Berufung gegen Feststellungsbegehren auf Schadensersatz nach fristloser Kündigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen unberechtigter fristloser Kündigung. Das OLG Köln erklärt die Berufung zwar für zulässig, weist den Feststellungsantrag jedoch als unbegründet ab. Es fehlt an substantiiertem Vortrag zur Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und zur Kausalität. Die Feststellungsklage kann bei fehlenden Erfolgsaussichten im Sachurteil abgewiesen werden.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Klageantrag zu 2) (Feststellung der Schadensersatzpflicht) als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage kann durch Sachurteil abgewiesen werden, wenn die Klage in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat; das Vorliegen eines Feststellungsinteresses muss dann nicht gesondert bejaht werden.
Zur Begründung eines Feststellungsbegehrens über künftigen Schaden ist substantiiert vorzutragen, dass die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich ist; eine genaue Bezifferung ist nicht erforderlich, wohl aber Tatsachen, aus denen auf einen bereits entstandenen oder noch eintretenden Schaden geschlossen werden kann.
Entgangener Gewinn ist nur dann als Schaden zu berücksichtigen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Gewinnerwartung nach § 252 Satz 2 BGB wahrscheinlich gemacht worden ist; pauschale Erfahrungssätze genügen nicht.
Ein späteres, eigenständiges Wettbewerbsverhalten des Arbeitnehmers begründet nicht ohne weiteres einen Schaden "infolge" einer früheren Kündigung; es bedarf eines unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen Kündigung und konkretem Schaden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 372/93
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Februar 1994 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 0 372/93 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klageantrag zu 2) als unbegründet abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, führt jedoch in der Sache zur Abweisung des Klageantrages zu 2) als unbegründet.
Es ist bereits zweifelhaft, ob das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist. Immerhin ist seit der fristlosen Kündigung des Beklagten schon etwa ein Jahr vergangen. Sollte der Klägerin durch die unberechtigte Kündigung ein Schaden entstanden sein, könnte er möglicherweise bereits beziffert werden, so daß eine Feststellungsklage nicht statthaft wäre. Außerdem ist auch ein Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung nicht ohne weiteres ersichtlich, da das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis erst am 31. März 1996 endet und deshalb eine Verjährung etwaiger Schadenersatzansprüche der Klägerin nicht zu besorgen ist. Diese Fragen können aber letztlich dahinstehen, da der noch allein im Streit befindliche Klageantrag zu 2) jedenfalls deshalb erfolglos bleiben muß, weil er unbegründet ist. Es entspricht der weitaus überwiegenden Auffassung, der sich der Senat anschließt, daß eine Feststellungsklage durch Sachurteil abgewiesen werden kann, ohne daß zuvor das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der Feststellung ausdrücklich bejaht werden müßte (BGH NJW 1978, 2031, 2032; OLG Karlsruhe VersR 1989, 805; MK-ZPO-Lüke, § 256 Rn. 36 m.w.N.). Das Feststellungsinteresse als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung dient nämlich nur dazu, die Feststellung von Rechtsverhältnissen zu vermeiden, die der Feststellung nicht bedürfen bzw. einfacher geklärt werden können. Hat die Klage in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, kommt es hierauf jedoch nicht (mehr) an.
Der auf Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten gerichtete Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Die Klägerin hat auch in der Berufungsinstanz nicht hinreichend dargetan, daß der Eintritt eines Schadens infolge der unberechtigten Kündigung und der Einstellung der Arbeit durch den Beklagten wahrscheinlich ist. Zu den Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs, gleichgültig, ob er sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 628 Abs. 2 BGB oder aus einer positiven Forderungsverletzung ergeben mag, gehört auch das Vorliegen eines Schadens. Ist - wie die Klägerin behauptet - die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen, muß zur Begründung eines Feststellungsbegehrens substantiiert vorgetragen werden, daß die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich ist (BGH NJW 1991, 2707, 2708; Thomas/Putzo, § 256 Rn. 14), wobei eine genaue Bezifferung des Schadens selbstverständlich nicht zu erfolgen braucht. Erforderlich ist aber der Vortrag von Tatsachen, aus denen der Schluß gezogen werden kann, daß ein Schaden bereits entstanden ist oder noch entstehenn wird, und worin dieser Schaden liegen kann.
Dies ist hier nicht geschehen.
Soweit die Klägerin sich auf entgangenen Gewinnals Schaden gestützt hat, hat sie nicht einmal gemäß § 252 Satz 2 BGB wahrscheinlich gemacht, daß nach den hier vorliegenden Umständen ein Gewinn erwartet werden konnte. Vielmehr hat sie sich nur auf einen allgemeinen Erfahrungssatz berufen, demzufolge die unberechtigte Kündigung eines Handelsvertreters und die Einstellung seiner Tätigkeit dazu führten, daß dem Vertragspartner Gewinn entgehe. Abgesehen davon, daß es dem Senat durchaus zweifelhaft erscheint, ob ein derartiger Erfahrungssatz überhaupt besteht, liegen hier jedenfalls Anhaltspunkte dafür vor, daß dieser Erfahrungssatz im vorliegenden Fall keine Geltung beanspruchen kann, weil die Klägerin die Aufgaben des Beklagten auf andere Mitarbeiter übertragen hat. Wie unter den Parteien bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig war, hat der Beklagte nach seiner Kündigung seine Betreuungsfunktion auf den Mitarbeiter W. der Klägerin übertragen. Dieser hat dann den Kundenstamm des Beklagten an andere Mitarbeiter der Klägerin weitergegeben. Zwar hat die Klägerin die Übernahme des Kundenstammes nunmehr pauschal bestritten. Gleichwohl wäre es ihre Sache gewesen, im einzelnen vorzutragen, welche Kunden durch die unberechtigte Kündigung des Beklagten "abgesprungen" sind bzw. wieviele neue Kunden der Beklagte im Monat durchschnittlich geworben hat, die ihr jetzt durch die Einstellung seiner Tätigkeit entgehen. Es ist daher für den Senat bei den besonderen Umständen dieses Falles auch nach dem ergänzenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.1994 nicht ersichtlich, ob und in welcher Weise der frühere Kundenstamm der Klägerin durch dessen unberechtigte Kündigung gelitten hat. Eine im Termin vom 23.06.1994 beantragte Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin zu dem behaupteten Schadenseintritt kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht vorliegen.
Soweit die Klägerin im - nicht nachgelassenen -Schriftsatz vom 4. Juli 1994 versucht, ihren Sachvortrag zur Entstehung eines Schadens unter Bezugnahme auf - aus sich heraus nicht verständliche -"Berechnungsgrundlagen" zu konkretisieren, sei darauf hingewiesen, daß sich eine Verwertung dieses Vorbringens schon im Hinblick auf § 296 a ZPO verbietet. Der Senat sieht auch keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, zumal die Frage der hinreichenden Substantiierung der Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts bereits in erster Instanz Gegenstand des Rechtsstreits gewesen ist, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat.
Aus der unberechtigten Kündigung selbst ist der Klägerin kein Schaden entstanden. Schäden, die aus der erforderlichen Rechtsverfolgung resultieren, sind durch die Kostentragungspflicht des insoweit unterliegenden Beklagten ausgeglichen. Anhaltspunkte dafür, daß die Kündigung für sich alleine zu einem entgangenen Gewinn geführt haben könnte, liegen nicht vor. Ein derartiger Schaden könnte im übrigen zum jetzigen Zeitpunkt auch schon beziffert werden. Nutzlose Aufwendungen für die Provision des Beklagten hat die Klägerin seit der Kündigung ebenfalls nicht getätigt. Daß der Klägerin durch die Umverteilung der Arbeit Mehrkosten - etwa durch höhere Gehälter für ihre Mitarbeiter oder durch die entgangene Arbeitskraft von Mitarbeitern, denen sie die frühere Tätigkeit des Beklagten übertragen hat - entstanden seien, hat sie ebensowenig substantiiert vorgetragen.
Schließlich kann sich die Klägerin zur Begründung ihres Feststellungsantrages auch nicht auf den von ihr behaupteten Wettbewerbsverstoß des Beklagten berufen. Zwischen einem möglichen Schaden der Klägerin aus Aktivitäten des Beklagten für ein Konkurrenzunternehmen und der unberechtigten fristlosen Kündigung des Beklagten würde nämlich kein unmittelbarer Ursachenzusammenhang bestehen. Ein derartiger Wettbewerbsverstoß würde nicht auf der unberechtigten Kündigung des Beklagten beruhen, sondern auf einem neuen, selbständigen Willensentschluß des Beklagten, der auch ohne seine Kündigung denkbar ist. Ein Schaden aus einem Wettbewerbsverstoß wird daher vom Klageantrag zu 2), der sich auf sämtliche Schäden bezieht, die der Klägerin "infolge der fristlosen Kündigung vom 28. Juni 1993 erwachsen", nicht mehr erfaßt.
Nach alledem hat die Klägerin, obwohl die Kündigung zwischenzeitlich bereits ein Jahr zurückliegt, nicht darzulegen vermocht, worin konkret ihr bisheriger Schaden besteht. Ihr auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten gerichtetes Klagebegehren war daher als unbegründet abzuweisen.
Trotz der in erster Instanz erfolgten Klageabweisung als unzulässig war der Senat durch das aus § 536 ZPO folgende Verbot der Schlechterstellung des Berufungsklägers nicht gehindert, das Feststellungsbegehren als unbegründet abzuweisen. Dadurch, daß die Klägerin das Prozeßurteil angefochten hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, daß sie weiterhin ein Sachurteil erstrebt. In diesem Falle kann aber eine - unzulässige - Beschwer der Klägerin nicht darin gesehen werden, daß ein solches Sachurteil tatsächlich ergeht, mag es auch die Klage abweisen (vgl. BGH NJW 1978, 2031, 2032; Thomas/Putzo, § 536 Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 10.000,00 DM.
Wert der Beschwer für den Beklagten: 0,00 DM