkeiten des Klägers sowie die übrigen fehlenden Angaben in der Selbstauskunft hätten entnommen werden können. Die Vernehmung der beiden Zeugen G. und M. hat auch deutlich gemacht, daß das Bankhaus La. - entgegen der Behauptung des Klägers - auf eine richtig und vollständig ausgefüllte Selbstauskunft durchaus einen erheblichen Wert gelegt hat. So hat der Zeuge M. ausdrücklich bekundet, man habe sich aufgrund der unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben des Klägers "gelinkt" gefühlt (Bl. 206 d.A.). Auch nach der Aussage des Zeugen G. war das Verschweigen der Verbindlichkeiten ein Grund dafür, die Geschäftsverbindung zum Kläger zu beenden (Bl. 199 d.A.).

49

Das Verhalten des Klägers hat nicht nur das Vertrauensverhältnis zum Bankhaus La. erheblich gestört. Es stellt auch eine Pflichtverletzung gegenüber der Beklagten dar, weil es unmittelbare Rückwirkungen auf die finanzielle Situation der Beklagten gehabt hat. Durch seine Vorgehensweise ist nämlich das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und dem Bankhaus La. empfindlich gestört worden. Das Verhalten des Klägers hat jedenfalls mit dazu beigetragen, daß das Bankhaus La. die Frage der Sicherheiten für den gewährten Blanko-Kredit erneut aufgriff und Abhilfe verlangte. So hat der Zeuge M. ausdrücklich bekundet, daß das Ganze durch das "zusätzliche Problem Kesseler" eine besondere Brisanz bekommen habe. Sie seien dadurch "elektrisiert" gewesen (Bl. 207 d.A.). Dies wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen F., wonach das Thema Management für das Bankhaus La. auch Anlaß gewesen sei, über die Sicherheitenfrage erneut nachzudenken. Wenn - wie der Zeuge F. weiter erwähnt hat (Bl. 211 d.A.) - das Bankhaus La. ein "Problem mit dem ungetreuen Geschäftsführer" gehabt hat, liegt es auf der Hand, daß die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und dem Bankhaus durch das Verhalten des Klägers unmittelbar betroffen war. Entgegen der Auffassung des Klägers läßt sich die Frage seines Privatkredits bei dem Bankhaus La. eben nicht von dem Kreditengagement der Beklagten trennen. Es war vielmehr ohne weiteres abzusehen, daß das Verhalten des Klägers auch Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und dem Bankhaus La. haben würde.

50

Wie sich aus den Aussagen der Zeugen L., F. und M. ergibt, ist die Pflichtverletzung des Klägers auch mitursächlich für den Eintritt eines Schadens bei der Beklagten geworden. Das Verhalten des Klägers war jedenfalls ein Grund dafür, daß das Bankhaus La. die bereits seit Jahren erörterte Sicherheitenfrage erneut ansprach und später den Blanko-Kredit auch kündigte. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es insoweit auch ohne Bedeutung, daß die Beklagte den Kläger zum Zeitpunkt der Besprechung mit dem Bankhaus La. am 22. April 1993 bereits vorläufig des Amtes enthoben und eine fristlose Kündigung ausgesprochen hatte. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und dem Bankhaus La. war nämlich durch das Verhalten des Klägers zu diesem Zeitpunkt schon erheblich gestört, so daß die dadurch eingetretenen nachteiligen Folgen für die Beklagte durch die Entlassung des Kläges nur noch abgemildert werden konnten.

51

f) Schließlich ist dem Kläger auch anzulasten, daß er dem Zeugen Ol. unzutreffende Angaben über den Stand der Kreditverhandlungen gemacht hat, als er den Zeugen am 2. April 1993 bat, für ihn beim Bankhaus La. vorzusprechen. Zum einen hatte die Beklagte ihm bereits am 28. März 1993 nahegelegt, den Antrag auf Bewilligung einer Bürgschaft zurückzuziehen. Zum andern hatte das Bankhaus La. am 25. März 1993 mitgeteilt, daß der beantragte Kredit nicht gewährt werde. Gegenüber dem Zeugen Ol. hat der Kläger aber den Eindruck erweckt, mit dem Kredit sei eigentlich alles in Ordnung und es fehle allenfalls noch an Kleinigkeiten (Bl. 250 d.A.). Der Kläger hat damit in bedenklicher Weise das Vertrauen des Zeugen Ol. mißbraucht, um doch noch in den Genuß des Kontokorrentkredites des Bankhauses La. zu kommen.

52

g) Insgesamt ist dem Kläger danach vorzuwerfen, daß er durch sein Verhalten nicht nur das Vertrauen, das die Beklagte ihm entgegengebracht hatte, in erheblicher Weise verletzt hat, sondern er hat auch dazu beigetragen, daß das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und dem Bankhaus La., einer für das Unternehmen der Beklagten existenziell wichtigen Geschäftsverbindung, empfindlich gestört worden ist.

53

h) Der Kläger hat die sich aus § 34 Abs. 1 GenG ergebenden Sorgfaltspflichten auch schuldhaft, nämlich fahrlässig verletzt. Ein fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 34 Abs. 1 GenG liegt dann vor, wenn die Pflichtverletzung für das Vorstandsmitglied auf der Grundlage der Fähigkeiten und unter Anwendung der Sorgfalt eines pflichtbewußten Unternehmers, der die Leitung des genossenschaftlichen Betriebes zur Aufgabe hat, erkennbar und zumutbar vermeidbar gewesen ist (vgl. Müller, Genossenschaftsgesetz, 1976, § 34 Rdnr. 23). Diese Voraussetzungen sieht der Senat hier ohne weiteres als gegeben an. Als Vorstandsmitglied eines Unternehmens wie die Beklagte hätte der Kläger wissen müssen, daß seine Vorgehensweise geeignet war, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Beklagten sowie die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Bankhaus La. und der Beklagten empfindlich zu stören.

54

2. Die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers ist auch formell ordnungsgemäß erfolgt.

55

a) Die fristlose Kündigung des Klägers ist nicht etwa deswegen - formell - unwirksam, weil die Beklagte die Kündigung in diesem Rechtsstreit auf Gründe gestützt hat, die nicht Gegenstand der Generalversammlung der Beklagten vom 12. Mai 1993 gewesen sind. Es ist allerdings richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 60, 333, 336) nur solche Gründe für die Kündigung eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft herangezogen werden dürfen, mit denen sich die Generalversammlung auch tatsächlich befaßt hat. Dementsprechend ist das Nachschieben von Gründen grundsätzlich unzulässig, wenn sich die Generalversammlung hiermit nicht (erneut) beschäftigt und darüber beraten hat (vgl. BGH a.a.O.). Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall jedoch nicht verletzt worden.

56

Dem Kläger ist allerdings darin recht zu geben, daß die Kündigung des Blanko-Kredits durch das Bankhaus La. nicht Gegenstand der Generalversammlung der Beklagten gewesen ist, da diese Kündigung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Die Beklagte war jedoch nach Auffassung des Senats berechtigt, diesen - nachträglich entstandenen und bekanntgewordenen - Kündigungsgrund im vorliegenden Rechtsstreit nachzuschieben. Ein Nachschieben von Kündigungsgründen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 60, 333, 336) ausnahmsweise für solche Umstände möglich, die mit den für die Kündigung maßgebenden Gründen eng zusammenhängen und nur noch den Tatbestand abrunden, von dem das kündigende Organ bei seinem Entschluß ausgegangen ist. Um einen solchen nur ergänzenden Umstand handelt es sich aber hier. Die Kreditkündigung durch das Bankhaus La. war - wie oben aufgezeigt worden ist - auch eine Folge des vorangegangenen Verhaltens des Klägers. Dieser Umstand hing mit den Vorwürfen, die zur fristlosen Kündigung des Klägers geführt hatten, eng und unmittelbar zusammen, weil ihm gerade sein geschäftsschädigendes Verhalten gegenüber dem Bankhaus La. vorgeworfen worden war. Die Kündigung der Kreditlinie durch das Bankhaus La. durfte deshalb in zulässiger Weise als Kündigungsgrund nachgeschoben werden.

57

Bei dieser Sachlage kann es offenbleiben, ob eine erneute Befassung der Generalversammlung mit diesem Kündigungsgrund nicht schon deshalb entbehrlich gewesen wäre, weil diese durch das Ergebnis der Abstimmung eindeutig zu erkennen gegeben hat, daß sie auch bei Kenntnis dieses Kündigungsgrundes nicht anders entschieden hätte.

58

b) Wie sich aus dem Protokoll der Generalversammlung der Beklagten vom 12. Mai 1993 (Anlage B 1 zur Berufungserwiderung) ergibt, ist die Generalversammlung entgegen der Behauptung des Klägers mit allen Punkten befaßt gewesen, auf die die Beklagte sich nunmehr als Kündigungsgründe stützt. Dies gilt sowohl für den Vorwurf, der Kläger habe den Grund für die Kreditaufnahme nicht zutreffend angegeben (Seite 2, 3. Abschnitt), die Bitte um die Gewährung einer Bürgschaft in einer wirtschaftlich angespannten Lage der Beklagten (Seite 4, 5. Absatz - Beitrag Frau Robben -), das Vorspiegeln von falschen Tatsachen gegenüber dem Bankhaus La. (Seite 2, Absatz 2) sowie der Vorwuf, seine finanzielle Gesundung allein auf dem Rücken der finanziell schwachen Beklagten und ohne die Inanspruchnahme eigener Mittel, nämlich die Veräußerung des hälftigen Anteils an der Eigentumswohnung in Heidelberg, durchführen zu wollen (Protokoll über die Telefon-Konferenz am 8. April 1993, die Gegenstand der Beratung der Generalversammlung war). Es kann danach ohne weiteres davon gesprochen werden, daß das gesamte Verhalten des Klägers - bis auf die spätere Kündigung der Kreditlinie durch das Bankhaus La. - Gegenstand der Generalversammlung der Beklagten vom 12. Mai 1993 gewesen ist.

59

c) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Kündigungsgründe durch das Schreiben des Zeugen L. vom 14. April 1993 (Bl. 47/48 d.A.) auch nicht "verbraucht" worden.

60

Der Kläger weist allerdings in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß ein Kündigungsrecht durch konkludenten Verzicht insgesamt erlöschen kann, wenn der Kündigungsberechtigte wegen des ihm bekannten Kündigungssachverhalts eine Abmahnung ausspricht, sofern sich die für die Kündigung maßgebenden Umstände später nicht noch ändern (BAG NZA 1989, 633, 634; Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., § 626 Rdnr. 64). Diese Voraussetzungen liegen aber entgegen der Auffassung des Klägers hier nicht vor, weil es sich bei dem Schreiben vom 14. April 1993 nicht um eine wirksame Abmahnung handelt.

61

Dies folgt zunächst bereits daraus, daß eine Abmahnung des Klägers nur vom Aufsichtsrat der Beklagten als Ganzes, nicht aber allein vom Zeugen L. hätte ausgesprochen werden können. Wie sich aus den §§ 38 ff. GenG entnehmen läßt, stehen den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern keine Kontrollrechte über den Vorstand zu, sondern nur dem Aufsichtsrat selbst als Organ der Genossenschaft. Dementsprechend ist es auch einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern verwehrt, gegenüber einem Vorstandsmitglied eine wirksame Abmahnung auszusprechen. Vielmehr muß er eine entsprechende Entscheidung des Aufsichtsrats herbeiführen, was hier - jedenfalls bezüglich einer eventuellen Abmahnung - nicht geschehen ist.

62

Darüber hinaus kann aber das Schreiben vom 14. April 1993 auch begrifflich nicht als Abmahnung angesehen werden. Eine Abmahnung ist der Ausdruck der Mißbilligung eines Verhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern das Verhalten nicht geändert wird (BAG BB 1980, 1269; Schaub, NJW 1990, 872; vgl. auch Lang/Weidmüller/Metz, Genossenschaftsgesetz, § 40 Rdnr. 11). Dabei ist zu beachten, daß eine Abmahnung grundsätzlich nur im sogenannten Leistungsbereich erforderlich ist. Im sogenannten Vertrauensbereich ist eine Abmahnung entbehrlich (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 53. Aufl., § 626 Rdnr. 18; Lang/Weidmüller/Metz, a.a.O., § 40 Rdnr. 11).

63

Diese Voraussetzungen erfüllt das Schreiben vom 14. April 1993 nicht. Bereits von der Überschrift her handelt es sich lediglich um ein Gesprächsprotokoll, das die Unterredung zwischen dem Zeugen L. und dem Kläger vom 8. April 1993 wiedergeben sollte. Vor allem aber fehlt es völlig an der Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern das Verhalten nicht geändert wird. Es kommt vielmehr klar zum Ausdruck, daß das Verhalten des Klägers noch einmal Gegenstand der Aufsichtsratssitzung vom 28. April 1993 sein sollte. Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem Protokoll über die TelefonKonferenz vom 8. April 1993. Darin heißt es (Bl. 125 oben) die "Problematik von Herrn K." werde am 28. April Thema der Tagesordnung sein. Dem läßt sich aber entnehmen, daß eine Entscheidung über das Verhalten des Klägers und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe erst noch fallen wird. Entgegen der Behauptung des Klägers kann deshalb von einer Bereinigung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe durch das Schreiben vom 14. April 1993 nicht die Rede sein.

64

Etwas anderes würde sich aber auch dann nicht ergeben, wenn man - im Gegensatz zu der hier vertretenen Auffassung - das Schreiben vom 14. April 1993 als Abmahnung verstehen wollte. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hatten sich nämlich durch den Anruf des Bankhauses La. vom 19. April 1993 neue wesentliche Umstände ergeben, die für sich allein geeignet waren, die fristlose Kündigung des Klägers zu begründen. Wie der Zeuge F. bei seiner Aussage glaubhaft bekundet hat (Bl. 212 d.A.), hat der Zeuge Meinekke deutlich zum Ausdruck gebracht, daß man den Kläger beim Bankhaus La. nicht mehr als Gesprächspartner wünsche, da man sich von ihm getäuscht oder enttäuscht fühle. Angesichts der schlechten wirtschaftlichen Situation der Beklagten war das Verhältnis zum Bankhaus La., das zusammen mit einem weiteren O.-Bankhaus insgesamt 14 Mio. DM Blanko-Kredite zur Verfügung gestellt hatte, von existenzieller Bedeutung für die Beklagte. Mit dem Anruf des Bankhauses La. hatte das Verhalten des Klägers auch zum ersten Mal eine Außenwirkung erlangt. Nach Auffassung des Senats war es in dieser Situation der Beklagten weder möglich noch zuzumuten, bis zur Aufsichtsratssitzung am 28. April 1993 abzuwarten. Die fristlose Kündigung des Klägers war vielmehr erforderlich, um einen drohenden Schaden durch eine vorzeitige Kreditkündigung abzuwenden.

65

Nach alledem ist jedenfalls die fristlose Kündigung des Klägers auch formell wirksam gemäß § 43 Abs. 1 GenG ausgesprochen worden.

66

II. Der vom Kläger zusätzlich gestellte - und in der Berufungsinstanz erweiterte - Zahlungsanspruch ist begründet. Es ist dem Kläger darin recht zu geben, daß die fristlose Entlassung eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft nicht schon mit ihrer Erklärung durch ein Vertretungsorgang, sondern erst dann wirksam wird, wenn die Generalversammlung die Entlassung beschließt (RGZ 115, 351, 357; BGHZ 32, 114, 122 = NJW 1960, 1006, 1008; Lang/Weidmüller/Metz, a.a.O., § 40 Rdnr. 12; Meyer/Meulenbergh/Beuthien, Genossenschaftsgesetz, a.a.O., § 40 Rdnr. 5). Wie sich aus § 40 GenG ergibt, steht allein der Generalversammlung die Entscheidung über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds und die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses zu. Daraus folgt aber, daß der Gehaltsanspruch des betroffenen Vorstandsmitgliedes erst mit der - wirksamen - fristlosen Kündigung des Dienstvertrages entfällt (RGZ 144, 384, 385; BGHZ 32, 114, 122 = NJW 1960, 1006, 1008). Dies gilt auch dann, wenn der Aufsichtsrat vorher das Vorstandsmitglied - wie im vorliegenden Fall - gemäß § 40 GenG vorläufig seines Amtes enthoben hat (Lang/Weidmüller/Metz, a.a.O., § 40 Rdnr. 14). Da der Kläger in der Generalversammlung der Beklagten vom 12. Mai 1993 zugegen war, ist die ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung sofort wirksam geworden (vgl. Lang/Weidmüller/Metz, § 40 Rdnr. 13). Der Gehaltsanspruch des Betroffenen endet in diesem Falle frühestens am Ende des Tages, an dem die Generalversammlung die Entlassung beschlossen hat (BGHZ 32, 114, 122 = NJW 1960, 1006, 1008). Dem Kläger stehen deshalb noch die vollen Bezüge für den Monat April 1993 und 12/31 der Monatsvergütung für den Monate Mai 1993 (20.792 = 31 x 12 = 8.048,52 DM) zu. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern.

67

III. Die Anträge der Beklagten zur Widerklage sind begründet. Da die von der Generalversammlung der Beklagten am 12. Mai 1993 ausgesprochene fristlose Kündigung des Klägers wirksam war, war er auch verpflichtet, den ihm von der Beklagten überlassenen Pkw sofort herauszugeben. Die von der Beklagten für erledigt erklärten Anträge zur Widerklage waren deshalb bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses - der Inbesitznahme des Pkw - begründet. Das gleiche gilt für den nunmehr geltendgemachten Zahlungsantrag. Da der Kläger das Fahrzeug als Nichtberechtigter genutzt hat, hat er der Beklagten die monatlichen Leasingraten zu erstatten. Die von der Beklagten behauptete Inanspruchnahme von Bankkredit mit einem Zinssatz von 10,25 % ist vom Kläger nicht bestritten worden.

68

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

69

Streitwert für das Berufungsverfahren: 651.735,66 DM (Klageantrag zu 1.: 630.000,00 DM Klageantrag zu 2.: 15.000,00 DM Widerklage: 6.735,66 DM)

70

Wert der Beschwer für den Kläger: 636.735,66 DM Wert der Beschwer für die Beklagte: 15.000,00 DM.