Nutzungsausfall bei langer Ersatzteilbeschaffung für ausländischen Van
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Nutzungsausfallentschädigung für einen amerikanischen Siebensitzer-Van, dessen Reparatur sich wegen verzögerter Ersatzteilbeschaffung auf 75 Tage erstreckte. Das OLG Köln gibt der Berufung teilweise statt und erkennt weitere 6.528 DM zu. Es stellt klar, dass die Ersatzteilbeschaffung zum Risiko des Schädigers gehört und ein Mitverschulden des Geschädigten nicht nachgewiesen ist.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; weitere 6.528 DM Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung umfasst auch entgangene Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs und besteht grundsätzlich für die Dauer der unfallbedingten Nichtnutzbarkeit.
Voraussetzung des Nutzungsausfalls ist Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit; diese wird regelmäßig vermutet und obliegt dem Gegner der Darlegungslast, entgegenstehende Umstände substantiiert vorzutragen.
Verzögerungen der Reparatur infolge der Beschaffung von Ersatzteilen – auch bei längerem Importaufwand – fallen grundsätzlich in das Risiko des Schädigers; die Ersatzteilbeschaffungzeit ist somit ersatzfähig.
Ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB ist nur anzunehmen, wenn nach ökonomischer Gesamtbetrachtung die Inanspruchnahme einer Reparatur oder eines Ersatzfahrzeugs erkennbar unvernünftig war; bloße allgemeine Behauptungen über kurzfristige Ersatzteilverfügbarkeit genügen nicht.
Das Fahrzeug ohne Einbau sicherheitsrelevanter Teile zu benutzen ist nur dann zumutbar, wenn die fehlenden Teile rein optischer Natur sind; beeinträchtigen fehlende Teile die Verkehrssicherheit, bleibt der Nutzungsausfallanspruch bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 471/97
Leitsatz
Auch für eine länger dauernde Ersatzteilbeschaffung bei einem ausländischen Fahrzeug steht dem Geschädigten Nutzungsausfallentschädigung zu (hier: Reparaturzeit von 75 Tagen bei amerikanischem Van mit Sonderausstattung)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.01.1998 - 15 O 471/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den vom Landgericht mit Urteil vom 15.01.1998 - 15 O 471/97 - zuerkannten Betrag hinaus weitere 6.528,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.06.1997 an den Kläger zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in förmlicher Hinsicht nicht bedenkliche Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht gemäß §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflVG ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von weiterer 6.528,-- DM gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu.
Der vom Schädiger gemäß § 249 BGB zu ersetzende Schaden erfaßt auch die entgangenen Gebrauchsvorteile des beschädigten Kraftfahrzeugs (BGHZ 98, 212; BGH NJW 1982, 1519; OLG Düsseldorf OLGR 1992, 129; OLG Düsseldorf OLGR 1991, 10). Der Geschädigte hat grundsätzlich für die Dauer, in der er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Voraussetzung dieses Anspruchs ist zwar, daß der Geschädigte einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat. Dies wird jedoch vermutet. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger nicht beabsichtigte, das Fahrzeug zu nutzen, sind nicht ersichtlich. Die verhältnismäßig geringe, aber keineswegs ungewöhnliche Kilometerleistung des Fahrzeugs spricht nicht gegen den Nutzungswillen des Klägers.
Die von den Beklagten erstinstanzlich erhobene und im Berufungsverfahren nicht weiter vertiefte Behauptung, der Kläger hätte noch andere Fahrzeug zur Verfügung gehabt, ist nicht geeignet, den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Fortfall zu bringen. An einer fühlbaren Beeinträchtigung, die für die schadensersatzrechtliche Berücksichtigung entgangener Gebrauchsvorteile erforderlich ist, fehlt es zwar dann, wenn die Verwendung des Zweitwagens möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1976, 286). Dies setzt aber voraus, daß der einsetzbare Zweitwagen dem geschädigten Fahrzeug entspricht. Der Kläger hat hier unbestritten den siebensitzigen Van für die Beförderung seiner fünfköpfigen Familie und seiner drei Hunde beschafft. Die Beklagten haben nichts dafür vorgetragen und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, daß der Kläger ein für diesen Beförderungsbedarf ebenso geeignetes Fahrzeug zur Verfügung gehabt hätte.
Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, daß sich die Dauer der Reparatur infolge von Umständen verzögerte, die der Kläger nicht zu vertreten hatte. Grundsätzlich hat der Geschädigte so lange einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wie er unfallbedingt auf sein Fahrzeug verzichten muß. Dies bedeutet, daß sich der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens insbesondere auch auf die Dauer der Ersatzteilbeschaffung erstreckt (BGH NJW 1982, 1519; OLG Düsseldorf OLGR 1991, 10). Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzteilen sind damit grundsätzlich ein Risiko des Schädigers. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht kann dem Geschädigten bei Verzögerungen der Reparatur nur dann vorgehalten werden, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung deren Durchführung unter zusätzlicher Berücksichtigung des Nutzungsausfallschadens erkennbar unvernünftig ist. Den Auftrag zur Reparatur erteilt zu haben, war hier jedoch nicht ökonomisch unbedacht, da die Lieferschwierigkeiten nicht von Anfang an in ihrem vollen Umfang absehbar waren und nach dem von der Beklagten zu 2 eingeholten Gutachten der Instandsetzungsaufwand erheblich unter dem Wiederbeschaffungswert lag.
Der Zeuge H. hat anläßlich seiner Vernehmung anschaulich und detailliert geschildert, daß sich die Beschaffung der Rundumverspoilerung für das amerikanische Fahrzeug deshalb ungewöhnlich verzögerte, weil diese Teile in den USA nicht sofort beschafft werden konnten. Der von ihm eingeschaltete und nach seiner Einschätzung für gewöhnlich besonders zügig liefernde Importeur in B. habe im vorliegenden Fall nicht schneller liefern können. Die Angaben des Zeugen werden insofern bestätigt durch die zu den Akten gereichte Bescheinigung der Firma A., nach der die von der Firma H. GmbH bereits am 09.01.1997 bestellten Ersatzteile extra angefertigt werden mußten (Schreiben vom 12.03.1998 und 16.12.1997).
Dem Kläger kann auch nicht gemäß § 254 BGB vorgehalten werden, den Schaden nicht durch rechtzeitige Bestellung der benötigten Teile und zügige Beauftragung der Reparatur gemindert zu haben.
Da der Kläger nach den zu den Akten gereichten Unterlagen den Reparaturauftrag der Firma H. GmbH bereits am 07.01.1997 erteilt hat und diese bereits am 09.01.1997 die benötigten Ersatzteile bei der Firma A. orderte, hat der Kläger das Erforderliche zur alsbaldigen Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit unverzüglich unternommen. Es kann deshalb sogar dahinstehen, ob er allein im Hinblick auf die mündliche Einschätzung des Sachverständigen, die der Zeuge H. bei seiner Vernehmung schilderte, zur Erteilung eines Reparaturauftrags verpflichtet war oder angesichts der schweren Schäden das schriftliche Gutachten zur Reparaturwürdigkeit abwarten durfte. Das von der Beklagten zu 2) in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten datiert erst vom 20.01.1997. Erst nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens stand letztlich fest, daß kein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Das Risiko, voreilig eine wirtschaftlich nicht vertretbare Reparatur in Auftrag zu geben, wird der Geschädigte in Fällen, in denen bei vernünftiger Betrachtung Anhaltspunkte für einen Totalschaden vorliegen, grundsätzlich nicht zu übernehmen haben.
Die zur Darlegung des Mitverschuldenseinwands verpflichteten Beklagten haben auch nichts dazu vorgetragen, daß in der fraglichen Zeit die zur Wiederherstellung des Fahrzeugs benötigten Ersatzteile bei einem anderen Händler in Deutschland vorrätig waren und alsbald geliefert werden konnten. Die allgemeine Erwägung, angesichts des Stands der Logistik könnten auch bei ausländischen Fabrikaten "sämtliche Ersatzteile innerhalb von 24 bis 28 Stunden beschafft werden", genügt zur schlüssigen Darlegung des Mitverschuldenseinwands nicht. Selbst wenn diese Erfahrung grundsätzlich zutreffen sollte, besagt sie angesichts der vom Kläger vorgetragenen und vom Zeugen H. bestätigten besonderen Schwierigkeiten zur der im vorliegenden Fall objektiv benötigten Beschaffungszeit nichts. Bei dem geschädigten Van handelte es sich zudem um eine nicht verbreitete Sonderanfertigung, bei der naturgemäß Engpässe bei der Ersatzteilversorgung auftreten können. Es kann daher auch dahinstehen, ob etwaige Versäumnisse der mit der Reparatur beauftragten, auf amerikanische Fahrzeuge spezialisierten Firma H. GmbH bei der Ersatzteilbeschaffung dem Kläger rechtlich überhaupt zugerechnet werden können.
Schließlich kann dem Kläger auch nicht vorgehalten werden, das Fahrzeug ohne Einbau der Ersatzteile, deren Lieferung sich verzögerte, nicht genutzt zu haben. An einer erheblichen Beeinträchtigung, die die Erstattung von Gebrauchsvorteilen gebietet, wird es zwar fehlen, wenn lediglich für die Optik bedeutsame, unwesentliche Teile nachgerüstet werden müssen. Es ist dann dem Geschädigten zumutbar, bis zu deren Eintreffen das Fahrzeug in nur teilrepariertem Zustand einzusetzen. Dies setzt jedoch voraus, daß keine für die Fahrsicherheit relevanten Bauteile betroffen sind. Dies war nach den überzeugenden Bekundungen des Zeugen H. aber gerade der Fall. Ohne die Rundumverspoilerung, deren Beschaffung sich verzögerte, war ein Einsatz des Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht zumutbar. Der Zeuge hat insofern nämlich nach Vorhalt der Lichtbilder des beschädigten Fahrzeugs einleuchtend darauf hingewiesen, daß die bei dem Unfall nicht abgerissenen Reste der Verspoilerung scharfkantig vom Fahrzeug abstanden, so daß sie eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellten. Nach der überzeugenden Schilderung des Zeugen konnte dieser Zustand nur durch die Wiederherstellung der vollständigen Verspoilerung beseitigt werden. Ein Einsatz des Fahrzeugs ohne Spoiler kam wgen der überbreiten Reifen nicht in Betracht. Es kam daher für die Entscheidung des Falles nicht darauf an, ob neben der Verspoilerung auch noch die hinteren Blattfederpakete nur mit ungewöhnlicher Verzögerung geliefert werden konnten.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 284, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die Beklagten:
6.528,-- DM